Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671) verordnet das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
(1) Die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
im Vorbereitungsdienst
Regierungsinspektoranwärterin/ Regierungsinspektoranwärter,
in der Probezeit bis zur Anstellung
Regierungsinspektorin zur Anstellung (z. A.)/ Regierungsinspektor zur Anstellung (z. A.),
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9)
Regierungsinspektorin/ Regierungsinspektor,
in den Beförderungsämtern der
*
*
Besoldungsgruppe A 10
Regierungsoberinspektorin/ Regierungsoberinspektor,
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Besoldungsgruppe A 11
Regierungsamtfrau/ Regierungsamtmann,
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Besoldungsgruppe A 12
Regierungsamtsrätin/ Regierungsamtsrat,
*
Besoldungsgruppe A 13
Regierungsoberamtsrätin/ Regierungsoberamtsrat.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.
(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche Grundbildung, wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden, berufspraktische Fähigkeiten und problemorientiertes Denken und Handeln, die sie zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet, das Selbststudium ist zu fördern.
Einstellungsbehörde ist der Bundesnachrichtendienst. Ihm obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; er trifft die Entscheidungen über die Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Der Bundesnachrichtendienst ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und
die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) Bewerbungen sind an den Bundesnachrichtendienst zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
ein tabellarischer Lebenslauf,
ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,
gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters,
gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als behinderter Mensch oder schwerbehinderter Mensch und
gegebenenfalls eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Berücksichtigung der nach Art und Inhalt des Ausbildungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält vom Bundesnachrichtendienst die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.
(4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesnachrichtendienst von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Richtlinien des Bundesnachrichtendienstes für das Auswahlverfahren für die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.
(5) Die Auswahlkommission besteht aus:
der Leiterin oder dem Leiter Personalmanagement und Organisationsentwicklung des Bundesnachrichtendienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und einer oder einem von dieser oder diesem zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,
einer Beamtin oder einem Beamten, die Lehrerin oder der Lehrer an der Schule des Bundesnachrichtendienstes ist,
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes im Bundesnachrichtendienst aus der nachrichtendienstlichen Fachrichtung und
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst aus der nachrichtendienstlichen Fachrichtung.
Bei Bedarf können durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden weitere Sachverständige, ohne Stimmrecht, hinzugezogen werden. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden oder der Vertreterin oder des Vertreters den Ausschlag. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen.
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission werden vom Bundesnachrichtendienst für die Dauer von vier Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig.
(8) Nähere Bestimmungen über die Durchführung des Auswahlverfahrens erlässt das Bundeskanzleramt.
(1) Der Bundesnachrichtendienst entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende Unterlagen beizubringen:
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin, eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin, eines Personalarztes oder des personalärztlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,
eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage beim Bundesnachrichtendienst und
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er
a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und
b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt der Bundesnachrichtendienst. Anstelle der Kostenübernahme kann der Bundesnachrichtendienst die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.
(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Regierungsinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Regierungsinspektoranwärtern ernannt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundesnachrichtendienstes. Während des Grundstudiums an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Nach § 13 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung geeignete Hochschulabschlüsse können solche mit rechts-, wirtschafts-, politik-, sozial- oder verwaltungswissenschaftlicher Schwerpunktbildung sein. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der Studienabschnitte und Praktika entzogen werden.
(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung
wegen einer Erkrankung,
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,
durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder
aus anderen zwingenden Gründen
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
(5) Der Vorbereitungsdienst kann nach Anhörung der Anwärterinnen und Anwärter in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.
(6) Der Vorbereitungsdienst kann im Falle einer Teilzeitbeschäftigung verlängert werden, wenn andernfalls das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet erscheint.
(7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 43 Abs. 2.
Erholungsurlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan, alle Leistungsnachweise, Lehrgangsklausuren und Bewertungen aufzunehmen sind.
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei sonstigen vorübergehenden aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.
(2) Im Auswahl- und Prüfungsverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.
(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt.
