Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
(1) Die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes der Bundeswehr umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
Brandmeisteranwärterin/ Brandmeisteranwärter
im Vorbereitungsdienst,
Brandmeisterin zur Anstellung (z. A.)/ Brandmeister zur Anstellung (z. A.)
in der Probezeit bis zur Anstellung,
Brandmeisterin/ Brandmeister
im Eingangsamt,
Oberbrandmeisterin/ Oberbrandmeister
im ersten Beförderungsamt und
Hauptbrandmeisterin/ Hauptbrandmeister
im zweiten Beförderungsamt.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.
(4) Voraussetzung für die Besetzung der Dienstposten einer Leiterin oder eines Leiters, einer Wachabteilungsleiterin oder eines Wachabteilungsleiters, einer Zugführerin oder eines Zugführers einer Bundeswehr-Feuerwehr sowie einer entsprechenden Stabsdienstfunktion des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes ist die erfolgreiche Teilnahme an einem einschlägigen Fortbildungslehrgang.
(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche Grundbildung, die sie zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.
Einstellungsbehörden sind die Wehrbereichsverwaltungen. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Sie sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden.
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und
mindestens den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung (Gesellenprüfung, Meisterprüfung, Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker) oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen kann.
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) Bewerbungen sind an die Wehrbereichsverwaltungen zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen
ein tabellarischer Lebenslauf,
ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
eine Ablichtung des letzten Schulzeugnisses oder des Nachweises eines gleichwertigen Bildungsstandes,
Ablichtungen der Zeugnisse über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung sowie der Zeugnisse über abgelegte Prüfungen sowie
gegebenenfalls
a) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und
b) Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung des Grundwehrdienstes und über Wehrübungen erteilt wurden.
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Berücksichtigung der in den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält von den Wehrbereichsverwaltungen die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.
(4) Das Auswahlverfahren wird bei den Wehrbereichsverwaltungen von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(5) Die Auswahlkommission besteht aus
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes der Bundeswehr oder des gehobenen technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung als Beisitzender oder Beisitzendem und
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes der Bundeswehr als Beisitzender oder Beisitzendem.
Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet über die Eignung mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Wehrbereichsverwaltungen bestellen die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer von drei Jahren; eine Wiederbestellung ist zulässig.
(1) Die Wehrbereichsverwaltungen entscheiden nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer Personalärztin oder eines Personalarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendienst-, Feuerwehrdienst- und Atemschutztauglichkeit sowie der Kraftfahrverwendungsfähigkeit in der Bundeswehr Stellung genommen wird,
eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde,
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er
a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und
b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
beglaubigte Ablichtungen der Fahrerlaubnis für Bundeswehrkraftfahrzeuge und Leistungsnachweise über sportliche Leistungen sowie
eine Erste-Hilfe-Bescheinigung zum Dienstführerschein der Bundeswehr.
Die Kosten des Gesundheitszeugnisses tragen die Wehrbereichsverwaltungen. Anstelle der Kostenübernahme kann die Bundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.
(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Brandmeisteranwärterinnen und Bewerber zu Brandmeisteranwärtern ernannt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde. Während der Ausbildung an der Zentralen Ausbildungsstätte Brandschutz der Bundeswehr und an einer Bundeswehrverwaltungsschule unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.
(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängender Ausbildungsabschnitte entzogen werden.
(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung
wegen einer Erkrankung,
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,
durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder
aus anderen zwingenden Gründen
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
(5) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Anwärterinnen und Anwärter - in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.
(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 36.
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan, alle Leistungsnachweise und Bewertungen sowie eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses aufzunehmen sind.
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Abschnitte:
Erster Ausbildungsabschnitt
*
*
a)
Erwerb des Dienstführerscheins der Bundeswehr BE/CE,
*
*
b)
Einweisungs- und Überprüfungsfahrt und
*
*
c)
Einweisung bei einer Standortverwaltung
2 1/2 Monate,
Zweiter Ausbildungsabschnitt feuerwehrtechnischer Grundlehrgang an der Zentralen Ausbildungsstätte Brandschutz der Bundeswehr
5 1/2 Monate,
Dritter Ausbildungsabschnitt praktische Ausbildung bei Dienststellen mit Bundeswehrfeuerwehren und Berufsfeuerwehren der Kommunalbehörden
6 Monate,
Vierter Ausbildungsabschnitt Verwaltungslehrgang an einer Bundeswehrverwaltungsschule
1 Monat und
Fünfter Ausbildungsabschnitt Abschlusslehrgang an der Zentralen Ausbildungsstätte Brandschutz der Bundeswehr
3 Monate.
Die Reihenfolge des dritten und vierten Ausbildungsabschnitts kann geändert werden. Der Verwaltungslehrgang kann in Unterbrechung der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen im Rahmen der körperlichen Schulung das Deutsche Sportabzeichen und das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze erwerben.
