Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker und zur Mechanikerin für Land- und Baumaschinentechnik (LandBauMTAusbV 2008)

Ausfertigungsdatum
2008-07-25
Fundstelle

BGBl I: 2008, 1545

des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 und auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 und § 6 zuletzt durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 sowie auf Grund des § 27 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1 und § 27 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Mechaniker für Land- und Baumaschinentechnik/Mechanikerin für Land- und Baumaschinentechnik wird

  1. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 21, Landmaschinenmechaniker, der Anlage A der Handwerksordnung und

  2. nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes

staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

§ 3 Ausbildungsrahmenplan und Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  4. Umweltschutz,

  5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,

  6. Qualitätsmanagement,

  7. Messen und Prüfen an Systemen,

  8. Betriebliche und technische Kommunikation,

  9. Kommunikation mit internen und externen Kunden,

  10. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,

  11. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,

  12. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,

  13. Messen und Prüfen,

  14. Fügen, Trennen, Umformen,

  15. Manuelles und maschinelles Bearbeiten,

  16. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen, Systemen und Betriebseinrichtungen,

  17. Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen sowie Beurteilen von Schäden,

  18. Instandsetzen von Fahrzeugen, Systemen und Betriebseinrichtungen,

  19. Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen, elektrischen und elektronischen Anlagen und Systemen,

  20. Prüfen von Abgasen und Einrichtungen zur Emissionsminderung,

  21. Installieren von Maschinen und Anlagen,

  22. Herstellen und Prüfen von elektrischen Stromanschlüssen,

  23. Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,

  24. In- und Außerbetriebnehmen von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen,

  25. Übergeben von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen an Kunden.

§ 4 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 9 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 5 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung

(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung waren, in Teil 2 nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit 30 Prozent, Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit 70 Prozent gewichtet.

§ 6 Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.

(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

    a) manuelle oder maschinelle Bearbeitungstechniken sowie Umform- und Fügetechniken anwenden,

    b) die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen,

    c) einen Arbeitsplan und ein Prüf- und Messprotokoll anfertigen, Arbeiten dokumentieren,

    d) bei der Planung und Durchführung der Herstellung, der Fehlersuche und der Wartung Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen durchführen, technische Unterlagen nutzen sowie den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen und

    e) fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgaben wesentlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben begründen

    kann;

  2. für die Arbeitsaufgabe sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

    a) Herstellen und Prüfen eines funktionsfähigen Werkstücks,

    b) systematische Fehlersuche in einem der folgenden Systeme: Beleuchtungsanlage, Signaleinrichtung, Ladestromsystem, Startsystem an einem Fahrzeug sowie

    c) Warten von Bauteilen oder Baugruppen an land- oder baumaschinentechnischen Fahrzeugen, Maschinen, Anlagen oder Geräten;

  3. der Prüfling soll drei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen, ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann, und Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgabe beziehen;

  4. die Arbeitsaufgabe eins bezieht sich auf die Tätigkeiten nach Nummer 2 Buchstabe a, die Arbeitsaufgabe zwei bezieht sich auf Nummer 2 Buchstabe b und die Arbeitsaufgabe drei bezieht sich auf Nummer 2 Buchstabe c;

  5. die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchstens 15 Minuten und die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in zwei Stunden durchgeführt werden.

§ 7 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

  1. Kundenauftrag,

  2. Arbeitsplanung,

  3. Funktionsanalyse und

  4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

    a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder Vorgaben sowie unter Berücksichtigung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes selbstständig planen und umsetzen,

    b) Material disponieren, Bauteile und Baugruppen montieren, elektrische und hydraulische Systeme aufbauen, instand setzen und in Betrieb nehmen sowie

    c) Fehler und Störungen in elektrischen sowie hydraulischen und mechanischen Systemen feststellen, eingrenzen und beheben sowie die Arbeiten dokumentieren

    kann;

