Auf Grund des § 8 Abs. 1 und des § 37 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland vom 30. Juli 1960 (BGBl. I S. 637) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Für die Schadensberechnung bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei bebauten Grundstücken tritt an die Stelle des für den 20. November 1947 geltenden Einheitswerts der nach §§ 2 bis 4 zu berechnende Sonderwert, wenn er um mehr als 5 vom Hundert, mindestens aber um 100 Reichsmark, oder um mehr als 10.000 Reichsmark niedriger als der geltende Einheitswert ist.
(1) Der Sonderwert wird berechnet
bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben aus der Zusammenfassung der Wertanteile für den Grund und Boden, für die Gebäude und für die anderen Betriebsbestandteile,
bei den bebauten Grundstücken aus der Zusammenfassung der Wertanteile für den Grund und Boden und für die Gebäude.
(2) Für die Bemessung der Wertanteile ist maßgebend
bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Anlage A,
bei den bebauten Grundstücken die Anlage B.
Die in den Anlagen A und B enthaltenen Hundertsätze sind auf den vor Eintritt des Kriegssachschadens geltenden Einheitswert anzuwenden. Bei Anwendung der Anlage B sind die Hundertsätze für den Wertanteil der Gebäude zu ermitteln, indem von der Zahl Hundert die Hundertsätze der Wertanteile für den Grund und Boden abgezogen werden.
(3) Für die Anwendung der Anlage B sind maßgebend
als Bewertungsbezirk die für die Durchführung der Einheitsbewertung auf den 1. Januar 1935 oder 1. Januar 1936 als Bewertungsbezirke abgegrenzten Gebietsbereiche,
als Hauptgeschäftsstraßen und Geschäftsstraßen die in Anlage C aufgeführten Straßen und Plätze mit der für sie jeweils angegebenen maßgebenden Anzahl der Gebäudegeschosse (§ 3).
(4) Für die Berücksichtigung des Umfangs der mit den Wertanteilen zu erfassenden Wirtschaftsgüter sind die Verhältnisse am 20. November 1947 maßgebend. Für die Zerlegung der Grundstücksfläche bei bebauten Grundstücken ist § 3 zu beachten.
(1) Bei der Ermittlung der Wertanteile für den Grund und Boden der bebauten Grundstücke ist die Größe der regelmäßig zu den Gebäuden gehörenden Grundstücksfläche (Bezugsfläche) nach der Größe der Grundflächen der Gebäude des Grundstücks und der Anzahl der Gebäudegeschosse (Geschosse) zu bestimmen.
(2) Grundlage für die Ermittlung der Bezugsfläche ist, wenn für das bebaute Grundstück eine Bebauung baupolizeilich zulässig oder gegendüblich war bei Mietwohngrundstücken, gemischtgenutzten Grundstücken und Geschäftsgrundstücken mit
1 und 2 Geschossen
3 Geschossen
4 Geschossen
5 Geschossen
bei Einfamilienhäusern stets das Sechsfache der Erdgeschoßflächen
der vor Eintritt des Kriegssachschadens vorhanden gewesenen Gebäude. Bezugsfläche ist die so errechnete Flächengröße, erhöht um 200 Quadratmeter. Kellergeschosse und Dachgeschosse zählen bei der Berechnung nicht mit. Bei Grundstücken mit Gebäuden verschiedener Geschoßzahl ist die Anzahl der Geschosse des Hauptgebäudes maßgebend.
(3) Die Grundstücksfläche, die über die Bezugsfläche hinaus vorhanden ist (Ergänzungsfläche), ist mit dem Wert anzusetzen, der auf sie bei der Zerlegung des Einheitswerts für das bebaute Grundstück vor Eintritt des Kriegssachschadens unter Berücksichtigung der Größen der Bezugsfläche und der Ergänzungsfläche mit Anwendung der Hundertsätze nach Anlage B rechnerisch entfällt.
(4) Der Wertansatz der Ergänzungsfläche ist in den Sonderwert einzubeziehen, wenn sie im Einheitswert des bebauten Grundstücks vor Eintritt des Kriegssachschadens mitberücksichtigt war.
