Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die zollfreie Einfuhr von Kontingentswaren aus Frankreich in das Saarland (KtgWV) (KtgWV 1963)

Ausfertigungsdatum
1963-08-08
Fundstelle
BGBl I: 1963, 634
Geändert durch
Art. 59 G v. 8.12.2010 I 1864

Eingangsformel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 339) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Finanzverwaltung, der Reichsabgabenordnung und anderer Steuergesetze vom 23. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 197) und des § 78 Abs. 1 Nr. 3 des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 4. September 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 605), wird verordnet:

§ 1 Allgemeines

(1) Für Kontingentswaren hängt die Zollfreiheit nach § 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland davon ab, daß der Zollbeteiligte nach vorgeschriebenem Muster einen gültigen Kontingentschein und eine Erklärung des Einführers vorlegt, wonach die Waren zum Gebrauch, Verbrauch, zur Verarbeitung, zu einer Bearbeitung, die eine wesentliche Veränderung der Beschaffenheit bewirkt und wirtschaftlich sinnvoll ist, oder zum Absatz im Saarland bestimmt sind. Auf Verlangen der Zollstelle ist diese Erklärung glaubhaft zu machen.

(2) Die Vorlage eines Kontingentscheins ist in den Fällen des § 34 Abs. 2 und 3 der Außenwirtschaftsverordnung vom 22. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1381) in der jeweils geltenden Fassung nicht erforderlich.

§ 2 Bleibende Zollgutverwendung

Kontingentswaren, die in der Warenliste zu dieser Verordnung genannt sind, sind zollfrei, wenn sie unter zollamtlicher Überwachung

  1. im Saarland verbraucht oder mindestens 1 Jahr gebraucht worden sind oder

  2. im Saarland verarbeitet worden sind oder eine wirtschaftlich sinnvolle Bearbeitung erfahren haben, durch die sich ihre Beschaffenheit wesentlich verändert hat oder

  3. im Saarland vom Kleinhandel an Endverbraucher abgegeben worden sind.

§ 3 (weggefallen)

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am fünften Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. ...

Schlußformel

Der Bundesminister der Finanzen

Anlage (zu § 2) Fe Warenliste zur Verordnung über die zollfreie Einfuhr von Kontingentswaren aus Frankreich in das Saarland /

(Fundstelle: BGBl. Teil III 600-2-4, S. 36 - 37)

    • Lfd. Nr.

    • Lfd. Nr. der Kontingents-Liste A

    • Kapitel oder Zolltarifnr.

    • Warenbezeichnung

    • 1

    • aus 1

    • 01.02-A

    • Hausrinder, lebend

    • 2

    *

    • 01.03-A

    • Hausschweine, lebend

    • 3

    *

    • 01.04-A-I

    • Hausschafe, lebend

    • 4

    *

    • aus 02.01

    • Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen

    • 5

    • aus 3

    • aus 02.05

    • Schweinespeck und Schweinefett, weder ausgepreßt noch ausgeschmolzen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, ausgenommen Schweinespeck mit mageren Teilen (durchwachsener Schweinespeck)

    • 6

    *

    • 02.06

    • Fleisch und genießbarer Schlachtabfall aller Art (ausgenommen Geflügellebern), gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

    • 7

    • aus 9

    • aus 04.01

    • Milch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert

    • 8

    • 10

    • aus 04.01

    • Rahm, frisch, weder eingedickt noch gezuckert

    • 9

    • 11

    • 04.02

    • Milch und Rahm, haltbar gemacht, eingedickt oder gezuckert

    • 10

    • 12

    • 04.03

    • Butter

    • 11

    • 17

    • aus Kap. 6

    • Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, ausgenommen Forstgehölze aus Tarifnr. 06.02-C-II-e

    • 12

    • 18

    • 07.01 aus P

    • Champignons, frisch oder gekühlt

    • 13

    • 19

    • 07.01 aus A

    • Speisekartoffeln; Saatkartoffeln

    • 14

    • 21

    • aus 07.05

    • Saatgut von Erbsen und Bohnen

    • 15

    • 29

    • 08.04-A-I-a und A-II-a

    • Tafeltrauben

    • 16

    • 33

    • aus 09.01-A

    • Kaffee, auch geröstet, nicht entkoffeiniert

    • 17

    • 51

    • 11.01

    • Mehl von Getreide

    • 18

    • 52

    • aus 11.02

    • Grobgrieß und Feingrieß von Gerste oder Hafer; Gerste- oder Haferkörner, geschält, geschliffen, perlförmig geschliffen, geschrotet oder gequetscht (einschließlich Flocken); Gersten- oder Haferkeime, auch gemahlen

    • 19

    • 53

    • 11.05

    • Mehl, Grieß und Flocken von Kartoffeln

    • 20

    • 55

    • 11.08

    • Stärke; Inulin

    • 21

    • 56

    • 12.03

    • Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat

    • 22

    • 77

    • 16.01

    • Würste und dergleichen aus Fleisch, aus Schlachtabfall oder aus Tierblut

    • 23

    • 78

    • 16.02

    • Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet oder haltbar gemacht

    • 24

    • 82

    • 17.02-A bis D

    • Andere Zucker; Sirupe

    • 25

    • aus 84

    • aus 17.04

    • Fondantmasse, auch Trockenfondantmasse

    • 26

    • 90

    • aus 18.06

    • Schokoladeüberzugsmasse (Kuvertüre) und Schokoladenmasse (nicht ausgeformte Schokolade)

    • 27

    • aus 96

    • 20.02-A -F-I -F-II und -G-

    • Champignons und andere Pilze Oliven, auch gefüllt Kapern andere Gemüse und Küchenkräuter

    • 28

    *

    • 20.03

    • Früchte, gefroren, mit Zusatz von Zucker

    • 29

    *

    • 20.04

    • Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen und Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

    • 30

    • aus 97

    • 20.05

    • Konfitüren, Marmeladen, Fruchtgelees, Fruchtpasten und Fruchtmuse, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker

    • 31

    *

    • aus 20.06

    • Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol, ausgenommen Fruchtmark und Fruchtpülpe in Fässern

    • 32

    • 100

    • 21.02

    • Auszüge oder Essenzen aus Kaffee, Tee oder Mate; Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen

    • 33

    • 110

    • 22.05

    • Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben

    • 34

    • 112

    • aus 22.09

    • Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zur Herstellung von Getränken

    • 35

    • aus 114

    • aus 23.02

    • Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Weizenkleie

    • 36

    *

    • 23.07-B

    • Futter, melassiert oder gezuckert und anderes zubereitetes Futter; andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art (z.B. Zusatzfutter)

    • 37

    • 115

    • 24.01-A-

    • Tabak, unverarbeitet

    • 38

    • aus 255

    • 53.11

    • Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    • 39

    • aus 261

    • 55.09

    • Andere Gewebe aus Baumwolle

Was ist Bundesgit?

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Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

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