Auf Grund der §§ 19 und 20 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582), geändert durch das Finanzanpassungsgesetz vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426), verordnet die Bundesregierung nach Anhörung des Konjunkturrates für die öffentliche Hand mit Zustimmung des Bundesrates:
(1) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände begrenzen die Beschaffung von Geldmitteln im Wege des Kredits für das Haushaltsjahr 1973 auf einen Höchstbetrag.
(2) Der Höchstbetrag für den Bund wird auf 2.100 Millionen DM festgesetzt.
(3) Die Höchstbeträge für die Kreditaufnahme der Länder werden wie folgt festgesetzt (in Millionen DM):
Schleswig-Holstein
393
Niedersachsen
361
Nordrhein-Westfalen
586
Hessen
580
Rheinland-Pfalz
560
Baden-Württemberg
259
Bayern
230
Saarland
112
Hamburg
498
Bremen
255
Berlin
485
(4) Die Höchstbeträge für die Kreditaufnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände werden auf das 1,56fache des Durchschnitts ihrer Kreditaufnahmen in den Jahren 1967 bis 1971 nach Maßgabe der Haushaltsrechnungen festgelegt. Die einzelnen Länder können in Härtefällen Ausnahmen zulassen. Dabei haben sie sicherzustellen, daß im Jahre 1973 die Kreditaufnahmen ihrer Gemeinden und Gemeindeverbände insgesamt folgende Beträge nicht übersteigen (in Millionen DM):
In Schleswig-Holstein
148
in Niedersachsen
729
in Nordrhein-Westfalen
1.759
in Hessen
596
in Rheinland-Pfalz
584
in Baden-Württemberg
575
in Bayern
1.093
im Saarland
116
Sind kommunale Körperschaften ab 1. Januar 1967 neu- oder umgebildet worden, so sind die Kreditaufnahmen der Körperschaften vor der Neu- oder Umbildung den neu- oder umgebildeten Körperschaften im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohner zuzurechnen; die Länder können Abweichungen zulassen.
(1) Kredit im Sinne dieser Verordnung ist jede Beschaffung von Geldmitteln durch Anleihen, Darlehen oder sonstige Rechtsgeschäfte, die einer Darlehensaufnahme wirtschaftlich gleichkommen, mit Ausnahme der Kredite, die von Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Finanzierung von Investitionsvorhaben ihrer wirtschaftlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit aufgenommen werden.
(2) Der Berechnung der Höchstbeträge sind die Kreditaufnahmen am Kreditmarkt abzüglich der entsprechenden Tilgungsausgaben zugrunde zu legen.
(3) Kreditaufnahmen auf Grund früherer Ermächtigungen sind auf den Höchstbetrag anzurechnen.
(4) Kassenkredite, Kreditaufnahmen bei einer der in § 19 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft bezeichneten Stellen, Kreditaufnahmen gemäß § 20 Abs. 3 des Gesetzes sowie die Stabilitätsanleihe des Bundes bleiben außer Betracht.
Im Rahmen der sich aus § 1 ergebenden Höchstbeträge dürfen Anleihen und Schuldscheindarlehen nur nach Maßgabe eines vom Konjunkturrat für die öffentliche Hand nach § 22 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft aufzustellenden Zeitplans aufgenommen werden. Dies gilt nicht für Schuldscheindarlehen, soweit sie im Einzelfall 20 Millionen DM nicht übersteigen.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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