Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Gesetz zu dem Internationalen Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (KunstSchAbkG)

Ausfertigungsdatum
1965-09-15
Fundstelle
BGBl II: 1965, 1243

Art 1

Dem in Rom am 26. Oktober 1961 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen wird mit den sich aus Artikel 2 ergebenden Vorbehalten zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Art 2

Die Bundesrepublik Deutschland macht bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde von den folgenden in Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe a (jv) des Abkommens vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch:

  1. Sie wendet für den Schutz der Hersteller von Tonträgern das in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b des Abkommens bezeichnete Merkmal der Festlegung nicht an.

  2. Sie beschränkt für die Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den Umfang und die Dauer des nach Artikel 12 des Abkommens zu gewährenden Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes, den dieser Staat für die Tonträger gewährt, die erstmals von einem deutschen Staatsangehörigen festgelegt worden sind.

Art 3

Der in Artikel 13 Buchstabe d des Abkommens vorgesehene Schutz gegen die öffentliche Wiedergabe von Fernsehsendungen wird für Fernsehsendungen eines Sendeunternehmens mit Sitz im Gebiet eines Staates, der von dem Vorbehalt des Artikels 16 Abs. 1 Buchstabe b des Abkommens Gebrauch gemacht hat, nicht gewährt.

Art 4

Die Bestimmungen des Abkommens sind auf Darbietungen oder Funksendungen, die stattgefunden haben, bevor das Abkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist, und Tonträger, die vor diesem Zeitpunkt festgelegt sind, nicht anzuwenden.

Art 5

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Art 6

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.