Auf Grund des § 12 Abs. 2 und des § 37 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland vom 30. Juli 1960 (BGBl. I S. 637), zuletzt geändert durch § 3 des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 23. Mai 1963 (BGBl. I S. 360), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
(1) Sind Vorauszahlungen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Gesetzes (saarländische Vorauszahlungen) vor oder während der Gewährung von Unterhaltshilfe nach dem saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetz (saarländische Unterhaltshilfe) gewährt worden, kann auf Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz umgestellt werden, auch wenn die saarländischen Vorauszahlungen den Mindesterfüllungsbetrag nach § 278a Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes übersteigen.
(2) Wird die saarländische Unterhaltshilfe nach Absatz 1 auf Unterhaltshilfe auf Lebenszeit umgestellt, kann daneben Entschädigungsrente gewährt werden, wenn
die saarländischen Vorauszahlungen den Mindesterfüllungsbetrag nach § 278a Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes oder einen höheren anrechnungsfreien Zinszuschlag (§ 9 Abs. 1 Satz 3 der Sechzehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung vom 7. August 1969, Bundesgesetzbl. I S. 1089),
der nach Abzug der saarländischen Vorauszahlungen verbleibende Grundbetrag der Hauptentschädigung den auf volle 100 Deutsche Mark nach oben aufgerundeten vorläufigen Anrechnungsbetrag der Unterhaltshilfe erreicht. Für die Berechnung des vorläufigen Anrechnungsbetrags der Unterhaltshilfe gilt § 10 Abs. 4 der 16. LeistungsDV-LA. Für die Berechnung der Entschädigungsrente ist der Grundbetrag der Hauptentschädigung maßgebend, der nach Abzug der saarländischen Vorauszahlungen verbleibt.
Die Entschädigungsrente ist von dem Betrag zu berechnen, um den der nach Nummer 1 oder 2 jeweils maßgebende Grundbetrag den Sperrbetrag (§ 278 LAG) übersteigt; § 9 Abs. 2 der Sechzehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz ist entsprechend anzuwenden.
(3) Wird die saarländische Unterhaltshilfe auf Entschädigungsrente allein umgestellt, ist die Entschädigungsrente von dem Grundbetrag der Hauptentschädigung zu berechnen, der nach Abzug der saarländischen Vorauszahlungen verbleibt. § 283 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 des Lastenausgleichsgesetzes und § 10 Abs. 1 Satz 2 der Sechzehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz sind entsprechend anzuwenden.
(4) Bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 sind die saarländischen Vorauszahlungen auch dann zu berücksichtigen, wenn ihnen ein Anspruch auf Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz nicht gegenübersteht.
(1) Die saarländischen Vorauszahlungen sind bei der Zuerkennung von Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz so zu behandeln, als ob im Zeitpunkt ihrer Gewährung ein Anspruch auf Hauptentschädigung erfüllt worden wäre.
(2) Soweit saarländische Vorauszahlungen der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit nach Absatz 1 entgegenstehen, wird die Erfüllung auf Antrag rückgängig gemacht; hierfür gilt § 278a Abs. 6 Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend. Ist der Antrag auf Gewährung von Unterhaltshilfe vor der Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptentschädigung gestellt worden, so wirkt ein innerhalb eines Jahres nach der Zuerkennung gestellter Antrag, die Erfüllung rückgängig zu machen, auf den Zeitpunkt des ersten Antrags zurück; die Jahresfrist endet nicht vor dem 31. Mai 1972.
Sind saarländische Vorauszahlungen gewährt worden, wird der Mindesterfüllungsbetrag (§ 278a Abs. 4, § 283a Abs. 1 Nr. 3 LAG) nur gewährt, soweit er die Vorauszahlungen übersteigt.
Für die Reihenfolge der Anrechnung von Zahlungen an saarländischer Unterhaltshilfe, Kriegsschadenrente und saarländischen Vorauszahlungen auf die Hauptentschädigung gilt § 8 der 16. LeistungsDV-LA nach Maßgabe der folgenden Vorschriften:
In den Fällen des § 1 Abs. 1 und 2 sind, wenn der Anspruch auf Hauptentschädigung durch die Gewährung von Unterhaltshilfe oder von Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente nicht in voller Höhe vorläufig in Anspruch genommen ist, zunächst die Vorauszahlungen auf den nicht vorläufig in Anspruch genommenen Teil der Hauptentschädigung anzurechnen; dabei sind §§ 3 und 4 sowie § 7 Abs. 1 der 16. LeistungsDV-LA entsprechend anzuwenden. Soweit die Vorauszahlungen in den Fällen des § 1 Abs. 1 und 2 nicht nach Satz 1 angerechnet werden können, sind sie im Anschluß an die Unterhaltshilfe anzurechnen; die gleiche Reihenfolge gilt für die Fälle des § 1 Abs. 3.
In den Fällen des § 2 Abs. 1 sind §§ 13 und 8 Nr. 4 der 16. LeistungsDV-LA entsprechend anzuwenden.