(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten (Praktika und praxisbezogene Lehrveranstaltungen) dauern jeweils 18 Monate. Sie bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf. Inhalte, Aufbau und Gliederung der Fachstudien, praxisbezogene Lehrveranstaltungen und der praktischen Ausbildung in ihrer Abstimmung aufeinander sowie die zeitliche Aufteilung der Studienfächer regeln der Studienplan und der Ausbildungsrahmenplan.
(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusammen mindestens 2.200 Lehrstunden.
(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:
Studienabschnitt I
Grundstudium
6 Monate,
Praktikum I
Bundesnachrichtendienst
6 Monate,
Studienabschnitt II
Hauptstudium I (einschließlich Sprachausbildung)
6 Monate,
Praktikum II
Bundesnachrichtendienst oder andere Bundesbehörde (einschließlich Sprachausbildung)
11 Monate,
Studienabschnitt III
Hauptstudium II
6 Monate,
Praktikum III
Laufbahnprüfung
1 Monat.
Während der Praktika werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen durchgeführt.
(4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung.
Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) durchgeführt. Der Bundesnachrichtendienst weist die Anwärterinnen und Anwärter zum Grundstudium der Fachhochschule und für das Hauptstudium dem Fachbereich öffentliche Sicherheit, Abteilung Bundesnachrichtendienst, zu.
(1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert durchgeführt.
(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1.920 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grundstudium mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Stunden für die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 5. Für die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 sind mindestens 100 Stunden vorzusehen.
(3) Der Studienplan bestimmt - getrennt nach Studienabschnitten - die Lernziele der Studienfächer, die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise. Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrveranstaltungspläne erstellt.
(1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen einer fachübergreifenden beruflichen Grundbildung das Verständnis für die grundlegenden Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes für eine freiheitliche demokratische Staats- und Gesellschaftsordnung und für die sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen und fachübergreifenden Zusammenarbeit. Es soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten fördern.
(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerichtet an den Aufgabenbereichen des gehobenen Dienstes:
staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Verwaltungshandelns,
verwaltungs- und zivilrechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationsverarbeitung,
sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und
laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.
(3) Besondere Pflichtfächer sind:
Sicherheitsunterweisung,
nachrichtendienstlich relevante Strafrechtsvorschriften,
nachrichtendienstlich relevante Strafverfahrensvorschriften,
Aufträge, Organisation und Arbeitsweise der Nachrichtendienste der Bundesrepublik Deutschland,
Grundlagen und nachrichtendienstlich relevante Themen der Psychologie und
Grundlagen und nachrichtendienstlich relevante Themen der Soziologie.
(4) In den Studienplan sind neben Pflichtfächern auch Wahlpflichtfächer aufzunehmen.
(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.
(2) Im Hauptstudium I werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den unter § 16 Abs. 2 aufgeführten Studiengebieten ergänzt, erweitert und vertieft. Darüber hinaus richtet sich das Hauptstudium an den besonderen fachlichen Anforderungen des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst aus. Folgende Pflichtfächer sind Bestandteil des Hauptstudiums:
Operative Aufklärung,
Observation und nachrichtendienstliches Verhalten,
Nachrichtendienstliche Technik,
Auswertung,
Kommunikation und Führung,
Sicherheit,
Internationale Politik,
Wirtschaft,
Grundlagen und nachrichtendienstlich relevante Themen der Psychologie und Soziologie und
Technologie.
(3) Im Hauptstudium II werden die bisher behandelten Lerninhalte ergänzt, erweitert und im Hinblick auf die Laufbahnprüfung vertieft.
(4) Die Lehrstunden verteilen sich auf das Hauptstudium I und II mit jeweils mindestens 610 Stunden.
Während der berufspraktischen Studienzeiten erwerben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Für die berufspraktischen Studienzeiten ist der Ausbildungsrahmenplan (§ 21) zu berücksichtigen.
(1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst mit den wesentlichen Aufgaben der jeweiligen Dienststelle, den Arbeitsabläufen und dem Zusammenwirken innerhalb der Dienststelle und mit anderen Dienststellen und Behörden vertraut gemacht. Anhand praktischer Fälle werden sie besonders in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben.
