Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kürschner-Handwerk (KürMstrV)

Ausfertigungsdatum
1994-11-17
Fundstelle
BGBl I: 1994, 3463

Eingangsformel

Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft:

1. Abschnitt - Berufsbild

§ 1 Berufsbild

(1) Dem Kürschner-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

  1. Entwurf von Modellen für Pelz- und Lederbekleidung,

  2. Verarbeitung von Pelz und Leder sowie ihre Kombination mit Textilien und anderen Werkstoffen zu Bekleidungsstücken,

  3. Ausfertigung von Bekleidungsstücken,

  4. Ausstattung von Bekleidungsstücken mit Pelz,

  5. Änderung, Instandsetzung und Umarbeitung von Pelz- und Lederbekleidung,

  6. Pflege und Aufbewahrung von Pelz- und Lederbekleidung.

(2) Dem Kürschner-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

  1. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,

  2. Kenntnisse der Be- und Verarbeitung von Pelz und Leder,

  3. Kenntnisse der Proportionen des menschlichen Körpers,

  4. Kenntnisse der berufsbezogenen Moderichtungen und -linien,

  5. Kenntnisse der Pflege und der Aufbewahrung von Pelz- und Lederbekleidung,

  6. Kenntnisse der berufsbezogenen Bezeichnungen und Vorschriften, insbesondere der Artenschutzbestimmungen,

  7. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

  8. Entwerfen und Zeichnen von Modellen und Einzelteilen,

  9. Maßnehmen,

  10. Konstruieren von Schnitten,

  11. Anprobieren und Korrigieren,

  12. Be- und Verarbeiten von Pelzen und Leder, insbesondere Schneiden und Nähen,

  13. Vorbereiten und Nachbehandeln von Pelz, Leder und anderen Werkstoffen,

  14. Ausfertigen und Zusammenstellen von Pelz und Leder zu Pelz- und Lederbekleidung,

  15. Ausstatten von Bekleidungsstücken mit Pelz sowie Ausstatten von Pelzbekleidung,

  16. Einarbeiten von Innenpelzen,

  17. Ändern, Instandsetzen und Umarbeiten von Pelz- und Lederbekleidung,

  18. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

2. Abschnitt - Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)

(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als zwölf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als 16 Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.

§ 3 Meisterprüfungsarbeit

(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind die nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

  1. ein Pelzbekleidungsstück als Großstück nach eigenem Entwurf oder vorgegebenem Modell unter Veränderung der natürlichen Fellproportionen und des natürlichen Haarkleides,

  2. ein Oberbekleidungsstück aus Leder nach eigenem Entwurf oder vorgegebenem Modell,

  3. ein Nessel- oder Leinenmodell nach eigenem Schnittmuster.

(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Schnittmuster, die Arbeitspläne und die Vorkalkulationen zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Der Arbeitsbericht mit erläuternden Skizzen und die technischen Berechnungen sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.

§ 4 Arbeitsprobe

(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

  1. Herstellen und Nähen von Höhen- und Seitenverbindungen an Pelzen,

  2. maschinelles Nähen eines Pelzes nach einer umfassenden Schnittanlage,

  3. Abnehmen eines Musters von einem Werkstück für die Pelzeinfütterung,

  4. Ändern und Einteilen eines Schnittmusters nach Modelinien,

  5. Zuschneiden und Zusammenstellen von Leder zu Kleinteilen.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)

(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen:

  1. Fachzeichnen und Fachrechnen:

    a) Anfertigen von Skizzen, Schnittmustern, Schnitt- und Entwurfszeichnungen für Modelle,

    b) Berechnen von Material, Mustern und Schnittanlagen,

    c) Proportionslehre;

  2. Fachtechnologie:

    a) Be- und Verarbeitung von Pelz und Leder,

    b) berufsbezogene Moderichtungen und -linien,

    c) Pflege und Aufbewahrung von Pelz- und Lederbekleidung,

    d) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

    e) Werkzeug-, Geräte- und Maschinenkunde;

  3. Werkstoffkunde:

    Arten, Eigenschaften, Handels- und zoologische Bezeichnung, Herkunft, Lagerung, Veredlung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe sowie Bestimmungen des Artenschutzes;

  4. Kalkulation:

    Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 3.

3. Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 6 Übergangsvorschrift

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

§ 7 Weitere Anforderungen

Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

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