Wird außer den Vorauszahlungen noch ein Teil des Mindesterfüllungsbetrags nach § 3 gewährt, ist dieser in den Fällen der Nummer 1 Satz 2 im Anschluß an die Vorauszahlungen anzurechnen.
(1) Sind Aufbaudarlehen (saarländische Darlehen nach § 13 des Gesetzes und Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz) und saarländische Vorauszahlungen auf einen Anspruch auf Hauptentschädigung anzurechnen, hat die Anrechnung der saarländischen Vorauszahlungen Vorrang vor der Anrechnung der Aufbaudarlehen.
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 werden saarländische Vorauszahlungen, die vor einem Aufbaudarlehen gewährt worden sind, zunächst auf den bis zum Zeitpunkt der Zahlung entstandenen Zinszuschlag angerechnet. Saarländische Vorauszahlungen, die nach einem Aufbaudarlehen gewährt worden sind, werden auf den Grundbetrag der Hauptentschädigung und den Zinszuschlag in dem Verhältnis angerechnet, in dem Grundbetrag und Zinszuschlag im Zeitpunkt der Zahlung zueinander stehen.
Sind neben Aufbaudarlehen, saarländischer Unterhaltshilfe und Kriegsschadenrente auch saarländische Vorauszahlungen auf den Anspruch auf Hauptentschädigung anzurechnen, gilt für die Reihenfolge der Anrechnung § 4 dieser Verordnung in Verbindung mit § 258 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes; für das Verhältnis der Anrechnung von Aufbaudarlehen und saarländischen Vorauszahlungen zueinander gilt § 5.
(1) Ist ein unmittelbar Geschädigter vor dem 1. April 1952 verstorben, sind die an ihn geleisteten saarländischen Vorauszahlungen nach dem Verhältnis der Erbteile auf die Ansprüche auf Hauptentschädigung anzurechnen, die aus Schäden des Erblassers in der Person seiner Erben am 1. April 1952 entstanden sind. In gleicher Weise sind saarländische Vorauszahlungen, die an einen vor dem 1. April 1952 verstorbenen Erben für Schäden des unmittelbar Geschädigten geleistet worden sind, auf die in der Person der weiteren Erben am 1. April 1952 entstandenen Ansprüche auf Hauptentschädigung anzurechnen.
(2) Auf den nach dem 31. März 1952 ererbten Anspruch auf Hauptentschädigung sind, gegebenenfalls nach Anwendung des Absatzes 1, alle saarländischen Vorauszahlungen anzurechnen, die für Schäden des unmittelbar Geschädigten an den am 1. April 1952 Berechtigten geleistet worden sind; ist der Berechtigte von mehreren Personen beerbt worden, sind die saarländischen Vorauszahlungen nach dem Verhältnis der Erbteile anzurechnen. In gleicher Weise sind saarländische Vorauszahlungen an nach dem 31. März 1952 verstorbene Erben des Berechtigten bei deren Erben anzurechnen.
(1) Saarländische Vorauszahlungen, die an einen Erben für Schäden des verstorbenen unmittelbar Geschädigten geleistet worden sind, werden angerechnet,
wenn der Erbfall vor dem 1. April 1952 eingetreten ist, vorbehaltlich des § 9, auf den Anspruch auf Hauptentschädigung, der in der Person des Erben für Schäden des unmittelbar Geschädigten entstanden ist,
wenn der Erbfall nach dem 31. März 1952 eingetreten ist, auf den ererbten Anteil des auf Schäden des unmittelbar Geschädigten beruhenden Anspruchs auf Hauptentschädigung.
(2)
Sind in der Person eines am 1. April 1952 Berechtigten Ansprüche auf Hauptentschädigung aus eigenen Schäden und aus Schäden eines oder mehrerer vor diesem Zeitpunkt verstorbener unmittelbar Geschädigter entstanden, sind saarländische Vorauszahlungen nach Maßgabe der §§ 7 und 8 auf die Summe der Ansprüche auf Hauptentschädigung anzurechnen. Das gleiche gilt, wenn in der Person des Berechtigten Ansprüche auf Hauptentschädigung nur aus Schäden mehrerer vor dem 1. April 1952 verstorbener unmittelbar Geschädigter entstanden sind.
(1) Für Kriegssachschäden an Hausrat, die in der Zeit vom 9. Mai bis 31. Juli 1945 entstanden sind, können Anträge auf Feststellung nach den Richtlinien für das Beweissicherungsverfahren im Saarland vom 28. August 1948 (Amtsblatt des Saarlandes 1949 S. 108) bis zum 31. Dezember 1963 gestellt werden.
(2) Anträge auf Gewährung von Leistungen für Hausratverluste nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften (§ 18 Abs. 2, § 30 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland) können nur bis zum 31. Dezember 1972 gestellt werden.
Die Vorschriften der §§ 1 bis 9 sind mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland, § 2 Abs. 2 jedoch mit Wirkung vom 1. Juni 1961 ab anzuwenden.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) in Verbindung mit § 39 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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