  2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

    a) Montieren und Inbetriebnehmen oder Instandhalten und Inbetriebnehmen sowie jeweils Einstellen eines elektrohydraulischen Systems eines Fahrzeugs oder einer Anlage,

    b) Diagnostizieren von Fehlern und Störungen in elektrischen und elektronischen Bauteilen und Baugruppen sowie Beheben von Störungen und Prüfen der Funktionen an einem Fahrzeug, einer Maschine, einem Gerät oder einer Anlage sowie

    c) systematische Fehlersuche und Beheben von Fehlern und deren Ursachen an Bauteilen oder Baugruppen in zwei der nachfolgenden maschinentechnischen Funktionsbereiche: Verbrennungsmotor, Kraftübertragung, Fahrwerk, Lenkung, Bremsanlage, Anbaugeräte, Zusatzausstattungen, Pumpensysteme, Heizsysteme sowie Maschinen, Geräte und Anlagen der Land-, Bau- oder Kommunalwirtschaft;

  3. der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag ein Prüfungsprodukt erstellen und dokumentieren sowie hierüber ein Fachgespräch führen; durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er die für das Prüfungsprodukt wesentlichen Hintergründe aufzeigen sowie Kunden über Einsatz und Instandhaltung unter technischen und wirtschaftlichen Aspekten informieren und beraten kann;

    darüber hinaus soll der Prüfling drei einander gleichwertige Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten und dokumentieren;

  4. das Prüfungsprodukt bezieht sich auf die Tätigkeiten nach Nummer 2 Buchstabe a, die Arbeitsaufgabe eins bezieht sich auf Nummer 2 Buchstabe b und die Arbeitsaufgaben zwei und drei beziehen sich auf Nummer 2 Buchstabe c;

  5. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 14 Stunden; innerhalb dieser Zeit sollen das Prüfungsprodukt einschließlich des höchstens 30-minütigen Fachgesprächs in sieben Stunden und die Arbeitsaufgaben in sieben Stunden durchgeführt werden;

  6. die Bearbeitung des Prüfungsproduktes einschließlich der Dokumentation ist mit 30 Prozent, das Fachgespräch mit 30 Prozent und die Arbeitsaufgaben einschließlich der Dokumentationen mit 40 Prozent zu gewichten.

(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

    a) eine Problemanalyse durchführen,

    b) die zur Montage und Inbetriebnahme notwendigen mechanischen, hydraulischen und elektrischen Komponenten, Werk- und Hilfsstoffe, Leitungen, Werkzeuge, Ersatzteile und Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regeln auswählen,

    c) Installations- und Montagepläne anpassen, die notwendigen Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes, der Umweltschutzbestimmungen und des Qualitätsmanagements unter Einbeziehung von Schaltplänen und Reparaturanleitungen planen und anwenden,

    d) funktionale Zusammenhänge an Fahrzeugen, Maschinen, Anlagen oder Geräten darstellen sowie

    e) fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen

    kann;

  2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

    Anfertigen eines Arbeitsplanes zur Montage und Inbetriebnahme eines land- oder baumaschinentechnischen Systems;

  3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich bearbeiten;

  4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

(5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

    a) Maßnahmen zur Instandhaltung und Inbetriebnahme unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, technische Unterlagen auswerten,

    b) Messwerte beurteilen, Auswirkungen von Einstellwerten auf das System beschreiben, mechanische und elektrische Größen sowie Bewegungsabläufe ermitteln und darstellen,

    c) Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, Prüfverfahren und Diagnosesysteme auswählen und einsetzen,

    d) Fehlerursachen lokalisieren und Schutzeinrichtungen prüfen sowie

    e) fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen

    kann;

  2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

    Beschreiben der Vorgehensweise zur vorbeugenden Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung von Fehlern an land- oder baumaschinentechnischen Systemen;

  3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich bearbeiten;

  4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

  2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

  3. die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.

§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

    • Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

    • 30 Prozent,

    • Prüfungsbereich Kundenauftrag

    • 35 Prozent,

    • Prüfungsbereich Arbeitsplanung

    • 12,5 Prozent,

    • Prüfungsbereich Funktionsanalyse

    • 12,5 Prozent,

    • Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

  3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,

  4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

  5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

§ 9 Mündliche Ergänzungsprüfung

Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der
Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend“
bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener
Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine
mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für
das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis
und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2
1 zu gewichten.