(2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.
(1) Der Bundesnachrichtendienst ist verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika.
(2) Das Praktikum I findet beim Bundesnachrichtendienst statt.
(3) Ziel des Praktikums I ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes, insbesondere mit Aufgaben der
Verwaltung,
Operativen Aufklärung,
Auswertung und
Sicherheit
vertraut zu machen. Hierbei vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter die im Grundstudium erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.
(4) Das Praktikum II wird beim Bundesnachrichtendienst oder einer anderen Bundesbehörde durchgeführt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten hier einen vertieften Einblick in die Arbeitsweise des Bundesnachrichtendienstes. Sie erhalten dabei die Gelegenheit, die in den Studienabschnitten I und II erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten anzuwenden und selbständige Arbeitsleistungen zu erbringen. Nach Maßgabe des Ausbildungsplans werden sie in der Regel verschiedenen Organisationseinheiten des Bundesnachrichtendienstes oder einer anderen Bundesbehörde zugeteilt. Gleichzeitig sind die im Hauptstudium I erworbenen Sprachkenntnisse bedarfsorientiert zu vertiefen und nachzuweisen. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen möglichst je eine Verwendung in den Abteilungen "Operative Aufklärung" und "Auswertung" ableisten. Nach entsprechender Aufforderung haben sie Praktikumsberichte zu erstellen.
Der Ausbildungsrahmenplan bestimmt die Reihenfolge und Dauer der Teilabschnitte der Praktika sowie die Lernziele und die den jeweiligen Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte. Der Bundesnachrichtendienst erlässt den Ausbildungsrahmenplan unter Beteiligung der Fachbereichsleitung öffentliche Sicherheit und der Präsidentin oder des Präsidenten der Fachhochschule.
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestellt eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des höheren Dienstes als Ausbildungsleitung. Darüber hinaus bestellt sie oder er deren Vertretung, sowie die Ausbilderinnen und Ausbilder und die an der Ausbildung Mitwirkenden.
(2) Die Ausbildungsleitung steuert und überwacht die Ausbildung. Sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher und berät in allen Fragen der Ausbildung. Die Ausbildungsleitung führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern sowie mit den Ausbilderinnen und Ausbildern durch.
(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden die Ausbilderinnen und Ausbilder von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
(4) Die Einzelheiten der Ausbildung legt ein für jede Anwärterin und jeden Anwärter entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan erstellter Ausbildungsplan fest. Er führt die Organisationseinheiten des Bundesnachrichtendienstes auf, denen die Anwärterinnen und Anwärter für die Praktika zugewiesen werden und bestimmt die Zeiträume der Zuweisung. Den Ausbildungsplan erstellt die Ausbildungsleitung. Eine Ausfertigung ist den Anwärterinnen und Anwärtern auszuhändigen.
(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen regelmäßig 360 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt.
(2) Studiengebiete der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind neben dem Fach Recht insbesondere die Fächer nach § 17 Abs. 2.
(3) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden während der berufspraktischen Studienzeiten auf Anordnung der Ausbildungsleitung an der Schule des Bundesnachrichtendienstes durchgeführt.
(1) Während der Fachstudien haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein:
schriftliche Aufsichtsarbeiten,
andere schriftliche Ausarbeitungen,
Referate,
mündliche Beiträge (z. B. zu Fachgesprächen oder in Kolloquien),
schriftliche oder mündliche Leistungstests,
Projektarbeit und
Anwendungen in der Informationstechnik.
(2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den Studiengebieten nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden.
(3) Während des Hauptstudiums sind sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zu fertigen und mindestens acht weitere Leistungsnachweise zu erbringen. Näheres regelt der Studienplan.
(4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 39 bewertet und schriftlich bestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkte und Note werden angegeben. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.
(5) Die Leistungsnachweise sollen im Hauptstudium II einen Monat vor dem Beginn des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung erbracht sein. Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der Prüfung (§ 31) erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.
