Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung (KVHilfsmV)

Ausfertigungsdatum
1989-12-13
Fundstelle
BGBl I: 1989, 2237
Geändert durch
Art. 1 V v. 17.1.1995 I 44

Eingangsformel

Auf Grund des § 34 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) wird verordnet:

§ 1 Sächliche Mittel mit geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen

Von der Versorgung sind ausgeschlossen:

  1. Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel;

    Knie- und Knöchelkompressionsstücke

  2. Leibbinden (Ausnahme: bei frisch Operierten, Bauchwandlähmung, Bauchwandbruch und bei Stoma-Trägern)

  3. Handgelenkriemen, Handgelenkmanschetten

  4. Applikationshilfen für Wärme und Kälte

  5. Afterschließbandagen

  6. Mundsperrer

  7. Penisklemmen

  8. Rektophore

  9. Hysterophore (Ausnahme: bei inoperabelem Gebärmuttervorfall).

§ 2 Sächliche Mittel mit geringem Abgabepreis

Von der Versorgung sind ausgeschlossen:

  1. Alkoholtupfer

  2. Armtragetücher, Armtragegurte

  3. Augenbadewannen

  4. Augenklappen

  5. Augentropfpipetten

  6. Badestrümpfe, auch zum Schutz von Gips- und sonstigen Dauerverbänden

  7. Brillenetuis

  8. Brusthütchen mit Sauger

  9. Druckschutzpolster (Ausnahme: Dekubitusschutzmittel)

  10. Einmalhandschuhe (Ausnahmen: sterile Handschuhe zur regelmäßigen Katheterisierung und unsterile Einmalhandschuhe bei Querschnittsgelähmten mit Darmlähmung zur Darmentleerung)

  11. Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben

  12. Fingerlinge

  13. Fingerschienen

  14. Glasstäbchen

  15. Gummihandschuhe

  16. -

  17. Ohrenklappen

  18. Salbenpinsel

  19. Urinflaschen

  20. Zehen- und Ballenpolster, Zehenspreizer.

§ 3 Instandsetzungen

Von der Versorgung sind ausgeschlossen: Instandsetzungen von Brillengestellen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einschließlich Aufarbeitung einer vorhandenen Fassung.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.