Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen (KrWaffUmgV)

Ausfertigungsdatum
2004-07-01
Fundstelle
BGBl I: 2004, 1448

Eingangsformel

Auf Grund des § 13a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), der durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, und auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:

§ 1 Gegenstand der Verordnung, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung regelt den Umgang mit Kriegswaffen des Teils B der Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste), die unbrauchbar gemacht wurden.

(2) Umgang mit einer unbrauchbar gemachten Kriegswaffe hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet oder damit Handel treibt.

(3) Offen führt eine Kriegswaffe der Nummer 29, 30, 37 oder 46 der Kriegswaffenliste, die unbrauchbar gemacht wurde, wer diese für Dritte erkennbar führt.

(4) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Abschnitts 2 der Anlage 1 zum Waffengesetz in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 2 Verbote

(1) Kindern und Jugendlichen ist der Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen verboten.

(2) Es ist verboten, unbrauchbar gemachte Kriegswaffen, die, bevor sie unbrauchbar gemacht wurden, Kriegswaffen nach Nummer 29, 30, 37 oder 46 der Kriegswaffenliste waren, offen zu führen. Dies gilt nicht für die Verwendung bei Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen.

(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann für den Einzelfall Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 genehmigen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

§ 3 Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 22b Abs. 1 Nr. 3a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs.1 oder Abs. 2 mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen umgeht.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 3 wird auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.