Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
(1) Die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
Regierungssekretäranwärterin/ Regierungssekretäranwärter
im Vorbereitungsdienst,
Regierungssekretärin zur Anstellung/ Regierungssekretär zur Anstellung
in der Probezeit bis zur Anstellung,
Regierungssekretärin/ Regierungssekretär
im Eingangsamt,
Regierungsobersekretärin/ Regierungsobersekretär
im ersten Beförderungsamt,
Regierungshauptsekretärin/ Regierungshauptsekretär
im zweiten Beförderungsamt und
Amtsinspektorin/ Amtsinspektor
im dritten Beförderungsamt
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.
(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche Grundbildung, die sie zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.
Einstellungsbehörden sind die Wehrbereichsverwaltungen. Die Anwärterinnen und Anwärter für das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung werden gleichfalls von den Wehrbereichsverwaltungen eingestellt und erst nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes bei dieser Dienststelle eingesetzt. Dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung und den Wehrbereichsverwaltungen obliegen die Ausschreibung und die Durchführung des Auswahlverfahrens. Den Wehrbereichsverwaltungen obliegen die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Sie sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden.
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und
mindestens den Abschluss einer Realschule oder den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder einen im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) Bewerbungen sind an das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung oder an die Wehrbereichsverwaltungen zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
ein tabellarischer Lebenslauf,
ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,
gegebenenfalls
a) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters,
b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch,
c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und
d) Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung des Grundwehrdienstes und über Wehrübungen erteilt wurden.
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der an dem Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der in den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung oder von den Wehrbereichsverwaltungen die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.
(4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung und bei den Wehrbereichsverwaltungen von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzenden. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet über die Eignung mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung oder die Wehrbereichsverwaltungen bestellen die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer von drei Jahren; Wiederbestellung ist zulässig.
(1) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung und die Wehrbereichsverwaltungen entscheiden nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin oder eines Personalarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,
eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er
a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und
b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstellungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann die Bundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.
(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Regierungssekretäranwärterinnen und Bewerber zu Regierungssekretäranwärtern ernannt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde. Während der Ausbildung bei den einzelnen Ausbildungsbehörden unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Lehr- und Ausbildungsplan zugelassen werden.
(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Lehr- und Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung
wegen einer Erkrankung,
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,
durch Ableistung des Grundwehrdienstes, eines Ersatzdienstes oder
aus anderen zwingenden Gründen
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
(5) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Anwärterinnen und Anwärter - in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.
(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 39 Abs. 2.
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan, alle Leistungszeugnisse, Beiträge zu Leistungszeugnissen, Aufsichtsarbeiten sowie alle sonstigen Bewertungen aufzunehmen sind.
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.
(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt.
(1) Die fachtheoretische und praktische Ausbildung dauern jeweils zwölf Monate. Die praktische Ausbildung besteht aus den Praktika, der praxisbezogenen Lehrveranstaltung und der Fremdsprachenausbildung. Die einzelnen Abschnitte des Vorbereitungsdienstes bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf.
(2) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:
Einführungspraktikum am Ausbildungsstammplatz
1 Woche,
Erster Ausbildungsabschnitt Einführungslehrgang an einer Bundeswehrverwaltungsschule
5 1/2 Monate,
Zweiter Ausbildungsabschnitt Praktische Ausbildung, davon
*
* * a) Praktika bei Dienststellen der Bundeswehrverwaltung
* * b) Praxisbezogene Lehrveranstaltung an einer Bundeswehrverwaltungsschule
* * c) Fremdsprachenausbildung durch das Bundessprachenamt
Dritter Ausbildungsabschnitt Abschlusslehrgang an einer Bundeswehrverwaltungsschule
6 1/2 Monate.
(3) Der erste Ausbildungsabschnitt schließt mit der Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, ab.
(4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.
(1) Die fachtheoretische Ausbildung wird bei einer Bundeswehrverwaltungsschule durchgeführt. Sie ist praxisbezogen und anwendungsorientiert so durchzuführen, dass sie die Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter erfordert. Sie dient der Vermittlung des für die Laufbahn erforderlichen Wissens und der Vertiefung und der Erweiterung der durch die praktische Ausbildung erworbenen Kenntnisse. Das Erkennen von Zusammenhängen und die Fähigkeit zu bürgergerechtem Verhalten sollen gefördert werden.