§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2008 begonnen wurden, die Vorschriften der in § 11 Satz 2 genannten Verordnungen weiter anzuwenden.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

Anlage (zu § 3)   Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1549 - 1559)

Abschnitt I: Berufliche Grundbildung

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

    • 1

    • 2

    • 3/4

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Nr. 1)

    * a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

    b)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
    
    
    c)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
    
    
    d)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
    
    
    e)  wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
        Tarifverträge nennen
    
    • während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
    • 2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Nr. 2)

    * a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

    b)  Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
        Absatz und Verwaltung erklären
    
    
    c)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu
        Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
        nennen
    
    
    d)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
        personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
        beschreiben
    
    • 3

    • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Nr. 3)

    * a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

    b)  berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
        anwenden
    
    
    c)  Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
        einleiten
    
    
    d)  Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
        bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
    
    • 4

    • Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Nr. 4)

    • Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

      a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

      b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

  • * * * c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

    d)  Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden
        Entsorgung zuführen
    

    *

    • 5

    • Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeits- ergebnissen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5)

    * a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Kriterien sowie nach Herstellervorgaben planen und festlegen

    b)  Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln
    
    
    c)  Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen
        anfordern, bereitstellen und dokumentieren
    
    
    d)  Zeitbedarf ermitteln
    
    
    e)  Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten
    
    
    f)  Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kontrollieren,
        bewerten, dokumentieren und Maßnahmen zur Verbesserung der
        Arbeitsergebnisse vorschlagen
    

    *^f771332_01_BJNR154500008BJNE001300000 4

    * * *

    • 6

    • Qualitätsmanagement (§ 3 Abs. 2 Nr. 6)

    * a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden

    b)  Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zur
        Beseitigung beitragen, Arbeiten dokumentieren
    
    
    c)  Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden
    
    • 4*)

    * * *

    • 7

    • Messen und Prüfen an Systemen (§ 3 Abs. 2 Nr. 7)

    * a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler abschätzen

    b)  elektrische sowie elektronische Größen und Signale an Baugruppen und
        Systemen messen, prüfen und beurteilen, Prüfergebnisse dokumentieren
    
    
    c)  elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsanschlüsse auf
        mechanische Schäden sichtprüfen
    
    
    d)  Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Sicherungen prüfen
    
    
    e)  Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen
        auswählen und anwenden
    
    
    f)  Längen, insbesondere mit Messschiebern, Messschrauben und Messuhren
        messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen
    
    
    g)  Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfen
    
    
    h)  physikalische Größen, insbesondere Drücke und Temperaturen messen,
        prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren
    
    • 5*)

    * * *

    • 8

    • Betriebliche und tech- nische Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Nr. 8)

    * a) Bedeutung der Information, Kommunikation und Dokumentation für den wirtschaftlichen Betriebsablauf beurteilen und zur Vermeidung von Störungen beitragen

    b)  betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen
        anwenden und zur Beschaffung von technischen Unterlagen und
        Informationen nutzen
    
    
    c)  Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der Gruppe
        situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen sowie deutsche und
        englische Fachausdrücke anwenden
    
    
    d)  Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen
        sicherstellen
    
    
    e)  Datenträger handhaben und Datenschutz beachten; digitale und analoge
        Mess- und Prüfdaten lesen
    
    
    f)  Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen identifizieren
    
    
    g)  Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anfertigen
    
    
    h)  Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und Betriebsanleitungen,
        Kataloge, Tabellen, Diagramme lesen und anwenden
    
    
    i)  Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, Anordnungspläne und
        Funktionspläne lesen und anwenden
    
    
    k)  Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydraulischer Steuerungen und
        Kraftübertragungen lesen und beachten
    
    
    l)  Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicherheit sowie für das
        Verhalten im Straßenverkehr anwenden
    

    *^f771332_02_BJNR154500008BJNE001300000 8

    * * *

    • 9

    • Kommunikation mit internen und externen Kunden (§ 3 Abs. 2 Nr. 9)