(6) Zum Abschluss der Fachstudien stellt die Abteilung Bundesnachrichtendienst des Fachbereiches öffentliche Sicherheit der Fachhochschule ein Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Hauptstudium mit Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 39 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Wer Fächer belegt hat, in denen keine Leistungsnachweise gefordert sind, erhält in dem Zeugnis die Teilnahme bescheinigt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.
(7) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 37 und 38 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.
(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika I und II wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 39 abgegeben.
(2) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens fünf Leistungstests entsprechend § 24 Abs. 1 zu erbringen, die nach § 39 bewertet werden. § 24 Abs. 5 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.
(4) Zum Abschluss der Praktika I und II erstellt die Ausbildungsleitung im Bundesnachrichtendienst ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 aufführt. Die Durchschnittspunktzahl wird festgestellt, indem die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte und der Leitungsnachweise geteilt wird. Die Rangpunkte schriftlicher Aufsichtsarbeiten erhalten den Multiplikator 2. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.
(1) Der Bundesnachrichtendienst benennt die Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes im Bundesnachrichtendienst, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst nach den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet der Bundesnachrichtendienst unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens.
(2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, die §§ 9 bis 25 sowie die §§ 28 bis 43 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Mit der erfolgreichen Ablegung der Aufstiegsprüfung, die der Laufbahnprüfung entspricht, wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. Nach Erwerb der Befähigung wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.
(4) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 33a Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden, soweit zusammenhängende Teilabschnitte der Fachstudien oder berufspraktischen Studienzeiten nicht ohne zwingenden Grund unterbrochen werden.
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren Dienstes im Bundesnachrichtendienst können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, am Praxisaufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst teilnehmen. Die §§ 6 und 26 Abs. 1 Satz 3 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die zweijährige Einführungszeit für die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten gliedert sich in
Lehrgänge am Fachbereich öffentliche Sicherheit (Abteilung Bundesnachrichtendienst) der Fachhochschule, die zusammen mindestens acht Wochen dauern und die zusammenfassend die wesentlichen Kenntnisse aus den Studiengebieten des Grundstudiums (§ 16) vermitteln, und
eine praktische Einführung in die Aufgaben der höheren Laufbahn des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst.
§ 9 Abs. 3, 4 und 6 sowie die §§ 10 und 11 gelten entsprechend.
(3) Während der Lehrgänge sind insgesamt vier schriftliche Leistungsnachweise in Prüfungen von je zwei Stunden Dauer zu erbringen. Drei dieser Nachweise werden in dem Studiengebiet "laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung" (Anbahnung, Einsatzführung und Auswertung) erbracht. Ein weiterer schriftlicher Leistungsnachweis wird im Fach Recht erbracht. §§ 12 und 15 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend. Für die Bewertung der Leistungsnachweise gilt § 28 Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 sowie Abs. 4 und Abs. 5 entsprechend.
(4) Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen wird festgestellt, wenn alle Leistungsnachweise mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurden. Wird diese Mindestanforderung nicht erfüllt, können die Lehrgänge einmal wiederholt werden. Absatz 3 gilt entsprechend. Wird die Mindestanforderung nach Satz 1 auch nach Wiederholung der Lehrgänge nicht erfüllt, ist eine Teilnahme am weiteren Praxisaufstieg ausgeschlossen.
(5) Die Fachhochschule erteilt den zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten ein Zeugnis, das die Rangpunkte und Noten der Leistungsnachweise sowie die Feststellung enthält, dass die Beamtin oder der Beamte erfolgreich am Lehrgang teilgenommen oder diesen nicht mit Erfolg absolviert hat. § 28 Abs. 8 Satz 3 und § 42 gelten entsprechend. Die bewerteten Leistungsnachweise können von den zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten auf Antrag eingesehen werden.
