Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (LAGÄndG 14)

Ausfertigungsdatum
1961-06-26
Fundstelle
BGBl I: 1961, 785
Zuletzt geändert durch
Art. 2 G v. 21.6.2006 I 1323

Art I - Änderung von Gesetzen

§ 1 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

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§ 2 Änderung des Feststellungsgesetzes

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§ 3 Änderung des Währungsausgleichsgesetzes

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§ 4 Änderung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland

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§ 5 Änderung des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland

Das Gesetz Nr. 696, Wohnungsbaugesetz für das Saarland, vom 17. Juli 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1349) wird wie folgt geändert und ergänzt:

  1. § 4 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden hinter den Worten "bestimmt sind," die Worte eingefügt: "sowie die nach dem Lastenausgleichsgesetz für die Wohnraumhilfe bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds".

    b) In Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte "vom 14. August 1952 (BGBl. I

    S. 446) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
    
  2. An § 12 wird folgender Absatz 5 angefügt:

    "(5) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht für die Rückflüsse aus den Darlehen, die aus dem Ausgleichsfonds für den Wohnungsbau gewährt worden sind oder gewährt werden. Die Vorschriften des Absatzes 3 gelten nicht für Kapitalbeteiligungen des Ausgleichsfonds."

  3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

    "§ 12 a

    Sondervorschriften für Mittel des Ausgleichsfonds

    (1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes bedarf zur Verteilung von Mitteln des Ausgleichsfonds, die als Eingliederungsdarlehen für den Wohnungsbau (§ 254 Abs. 2 und 3 und § 259 Abs. 1 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes) oder für die Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300 des Lastenausgleichsgesetzes) bestimmt sind, der Zustimmung des Bundesministers für Wohnungsbau. Die für die Wohnraumhilfe bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds sind vom Saarland zusammen mit den sonstigen von ihm für die Förderung des sozialen Wohnungsbaues zu verwendenden öffentlichen Mitteln nach einheitlichen Grundsätzen unter Beachtung der Zwecke des Lastenausgleichsgesetzes einzusetzen. Die Ansprüche des Ausgleichsfonds auf Rückzahlung der dem Saarland gewährten Darlehen nach § 348 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes werden durch den Einsatz der Mittel nach den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes, vorbehaltlich der Vorschrift des § 35, nicht berührt.

    (2) Zum Zwecke einer planmäßigen Vorbereitung des Wohnungsbaues soll der Präsident des Bundesausgleichsamtes nach Möglichkeit bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres die im folgenden Rechnungsjahr aufkommenden Mittel des Ausgleichsfonds, die als Eingliederungsdarlehen für den Wohnungsbau oder für die Wohnraumhilfe zur Verfügung gestellt werden sollen, verteilen und die Auszahlung für das Rechnungsjahr verbindlich zusagen.

    (3) Verfügungen über die Verwendung von Mitteln, allgemeine Verwaltungsvorschriften und allgemeine Anordnungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes nach § 319 Abs. 1 und 2, § 320 Abs. 2, §§ 346 und 348 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes, die sich auf die Förderung des Wohnungsbaues beziehen, insbesondere auch auf das Verfahren und auf die Verteilung der Wohnungen, bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Wohnungsbau; das gleiche gilt für die Darlehensbedingungen und Auflagen, unter denen die Mittel dem Saarland gewährt werden.

    (4) Die Zustimmung des Bundesministers für Wohnungsbau ist vor einer Zustimmung des Kontrollausschusses (§ 320 Abs. 2 in Verbindung mit § 319 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes) einzuholen. Die Befugnisse des Kontrollausschusses werden durch die Vorschriften der Absätze 1 und 3 nicht berührt.

    (5) Soweit aus dem Härtefonds (§§ 301, 301a des Lastenausgleichsgesetzes) oder im Rahmen der sonstigen Förderungsmaßnahmen (302 des Lastenausgleichsgesetzes) Mittel für die Förderung des Wohnungsbaues bereitgestellt werden, sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden."

  4. In § 15 wird an Absatz 1 nach den Buchstaben a bis c folgender Satz angefügt:

    "Innerhalb der einzelnen Förderungsränge sind bei dem Einsatz von Wohnraumhilfemitteln jeweils die Bauherren in der im Lastenausgleichsgesetz bestimmten Rangfolge zu berücksichtigen."

  5. In § 22 Abs. 2 Buchstabe b werden die Worte "vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

  6. In § 24 wird an Absatz 4 folgender Satz angefügt:

    "Dies gilt nicht für die für die Wohnraumhilfe bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds."

  7. § 28 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 4 Buchstabe b werden die Worte "vom 14. August 1952 (BGBl. I

    S. 446) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
    

    b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

    "(5) Die Bewilligungsstelle soll in angemessenem Umfange öffentlich
    geförderte Wohnungen auch für solche Wohnungssuchende vorbehalten, die
    Geschädigte nach dem Lastenausgleichsgesetz sind und keine
    Aufbaudarlehen erhalten."
    
  8. § 35 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden nach den Worten "vom Bund" nach einem Komma die Worte "vom Ausgleichsfonds" eingefügt.

    b) In Absatz 2 werden nach den Worten "des Bundes" nach einem Komma die Worte "des Ausgleichsfonds" eingefügt.

    c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) In Höhe der demgemäß auf den Bund und den Ausgleichsfonds
    entfallenden Anteile vermindern sich die Ansprüche des Bundes und des
    Ausgleichsfonds auf Rückzahlung der dem Saarland gewährten Darlehen."
    

    d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Worten "an den Bund" die Worte "und den Ausgleichsfonds" eingefügt.

    e) In Absatz 5 werden nach den Worten "an den Bund" die Worte "und den Ausgleichsfonds" eingefügt.