(2) Die Lehrveranstaltungen betragen 1150 Lehrstunden; davon entfallen 500 Lehrstunden auf den Einführungslehrgang und 650 auf den Abschlusslehrgang.
(3) Die Bundeswehrverwaltungsschulen erstellen die Lehrpläne; diese bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung. Die Lehrpläne bestimmen die Lernziele der Lehrgebiete und legen die Stundenzahl und die Art der Leistungsnachweise fest. Die Lerninhalte sind nach Intensitätsstufen zu beschreiben.
(1) Im Einführungslehrgang werden die Anwärterinnen und Anwärter in die allgemeinen Grundlagen der Verwaltung eingeführt und mit den wesentlichen Aufgabengebieten der Laufbahn und den Grundzügen der einzelnen Lehrgebiete vertraut gemacht.
(2) In den folgenden Lehrgebieten werden Grundkenntnisse vermittelt:
Staatsrecht,
Verwaltungsrecht,
Bürgerliches Recht,
Betriebswirtschaftslehre,
Beamtenrecht einschließlich Disziplinarrecht,
Besoldungsrecht,
Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personalvertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten Menschen und Gleichstellungsrecht,
Haushalts- und Kassenwesen,
Reise- und Umzugskostenrecht,
Wehrersatzwesen,
Verpflegung,
Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,
Organisation,
Beschaffungswesen,
Informationstechnik,
Kommunikation und Kooperation.
(3) In den Lehrgebieten
Volkswirtschaftslehre,
Versorgungsrecht,
Bekleidung,
Beihilfen, Vorschüsse und Unterstützungen,
Arbeits- und Lerntechniken
beschränkt sich die Unterrichtung auf eine Grundinformation.
(4) Die vermittelten Grundkenntnisse ermöglichen den Anwärterinnen und Anwärtern in der praktischen Ausbildung das Verständnis für Verwaltungszusammenhänge und Verwaltungshandeln.
(1) Der Abschlusslehrgang baut ergänzend und vertiefend auf den Lerninhalten des Einführungslehrgangs sowie auf den in der praktischen Ausbildung vermittelten Kenntnissen auf.
(2) Schwerpunkte des Abschlusslehrgangs sind die Lehrgebiete
Staatsrecht,
Verwaltungsrecht,
Betriebswirtschaftslehre,
Beamtenrecht einschließlich Disziplinarrecht,
Besoldungsrecht,
Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personalvertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten Menschen und Gleichstellungsrecht,
Haushalts- und Kassenwesen,
Reise- und Umzugskostenrecht,
Wehrersatzwesen,
Verpflegung,
Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,
Organisation.
(3) Die Lehrgebiete
Bürgerliches Recht,
Beschaffungswesen und
Einsatzaufgaben
werden vertiefend behandelt.
(4) In den Lehrgebieten
Volkswirtschaftlehre,
Versorgungsrecht,
Psychologie und
Soziologie
beschränkt sich die Unterrichtung auf eine Grundinformation.
(1) In der praktischen Ausbildung erwerben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die weitere fachtheoretische Ausbildung, vertiefen die im ersten Ausbildungsabschnitt (§ 13 Abs. 2 Nr. 2) erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Darüber hinaus sollen sie die Fähigkeit zur Kommunikation, Kooperation und zur Teamarbeit sowie die fremdsprachliche Kommunikationsfähigkeit in Englisch für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben im nationalen und internationalen Bereich im Inland und Ausland erwerben. Einzelheiten regelt der Ausbildungsrahmenplan, den das Bundesministerium der Verteidigung erlässt.
(2) In den Praktika werden die Anwärterinnen und Anwärter in den Schwerpunktbereichen der Laufbahn mit den wesentlichen Aufgaben vertraut gemacht. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen sie einzelne Geschäftsvorgänge, die für ihre Laufbahn typisch sind, selbständig oder nach Anleitung bearbeiten und an dienstlichen Veranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen.
(3) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.
Die Einstellungsbehörden sind verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika. Sie bestimmen die Ausbildungsbereiche, Ausbildungsstammplätze und Ausbildungsstationen.