(1) Anwärterinnen und Anwärter, die nicht im Besitz des Dienstführerscheins der Bundeswehr BE/CE sind, müssen diese vor dem feuerwehrtechnischen Grundlehrgang erwerben. Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Dienstführerschein der Bundeswehr auch in der Wiederholungsprüfung nicht erworben haben, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(2) Während der Einweisungsfahrten werden die Anwärterinnen und Anwärter mit den Dienstfahrzeugen der Bundeswehrfeuerwehren vertraut gemacht. Ausbildungsinhalt ist die sachgemäße Bedienung der Fahrzeuge. Sie schließt die theoretische Einweisung, die Einweisung in den technischen Dienst und die praktische Einweisung einschließlich des Fahrens im Gelände ein. Die Überprüfungsfahrt dient der Befähigungsfeststellung.
(3) Während der Einweisung bei der Standortverwaltung werden die Anwärterinnen und Anwärter mit den Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Bereiche sowie deren Zusammenarbeit mit den Nutzern und der Feuerwehr vertraut gemacht. Darüber hinaus werden Kenntnisse in Bezug auf die Beschaffung und Verwaltung von liegenschaftsgebundenem Brandschutzgerät vermittelt.
(1) Im feuerwehrtechnischen Grundlehrgang werden die Anwärterinnen und Anwärter als Truppfrau oder Truppmann und Truppführerin oder Truppführer zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen, zur Brandbekämpfung und für die technische Hilfeleistung ausgebildet. Dabei werden ihnen die einsatztaktischen und einsatztechnischen Grundsätze der Brandbekämpfung, die Funktion und der Einsatz der Rettungsgeräte sowie Kenntnisse der Fahrzeugtechnik und des feuerlöschtechnischen Aufbaus der Feuerlösch-Kraftfahrzeuge vermittelt. Einzelheiten regelt der Lehrplan.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen am Ende des Lehrgangs über ein Grundwissen verfügen, auf dem die weitere Ausbildung aufbaut.
(1) In der praktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter mit allen Grundlagen der Zusammenarbeit innerhalb der militärischen Dienststellen und der Feuerwachen sowie dem Zusammenwirken mit anderen Organisationseinheiten vertraut gemacht. Die praktische Ausbildung ist insbesondere auf die Vermittlung praxisorientierter Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten ausgerichtet. Darüber hinaus werden die im feuerwehrtechnischen Grundlehrgang erworbenen Kenntnisse durch praktische Übungen und Einsatzaufgaben in den anzuwendenden Einsatztechniken vertieft. Einzelheiten regelt der Ausbildungsplan.
(2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.
Im Verwaltungslehrgang werden die Anwärterinnen und Anwärter mit den gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften, die bei der Erfüllung ihrer künftigen Aufgaben einschlägig sind, vertraut gemacht. Einzelheiten regelt der Lehrplan.
Im Abschlusslehrgang werden die Anwärterinnen und Anwärter so ausgebildet, dass sie eine taktische Einheit bis zur Staffelstärke im Einsatz selbständig führen können, Sonderaufgaben im Innendienst wahrnehmen können und Grundkenntnisse über die Aufgaben der taktischen Einheiten bis zur Zugstärke besitzen. Einzelheiten regelt der Lehrplan.
(1) In jeder Einstellungsbehörde wird eine Beamtin oder ein Beamter als Ausbildungsleitung bestellt. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter.
(2) Bei den Streitkräften und dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung werden Beamtinnen oder Beamte beziehungsweise Soldatinnen oder Soldaten als Ausbildungsbeauftragte bestellt, die die Ausbildungsleitung fachlich unterstützen. Soweit erforderlich, werden die Ausbildungsbeauftragten von anderen Dienstgeschäften entlastet. Sie überwachen die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter ihres Bereichs und stellen eine sorgfältige Ausbildung sicher. Die Ausbildungsbeauftragten führen regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und beraten sie in Fragen der Ausbildung. Die Ausbildungsbeauftragten unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen.
(4) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan, aus dem sich die Ausbildungsstationen ergeben; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
(1) Während des feuerwehrtechnischen Grundlehrgangs sind drei schriftliche Arbeiten von jeweils drei Stunden Dauer aus dem Gebiet des Brandschutzes zu fertigen und zwei Arbeitsproben von jeweils 30 Minuten Dauer zu erbringen.