(6) Im Verlauf der praktischen Einführung wird den Beamtinnen und Beamten Gelegenheit gegeben, sich die geforderten laufbahnspezifischen Kenntnisse in dem ihnen übertragenen Aufgabengebiet anzueignen und zu vertiefen. Dabei werden die Beamtinnen und Beamten unter Berücksichtigung der Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben gründlich unterwiesen und mit den konkreten Dienstgeschäften der Laufbahn des gehobenen Dienstes betraut. Den Beamtinnen und Beamten werden alle Aufgaben zur Erledigung zugeteilt, die auf diesen Dienstposten üblicherweise anfallen.
(7) Über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung während der praktischen Einführung wird eine dienstliche Beurteilung erstellt.
(1) Zum Abschluss des Grundstudiums haben die Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.
(2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen aus. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den Studiengebieten nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden. Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten stehen je drei Zeitstunden zur Verfügung.
(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird eine Prüfungskommission eingesetzt. Für eine Zwischenprüfung können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Prüfungskommission besteht aus drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Fachhochschule, von denen eine oder einer den Vorsitz führt. Die Mitglieder sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(4) Die Einrichtung und Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Durchführung der Zwischenprüfung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der Fachhochschule; die §§ 37 und 38 sind entsprechend anzuwenden.
(5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 39 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. § 30 Abs. 6 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.
(6) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht worden ist.
(7) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann sie spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grundstudiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden; in begründeten Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde eine zweite Wiederholung zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt.
(8) Die Fachhochschule erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt die Fachhochschule dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
(9) § 42 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Dem beim Bundeskanzleramt eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.
(2) Die Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz oder teilweise auf den Bundesnachrichtendienst übertragen werden.
(1) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifische Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter, die Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfungen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Mitglieder der Prüfungskommission und deren Vorsitzende werden unter Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes durch das Prüfungsamt bestellt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind:
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes, möglichst der Abteilung Operative Aufklärung des Bundesnachrichtendienstes, als Vorsitzende oder Vorsitzender und
mindestens vier Beamtinnen oder Beamte als Beisitzende, von denen mindestens eine oder einer der Laufbahn des gehobenen Dienstes angehört.
Bei der Bildung gesonderter Prüfungskommissionen für die schriftliche und die mündliche Laufbahnprüfung sowie bei der Bildung mehrerer Prüfungskommissionen kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes als Leiterin oder Leiter der schriftlichen und mündlichen Prüfung bestellen. Für die Bewertung der Diplomarbeit können weitere Beamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes als Prüfende bestellt werden. Für die Bewertung der Diplomarbeit können auch Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und des höheren Dienstes vergleichbare Beschäftigte bestellt werden, sofern sie über ausreichende einschlägige Kenntnisse verfügen.
(3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach Absatz 2 Satz 1 sollen mindestens drei dem nichttechnischen Dienst des Bundesnachrichtendienstes angehören; zwei Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der Fachhochschule sein.
(4) Für die Mitglieder der Prüfungskommission werden nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 Ersatzmitglieder bestellt. Die Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind.
(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.
(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg die Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung durchlaufen hat.
(4) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer Diplomarbeit, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Jedoch sind
Angehörige des Prüfungsamtes,
ein Mitglied des Personalrats nach Maßgabe des § 80 des Bundespersonalvertretungsgesetzes und
die Gleichstellungsbeauftragte
zur Teilnahme berechtigt. Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzleramtes und des Bundesnachrichtendienstes, der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Fachbereichsleitungen der Fachhochschule, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann während des sie betreffenden mündlichen Teils der Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. Anwärterinnen und Anwärtern, deren Prüfung bevorsteht, kann mit Einverständnis der zu Prüfenden Gelegenheit gegeben werden, bei einer mündlichen Prüfung zuzuhören; sie dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur Mitglieder sowie die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein. Die Protokollführerin oder der Protokollführer darf sich nicht an der Beratung beteiligen.
(1) Das Prüfungsamt setzt im Einvernehmen mit dem Bundesnachrichtendienst den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest.
(2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.
(3) Der Bundesnachrichtendienst teilt den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung den Anwärterinnen und den Anwärtern rechtzeitig mit.