(1) In jeder Einstellungsbehörde wird eine Beamtin oder ein Beamter als Ausbildungsleitung bestellt. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter.
(2) Die Einstellungsbehörden bestellen für alle Ausbildungsbereiche Beamtinnen oder Beamte als Ausbildungsbeauftragte. Die Ausbildungsbeauftragten sind grundsätzlich von anderen Aufgaben freizustellen. Sie lenken und überwachen die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter ihres Bereichs und stellen eine sorgfältige Ausbildung sicher. Die Ausbildungsbeauftragten führen regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und beraten sie in Fragen der Ausbildung. Die Ausbildungsbeauftragten unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.
(4) Vor Beginn der Ausbildung wird von den Ausbildungsbeauftragten für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Ausbildungsplan aufgestellt, aus dem sich die Ausbildungsstationen ergeben. Dieser Plan wird den Einstellungsbehörden vorgelegt; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
(1) Die praxisbezogene Lehrveranstaltung beträgt 100 Lehrstunden und hat zum Ziel, die in der fachtheoretischen Ausbildung und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis durch fächerübergreifende Praxissimulationen und Projekte zu vertiefen. Einzelheiten regelt der Ausbildungsrahmenplan.
(2) Fachgebiete der praxisbezogenen Lehrveranstaltung sind:
Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,
Haushalts- und Kassenwesen,
Verpflegung,
Organisation,
Besoldungsrecht,
Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personalvertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten Menschen und Gleichstellungsrecht,
Reise- und Umzugskostenrecht,
Beschaffungswesen.
(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein:
schriftliche Aufsichtsarbeiten,
andere schriftliche Ausarbeitungen und
Referate.
Darüber hinaus können Leistungstests in schriftlicher oder mündlicher Form gefordert werden. Die Ergebnisse werden nach § 35 bewertet.
(2) Während des Einführungslehrgangs sind zwei Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte folgenden Lehrgebieten zu entnehmen sind:
Beamtenrecht,
Haushalts- und Kassenwesen,
Reise- und Umzugskostenrecht,
Wehrersatzwesen,
Verpflegung,
Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personalvertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten Menschen und Gleichstellungsrecht,
Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen und
Organisation und
Besoldungsrecht.
(3) Während des Abschlusslehrgangs sind fünf Aufsichtsarbeiten zu fertigen; die Aufgabenschwerpunkte sind jeweils den in § 16 Abs. 2 genannten Lehrgebieten zu entnehmen.
(4) Die Leitungen der Bundeswehrverwaltungsschulen bestimmen abwechselnd nach gegenseitiger Abstimmung die Aufgaben für die anzufertigenden Aufsichtsarbeiten; eine Zusammenfassung einzelner Lehrgebiete zu einer Aufgabe ist zulässig. Die Arbeiten sind in allen Lehrgangsklassen zum gleichen Zeitpunkt und mit einheitlicher Themenstellung zu schreiben. Dies gilt auch, wenn der Lehrgang auf verschiedene Lehrinstitute verteilt ist. Für die Aufgaben ist ein einheitlicher Bewertungsmaßstab und eine Bearbeitungszeit von jeweils drei Zeitstunden festzulegen.
(5) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird von der oder dem jeweils Lehrenden nach § 35 bewertet und der Leitung der jeweiligen Bundeswehrverwaltungsschule vorgelegt. Sie kann Rangpunkte ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen; eine Änderung der Rangpunktzahl ist schriftlich zu begründen.
(6) Die Leistungsnachweise während des Einführungslehrgangs sollen spätestens drei Wochen vor Beginn der Zwischenprüfung, im Abschlusslehrgang drei Wochen vor Beginn der Laufbahnprüfung erbracht sein. Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Ausbildungsabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis schuldhaft nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.
(7) Soweit nach dem Lehrplan im Einführungs- oder Abschlusslehrgang für ein Lehrgebiet mehr als 20 Unterrichtsstunden vorgesehen sind, hat jede oder jeder Lehrende am Ende des jeweiligen Lehrgangs über die Leistungsnachweise nach Absatz 1 Satz 2 mit Ausnahme der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungstests nach Absatz 1 Satz 3 eine zusammenfassende Bewertung abzugeben.
