Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Durchforschung des Reichsgebietes nach nutzbaren Lagerstätten (Lagerstättengesetz) vom 4. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1223) wird verordnet:
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(1) Für die Meldepflicht kommt es nicht darauf an, ob die Untersuchung von einer Privatperson, Behörde, Körperschaft des öffentlichen Rechts oder dergleichen ausgeführt wird.
(2) Dasselbe gilt für die in den §§ 4 und 6 bestimmte Anzeige- und Einreichungspflicht.
(3) Die Anzeige usw. ist an die ... örtlich zuständige Anstalt zu richten.
(1) Die Anzeige über die mit mechanischer Kraft angetriebenen Bohrungen hat folgende Angaben zu enthalten:
Bezeichnung der Bohrung;
Bezeichnung des Bohrpunktes durch eine Pause nach dem Meßtischblatt oder durch eine einfache Zeichnung mit Eintragung der Entfernungen von leicht erkennbaren Richtpunkten;
Zweck der Bohrung;
Art der Voruntersuchung, auf Grund deren die Bohrung unternommen wird;
Art des Bohrverfahrens.
(2) Die Mitteilung der Bohrergebnisse hat unter Benutzung des von der Deutschen Gesellschaft für Bauwesen, Berlin NW 7, Dorotheenstraße 40, herausgegebenen Vordrucks zu erfolgen. Der Erfolg der Bohrung ist genau anzugeben. Bei Wasserbohrungen sind Angaben über das Ergebnis des Pumpversuchs und über die Beschaffenheit des Wassers zu machen.
(1) Welche Behörden als Aufsichtsbehörden im einzelnen zuständig sind (Polizeibehörden, Bergbehörden usw.), richtet sich nach der bestehenden landesrechtlichen Regelung.
(2) Für die Befahrung von Bergwerken ist außerdem die vorherige Anmeldung bei dem Bergwerksbesitzer (Werksdirektor, Betriebsleiter) erforderlich.
(1) Die Einreichung der Kartenunterlagen über die Erdölberechtigungen hat in zwei Stücken bei den Landesbergbehörden, und zwar den Mittelbehörden, zu erfolgen.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Bergbehörden geben ein Stück der Kartenunterlagen an die ... zuständige geologische Anstalt unmittelbar weiter. Eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der eingetragenen Erdölberechtigungen findet nicht statt.
(3) Der Maßstab der Karten soll im allgemeinen 1:100.000 betragen, sofern nicht der Übersichtlichkeit halber im Einzelfall oder für Einzeldarstellungen ein größerer Maßstab erforderlich ist.
(4) In den bereits durch zahlreiche Bohrungen auf Erdöl aufgeschlossenen Gebieten entscheidet die nach Absatz 1 zuständige Bergbehörde über den Umfang der auf den Karten zu machenden Angaben.
Die bergrechtlichen Vorschriften bleiben auch bezüglich der den Bergbehörden gegenüber bestehenden Anzeigepflichtigen völlig unberührt; insbesondere bleibt auch § 5 des Preußischen Gesetzes über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben und Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933 (Gesetzsamml. S. 493) weiter in Kraft.
Für die Beamten und Angestellten der ... geologischen Anstalten folgt die Geheimhaltungspflicht, die auch ihnen mit Rücksicht auf die in den §§ 2 bis 6 begründete weitgehende Anzeige- und Auskunftspflicht nochmals ausdrücklich auferlegt ist, schon aus der Verpflichtung zur Wahrung des Dienstgeheimnisses. Die Frage, ob im Einzelfalle eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht vorliegt, unterliegt daher bei diesen Beamten und Angestellten zunächst der Entscheidung der vorgesetzten Dienstbehörde.
Der Reichswirtschaftsminister
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