(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Leistung von Investitionsausgaben zum Zwecke einer Belebung der Investitionstätigkeit und der Sicherung eines stetigen Wirtschaftswachstums im Rechnungsjahr 1967 Geldmittel im Wege des Kredits zu beschaffen, deren Höhe den Betrag von 2.500.000.000 Deutsche Mark nicht überschreiten darf.
(2) Im Rahmen der nach Absatz 1 vorgesehenen Kredite können zur Durchführung zusätzlicher Investitionsmaßnahmen Darlehen gewährt und Darlehensverpflichtungen eingegangen werden.
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit den nach § 1 beschafften Geldmitteln zusätzliche Investitionsprogramme zu finanzieren, und zwar
im Bereich der Deutschen Bundesbahn bis zum Betrag von 750.000.000 Deutsche Mark,
für Zwecke des Bundesfernstraßenbaues bis zum Betrag von 534.000.000 Deutsche Mark,
im Bereich der Deutschen Bundespost bis zum Betrag von 485.000.000 Deutsche Mark,
für Wohnungsbau und Aufschließungsmaßnahmen zur Unterbringung von Angehörigen der Bundeswehr
für den sozialen Wohnungsbau bis zum Betrag von 150.000.000 Deutsche Mark,
im Bereich der Landwirtschaft, insbesondere für den Landeskulturbau
für Zwecke der Wissenschaft und Forschung
für Zwecke des Bundeswasserstraßenbaues
für Hochbaumaßnahmen des Bundes bis zum Betrag von 18.000.000 Deutsche Mark,
zur Förderung der Entwicklung der elektronischen Datenverarbeitung
für den Bau von Studentenwohnheimen bis zum Betrag von 20.000.000 Deutsche Mark.
(2) Bei der Vergabe von Aufträgen sind Gebiete mit überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit bevorzugt zu berücksichtigen.
Die Investitionsmaßnahmen nach § 2 sind in den außerordentlichen Haushalt des Entwurfs des Haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1967 zu übernehmen.
(1) Die Festlegung des Investitionsprogramms bedarf der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
(2) Unter Anrechnung auf die in § 2 vorgesehenen Maßnahmen kann zugunsten
der Deutschen Bundesbahn über einen Betrag bis zu 300.000.000 Deutsche Mark,
des Bundesfernstraßenbaus bis zum Betrag von 200.000.000 Deutsche Mark,
der Deutschen Bundespost bis zum Betrag von 250.000.000 Deutsche Mark
und
der Landwirtschaft, insbesondere für den Landeskulturbau
mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verfügt werden.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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