Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Gesetz über Kostenstrukturstatistik (KoStrukStatG)

Ausfertigungsdatum
1959-05-12
Fundstelle
BGBl I: 1959, 245
Zuletzt geändert durch
Art. 12 G v. 7.9.2007 I 2246

§ 1

In der gewerblichen Wirtschaft sowie bei sonstigen Arbeitsstätten (mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsstätten) werden, beginnend mit dem Jahre 1959 (1. Erhebungsjahr), jährlich Kostenstrukturerhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Erhebungen erstrecken sich

  1. im ersten Erhebungsjahr auf Unternehmen des Handwerks, ohne Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes und des Baugewerbes;

  2. im zweiten Erhebungsjahr auf die unter den Nummern 1, 3 und 4 nicht genannten Unternehmen und sonstigen Arbeitsstätten, die nicht auf Grund von § 2 Abs. 1 des Dienstleistungsstatistikgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765) in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden;

  3. im dritten Erhebungsjahr auf den Großhandel sowie das Handelsvertreter- und Handelsmaklergewerbe;

  4. im vierten Erhebungsjahr auf den Einzelhandel sowie das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe.

In den folgenden Jahren wiederholen sich die Erhebungen bei den unter den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Bereichen in der gleichen Reihenfolge.

§ 2

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann zum Zweck einer zeitlichen Anpassung der Kostenstrukturerhebungen an andere statistische Erhebungen durch Rechtsverordnung die Reihenfolge der Erhebungen bei den vier in § 1 bezeichneten Bereichen abändern.

§ 3

(1) Die Kostenstrukturerhebungen nach § 1 erfassen folgende Tatbestände:

  1. den Wert

    a) des steuerlichen und wirtschaftlichen Umsatzes,

    b) des Warenbestandes,

    c) der selbst erstellten Anlagen;

  2. den Wert des Wareneingangs;

  3. die Kosten, untergliedert nach Kostenarten;

  4. die beschäftigten Personen.

(2) Bei Gruppen von Unternehmen und sonstigen Arbeitsstätten, bei denen ihrer Art nach die unter Absatz 1 bezeichneten Tatbestände zur Beurteilung des Kostengefüges nicht ausreichen, werden zusätzlich Posten der Jahresbilanz (Anlagen, Außenstände, Schulden) erfragt.

(3) Außer den in Absatz 1 und Absatz 2 bezeichneten Tatbeständen werden Angaben zur Kennzeichnung der Art der Unternehmen und sonstigen Arbeitsstätten erhoben, die zu einer zutreffenden Beurteilung der statistischen Zuordnung erforderlich sind.

§ 4

Die Angaben zu den in § 3 Abs. 1 und 2 bezeichneten Tatbeständen beziehen sich jeweils auf ein dem Erhebungsjahr vorangegangenes Kalenderjahr oder Geschäftsjahr.

§ 5

(1) Für die Erhebungen nach § 1 besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der Unternehmen und Arbeitsstätten.

(2) Die Erhebungen werden bei höchstens 5 vom Hundert der Gesamtzahl der Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und sonstiger Arbeitsstätten (§ 1) für die einzelnen Wirtschaftszweige durchgeführt.

(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat.

§ 6 (weggefallen)

-

§ 7

Die Kostenstrukturstatistik wird vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.

(XXXX) §§ 8 und 9 (weggefallen)

§ 10

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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