    * a) Kundenwünsche und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgaben berücksichtigen

    b)  Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungsarbeiten beachten
    
    
    c)  Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedienung des Zubehörs
        und der Zusatzeinrichtungen beachten
    
    
    d)  auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
    
    • 3*)

    * * *

    • 10

    • Bedienen von Fahrzeugen und Systemen (§ 3 Abs. 2 Nr. 10)

    * a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und anwenden

    b)  Bedienungsanleitungen anwenden und erklären
    
    
    c)  Bedienelemente von Fahrzeugen anwenden
    
    
    d)  Bedienelemente von Systemen, insbesondere Anlagen, Maschinen oder
        Geräten, anwenden
    
    • 3*)

    * * *

    • 11

    • Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 11)

    * a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerrichtlinien beim Transport und beim Heben von Hand anwenden

    b)  Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, abstellen, anheben,
        abstützen und sichern
    
    
    c)  Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbesondere
        Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfüllen, wechseln und zur
        Entsorgung beitragen, Arbeitsschritte dokumentieren
    
    
    d)  mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf
        Verschleiß, Beschädigungen, Dichtheit, Lageabweichungen und
        Funktionsfähigkeit prüfen, Arbeiten dokumentieren
    
    
    e)  hydraulische, pneumatische und elektrische Leitungen, Anschlüsse und
        mechanische Verbindungen prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren
    
    
    f)  Drücke an pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und
        einstellen
    
    
    g)  Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen
        berücksichtigen
    
    • 9

    * * *

    • 12

    • Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 3 Abs. 2 Nr. 12)

    * a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederverwertbarkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ablegen

    b)  demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zuordnen und auf
        Vollständigkeit prüfen
    
    
    c)  Bauteile und Baugruppen reinigen, konservieren und lagern
    
    
    d)  Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbesondere
        Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmoments
        herstellen
    
    
    e)  Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Betrieb nehmen sowie
        auf Funktion und Formgenauigkeit prüfen
    
    
    f)  Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, Korrosionsschutz
        ergänzen und erneuern
    
    
    g)  Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichungen messen
    
    
    h)  unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften Bezugslinien,
        Bohrungsmitten und Umrisse anreißen und körnen, Bauteile und Halbzeuge
        trennen und umformen
    
    
    i)  Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen
        und einstellen; Werkstücke und Bauteile bohren und senken
    
    
    k)  Innen- und Außengewinde herstellen und instand setzen
    
    
    l)  elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen, überprüfen,
        instand setzen und dokumentieren
    
    • 16

    * * *

Abschnitt II: Berufliche Fachbildung

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

    • 1

    • 2

    • 3/4

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5)

    * a) Schmier- und Kühlmittel sowie Hydraulikflüssigkeiten unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften nach Verwendungszweck auswählen

    b)  Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und der
        Bearbeitung nach Verwendungszweck auswählen
    
    
    c)  Werkzeuge, Maschinen, Prüf- und Messgeräte sowie Hilfsmittel nach
        Verwendungszweck auswählen und bereitstellen
    
    
    d)  Halbzeug-, Normteil- und Ersatzteilbedarf aus technischen Unterlagen,
        insbesondere aus Zeichnungen, ermitteln
    

    * *^f771332_03_BJNR154500008BJNE001300000 2

    * *

  • * e) Arbeiten im Team planen und Aufgaben aufteilen

    f)  Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des
        Auftrages und der beteiligten Gewerke planen, festlegen und ausführen
    
    *
    • 2*)

    * *

  • * g) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Notwendigkeit personeller Unterstützung abschätzen

    h)  Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten,
        Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des
        Arbeitsplatzes treffen
    
    * * *
    • 3*)
    • 2

    • Betriebliche und tech- nische Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Nr. 8)

    * a) Teil-, Gruppen-, Gesamtzeichnungen und Anordnungspläne lesen und anwenden

    b)  technische Skizzen zum Fertigen von Bauteilen erstellen und
        Stücklisten anfertigen
    
    
    c)  Normen, insbesondere Toleranz- und Oberflächennormen anwenden
    
    
    d)  Montage-, Ablauf- und Funktionspläne lesen und anwenden
    
    
    e)  technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und
        Bedienungsanleitungen, Anleitungen zum Warten, Prüfen, Fehlersuchen,
        Montieren, Demontieren und Einstellen von mechanischen, hydraulischen
        sowie elektrischen und elektronischen Baugruppen und Systemen lesen
        und anwenden
    
