Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Elftes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (LAGÄndG 11)

Ausfertigungsdatum
1959-07-29
Fundstelle
BGBl I: 1959, 545

Art I - Änderung von Gesetzen

(XXXX) §§ 1 bis 5

Art II - Überleitungs- und Schlußvorschriften

§ 6 Übergangsregelung bei der Kriegsschadenrente

(1) An Personen, die erst auf Grund dieses Gesetzes Kriegsschadenrente beantragen können, wird bei Antragstellung bis zum 31. März 1960 Kriegsschadenrente mit Wirkung vom 1. Juni 1959 ab gewährt, frühestens jedoch von dem Ersten des Monats ab, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente eingetreten sind.

(2) Die Gewährung einer Abgeltungssumme nach § 12 Abs. 3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Gesetz nach § 246 Abs. 3 LAG - 8. ÄndG LAG) vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) steht der Gewährung eines Mindesterfüllungsbetrages nach § 278a Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes nicht entgegen.

§ 7 Anwendung in Berlin

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

§ 8 Anwendung im Saarland

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme der §§ 4 und 5 nicht im Saarland.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 sind, vorbehaltlich des Absatzes 2, mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (§ 375) ab, die Vorschriften der §§ 4 und 5 vom Inkrafttreten des Bundesvertriebenengesetzes und des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes ab anzuwenden.

(2) Die folgenden Vorschriften des § 1 sind mit Wirkung vom 1. Juni 1959 ab anzuwenden:

    • Nummer 8

    • (§ 265 LAG),

    • Nummer 9

    • Buchstaben a bis c (§ 267 Abs. 1 und 2 LAG),

    • Nummer 10

    • (§ 268 LAG),

    • Nummer 11

    • (§ 269 LAG),

    • Nummer 12

    • (§ 273 LAG),

    • Nummer 13

    • (§ 274 LAG),

    • Nummer 14

    • (§ 275 LAG),

    • Nummer 15

    • Buchstabe b (§ 276 Abs. 4 LAG),

    • Nummer 16

    • (§ 277 LAG),

    • Nummer 18

    • (§ 280 LAG),

    • Nummer 19

    • (§ 282 LAG),

    • Nummer 21

    • Buchstabe a (§ 292 Abs. 2 und 4 LAG).

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

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