(8) Zum Abschluss der gesamten fachtheoretischen Ausbildung stellt die jeweilige Bundeswehrverwaltungsschule ein zusammenfassendes Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter in den Aufsichtsarbeiten und alle Bewertungen des Einführungs- und Abschlusslehrgangs aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit einer nach § 35 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Bei der Ermittlung der Durchschnittspunktzahl werden die schriftlichen Aufsichtsarbeiten vierfach und alle übrigen Bewertungen einfach gewertet. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.
(9) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 33 und 34 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.
(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für vier Wochen zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 35 abgegeben.
(2) Während der Praktika sind drei Aufsichtsarbeiten zu fertigen, und zwar je eine Arbeit
bei einem Bundeswehr-Dienstleistungszentrum aus den Fachgebieten
a) Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen oder
b) Verpflegung, Beschaffung und Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personalvertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten Menschen und Gleichstellungsrecht,
bei einem Standortservice eines Bundeswehr-Dienstleistungszentrums aus dem Fachgebiet Reise- und Umzugskostenrecht und
bei einem Kreiswehrersatzamt aus dem Fachgebiet Wehrersatzwesen.
(3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.
(4) Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 aufführt. Dieses schließt mit einer nach § 35 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl ab. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
(1) In der Fremdsprachenausbildung erwerben die Anwärterinnen und Anwärter die für die Aufgabenwahrnehmung erforderliche fremdsprachliche Kommunikationsfähigkeit in der englischen Sprache.
(2) Die Fremdsprachenausbildung ist verwendungs- und fertigkeitsbezogen. Die Vermittlung der Fremdsprachenkompetenz erfolgt in den vier Grundfertigkeiten "Hörverstehen, Mündlicher Gebrauch, Leseverstehen und Schriftlicher Gebrauch" und zielt auf den Erwerb eines Standardisierten Leistungsprofils (SLP) nach dem für die Bundeswehr verbindlichen Leistungsstufensystem ab.
(3) Die fremdsprachlichen Kenntnisse in den vier Grundfertigkeiten werden nach Abschluss der Fremdsprachenausbildung geprüft und in Form eines SLP bescheinigt. Ausbildungsziel ist der Erwerb des SLP 2221. Mindestforderung ist der Erwerb des SLP 111X.
(4) Für die Fremdsprachenausbildung und die Sprachprüfungen sind die Bestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Bundessprachenamtes anzuwenden.
(1) Die Fremdsprachenausbildung wird durch das Bundessprachenamt als fremdsprachliche Vorausbildung und Pflichtsprachausbildung durchgeführt. Einzelheiten zu den Ausbildungszielen, -inhalten und Sprachprüfungen sowie die Stundenzahlen enthält der Ausbildungsrahmenplan.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter nehmen zu Beginn des ersten Ausbildungsabschnitts an einem Einstufungstest teil. Sie werden abhängig vom Ergebnis des Einstufungstests unterschiedlichen Leistungsgruppen zugeordnet.
(3) Die Pflichtsprachausbildung dauert zwei Monate und schließt mit einer Sprachprüfung sowie der Zuerkennung eines SLP ab. Die Sprachprüfung kann bis zum Beginn der Laufbahnprüfung einmal wiederholt werden.
(1) Die personalbearbeitenden Dienststellen benennen die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg nach den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, teilnehmen. Auf die Durchführung des an einem zentralen Lehrinstitut stattfindenden Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheiden die personalbearbeitenden Dienststellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens.
(2) Nach bestandener Laufbahnprüfung oder der Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn verbleiben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der höheren Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(3) Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Laufbahn oder Zwischenprüfung endgültig nicht bestehen oder deren Befähigung für die höhere Laufbahn endgültig nicht festgestellt wird, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.
(1) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der Ausbildung sowie an der Laufbahnprüfung teil. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6, die §§ 10 bis 22b und 25 bis 38 sowie § 39 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Eine Verkürzung der Ausbildung nach § 33a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. § 9 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die personalbearbeitenden Dienststellen gestalten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung die eineinhalbjährige Einführungszeit. Während der Lehrgänge sind schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen; Einzelheiten regelt der Lehrplan. Die praktische Einführung in Aufgaben der höheren Laufbahn ist in mindestens zwei unterschiedlichen Verwendungen vorzusehen. Die jeweiligen Vorgesetzten sorgen für die eigenverantwortliche und selbständige Wahrnehmung der Aufgaben und geben zum Abschluss des jeweiligen Abschnitts eine zusammenfassende schriftliche Bewertung über die Leistungen und zum Befähigungsstand ab. Für die Bewertung der Leistungen während der Lehrgänge und der praktischen Einführung gilt § 35 entsprechend.
