Auf Grund des § 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 339) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Finanzverwaltung, der Reichsabgabenordnung und anderer Steuergesetze vom 23. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 197) und des § 78 Abs. 1 Nr. 3 des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 4. September 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 605), wird verordnet:
(1) Für Kontingentswaren hängt die Zollfreiheit nach § 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland davon ab, daß der Zollbeteiligte nach vorgeschriebenem Muster einen gültigen Kontingentschein und eine Erklärung des Einführers vorlegt, wonach die Waren zum Gebrauch, Verbrauch, zur Verarbeitung, zu einer Bearbeitung, die eine wesentliche Veränderung der Beschaffenheit bewirkt und wirtschaftlich sinnvoll ist, oder zum Absatz im Saarland bestimmt sind. Auf Verlangen der Zollstelle ist diese Erklärung glaubhaft zu machen.
(2) Die Vorlage eines Kontingentscheins ist in den Fällen des § 34 Abs. 2 und 3 der Außenwirtschaftsverordnung vom 22. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1381) in der jeweils geltenden Fassung nicht erforderlich.
Kontingentswaren, die in der Warenliste zu dieser Verordnung genannt sind, sind zollfrei, wenn sie unter zollamtlicher Überwachung
im Saarland verbraucht oder mindestens 1 Jahr gebraucht worden sind oder
im Saarland verarbeitet worden sind oder eine wirtschaftlich sinnvolle Bearbeitung erfahren haben, durch die sich ihre Beschaffenheit wesentlich verändert hat oder
im Saarland vom Kleinhandel an Endverbraucher abgegeben worden sind.
Diese Verordnung tritt am fünften Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. ...
Der Bundesminister der Finanzen
(Fundstelle: BGBl. Teil III 600-2-4, S. 36 - 37)
Lfd. Nr.
Lfd. Nr. der Kontingents-Liste A
Kapitel oder Zolltarifnr.
Warenbezeichnung
1
aus 1
01.02-A
Hausrinder, lebend
*
01.03-A
Hausschweine, lebend
*
01.04-A-I
Hausschafe, lebend
*
aus 02.01
Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen
5
aus 3
aus 02.05
Schweinespeck und Schweinefett, weder ausgepreßt noch ausgeschmolzen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, ausgenommen Schweinespeck mit mageren Teilen (durchwachsener Schweinespeck)
*
02.06
Fleisch und genießbarer Schlachtabfall aller Art (ausgenommen Geflügellebern), gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
7
aus 9
aus 04.01
Milch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert
8
10
aus 04.01
Rahm, frisch, weder eingedickt noch gezuckert
9
11
04.02
Milch und Rahm, haltbar gemacht, eingedickt oder gezuckert
10
12
04.03
Butter
11
17
aus Kap. 6
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, ausgenommen Forstgehölze aus Tarifnr. 06.02-C-II-e
12
18
07.01 aus P
Champignons, frisch oder gekühlt
13
19
07.01 aus A
Speisekartoffeln; Saatkartoffeln
14
21
aus 07.05
Saatgut von Erbsen und Bohnen
15
29
08.04-A-I-a und A-II-a
Tafeltrauben
16
33
aus 09.01-A
Kaffee, auch geröstet, nicht entkoffeiniert
17
51
11.01
Mehl von Getreide
18
52
aus 11.02
Grobgrieß und Feingrieß von Gerste oder Hafer; Gerste- oder Haferkörner, geschält, geschliffen, perlförmig geschliffen, geschrotet oder gequetscht (einschließlich Flocken); Gersten- oder Haferkeime, auch gemahlen
19
53
11.05
Mehl, Grieß und Flocken von Kartoffeln
20
55
11.08
Stärke; Inulin
21
56
12.03
Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat
22
77
16.01
Würste und dergleichen aus Fleisch, aus Schlachtabfall oder aus Tierblut
23
78
16.02
Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet oder haltbar gemacht
24
82
17.02-A bis D
Andere Zucker; Sirupe
25
aus 84
aus 17.04
Fondantmasse, auch Trockenfondantmasse
26
90
aus 18.06
Schokoladeüberzugsmasse (Kuvertüre) und Schokoladenmasse (nicht ausgeformte Schokolade)
27
aus 96
20.02-A -F-I -F-II und -G-
Champignons und andere Pilze Oliven, auch gefüllt Kapern andere Gemüse und Küchenkräuter
*
20.03
Früchte, gefroren, mit Zusatz von Zucker
*
20.04
Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen und Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)
30
aus 97
20.05
Konfitüren, Marmeladen, Fruchtgelees, Fruchtpasten und Fruchtmuse, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker
*
aus 20.06
Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol, ausgenommen Fruchtmark und Fruchtpülpe in Fässern
32
100
21.02
Auszüge oder Essenzen aus Kaffee, Tee oder Mate; Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen
33
110
22.05
Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben
34
112
aus 22.09
Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zur Herstellung von Getränken
35
aus 114
aus 23.02
Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Weizenkleie
*
23.07-B
Futter, melassiert oder gezuckert und anderes zubereitetes Futter; andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art (z.B. Zusatzfutter)
37
115
24.01-A-
Tabak, unverarbeitet
38
aus 255
53.11
Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren
39
aus 261
55.09
Andere Gewebe aus Baumwolle
Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.
GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.
Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.
Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).
Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.
Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.
Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.