Auf Grund des § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 7 und § 14 Abs. 7 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Herstellung von Kriegswaffen muß folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Antragstellers
Name und Anschrift des Erwerbers
Name und Anschrift des Auftraggebers
Bezeichnung der Kriegswaffen
Nummer der Kriegswaffenliste
Stückzahl oder Gewicht
Zweck der Herstellung
Endverbleib der Kriegswaffen.
(2) Mit dem Antrag ist ferner anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen,
ob die in § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes genannten Personen Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind und den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben,
ob die im Zusammenhang mit der genehmigungsbedürftigen Handlung nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen vorliegen,
welche Sicherheits- und Geheimschutzmaßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Gesetzes getroffen oder beabsichtigt sind.
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Überlassung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen an einen anderen muß folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Antragstellers
Name und Anschrift desjenigen, dem der Antragsteller die tatsächliche Gewalt überlassen will (Erwerber)
Name und Anschrift des Herstellers
Bezeichnung der Kriegswaffen
Nummer der Kriegswaffenliste
Stückzahl oder Gewicht
Zweck der Überlassung.
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen muß folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Antragstellers
Name und Anschrift desjenigen, von dem der Antragsteller die tatsächliche Gewalt erwerben will
Name und Anschrift des Auftraggebers
Name und Anschrift des Herstellers
Bezeichnung der Kriegswaffen
Nummer der Kriegswaffenliste
Stückzahl oder Gewicht
Zweck des Erwerbs
Endverbleib der Kriegswaffen.
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes (§ 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes) muß folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Antragstellers
Name und Anschrift des Absenders
Name und Anschrift des Empfängers
Bezeichnung der Kriegswaffen
Nummer der Kriegswaffenliste
Stückzahl oder Gewicht
Name und Anschrift des Beförderers
Zweck der Beförderung
Beförderungsmittel
Versand- und Zielort
Zeitraum der Beförderung.
(2) In den Fällen der Beförderung von Kriegswaffen zum Zwecke der Ausfuhr oder der Durchfuhr (§ 3 Abs. 3 des Gesetzes) muß der Antrag außerdem Angaben über den Endverbleib der Kriegswaffen enthalten. Die Angaben sind glaubhaft zu machen.
(3) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung von Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebietes muß folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Antragstellers
Bezeichnung der Kriegswaffen
Nummer der Kriegswaffenliste
Stückzahl oder Gewicht
Endverbleib der Kriegswaffen oder Name und Anschrift des Empfängers
Beförderungsmittel
Versand- und Zielort
Fahrt- oder Flugstrecke
Zeitraum der Beförderung.
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Auslandsgeschäfte muß folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Antragstellers,
Name und Anschrift derjenigen, zwischen denen der Vertrag über den Erwerb oder das Überlassen von Kriegswaffen geschlossen werden soll,
Bezeichnung der Kriegswaffen,
Nummer der Kriegswaffenliste,
Stückzahl oder Gewicht,
Bezeichnung des Landes, in dem sich die Kriegswaffen befinden.
(2) Wird eine Genehmigung nach § 4a Abs. 2 des Gesetzes beantragt, ist anstelle der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Angaben Name und Anschrift desjenigen anzugeben, dem die Kriegswaffen überlassen werden sollen.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben verlangen, die für die Beurteilung des Antrags erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Angaben über
den voraussichtlichen Verwendungszweck,
das voraussichtliche Bestimmungsland,
den voraussichtlichen Endverbleib.
Unterlagen, die sich auf diese Angaben beziehen, hat der Antragsteller auf Verlangen vorzulegen.
(4) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist schriftlich zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
(2) Ist mit der Durchführung eines Beschaffungs- oder Instandsetzungsauftrages, den ein in § 11 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzes genanntes Bundesministerium oder eine ihm nachgeordnete Behörde vergibt, eine genehmigungsbedürftige Handlung verbunden, so gilt das schriftliche Angebot des Auftragnehmers als Antrag auf Erteilung der erforderlichen Genehmigung. Liegt kein schriftliches Angebot vor, so findet Satz 1 entsprechende Anwendung, wenn der Auftragnehmer den Auftrag schriftlich annimmt.
