Auf Grund des § 94 Abs. 5 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), der durch Artikel 1 Nr. 49 des Gesetzes vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
(1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile, Ehegatten oder Lebenspartner junger Menschen zu entrichten haben, richtet sich nach
a) der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 Abs. 1 bis 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und
b) der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 6 der Anlage, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist.
(2) Für jede kostenbeitragspflichtige Person wird der jeweilige Kostenbeitrag getrennt ermittelt und erhoben.
(1) Die Höhe des Beitrags zu den Kosten einer vollstationären Leistung nach § 91 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ergibt sich aus den Beitragsstufen zur jeweiligen Einkommensgruppe in den Spalten 2 bis 4 der Anlage.
(2) Wird die kostenbeitragspflichtige Person zu den Kosten vollstationärer Leistungen für eine Person nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch herangezogen, so ergibt sich die Höhe des Kostenbeitrags aus Spalte 2. Wird sie für mehrere Personen zu den Kosten herangezogen, so ergibt sich die Höhe des Kostenbeitrags für die zweite Person aus Spalte 3, für die dritte Person aus Spalte 4. Ab der vierten vollstationär untergebrachten Person wird nur noch ein Kostenbeitrag nach Maßgabe von § 7 erhoben.
(1) Die Höhe des Kostenbeitrags für teilstationäre Leistungen nach § 91 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ergibt sich aus den Beitragsstufen zur jeweiligen Einkommensgruppe in den Spalten 5 und 6 der Anlage.
(2) Beträgt die tägliche Förderung durchschnittlich über fünf Stunden, so ergibt sich der maßgebliche Kostenbeitrag aus der jeweiligen Beitragsstufe in Spalte 5, anderenfalls aus der jeweiligen Beitragsstufe in Spalte 6.
(1) Ist die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Unterhalt verpflichtet und lebt sie mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt oder weist sie nach, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt, so ist sie
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 7 je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen,
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 8 bis 20 je Unterhaltspflicht einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen
und zu einem entsprechend niedrigeren Kostenbeitrag heranzuziehen.
(2) Würden die Unterhaltsansprüche vorrangig Berechtigter trotz einer niedrigeren Einstufung nach Absatz 1 auf Grund der Höhe des Kostenbeitrags geschmälert, so ist der Kostenbeitrag entsprechend zu reduzieren. Würden die Unterhaltsansprüche gleichrangig Berechtigter geschmälert, so liegt eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vor. Lebt die kostenbeitragspflichtige Person nicht in einem Haushalt mit der Person, gegenüber der sie mindestens im gleichen Rang zum Unterhalt verpflichtet ist, findet eine Reduzierung nur statt, wenn die kostenbeitragspflichtige Person nachweist, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt.
(1) Liegt das nach § 93 Abs. 1 bis 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch maßgebliche Einkommen eines Elternteils, Ehegatten oder Lebenspartners oberhalb der Einkommensgruppe 30 der Anlage, so ist der Kostenbeitrag nach den folgenden Grundsätzen zu errechnen.
(2) Die Höhe des Kostenbeitrags für vollstationäre Leistungen beträgt
25 Prozent des maßgeblichen Einkommens, wenn der Kostenpflichtige zu den Kosten für eine Person herangezogen wird,
zusätzlich 15 Prozent des maßgeblichen Einkommens, wenn der Kostenpflichtige zu den Kosten für eine zweite Person herangezogen wird,
zusätzlich 10 Prozent des maßgeblichen Einkommens, wenn der Kostenpflichtige für eine dritte Person herangezogen wird.
Ab der vierten vollstationär untergebrachten Person wird nur noch ein Kostenbeitrag nach Maßgabe von § 7 erhoben. Liegt das nach § 93 Abs. 1 bis 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch maßgebende Einkommen eines Elternteils, Ehegatten oder Lebenspartners oberhalb der Einkommensgruppe 30 der Anlage, so kann eine Heranziehung bis zur vollen Höhe der Kosten für stationäre Leistungen erfolgen.
(3) Die Höhe des Kostenbeitrags für teilstationäre Leistungen beträgt
5 Prozent des maßgeblichen Einkommens für Leistungen mit einer Betreuungszeit von mindestens fünf Stunden und
3 Prozent des maßgeblichen Einkommens für Leistungen mit einer Betreuungszeit von unter fünf Stunden.
(4) Die Kostenbeiträge dürfen die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
Bei Leistungen für junge Volljährige ist ein kostenbeitragspflichtiger Elternteil höchstens zu einem Kostenbeitrag auf Grund der Einkommensgruppe 14 heranzuziehen.
(1) Ein Elternteil hat einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds zu zahlen, wenn
vollstationäre Leistungen erbracht werden,
er Kindergeld für den jungen Menschen bezieht und
er nach Maßgabe von §§ 2 und 4 keinen oder einen Kostenbeitrag zu zahlen hätte, der niedriger als das monatliche Kindergeld ist.
(2) Bei einer Erstattung nach § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes wird das Kindergeld in voller Höhe vom Kostenbeitrag des kindergeldberechtigten Elternteils abgezogen.