(2) Während des Verwaltungslehrgangs sind zwei schriftliche Arbeiten von je drei Stunden Dauer aus dem Gebiet Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen zu fertigen.
(3) Während des Abschlusslehrgangs sind zwei schriftliche Arbeiten von je drei Stunden Dauer aus dem Gebiet des Brandschutzes zu fertigen und zwei praktische Anfahrübungen von jeweils 30 Minuten Dauer durchzuführen.
(4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird von der oder dem jeweiligen Lehrenden nach § 32 bewertet und schriftlich bestätigt; Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung. Die schriftlichen Arbeiten sind in allen Lehrgangsklassen zum gleichen Zeitpunkt und mit einheitlicher Themenstellung zu fertigen. Für die Arbeiten ist ein einheitlicher Bewertungsmaßstab festzulegen.
(5) Für die Arbeitsproben und praktischen Übungen gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des jeweiligen Lehrgangs nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der praktischen Prüfung (§ 25) erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.
(7) Zum Abschluss des jeweiligen Lehrgangs werden in einem Zeugnis, das mit der Angabe der nach § 32 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittsrangpunktzahl schließen muss, die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter festgestellt. Dabei werden die Leistungen der drei schriftlichen Arbeiten und der zwei Arbeitsproben während des feuerwehrtechnischen Grundlehrgangs mit jeweils 20 vom Hundert bewertet. Die während des Abschlusslehrgangs zu erbringenden zwei schriftlichen Arbeiten werden mit jeweils 20 vom Hundert und die zwei praktischen Übungen mit jeweils 30 vom Hundert bewertet. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des jeweiligen Zeugnisses.
(8) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 30 und 31 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.
(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der praktischen Ausbildung wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsrahmenplan mindestens drei Wochen zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 32 abgegeben.
(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.
(3) Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach Absatz 1 aufführt. Dieses schließt mit der Angabe der nach § 32 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittsrangpunktzahl. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
(1) Dem beim Bundesministerium der Verteidigung eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.
(2) Die Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen werden.
(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt; für die praktische, schriftliche und mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfung oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen bestellt das Prüfungsamt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind
für die praktische Prüfung
a) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes, des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
b) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes als Beisitzende oder Beisitzender und
c) eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes als Beisitzende oder Beisitzender,
für die schriftliche Prüfung
a) bei der Bewertung der schriftlichen Arbeit aus dem Prüfungsgebiet Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
aa) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen
Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und
bb) mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen
nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender
und
b) bei der Bewertung der schriftlichen Arbeiten aus den Prüfungsgebieten Allgemeine mathematische und naturwissenschaftlich-technische Grundlagen und Brandschutz
aa) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder gehobenen
feuerwehrtechnischen Dienstes als Vorsitzende oder als Vorsitzender
und
bb) mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen
feuerwehrtechnischen Dienstes als Beisitzende oder Beisitzender sowie
für die mündliche Prüfung
a) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes oder des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
b) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes als Beisitzende oder Beisitzender,
c) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender und
d) eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes als Beisitzende oder Beisitzender.
Wird mit dem Vorsitz der mündlichen Prüfung eine Beamtin oder ein Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes beauftragt, tritt an die Stelle der oder des Beisitzenden nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c eine weitere Beamtin oder ein weiterer Beamter des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes.
(3) Als Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Prüfungskommission können auch Soldatinnen und Soldaten sowie Angestellte vorgesehen werden, sofern sie über ausreichende einschlägige Kenntnisse verfügen.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen stellen die Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabs sicher.
(5) Die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahn befähigt sind.
(2) Die Laufbahnprüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ordnungsgemäß wahrzunehmen. Insoweit ist die Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.
(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat.
(4) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums der Verteidigung und der Wehrbereichsverwaltung, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen die Anwesenheit in der praktischen und mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Bei den Beratungen der Prüfungskommission über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.
(1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der praktischen, der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest.
(2) Die schriftliche Prüfung muss spätestens zwei Wochen vor Ablauf des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.
(3) Die Einstellungsbehörde teilt den Anwärterinnen und Anwärtern Ort und Zeit der praktischen, der schriftlichen und der mündlichen Prüfung rechtzeitig mit.
(1) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf den feuerwehrtechnischen Teil der Ausbildung und wird in Form von Anfahrübungen durchgeführt.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Tätigkeit als Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann im Einsatz an Feuerlöschfahrzeugen, Rettungs- und Arbeitsgeräten, die Bedienung von Hydranten und Feuermeldern, den Einsatz von Mannschaften bis Staffelstärke, die Brandbekämpfung und die Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen.
(3) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 32; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor.
(4) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission unterschreiben.
