Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Kulturgüterrückgabegesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757, 2547) verordnet die Bundesregierung:
(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren und die Voraussetzungen bei der Erstellung, Führung und Aktualisierung des Verzeichnisses wertvollen Kulturgutes der Vertragsstaaten nach § 14 des Kulturgüterrückgabegesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757, 2547).
(2) Das Verzeichnis enthält die Gegenstände, die von den Vertragsstaaten als besonders bedeutsam bezeichnet worden sind (§ 6 Abs. 2 Satz 2 des Kulturgüterrückgabegesetzes).
(1) Das Verzeichnis ist nach den Vertragsstaaten gegliedert. Jeder aufgeführte Gegenstand erhält eine Kennzeichnung, die sich aus mindestens fünf Stellen zusammensetzt. Die ersten drei Stellen bezeichnen den Vertragsstaat, in dessen Verzeichnis das Kulturgut eingetragen ist, gemäß der Buchstabenkodierung ISO 3166-Alpha-3. Die vierte Stelle kennzeichnet die Art des Gegenstandes nach folgendem Schlüssel:
Archive
0
Gemälde
1
Glasmalereien
2
Handzeichnungen und Grafiken
3
Bibliotheksgut
4
Skulpturen
5
kunstgewerbliche Gegenstände
6
Münzen und Medaillen
7
Sammlungen mit Ausnahme der Archive einschließlich Bibliotheken
8
sonstige Gegenstände
(2) Zu jedem Gegenstand sind folgende Angaben, soweit bekannt, in das Verzeichnis aufzunehmen:
Kennzeichnung des Gegenstandes (Objektart),
Bezeichnung des Gegenstandes,
Name der Sammlung, der Bibliothek, des Archivs,
Bestandsnummer (Bestandssigle) und Inventarnummer,
Erscheinungsjahr,
Name der Urheberin oder des Urhebers,
Herkunftsort und Herkunftsepoche (Datierung),
Material,
Technik,
Maße,
Einheiten, Stückzahl oder Umfang,
Motivbeschreibung oder Darstellung,
Literatur mit Abbildungsverzeichnis, soweit vorhanden,
bei Sammlungen und Bibliotheken: Hinweise zu Inventaren,
bei Archiven: Hinweise zu Findmitteln,
besondere Bemerkungen.
Bei Einzelgegenständen soll ferner eine Fotografie oder sonstige Abbildung des Gegenstandes in das Verzeichnis aufgenommen werden.
Die Erstellung, Führung und Aktualisierung des Verzeichnisses obliegt der Zentralstelle des Bundes (§ 2 des Kulturgüterrückgabegesetzes).
(1) Ein Gegenstand ist einzutragen, wenn er vom Vertragsstaat als besonders bedeutsam bezeichnet (§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Kulturgüterrückgabegesetzes) und dies der Zentralstelle des Bundes auf Veranlassung des Vertragsstaates mitgeteilt wurde.
(2) Die Veränderung einer Eintragung kann nur auf Veranlassung des Vertragsstaates vorgenommen werden.
(3) Mit der Bekanntmachung seiner Eintragung im Bundesanzeiger (§ 14 Abs. 2 Satz 4 des Kulturgüterrückgabegesetzes) gilt ein Gegenstand als im Vertragsstaatenverzeichnis geführt.
Die Zentralstelle des Bundes macht bei Bedarf, mindestens aber einmal kalenderjährlich, eine vollständige und aktualisierte Fassung des Verzeichnisses im Bundesanzeiger bekannt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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