Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Begrenzung der Kreditaufnahme durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1971 (KredAufnBegrV 1971)

Ausfertigungsdatum
1971-05-27
Fundstelle
BGBl I: 1971, 693

Eingangsformel

Auf Grund des § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung des Konjunkturrats für die öffentliche Hand mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1

(1) Bund und Länder begrenzen die Beschaffung von Geldmitteln im Wege des Kredits im Haushaltsjahr 1971 auf einen Höchstbetrag. Der Bund vermindert seine 1971 veranschlagte Kreditaufnahme um 1,0 Mrd. DM. Die Länder vermindern ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Rahmen der Haushaltspläne bzw. der den Parlamenten vorliegenden Haushaltsplanentwürfe für das Jahr 1971 vorgesehenen Kreditaufnahmen nach Maßgabe des Absatzes 2 um 800 Mill. DM. Bisherige Kreditaufnahmen auf Grund früherer Ermächtigungen sind auf den Höchstbetrag anzurechnen. 85 vom Hundert, in den Stadtstaaten Bremen und Hamburg 80 vom Hundert, der aus früheren Haushaltsjahren bestehenden Kreditermächtigungen dürfen nicht in Anspruch genommen werden. Die verbleibenden 15 vom Hundert, in den Stadtstaaten Bremen und Hamburg 20 vom Hundert, dürfen nur insoweit in Anspruch genommen werden, als sie zum Abbau von Ausgaberesten dienen.

(2) Der auf die Länder entfallende Betrag verteilt sich wie folgt (in Mill. DM):

    • Schleswig-Holstein

    • 36

    • Niedersachsen

    • 90

    • Nordrhein-Westfalen

    • 204

    • Hessen

    • 78

    • Rheinland-Pfalz

    • 52

    • Baden-Württemberg

    • 121

    • Bayern

    • 130

    • Saarland

    • 15

    • Hamburg

    • 57

    • Bremen

(3) Kredit im Sinne dieser Verordnung ist jede Beschaffung von Geldmitteln durch Anleihen, Darlehen oder sonstige Rechtsgeschäfte, die einer Darlehensaufnahme wirtschaftlich gleichkommen.

(4) Der Berechnung des Höchstbetrages sind die Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt abzüglich der Tilgungsausgaben für Kreditmarktmittel zugrunde zu legen.

(5) Kassenkredite, Kreditaufnahmen bei einer der in § 19 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft bezeichneten Stellen sowie Kreditaufnahmen gemäß § 20 Abs. 3 des Gesetzes bleiben außer Betracht.

§ 2

Im Rahmen der sich aus § 1 ergebenden Höchstbeträge dürfen Anleihen und Schuldscheindarlehen nur nach Maßgabe eines vom Konjunkturrat für die öffentliche Hand nach § 22 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft aufzustellenden Zeitplans aufgenommen werden. Dies gilt nicht für Schuldscheindarlehen des Bundes und der Länder, soweit sie im Einzelfall 20 Mill. DM nicht übersteigen.

§ 3

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft auch im Land Berlin.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.