(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll die Fähigkeit zur selbständigen Bearbeitung eines Problems aus den Inhalten der Ausbildung nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit erkennen lassen. Gruppenarbeiten sind zulässig, soweit die jeweils erbrachten Leistungen oder Anteile an der Diplomarbeit kenntlich gemacht werden.
(2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag einer oder eines hauptamtlich Lehrenden der Fachhochschule unter Beteiligung der für die Durchführung der berufspraktischen Studienzeiten zuständigen Ausbildungsbehörde vom Prüfungsamt bestimmt und ausgegeben. Lehrbeauftragte der Fachhochschule sind vorschlagsberechtigt, soweit hauptamtlich Lehrende der Fachhochschule nicht zur Verfügung stehen. Die Anwärterinnen und Anwärter können gegenüber der oder dem Vorschlagsberechtigten Themenwünsche äußern. Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe der Arbeit beim Prüfungsamt sind aktenkundig zu machen.
(3) Für die Bearbeitung stehen im Rahmen der Ausbildung sechs Monate zur Verfügung. Die Diplomarbeit ist mit Maschine geschrieben und gebunden vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Der Umfang der Arbeit soll in der Regel 30 DIN-A4-Seiten nicht unter- und 70 DIN-A4-Seiten nicht überschreiten. Der Fachbereich kann weitere Einzelheiten zur Form und zur Veröffentlichung der Diplomarbeit vorsehen. Bei der Abgabe haben die Anwärterinnen und Anwärter schriftlich zu versichern, dass sie ihre Diplomarbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt haben.
(4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten. § 28 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. Erstprüferin oder Erstprüfer ist, wer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat. Das Prüfungsamt bestimmt die Zweitprüferin oder den Zweitprüfer. Für die Bewertung ist § 39 entsprechend anzuwenden. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird der Durchschnitt gebildet. Bei größeren Abweichungen gibt das Prüfungsamt die Diplomarbeit an die beiden Prüfenden zur Einigung zurück. Beträgt die Abweichung nach erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rangpunkte, wird der Durchschnitt gebildet; bei größeren Abweichungen bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer. Die abschließende Rangpunktzahl setzt das Prüfungsamt durch Bildung der Durchschnittspunktzahl der drei Bewertungen fest. Die Dauer des Bewertungsverfahrens soll sechs Wochen nicht überschreiten.
(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag des Bundesnachrichtendienstes; der Fachbereich der Fachhochschule wird bei der Erarbeitung beteiligt. Jeweils eine Aufgabe der sechs schriftlichen Arbeiten ist aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:
Operative Aufklärung mit Observation und nachrichtendienstliches Verhalten,
Auswertung,
Recht,
Internationale Politik,
Grundlagen und nachrichtendienstlich relevante Themen der Psychologie und Soziologie und
Wirtschaft.
(2) Für die Bearbeitung wird eine Zeit von jeweils vier Zeitstunden angesetzt. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt. Bis zu zwei Aufgaben können in der Form einer programmierten Prüfung (multiple choice) gestellt werden; für sie kann eine kürzere Bearbeitungszeit festgesetzt werden.
(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.
(4) Die Texte der Aufgaben sind in versiegelten Umschlägen so aufzubewahren, dass die Anwärterinnen und Anwärter sie erst in der Prüfung zur Kenntnis nehmen können. Die Umschläge werden unmittelbar vor der Bearbeitung in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter geöffnet.
(5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden jeweils vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.
(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der Abgabe, Unterbrechungen sowie in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 und etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.
(7) § 28 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 37 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn vier oder mehr schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
(2) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt es den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen in der Diplomarbeit und in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mit, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Prüfungskommission wählt aus den Gebieten der schriftlichen Prüfung (§ 34 Abs. 1) entsprechend aus. Die mündliche Prüfung erstreckt sich darüber hinaus auf die Ausbildungsgebiete nach § 17 Abs. 2.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen oder Anwärter gleichzeitig geprüft werden.
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 39; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.
(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben.
(1) Wer durch Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände ganz oder zeitweise an der Anfertigung der Diplomarbeit oder an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu belegen.
