Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG2002GebV)

Ausfertigungsdatum
2002-04-02
Fundstelle
BGBl I: 2002, 1231
Zuletzt geändert durch
Art. 1 V v. 3.9.2012 I 1875

Eingangsformel

Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

§ 1 Gebühren und Auslagen

(1) Für Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Die Gebührensätze für die Zulassung von Kraft-Wärme- Kopplungsanlagen, die ab dem 19. Juli 2012 in Dauerbetrieb gegangen sind, für die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen, deren Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2012 erfolgt ist, für die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Kältenetzen, für die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern und für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ergeben sich aus Anlage 1. Für die Zulassung von Kraft-Wärme- Kopplungsanlagen, die bis zum 18. Juli 2012 in Dauerbetrieb gegangen sind und für die Zulassung von Wärmenetzen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2011 erfolgt ist, ist Anlage 2 anzuwenden.

(3) Hinsichtlich der Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes. Auslagen für Telekommunikationsleistungen werden nicht erhoben.

§ 2 Widerspruch

Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr.

§ 3 Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen

Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1) Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1875 - 1876)

    • Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

    • Gebührensatz

    • Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung von Kraft-Wärme- Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gemäß § 6 des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes

    *

  • *

    • a)

    *^F1_778162_BJNR123100002BJNE000700140 KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung

    • 100 Euro
  • *

    • b)

    • KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung

    • 0,2 % der maßgeblichen KWK-Zuschläge maximal 30 000 Euro

  • * *

    • Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge:
  • * *

    • Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:

    *

  • * *

    • Faktor 1:

    • Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt

    *

  • * *

    • Faktor 2:

    • Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

    *

  • * *

    • Faktor 3:

    • Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

    *

    • Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen gemäß § 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

    *

    *            *   0,2 %
            der in der Zulassung
            festgelegten Zuschläge
    
    
    *            *   mindestens
    
        *   100 Euro
    
    
    
    
    *            *   maximal
    
        *   20 000 Euro
    

    *^F2_778162_BJNR123100002BJNE000700140 Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß § 6b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

    • 25 Euro für Speicher bis 5 m 3 , 100 Euro für Speicher über 5 m 3 bis 200 m 3 , 0,2 % der in der Zulassung festgelegten Zuschläge für Speicher ab 200 m 3

      •      *   maximal
        
        • 10 000 Euro
    • Bearbeitung eines Antrags auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 9a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

    • 200 Euro

  • *

Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme- Kopplungsanlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 6 Absatz 6 des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird. Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 6b Absatz 5 des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.

Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 402; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

    • Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

    • Gebührensatz

    • Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung von Kraft-Wärme- Kopplungsanlagen gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

    *

  • *

    • a)

    *^F1_771916_BJNR123100002BJNE000601140 Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung

    • 75 Euro
  • *

    • b)

    • Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung

    • 0,2 % der maßgeblichen KWK-Zuschläge max. 20 000 Euro

  • * *

    • Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge:
  • * *

    • aa)

    • Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:

  • * * *

    • Faktor 1:

    • Maximale elektrische Leistung der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in Kilowatt

  • * * *

    • Faktor 2:

    • Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (30 000),

  • * * *

    • Faktor 3:

    • Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

  • * * *

    • Faktor 4:

    • 0,8 (d. h. 20 % pauschaler Sicherheitsabschlag).

  • * *

    • bb)

    • Der pauschale Sicherheitsabschlag (Faktor 4) kann auf Antrag erhöht werden, wenn der Betreiber glaubhaft macht, dass er voraussichtlich weniger als 80 % des Produkts aus den Faktoren 1 bis 3 als erwarteten KWK-Zuschlag erhalten wird.

    • Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen gemäß § 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

    • 0,2 % der in der Zulassung festgelegten Zuschläge mind. 100 Euro max. 10 000 Euro

    • Bearbeitung eines Antrags auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 9a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

    • 200 Euro

  • *

Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme- Kopplungsanlagen bis 10 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 6 Absatz 6 des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.

Anlage 3 (zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2002, 1231; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

    • Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

    • Gebührensatz

    • Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung für nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes zuschlagsberechtigte Anlagen gemäß § 6 des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes

    *

    • komplexe Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (Gas- und Dampfturbinenanlagen sowie Dampfturbinenanlagen jeweils mit der Möglichkeit der Erzeugung von Kondensationsstrom)

    • 600 Euro

    • sonstige Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einer elektrischen Leistung über 2 Megawatt

    • 250 Euro

    • kleine Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen

    • 75 Euro

    • Brennstoffzellen-Anlagen

    • 75 Euro

Was ist Bundesgit?

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Was ist GitHub?

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Wie funktioniert Git?

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Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

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