§ 6 Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes

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Art II - Überleitungs- und Schlußvorschriften

§ 7 Übergangsregelung bei der Kriegsschadenrente

(1) An Personen, die erst auf Grund dieses Gesetzes Kriegsschadenrente beantragen können, wird bei Antragstellung bis zum 30. September 1962 Kriegsschadenrente mit Wirkung vom 1. Juni 1961 ab gewährt, frühestens jedoch von dem Ersten des Monats ab, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente eingetreten sind.

(2) Von Personen, die erst auf Grund der §§ 278a, 291 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes Unterhaltshilfe beantragen können, kann Antrag auf Unterhaltshilfe wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 265 LAG) noch bis zum 30. Juni 1963 gestellt werden.

(3) Soweit an einen Berechtigten, der Unterhaltshilfe auf Zeit erhalten hat und wegen Erreichens des Grundbetrags vor dem 1. Juni 1961 ausgeschieden ist, auf Grund dieses Gesetzes für einen weiteren Zeitraum Unterhaltshilfe auf Zeit zu gewähren wäre, ist bis zum 31. Dezember 1962 zur Abgeltung dieses Anspruchs ein Betrag in Höhe des noch nicht verbrauchten Grundbetrags (Abgeltungssumme) zu zahlen. Der Anspruch auf die Abgeltungssumme entsteht am 1. Juni 1961 in der Person des Berechtigten oder seiner Angehörigen im Sinne des § 272 Abs. 2 und 3 des Lastenausgleichsgesetzes. Bei Anwendung des § 278a des Lastenausgleichsgesetzes ist die Abgeltungssumme in voller Höhe auf den Grundbetrag der Hauptentschädigung anzurechnen. Die Gewährung der Abgeltungssumme steht der Gewährung eines Mindesterfüllungsbetrags nach § 278a Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes nicht entgegen.

§ 8 Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei Klaglosstellung

Soweit ein Beteiligter während eines im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Elften Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 29. Juli 1959 (BGBl. I S. 545), des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 29. Juli 1960 (BGBl. I S. 613), des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland vom 30. Juli 1960 (BGBl. I S. 637) oder dieses Gesetzes anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die Gewährung von Ausgleichsleistungen dadurch klaglos gestellt wird, daß in Durchführung dieser Gesetze ein Bescheid zu seinen Gunsten erlassen wird oder wenn ein Beteiligter wegen eines solchen Bescheids ein Rechtsmittel zurücknimmt, werden Gerichtskosten nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig gewordene Kostenentscheidungen bleiben unberührt.

§ 9 Amtsdauer der Beisitzer von Ausgleichsausschüssen und Beschwerdeausschüssen

Die Amtsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den Ausgleichsausschüssen und in den Beschwerdeausschüssen tätigen ehrenamtlichen Beisitzer wird auf vier Jahre verlängert.

§ 10

(weggefallen)

§ 11 Kredite zur Räumung von Wohnlagern in Österreich

Die Bundesregierung wird ermächtigt, der Republik Österreich zum Wohnungsbau für die Unterbringung von deutschen Staatsangehörigen, insbesondere von Vertriebenen und Umsiedlern, die sich noch in österreichischen Wohnlagern befinden, zinsfreie Darlehen bis zum Gesamtbetrag von 13 Millionen Deutsche Mark zu gewähren und vom Rechnungsjahr 1961 ab je nach Baufortschritt auszuzahlen.

§ 12 Erlaß einer Rechtsverordnung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Regelung zu treffen, durch die sichergestellt wird, daß Ehegatten, die nach § 38 des Lastenausgleichsgesetzes zusammen veranlagt worden sind, in den Fällen der §§ 55a und 55b des Lastenausgleichsgesetzes nicht benachteiligt werden. Dabei können insbesondere Bestimmungen darüber getroffen werden, was als abgabepflichtiges Vermögen des einzelnen Ehegatten gilt. Außerdem kann zur Vereinfachung bestimmt werden, daß als abgabepflichtiges Vermögen der Ehegatten die Hälfte ihres veranlagten abgabepflichtigen Vermögens gilt, wobei es genügt, wenn die Voraussetzungen der §§ 55a und 55b des Lastenausgleichsgesetzes teils in der Person des einen und teils in der Person des anderen Ehegatten erfüllt sind.

§ 13 Anwendungszeitpunkt

(1) Von den Vorschriften des Artikels I sind anzuwenden

  1. § 1 Nr. 2, 3, 9 bis 15, 41 und 42 sowie §§ 2 und 3 mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (§ 375) ab,

  2. § 1 Nr. 7 mit Wirkung vom 1. Januar 1959 ab,

  3. § 1 Nr. 1 und Nr. 18 Buchstabe e mit Wirkung vom 1. April 1961 ab,

  4. § 1 Nr. 17, Nr. 18 Buchstaben a bis d und f, Nr. 19 bis 34 mit Wirkung vom 1. Juni 1961 ab,

  5. § 1 Nr. 4 und 5 mit Wirkung vom 1. Juli 1961 ab,

  6. §§ 4 und 5 mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland (§ 40) ab,

  7. § 6 mit Wirkung vom Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (§ 112) ab.

(2) Für die Anwendung der §§ 266, 272, 273, 280 und 282 des Lastenausgleichsgesetzes sind für den Zeitraum vor dem 1. Juni 1961 die §§ 246, 248, 249, 249a und 358 des Lastenausgleichsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung maßgebend. § 245 Nr. 4 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung des § 1 Nr. 11 dieses Gesetzes gilt für die Anwendung der §§ 266, 272, 273, 280 und 282 des Lastenausgleichsgesetzes vom 1. April 1957 ab.

§ 14 Anwendung in Berlin

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

§ 15 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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