(1) Liegen die Voraussetzungen für den Wegfall der Überlassungs- und Erwerbsgenehmigung nicht vor, so sollen
a) in den Fällen der Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes der Antrag des Absenders nach § 2 und der Antrag des Empfängers nach § 3,
b) in den Fällen der Beförderung von Kriegswaffen zum Zwecke der Einfuhr der Antrag des Empfängers nach § 3,
c) in den Fällen der Beförderung von Kriegswaffen zum Zwecke der Ausfuhr der Antrag des Absenders nach § 2
spätestens mit dem Antrag auf Genehmigung der Beförderung nach § 4 gestellt werden.
(2) In den Fällen der Überlassung und des Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen sollen der Antrag desjenigen, der die tatsächliche Gewalt überlassen will, und der Antrag desjenigen, der die tatsächliche Gewalt erwerben will, gleichzeitig gestellt werden.
(1) Die Genehmigung kann einem Antragsteller ohne Beschränkung auf die Vornahme einer einzelnen Handlung für eine bestimmte Zeitdauer erteilt werden (Dauergenehmigung), wenn es wegen der mehrfachen Wiederholung von Handlungen der gleichen Art zweckmäßig ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden.
(2) Die Dauergenehmigung zur Herstellung der in Teil B der Kriegswaffenliste genannten Kriegswaffen kann ohne Beschränkung auf eine bestimmte Menge, die Dauergenehmigung zur Beförderung von Kriegswaffen kann ohne Beschränkung auf eine bestimmte Art und Menge erteilt werden. Andere Dauergenehmigungen können nur für eine bestimmte Art und Menge erteilt werden.
(1) Wer zur Führung eines Kriegswaffenbuches verpflichtet ist, hat den Anfangsbestand (§ 10 Abs. 1), jede Bestandsveränderung und den Bestand an den Meldestichtagen (§ 10 Abs. 2) in das Kriegswaffenbuch einzutragen. Die Eintragungen sind unverzüglich vorzunehmen. In dem Buch darf nicht radiert und keine Eintragung unleserlich gemacht werden. Änderungen, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder später gemacht worden sind, dürfen nicht vorgenommen werden.
(2) Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt mit der Nummer der Kriegswaffenliste anzulegen.
(3) Bei der Eintragung des Anfangsbestandes sind folgende Angaben zu machen:
Stückzahl oder Gewicht
Waffennummer
Nummer der Genehmigungsurkunde
Name und Anschrift des Herstellers.
(4) Bei der Eintragung der Bestandsveränderung sind folgende Angaben zu machen:
Laufende Nummer und Tag der Eintragung
Stückzahl oder Gewicht
Waffennummer
Nummer der Genehmigungsurkunde
Grund des Zugangs:
a) Herstellung einschließlich Umbau und Wiedergewinnung
b) Dauernder, vorübergehender oder genehmigungsfreier Erwerb
c) Einfuhr
d) Lagerungswechsel
e) Sonstige Gründe
Grund des Abgangs:
a) Zerlegung oder Umbau
b) Dauernde, vorübergehende oder genehmigungsfreie Überlassung
c) Ausfuhr
d) Lagerungswechsel
e) Verschluß
f) Verlust
g) Sonstige Gründe
Name und Anschrift des Herstellers
Name und Anschrift desjenigen, der die tatsächliche Gewalt überlassen oder erworben hat
Beförderungsmittel
Tag des Zugangs oder Abgangs oder Tag der Beförderung
Name und Anschrift des Beförderers.
(5) Bei der Eintragung des Bestandes an den Meldestichtagen sind folgende Angaben zu machen:
Laufende Nummer und Tag der Eintragung
Stückzahl oder Gewicht.
(6) An Stellen, die der Anlage des Buches nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Sofern bei den Eintragungen einzelne Angaben nicht gemacht werden können, ist dies unter Angabe der Gründe zu vermerken.