(1) Ergibt sich bei der Umstellung der Heranziehung zu den Kosten nach Maßgabe des § 97b des Achten Buches Sozialgesetzbuch ein Kostenbeitrag, der mehr als 20 Prozent über der bisherigen Belastung liegt, so ist in den ersten sechs Monaten nach der Umstellung bis zur Einkommensgruppe 12 nur eine hälftige Erhöhung vorzunehmen. Danach ist der Kostenbeitrag in voller Höhe zu erheben.
(2) Waren die Eltern bisher als Gesamtschuldner kostenbeitragspflichtig, so ist jedem der beiden Elternteile bei der Vergleichsberechnung nach Absatz 1 die hälftige Belastung zuzurechnen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 2909)
Maßgebliches Einkommen nach § 93 Abs. 1 bis 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch
Beitragsstufe 1 vollstationär erste Person
Beitragsstufe 2 vollstationär zweite Person
Einkommensgruppe
Euro
Euro
Euro
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
1
bis 750
0 *)
0 *)
2
751 bis 850
60 *)
25 *)
3
851 bis 950
185
50 *)
4
951 bis 1.050
250
100 *)
5
1.051 bis 1.150
275
165 *)
6
1.151 bis 1.300
305
180
7
1.301 bis 1.450
340
205
8
1.451 bis 1.600
380
230
9
1.601 bis 1.800
425
255
10
1.801 bis 2.000
475
285
11
2.001 bis 2.200
525
315
12
2.201 bis 2.400
575
345
13
2.401 bis 2.700
635
380
14
2.701 bis 3.000
710
425
15
3.001 bis 3.300
785
470
16
3.301 bis 3.600
875
515
17
3.601 bis 3.900
935
560
18
3.901 bis 4.200
1.010
605
19
4.201 bis 4.600
1.100
660
20
4.601 bis 5.000
1.200
720
21
5.001 bis 5.500
1.375
825
22
5.501 bis 6.000
1.500
900
23
6.001 bis 6.500
1.625
975
24
6.501 bis 7.000
1.750
1.050
25
7.001 bis 7.500
1.875
1.125
26
7.501 bis 8.000
2.000
1.200
27
8.001 bis 8.500
2.125
1.275
28
8.501 bis 9.000
2.250
1.350
29
9.001 bis 9.500
2.375
1.425
30
9.501 bis 10.000
2.500
1.500
*
Maßgebliches Einkommen nach § 93 Abs. 1 bis 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch
Beitragsstufe 3 vollstationär dritte Person
Beitragsstufe 4 teilstationär über 5 Std.
Einkommensgruppe
Euro
Euro
Euro
Spalte 1
Spalte 4
Spalte 5
1
bis 750
0 *)
0
2
751 bis 850
0 *)
40
3
851 bis 950
0 *)
45
4
951 bis 1.050
50 *)
50
5
1.051 bis 1.150
70 *)
55
6
1.151 bis 1.300
100 *)
60
7
1.301 bis 1.450
135 *)
65
8
1.451 bis 1.600
150 *)
75
9
1.601 bis 1.800
170 *)
85
10
1.801 bis 2.000
190
95
11
2.001 bis 2.200
210
105
12
2.201 bis 2.400
230
115
13
2.401 bis 2.700
255
125
14
2.701 bis 3.000
285
140
15
3.001 bis 3.300
315
155
16
3.301 bis 3.600
345
170
17
3.601 bis 3.900
375
185
18
3.901 bis 4.200
405
200
19
4.201 bis 4.600
440
220
20
4.601 bis 5.000
480
240
21
5.001 bis 5.500
550
275
22
5.501 bis 6.000
600
300
23
6.001 bis 6.500
650
325
24
6.501 bis 7.000
700
350
25
7.001 bis 7.500
750
375
26
7.501 bis 8.000
800
400
27
8.001 bis 8.500
850
425
28
8.501 bis 9.000
900
450
29
9.001 bis 9.500
950
475
30
9.501 bis 10.000
1.000
500
*
Maßgebliches Einkommen nach § 93 Abs. 1 bis 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch
Beitragsstufe 5 teilstationär bis zu 5 Std.
*
Einkommensgruppe
Euro
Euro
Spalte 1
Spalte 6
1
bis 750
0
2
751 bis 850
24
3
851 bis 950
27
4
951 bis 1.050
30
5
1.051 bis 1.150
33
6
1.151 bis 1.300
37
7
1.301 bis 1.450
41
8
1.451 bis 1.600
46
9
1.601 bis 1.800
51
10
1.801 bis 2.000
57
11
2.001 bis 2.200
63
12
2.201 bis 2.400
69
13
2.401 bis 2.700
76
14
2.701 bis 3.000
85
15
3.001 bis 3.300
94
16
3.301 bis 3.600
103
17
3.601 bis 3.900
112
18
3.901 bis 4.200
121
19
4.201 bis 4.600
132
20
4.601 bis 5.000
144
21
5.001 bis 5.500
165
22
5.501 bis 6.000
180
23
6.001 bis 6.500
195
24
6.501 bis 7.000
210
25
7.001 bis 7.500
225
26
7.501 bis 8.000
240
27
8.001 bis 8.500
255
28
8.501 bis 9.000
270
29
9.001 bis 9.500
285
30
9.501 bis 10.000
300
*) Bezieht der kostenbeitragspflichtige Elternteil das Kindergeld, so ist das auf das Kind entfallende Kindergeld in voller Höhe als Kostenbeitrag einzusetzen.
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