(2) Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt ein bei einem zentralen Lehrinstitut zu bildender Ausschuss nach einer Vorstellung der Aufstiegsbeamtin oder des Aufstiegsbeamten im Auftrag des Prüfungsamtes fest. § 27 Abs. 3 bis 5 und die §§ 32 bis 35 gelten entsprechend. Die Zuerkennung der Befähigung setzt mindestens das Erreichen der Durchschnittspunktzahl fünf voraus; § 36 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Vorstellung vor dem Ausschuss kann einmal wiederholt werden; § 39 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten wird das Ergebnis der Feststellung schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung enthält darüber hinaus die Abschlussnote und die nach Absatz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl; sie ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Eine beglaubigte Abschrift der Mitteilung wird zur Personalgrundakte genommen. § 37 Abs. 3 und § 38 gelten entsprechend.
(1) Zum Abschluss des Einführungslehrgangs haben die Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.
(2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen aus. Sie besteht aus drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte den in § 21 Abs. 2 genannten Lehrgebieten zugeordnet sind. Die Aufsichtsarbeiten sind an allen Bundeswehrverwaltungsschulen an drei aufeinander folgenden Arbeitstagen zu fertigen. § 21 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten setzen die Bundeswehrverwaltungsschulen jeweils eine Prüfungskommission ein. Für eine Zwischenprüfung können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Lehrenden einer Bundeswehrverwaltungsschule; die Bundeswehrverwaltungsschule bestimmt, wer von ihnen den Vorsitz führt. Die Prüfenden sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(4) Die Durchführung der Zwischenprüfung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen den Bundeswehrverwaltungsschulen; § 28 Abs. 5 Satz 1, § 30 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 sowie die §§ 33 bis 35 und 37 sind entsprechend anzuwenden.
(5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 35 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. § 27 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.
(6) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer für zwei Aufsichtsarbeiten mindestens die Note "ausreichend" erzielt und insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht hat.
(7) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann sie spätestens drei Monate und frühestens einen Monat nach Abschluss des Einführungslehrgangs wiederholen; in begründeten Fällen kann das Bundesministerium der Verteidigung eine zweite Wiederholung zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt. Bei endgültigem Nichtbestehen der Zwischenprüfung endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(8) Die Bundeswehrverwaltungsschule erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern spätestens vier Wochen nach Ende des Einführungslehrgangs über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Das Zeugnis wird durch Bescheid zugestellt. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt die Bundeswehrverwaltungsschule dies der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich bekannt; dabei soll der Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung mitgeteilt werden. Die Bescheide nach den Sätzen 2 und 3 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
(9) § 38 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Dem beim Bundesministerium der Verteidigung eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.
(2) Die Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen werden.
(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifische Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfung oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen bestellt das Prüfungsamt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die schriftliche Prüfung sind:
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
mindestens eine weitere Beamtin oder ein weiterer Beamter des höheren Dienstes für die Korrektur der Prüfungsarbeiten aus den Lehrgebieten Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Betriebswirtschaftslehre als Beisitzende oder Beisitzender und
mindestens eine weitere Beamtin oder ein weiterer Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes für die Korrektur der Prüfungsarbeiten aus den übrigen Lehrgebieten als Beisitzende oder Beisitzender.
(3) Mitglieder einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung sind:
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende und
eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen stellen die Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes sicher.
(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens aber zwei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind.
(2) Die Laufbahnprüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, Dienstgeschäfte mittleren Schwierigkeitsgrades selbständig zu erledigen und schwierigere Aufgaben nach Anleitung zu erfüllen. Insoweit ist die Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.
(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg die Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung durchlaufen hat.
(4) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(5) Prüfung und Beratung sind nicht öffentlich. Angehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums der Verteidigung und der Einstellungsbehörden, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann während des sie betreffenden mündlichen Teils der Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. Bei den Beratungen der Prüfungskommission über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.