(7) Wird das Kriegswaffenbuch mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung geführt, so sind die Datensätze mit den für das Kriegswaffenbuch erforderlichen Angaben unverzüglich zu speichern, fortlaufend zu numerieren und nach Ablauf eines jeden Monats in Klarschrift auszudrucken. Der Ausdruck ist in Karteiform vorzunehmen. Angaben ohne Zahlen dürfen verschlüsselt werden, wenn dem Ausdruck ein Verzeichnis zur Entschlüsselung beigegeben wird. Bestände sind auf den nächsten Monat vorzutragen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist berechtigt, abweichend von Satz 1 den Ausdruck der im laufenden Monat gespeicherten Angaben und die Vorlage der Klarschrift jederzeit zu verlangen.
(8) Werden zum Zwecke des Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen an Stelle von Genehmigungen nach § 2 Abs. 2 des Kriegswaffenkontrollgesetzes auf Grund zwischenstaatlicher Verträge Erlaubnisse oder Anmeldebescheinigungen der Behörden der Stationierungsstreitkräfte vorgelegt, so sind die Zweitschriften der Erlaubnisse oder der Anmeldebescheinigungen als Anlage zum Kriegswaffenbuch zu nehmen.
(9) Wer Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes für einen anderen befördert oder Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebietes mit deutschen Seeschiffen oder Luftfahrzeugen befördert oder im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz und keine gewerbliche Niederlassung hat, ist nicht verpflichtet, ein Kriegswaffenbuch zu führen.
(1) Der am 1. Juni 1961 vorhandene Kriegswaffenbestand (Anfangsbestand) ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach Waffentypen getrennt und mit folgenden Angaben bis zum 31. Juli 1961 zu melden:
Stückzahl oder Gewicht
Nummer der Genehmigungsurkunde.
(2) Jede Bestandsveränderung und die am 31. März und 30. September eines jeden Jahres (Meldestichtage) vorhandenen Kriegswaffenbestände sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach Waffentypen getrennt und mit den in § 9 Abs. 4 und 5 vorgeschriebenen Angaben binnen zwei Wochen nach den Meldestichtagen zu melden. Dieser Meldepflicht genügt, wer eine Durchschrift oder Ablichtung der einzelnen Blätter des Kriegswaffenbuches übersendet oder gegebenenfalls mitteilt, daß seit dem letzten Meldestichtag keine Bestandsveränderung eingetreten ist.
(3) § 9 Abs. 9 gilt entsprechend.
(1) Der zur Führung eines Kriegswaffenbuches Verpflichtete hat das Kriegswaffenbuch so lange aufzubewahren, wie er die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen innehat, mindestens jedoch zehn Jahre vom Tag der zuletzt vorgenommenen Eintragung an gerechnet.
(2) Der Inhaber einer Genehmigung hat die Genehmigungsurkunde so lange aufzubewahren, wie er die tatsächliche Gewalt über die in der Urkunde genannten Kriegswaffen innehat, mindestens jedoch zehn Jahre vom Tag der Ausstellung an gerechnet.
(1) Wird die genehmigte Handlung nicht oder nur teilweise ausgeführt, so hat der Inhaber der Genehmigung dies dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) spätestens zwei Wochen nach Ablauf einer in der Genehmigungsurkunde für die Ausführung der Handlung festgesetzten Frist mitzuteilen.
(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen der Beförderung von Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebietes mit deutschen Seeschiffen oder Luftfahrzeugen.
(1) Kriegswaffen, die im Bundesgebiet hergestellt, in das Bundesgebiet eingeführt oder sonst in das Bundesgebiet verbracht werden, müssen ein Zeichen des Herstellers oder des Einführers tragen. Das Zeichen ist an sichtbarer Stelle anzubringen und muß dauerhaft sein.
(2) Kriegswaffen, die im Bundesgebiet hergestellt, in das Bundesgebiet eingeführt oder sonst in das Bundesgebiet verbracht werden, ausgenommen Waffen der Nummern 9, 14, 15, 31, 40 bis 43 und 46 bis 50 der Kriegswaffenliste, sollen außerdem eine fortlaufende Herstellungsnummer tragen.
(1) Kriegswaffen sind, soweit sie nicht schon nach den Zollvorschriften zu gestellen sind, bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr den vom Bundesministerium der Finanzen bestimmen Zollstellen zu gestellen.
(2) Beim sonstigen Verbringen von Kriegswaffen in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet sind die Kriegswaffen den für die Überwachung dieses Verkehrs zuständigen Zolldienststellen vorzuführen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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