    *
    • 3*)

    * *

  • * f) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und anwenden

    g)  Ersatzteildokumentationen nach Fahrzeug-, Maschinen-, Geräte- und
        Anlagentyp auswählen, Ersatzteile nach Arbeitsauftrag bestimmen
    
    
    h)  technische Sachverhalte in Form von Protokollen dokumentieren
    
    
    i)  Kommunikation mit Lieferanten führen
    
    * *
    • 4*)

    *

    • 3

    • Kommunikation mit internen und externen Kunden (§ 3 Abs. 2 Nr. 9)

    * a) Kunden auf Wartungsarbeiten und -intervalle sowie auf den Nutzen von Service- und Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen

    b)  Kunden über Bedienung, Funktion und Instandhaltung von Fahrzeugen,
        Maschinen, Geräten und Anlagen informieren
    

    * *^f771332_04_BJNR154500008BJNE001300000 2

    * *

  • * c) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit über Einsatz und Instandsetzung von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen beraten

    d)  Abstimmungen mit Kunden treffen, Änderungswünsche dokumentieren und
        deren Umsetzung einleiten
    
    * * *
    • 4*)
    • 4

    • Qualitätsmanagement (§ 3 Abs. 2 Nr. 6)

    * a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produktqualität beachten und anwenden

    b)  eigene und von anderen erbrachte Leistungen kontrollieren, beurteilen
        und dokumentieren
    
    *
    • 2*)

    * *

  • * c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

    * *

    • 2*)

    *

  • * d) Prüf-, Betriebs- und Qualitätsdaten erfassen und bewerten

    e)  Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln aufzeigen, dokumentieren und
        zu deren Behebung beitragen
    
    * * *
    • 3*)
    • 5

    • Messen und Prüfen (§ 3 Abs. 2 Nr. 13)

    * a) Form- und Lageabweichungen von Werkstücken und Bauteilen, insbesondere mit Messschieber, Messschrauben, Messuhr und Lehren, messen, prüfen, beurteilen und dokumentieren

    *

    • 2*)

    * *

  • * b) physikalische Größen, insbesondere Temperaturen, Drücke und Fördermengen sowie elektrische und elektronische Größen in Systemen messen, prüfen, beurteilen und dokumentieren

    c)  Diagnosesysteme handhaben, Ergebnisse beurteilen
    
    * * *
    • 6*)
    • 6

    • Fügen, Trennen, Umformen (§ 3 Abs. 2 Nr. 14)

    * a) Fügen

        aa) Schraubverbindungen nach Vorgabe in Bezug auf Lagegenauigkeit,
            Reihenfolge, Anzugsdrehmoment, Anzugsstufen und Sicherung herstellen
    
    
        bb) Verbindungs- und Sicherungselemente auf Wiederverwendbarkeit prüfen
    
    
        cc) Pressverbindungen, insbesondere durch Einpressen, Schrumpfen und
            Dehnen herstellen
    
    
        dd) Klemm-, Stift- und Steckverbindungen herstellen
    
    
        ee) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter
            Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben
    
    
        ff) lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter Berücksichtigung der zu
            fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellen
    
    *
    • 3

    * *

  • * * * * gg) Lötwerkzeuge, Lote, Flussmittel nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen; Bleche, Profile und Rohre aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit und der Anforderungen an die Lötstelle weich- und hartlöten

        hh) Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile in
            verschiedenen Positionen und mit unterschiedlichen Verfahren
            schweißen, einschließlich
    
            –   Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke
                festlegen
    
    
            –   Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe auswählen
    
    
            –   Einstellwerte festlegen
    
    
            –   Werkstücke und Fugen vorbereiten
    
    
            –   Betriebsbereitschaft herstellen
    
    
    