(1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest.
(2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche Prüfung soll spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.
(3) Das Prüfungsamt trägt dafür Sorge, dass den Anwärterinnen und Anwärtern Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung rechtzeitig mitgeteilt werden.
(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. Die Aufgaben der fünf schriftlichen Arbeiten sind aus den in § 16 Abs. 2 genannten Lehrgebieten auszuwählen. Eine Zusammenfassung mehrerer Lehrgebiete zu einer Aufgabe ist zulässig.
(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.
(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach der ersten und dritten Prüfungsarbeit wird ein freier Tag vorgesehen.
(4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.
(5) Die Prüfungsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden.
(6) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.
(7) § 25 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 33 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn drei oder mehr schriftliche Prüfungsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
(2) Die Leitung der Bundeswehrverwaltungsschule stellt im Auftrag des Prüfungsamtes das Ergebnis der schriftlichen Prüfung fest und teilt den Anwärterinnen und Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt sie den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen in den einzelnen schriftlichen Prüfungsarbeiten erzielten Rangpunkte mit, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Prüfungskommission wählt insbesondere aus den in § 16 Abs. 2 und 3 genannten Lehrgebieten entsprechend aus.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 40 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen oder Anwärter gleichzeitig geprüft werden.
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 35; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.
(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission unterschreiben.
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amts-, vertrauens- oder personalärztlichen Zeugnisses oder eines Zeugnisses einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes nachzuweisen; ein privatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden.
(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile nachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden.
(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schriftliche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 27 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt können nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 zu hören.
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:
sehr gut (1)
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3)
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (6)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt.
(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.
(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert- Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:
*
Vom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte
Rangpunkte
*
100 bis 93,7
15
unter
93,7 bis 87,5
14
unter
87,5 bis 83,4
13
unter
83,4 bis 79,2
12
unter
79,2 bis 75,0
11
unter
75,0 bis 70,9
10
unter
70,9 bis 66,7
9
unter
66,7 bis 62,5
8
unter
62,5 bis 58,4
7
unter
58,4 bis 54,2
6
unter
54,2 bis 50,0
5
unter
50,0 bis 41,7
4
unter
41,7 bis 33,4
3
unter
33,4 bis 25,0
2
unter
25,0 bis 12,5
1
unter
12,5 bis 0
(5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:
die Durchschnittspunktzahl der der fachtheoretischen Ausbildung
mit 20 vom Hundert,
die Durchschnittspunktzahl der praktischen Ausbildung
mit 8 vom Hundert,
die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung
mit 5 vom Hundert,
die Durchschnittspunktzahl der fünf schriftlichen Aufsichtsarbeiten
mit 52 vom Hundert und
die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung
mit 15 vom Hundert.
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl fünf oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet. Im Übrigen bleiben Dezimalstellen unberücksichtigt.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.
(3) Ist die Prüfung bestanden, erhöht sich die Abschlussnote um einen Rangpunkt, wenn die Anwärterin oder der Anwärter in der Sprachprüfung nach § 22b Abs. 3 das SLP 2221 erreicht hat, oder um einen halben Rangpunkt, wenn die Anwärterin oder der Anwärter das SLP 111X erreicht hat. Die Abschlussnote kann sich auf höchstens 15 Rangpunkte erhöhen.
(4) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert.
(5) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 36 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl enthält. Das Zeugnis wird durch Bescheid des Prüfungsamtes zugestellt. Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Der Bescheid nach Satz 2 und die Bekanntgabe nach Satz 3 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalgrundakten genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bei Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(2) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 34 Abs.3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die Zwischenprüfung sowie die fachtheoretische und praktische Ausbildung, der Niederschriften über den Ablauf der Zwischenprüfung sowie der schriftlichen und mündlichen Laufbahnprüfung sowie des Zeugnisses der Laufbahnprüfung ist mit den schriftlichen Arbeiten der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden bei den Bundeswehrverwaltungsschulen mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der mündlichen Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.
(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen; das Bundesministerium der Verteidigung kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu wiederholen.
(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Wiederholungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt werden.
Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2007 begonnen haben, führen die Ausbildung nach dem bis zum 31. August 2007 geltenden Recht zu Ende. Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte gilt Satz 1 entsprechend.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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