(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter zur schriftlichen Prüfung zu, wenn sie in der praktischen Prüfung mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5,00 (§ 32 Abs. 1 Satz 2) erreicht haben. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
(2) Das Prüfungsamt oder eine von diesem beauftragte Person teilt den Anwärterinnen oder Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der schriftlichen Prüfung mit. Dabei sind den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen in der praktischen Prüfung erzielten Rangpunkte mitzuteilen, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. Die Aufgaben der drei schriftlichen Prüfungsarbeiten sind aus den folgenden Prüfungsgebieten auszuwählen:
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,
Allgemeine mathematische und naturwissenschaftlich-technische Grundlagen und
Brandschutz.
(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung. Bei jeder Prüfungsaufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben. Soweit Hilfsmittel benötigt und nicht zur Verfügung gestellt werden, wird dies rechtzeitig bekannt gegeben.
(3) An einem Tag wird nur eine Prüfungsaufgabe gestellt. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben.
(4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.
(5) Die Prüfungsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden.
(6) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.
(7) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 32 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. § 22 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.
(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Prüfungsarbeit und wird nicht nach § 30 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn zwei schriftliche Prüfungsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
(2) Das Prüfungsamt oder eine von diesem beauftragte Person teilt den Anwärterinnen und Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt es den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern auf Antrag die von ihnen in den einzelnen schriftlichen Prüfungsarbeiten erzielten Rangpunkte mit. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte. Die Prüfungskommission wählt den Prüfungsstoff insbesondere aus den Gebieten der schriftlichen Prüfung (§ 27 Abs. 1) aus.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 40 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden.
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 32; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittsrangpunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.
(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission unterschreiben.
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amts-, vertrauens- oder personalärztlichen Zeugnisses oder eines Zeugnisses einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes nachzuweisen; ein privatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden.
(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile nachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden.
(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die praktische, die schriftliche oder die mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit, in der praktischen oder in der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer Täuschung während der praktischen oder mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 22 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer Täuschung während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt können nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 zu hören.
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:
sehr gut (1) 15 bis 14 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2) 13 bis 11 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (6) 1 bis 0 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Durchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet.
(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.
(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert- Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:
*
Vom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte
Rangpunkte
*
100 bis 93,7
15
unter
93,7 bis 87,5
14
unter
87,5 bis 83,4
13
unter
83,4 bis 79,2
12
unter
79,2 bis 75,0
11
unter
75,0 bis 70,9
10
unter
70,9 bis 66,7
9
unter
66,7 bis 62,5
8
unter
62,5 bis 58,4
7
unter
58,4 bis 54,2
6
unter
54,2 bis 50,0
5
unter
50,0 bis 41,7
4
unter
41,7 bis 33,4
3
unter
33,4 bis 25,0
2
unter
25,0 bis 12,5
1
unter
12,5 bis 0
(5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt
die Durchschnittsrangpunktzahl des feuerwehrtechnischen Grundlehrgangs
mit 10 vom Hundert,
die Durchschnittsrangpunktzahl des Verwaltungslehrgangs
mit 5 vom Hundert,
die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen Ausbildung
mit 5 vom Hundert,
die Durchschnittsrangpunktzahl des Abschlusslehrgangs
mit 10 vom Hundert,
die Rangpunkte der drei schriftlichen Prüfungsarbeiten
mit jeweils 10 vom Hundert,
die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen Prüfung
mit 25 vom Hundert und
die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung
mit 15 vom Hundert.
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittsrangpunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht ist.
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert.
(4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 32 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittsrangpunktzahl enthält. Das Zeugnis wird durch Bescheid des Prüfungsamtes zugestellt. Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Der Bescheid nach Satz 2 und die Bekanntgabe nach Satz 3 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalgrundakten genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bei Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(2) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 31 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Bewertungen der Ausbildungsabschnitte, der Niederschrift über die praktische, schriftliche und mündliche Prüfung und des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit den schriftlichen Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt oder der von ihm bestimmten Stelle mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der mündlichen Prüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.
(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen; das Bundesministerium der Verteidigung kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu wiederholen.
(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens sechs Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Wiederholungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt werden.
Die anderweitige Zuerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 19 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung durch die oberste Dienstbehörde setzt voraus, dass der verwaltungsexterne berufliche Bildungsgang die Inhalte des Vorbereitungsdienstes vermittelt hat und die abgelegte Prüfung mit der Laufbahnprüfung gleichwertig ist.
Ausbildung und Prüfung der vor Inkrafttreten dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellten Anwärterinnen und Anwärter richten sich nach den bisherigen Vorschriften.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.
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