    
    
        ii) Schweißnähte, insbesondere auf Bindefehler, Durchschweißung und
            Schlackeneinschlüsse sichtprüfen und nachbearbeiten
    
    
    
    
    
    
    
    b)  Trennen
    
        aa) Bleche und Profile aus Stahl thermisch trennen
    
    
        bb) Bleche und Profile aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen mit
            handgeführten sowie mit ortsfesten Maschinen trennen
    
    
    
    
    
    c)  Umformen
    
        aa) Profile mit und ohne Vorrichtung kalt- und warmbiegeumformen
    
    
        bb) Bleche und Profile sowie Bauteile kalt und warm richten
    
    *
    • 6

    * *

    • 7

    • Manuelles und maschi- nelles Bearbeiten (§ 3 Abs. 2 Nr. 15)

    * a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwenden

    b)  Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der
        Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
    
    
    c)  Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu
        bearbeitenden Werkstoffe auswählen, ausrichten und spannen
    
    
    d)  Werkstücke und Bauteile maschinell bearbeiten, insbesondere Bohrungen
        nach Allgemeintoleranzen durch Bohren und Profilsenken herstellen
        sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 reiben
    
    
    e)  Werkstücke und Bauteile mit handgeführten Maschinen bearbeiten
    
    
    f)  Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen-, Nichteisenmetallen und
        Kunststoffen eben, winklig und parallel nach Allgemeintoleranzen auf
        Maß bearbeiten
    
    
    g)  handgeführte Werkzeuge und Bohrer scharf schleifen
    
    *
    • 4

    * *

    • 8

    • Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen, Systemen und Betriebseinrichtungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 16)

    * a) Motor- und Getriebeöle, Brems- und Hydraulikflüssigkeiten, Schmier- und Kühlmittel nach Wartungsangaben kontrollieren, Diagnose durchführen oder veranlassen

    b)  Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren, reinigen und austauschen
    
    
    c)  Fahrzeug-, Maschinen-, Geräte- und Anlagenteile nach Wartungsangaben
        schmieren, ölen, reinigen und konservieren
    
    
    d)  Leistungszustand von Batterien prüfen, beurteilen und
        Funktionsfähigkeit der elektrischen Energieversorgung wiederherstellen
    
    
    e)  Istwerte, insbesondere Winkel, Spiel, Druck, Umdrehfrequenz und
        Anzugsdrehmoment, nach Wartungsangaben mit Sollwerten vergleichen und
        einstellen
    
    
    f)  Einzel- und Gesamtfunktionskontrollen durchführen, Arbeiten und
        Prüfergebnisse in Wartungs- und Prüfprotokollen dokumentieren
    
    * *
    • 6

    *

    • 9

    • Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen sowie Beurteilen von Schäden (§ 3 Abs. 2 Nr. 17)

    * a) Fehler und Störungen unter Beachtung von Kundenangaben durch Sinneswahrnehmung sowie durch Prüfen und Messen eingrenzen, bestimmen und protokollieren

    b)  Störungen und Fehler systematisch suchen, eingrenzen, ihre Ursachen
        feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung darstellen und beurteilen
    
    
    c)  Funktions- und Schaltpläne, insbesondere elektrische und hydraulische,
        sowie Fehlersuchanleitungen anwenden
    
    
    d)  Fehler und Störungen an den Schnittstellen mechanischer,
        hydraulischer, pneumatischer sowie elektrischer und elektronischer
        Baugruppen eingrenzen
    
    
    e)  Bauteile und Baugruppen auf Verschleiß und Dichtheit prüfen
    
    
    f)  Ursachen von Fehlern, Störungen und Schäden bestimmen und
        dokumentieren sowie Gewährleistungs- und Regulierungsansprüche
        dokumentieren und weiterleiten
    
    * *
    • 8

    *

    • 10

    • Instandsetzen von Fahrzeugen, Systemen und Betriebseinrichtungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 18)