Für die Wirtschaftsgüter, insbesondere Gebäude, die durch Kriegseinwirkung nur zum Teil zerstört worden sind, ist der anzusetzende Wertanteil nach dem erhalten gebliebenen Teil der Wirtschaftsgüter im Verhältnis zum Umfang vor Eintritt des Kriegssachschadens zu bemessen. Zerstörungen unter 10 vom Hundert des Werts von Gebäuden bleiben unberücksichtigt. Bei Mietwohngrundstücken und gemischtgenutzten Grundstücken sowie bei Geschäftsgrundstücken, die mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete bewertet worden sind, ist zur Bemessung des Wertanteils der Gebäude von der Jahresrohmiete für den Gebäudebestand am 20. November 1947 im Verhältnis zur Jahresrohmiete vor Eintritt des Kriegssachschadens auszugehen.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) in Verbindung mit § 39 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1961, 1648 - 1649
Abschnitt I Landwirtschaftliche Betriebe
*
Betriebs-Hektarsatz
Wohn-
Wirtschafts-
lebendes
totes
Grund und Boden
gebäude
Inventar
RM
RM
RM
RM
RM
RM
1
2
3
4
5
6
100
20
20
25
15
20
200
40
40
45
25
50
300
60
60
65
35
80
400
80
80
85
45
110
500
100
105
100
55
140
600
120
125
115
65
175
700
140
145
130
75
210
800
160
170
145
80
245
900
180
190
160
85
285
1.000
200
215
170
90
325
1.100
220
245
175
95
365
1.200
240
275
180
100
405
1.300
260
305
185
105
445
1.400
280
335
190
110
485
1.500
300
360
195
115
530
1.600
320
385
200
120
575
1.700
340
410
205
125
620
1.800
360
435
210
130
665
1.900
380
460
215
135
710
2.000
400
485
220
140
755
Für die in Spalte 1 nicht enthaltenen Betriebs-Hektarsätze sind die entsprechenden Zahlen in den Spalten 2 bis 6 durch rechnerische Zwischenschaltung zu ermitteln.
Abschnitt II Forstwirtschaftliche Betriebe
Wohn-
Wirtschafts-
Grund und Boden einschließlich der Gehölzbestandteile
*
* * *
1
2
3
5
3
92
Abschnitt III Weinbaubetriebe
* *
*
Bezeichnung der Weinbauflächen
Betriebs Hektarsatz
Wohn-
Wirtschafts-
lebende tote
Kellergebäude
Kelter
Kellerei-Betriebsmittel
Weinvorräte
Rebgewächse
Grund und Boden
*
gebäude
Betriebsmittel
* * * * * *
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
Ertragsflächen
4.800
720
100
50
50
150
80
300
1.780
1.170
400
Jungfelder
2.490
720
100
50
50
-
-
-
-
1.170
400
Brachflächen
1.320
720
100
50
50
-
-
-
-
-
400
Abschnitt IV Gärtnerische Betriebe Der Wertanteil der Betriebsbestandteile am Einheitswert des gärtnerischen Betriebs ist im Einzelfall auf Grund der jeweils angewandten Bewertungsrichtlinien zu ermitteln.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1961, 1649
Bebaute Grundstücke
Grundstücks
Bewertungsbezirk der durchgeführten Einheitsbewertung
Geschäftsgrundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke
Mietwohngrundstücke
Einfamilienhäuser
Sonstige bebaute Grundstücke
an Hauptgeschäftsstraßen
an Geschäftsstraßen
im übrigen
Gruppe der Krankenhäuser, Altersheime, Klubhäuser
Gruppe der Wochenendhäuser, Wohnlauben
1
2
3
4
5
6
7
8
I
40
30
20
15
15
15
90
* * * * * * *
* * * * * * *
sowie Neunkirchen
-
35
20
15
15
15
90
im übrigen
-
-
15
12
12
12
90
III
-
-
12
10
10
10
90
* * * * * * *
und im übrigen
-
-
8
6
6
6
90
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1961, 1650
Bewertungsbezirk der durchgeführten Einheitsbewertung (Anlage B Spalte 1)
Name und Begrenzung der Straße oder des Platzes
Maßgebende Anzahl der Gebäudegeschosse (Geschosse)
1
2
3
*
I (Saarbrücken)
Bahnhofstraße
5
Reichsstraße
5
*
I (Saarbrücken)
Beethovenplatz
4
Bergstraße von Burbacher Markt bis Jakobstraße
4
Betzenstraße
4
Breite Straße
4
Burbacher Markt von Bergstraße bis Im Etzel
4
Cäcilienstraße
4
Dudweiler Straße von der Brücke bis Brauerstraße
4
Eisenbahnstraße
4
Großherzog-Friedrich-Straße von Rathausplatz bis Rosenstraße
4
Hochstraße von Bahnhof Burbach bis Burbacher Markt
4
Hohenzollernstraße von Neumarkt bis Kepplerstraße
4
Kaiserstraße
4
Karcherstraße
4
Karl-Marx-Straße
4
Ludwigstraße
4
Mainzer Straße von Bleichstraße bis Paul-Marien-Straße
4
Neumarkt
4
Obertorstraße
4
Passagestraße
4
Rathausplatz
4
Saarstraße
4
Sankt-Johanner Markt
4
Stefanstraße
4
Sulzbachstraße von Bahnhofstraße bis Richard-Wagner-Straße
4
Trierer Straße von Bahnhofstraße bis Sankt-Johanner Straße
4
Viktoriastraße
4
II soweit Neunkirchen
Bahnhofstraße
4
Stummstraße, Ostseite
4
Wellesweiler Straße Nrn. 2 und 4
4
*
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