(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können Anwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der Diplomarbeit, der schriftlichen oder mündlichen Prüfung zurücktreten.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die schriftliche oder mündliche Prüfung oder der betreffende Teil dieser Prüfungen als nicht begonnen. Soweit die Zeit der Verhinderung die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit nicht um die Hälfte übersteigt, hat das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit auf Antrag der Anwärterinnen oder Anwärter entsprechend zu verlängern. Sind Anwärterinnen oder Anwärter länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit verhindert, gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen und wird nachgeholt. Beim Rücktritt von der Diplomarbeit nach Absatz 2 gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die schriftliche oder mündliche Prüfung oder der entsprechende Teil dieser Prüfungen nachgeholt werden. Das Prüfungsamt entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden.
(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schriftliche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung oder geben sie die Diplomarbeit nicht termingerecht ab, entscheidet das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung nach Satz 1 ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungsamtes nach Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 30 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe der Diplomarbeit oder der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt können nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt nach Anhörung des Bundesnachrichtendienstes die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 zu hören.
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:
sehr gut (1) 15 bis 14 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2) 13 bis 11 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (6) 1 bis 0 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt.
(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 Prozent der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.
(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Prozentsatz an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:
*
Prozentsatz der Leistungspunkte
Rangpunkte
*
100 bis 93,7
15
unter
93,7 bis 87,5
14
unter
87,5 bis 83,4
13
unter
83,4 bis 79,2
12
unter
79,2 bis 75,0
11
unter
75,0 bis 70,9
10
unter
70,9 bis 66,7
9
unter
66,7 bis 62,5
8
unter
62,5 bis 58,4
7
unter
58,4 bis 54,2
6
unter
54,2 bis 50,0
5
unter
50,0 bis 41,7
4
unter
41,7 bis 33,4
3
unter
33,4 bis 25,0
2
unter
25,0 bis 12,5
1
unter
12,5 bis 0
(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:
die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 Prozent,
die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit 6 Prozent,
die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit 9 Prozent,
die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 Prozent,
die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 7 Prozent (insgesamt 42 Prozent),
die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 23 Prozent.
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1, in der Diplomarbeit und der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.
(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 39 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält vom Bundesnachrichtendienst ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte, unter Beachtung von Sicherheitsbelangen, umfasst.
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 38 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die Zwischenprüfung, die Hauptstudien, die berufspraktischen Studienzeiten, der Niederschriften über die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung sowie des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit der Diplomarbeit, den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Bundesnachrichtendienst mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.
(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen; die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung der mündlichen und schriftlichen Prüfung zulassen. Ist die Diplomarbeit mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden, sind lediglich die schriftliche und die mündliche Prüfung vollständig zu wiederholen. Ist die Diplomarbeit mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden und wurde in vier oder mehr schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie in der mündlichen Prüfung jeweils mindestens die Note "ausreichend" erreicht, ist allein die Diplomarbeit zu wiederholen.
(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Wiederholungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt werden.
(1) Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes, die die Befähigung für eine durch ihre Ausbildungsinhalte gleichwertige Laufbahn besitzen, kann die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst aufgrund ihrer bisherigen Befähigung und Tätigkeit zuerkannt werden, wenn sie in den Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgreich unterwiesen worden sind. Der Bundesnachrichtendienst stellt fest, ob die Unterweisung erfolgreich abgeschlossen worden ist und entscheidet über die Zuerkennung der Befähigung.
(2) Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit in Anwendung des Absatzes 1 kommen insbesondere die Laufbahnen des
gehobenen Auswärtigen Dienstes,
gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes,
gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes,
gehobenen Kriminaldienstes des Bundes,
gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei,
gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes,
gehobenen Steuerdienstes des Bundes,
gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung
in Betracht.
(3) Die im Regelfall erforderliche Unterweisung erfolgt in Form eines Einweisungslehrgangs oder einer praktischen Einführung.
Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Ausbildung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, führen diese nach der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes im Bundesnachrichtendienst vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2562) zu Ende.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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