    * a) Verschleißteile nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen

    b)  Bauteile, Baugruppen und Anlagen unter Beachtung ihrer Funktionen auch
        mit Hilfe von Hebezeugen und Montagehilfen demontieren und
        hinsichtlich Lage und Funktion kennzeichnen
    
    
    c)  Bauteile, Baugruppen und Anlagen instand setzen, insbesondere an
        Motoren und deren Aggregaten, Kraftübertragungssystemen, Fahrwerken,
        Lenk- und Bremssystemen
    
    
    d)  Kühl-, Lüftungs-, Pumpen- und Heizsysteme instand setzen
    
    * * *
    • 16
  • * * * e) elektrisch und elektronisch betätigte Einrichtungen sowie Kontrolleinrichtungen instand setzen

    f)  im Rahmen der Instandsetzung Einzelfunktionen prüfen
    
    
    g)  Bauteile, Baugruppen und Anlagen montieren
    
    
    h)  Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen, einstellen und Ergebnisse
        dokumentieren
    

    * * * *

    • 11

    • Prüfen, Einstellen und Anschließen von mecha- nischen, hydraulischen, pneumatischen, elektrischen und elektronischen Anlagen und Systemen (§ 3 Abs. 2 Nr. 19)

    * a) elektrische und elektronische Bauteile und Baugruppen nach Schaltplänen anschließen und auf Funktion prüfen

    b)  Signale und Schnittstellen prüfen, Protokolle interpretieren, Systeme
        testen
    
    
    c)  Steuerprogramme eingeben, ändern und testen
    
    * *
    • 6

    *

  • * d) Schalt- und Funktionspläne hydraulischer Systeme mit elektronischen Komponenten lesen und skizzieren

    e)  Hydraulikschaltungen mit elektrotechnischen Komponenten nach Angaben,
        Plänen und Vorschriften aufbauen und anschließen
    
    * * *
    • 5
  • * f) Pumpen- und Heizsysteme mit elektrotechnischen Komponenten nach Plänen und Vorschriften aufbauen, prüfen und einstellen

    g)  physikalische Größen hydraulischer Systeme einschließlich deren
        elektrotechnischer Komponenten messen, einstellen, Funktionen prüfen
        und dokumentieren
    
    
    h)  Funktion von mechanischen Bauteilen und Baugruppen prüfen und
        einstellen
    
    
    i)  Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen Baugruppen und Systemen
        unter Druck prüfen und Undichtigkeiten beseitigen
    
    
    k)  kundenspezifische Einstelldaten an mechanischen, hydraulischen und
        elektronischen Bauteilen und Steuerungen, insbesondere mit
        Datenverarbeitungsgeräten, einstellen
    
    
    l)  Fahrwerksgeometrie, insbesondere Lenkgeometrie, vermessen, einstellen
        und dokumentieren
    
    
    m)  mechanische und hydraulische Bremsanlagen auf Einzel- und
        Gesamtfunktion prüfen und einstellen
        oder
        Druckluftsysteme, insbesondere für Bremsanlagen, auf Einzel- und
        Gesamtfunktion prüfen und einstellen
    
    
    n)  Druckluftversorgungssysteme auf Funktionen, Leckverluste und
        Betriebssicherheit prüfen und einstellen
    
    * * *
    • 11
    • 12

    • Prüfen von Abgasen und Einrichtungen zur Emissionsminderung (§ 3 Abs. 2 Nr. 20)

    * a) Istwert der Abgaszusammensetzung ermitteln und mit Sollwert vergleichen

    b)  Abgaszusammensetzung auf Sollwert einstellen
    
    * * *
    • 4
    • 13

    • Installieren von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 21)

    * a) Arbeitsplatz auf Montagestellen unter besonderer Beachtung des Feuer- und Tierschutzes und der Hygienevorschriften auf Hofanlagen einrichten und absichern oder Montagestelle mit Materiallager, Versorgungsanschlüssen, Unterkunft und Reparaturwerkstatt einrichten, Sicherung der Montagestelle, insbesondere durch Absperrungen, Beleuchtung, Beschilderung und Verkehrsführung, nach Vorschriften durchführen, Arbeits- und Schutzgerüste auf- und abbauen, persönliche Schutzausrüstung für den Montageauftrag festlegen und nutzen

    b)  Standort für das Aufstellen und Befestigen von Anlagen prüfen
    
    
    c)  Trage- und Befestigungskonstruktionen an Bauwerken anbringen
    
    
    d)  Rohrleitungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des
        Gefälles und des Dehnungsausgleiches verlegen
    
    
    e)  Armaturen und Fördereinrichtungen in versorgungstechnische Anlagen
        einbauen
    
    
    f)  Anlagen und Systeme aufstellen und anschließen
    
    
    g)  Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
    
    
    h)  Anlagenteile, insbesondere Armaturen, Mess-, Steuer-, Regel- und
        Sicherheitseinrichtungen sowie Fördereinrichtungen, auf Funktion
        prüfen und einstellen
    
    
    i)  Anlagen unter Beachtung technischer Unterlagen und organisatorischer
        Rahmenbedingungen prüfen und in Betrieb nehmen
    
    
    k)  Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit vorgegebenen
        Werten vergleichen, auf Sollwerte einstellen und Übergabeprotokoll
        erstellen
    
    * * *
    • 10
    • 14

    • Herstellen und Prüfen von elektrischen Stromanschlüssen (§ 3 Abs. 2 Nr. 22)

    * a) Unfallverhütungsvorschriften im Niederspannungsbereich für Innen- und Außenanlagen entsprechend der VDE-Bestimmungen beachten und anwenden

    b)  Lage von elektrischen Anschlüssen und Leitungen feststellen, vor
        mechanischen Beschädigungen schützen
    
    
    c)  Gefahren einschätzen, Schutzarten beachten und anwenden
    
    
    d)  Mindestabstände zu elektrischen Anlagen, insbesondere zu
        Freileitungen, einhalten
    
    
    e)  elektrische Verbraucher, insbesondere auf Isolationsbeschädigungen,
        sowie Schalter auf Beschädigungen prüfen, Maßnahmen einleiten
    
    
    f)  elektrische Bauteile, insbesondere Schmelzsicherungen,
        Sicherungsautomaten, Schutzkontaktstecker und -kupplungen, sowie
        Funktion von FI-Schutzschaltern prüfen, Maßnahmen einleiten
    
    
    g)  zulässige elektrische Leistung beachten
    
    
    h)  Drehrichtung von Elektromotoren prüfen
    
    * * *
    • 5
    • 15

    • Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 23)

    * a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen für den Einbau vorbereiten, anschließen, auf Funktion prüfen und dokumentieren

    b)  Bedienungsanweisungen sichtbar und sicher anbringen
    
    
    c)  Fahrzeuge und Maschinen für spezielle Verwendungs- und
        Transportzwecke, insbesondere mit Hub- und Ladeeinrichtungen sowie
        Kühl- und Heizsystemen, aus- und umrüsten
    
    * * *
    • 6
    • 16

    • In- und Außerbetrieb- nehmen von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 24)

    * a) Maßnahmen zur Entkonservierung treffen und durchführen

    b)  Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen nach Betriebsanleitung in
        Betrieb nehmen, insbesondere Betriebsmittelstände überprüfen,
        Betriebsdaten ermitteln, mit Sollwerten vergleichen, einstellen und
        dokumentieren
    
    
    c)  Fahrzeuge auf Verkehrssicherheit überprüfen
    
    
    d)  Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen nach Betriebsanleitung außer
        Betrieb nehmen und stilllegen sowie Maßnahmen zur Vermeidung von
        technischen Schäden und Gefahren durchführen
    
    
    e)  Maßnahmen zur Konservierung durchführen
    
    * * *
    • 3
    • 17

    • Übergeben von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen an Kunden (§ 3 Abs. 2 Nr. 25)

    * a) Kunden auf die Bedienungsanleitung und die allgemeine Betriebserlaubnis hinweisen und beraten

    b)  Kunden in Funktionsweisen und Anwendungsgebiete einweisen,
        insbesondere in Bedienung, Pflege und Wartung sowie
        Sicherheitsvorschriften
    
    
    c)  Übergabe, insbesondere nach den gesetzlichen Bestimmungen und
        Anforderungen des Herstellers, dokumentieren
    
    * * *
    • 2

    Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

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