Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung zur Einführung von Rechtsverordnungen zum Lastenausgleichsrecht im Saarland (LASaarEinfDV)

Ausfertigungsdatum
1961-02-28
Fundstelle
BGBl I: 1961, 135

Eingangsformel

Auf Grund des § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland (LA-EG-Saar) vom 30. Juli 1960 (BGBl. I S. 637), des § 15 Abs. 4, des § 240 Abs. 2, des § 267 Abs. 3, des § 351 Abs. 3 Sätze 2 und 3 sowie der §§ 359 und 367 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446), zuletzt geändert durch § 34 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland, der §§ 11a, 40 und 43 Abs. 1 Nr. 1 des Feststellungsgesetzes in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534), zuletzt geändert durch § 2 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 29. Juli 1960 (BGBl. I S. 613), des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch § 3 des Elften Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 29. Juli 1959 (BGBl. I S. 545), des § 23 Abs. 1 des Altsparergesetzes in der Fassung vom 1. April 1959 (BGBl. I S. 169) und des § 3 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes sowie der §§ 78 und 84 Abs. 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (BGBl. I S. 1747), zuletzt geändert durch § 35 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

Art I - Einführungsvorschriften

§ 1 Einführung von Rechtsverordnungen im Saarland

(1) Die auf Grund des Ersten, Dritten und Vierten Teils des Lastenausgleichsgesetzes, auf Grund des Feststellungsgesetzes und des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener erlassenen Rechtsverordnungen gelten mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland ab auch im Saarland. Von der Ersten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (1. LeistungsDV- LA) vom 24. November 1952 (BGBl. I S. 742) in der Fassung der Verordnungen vom 27. März 1953 (BGBl. I S. 91) und vom 30. März 1954 (BGBl. I S. 65) gilt im Saarland nur § 4 Abs. 1, 2 und 4.

(2) Die auf Grund des Altsparergesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten von dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt ab im Saarland insoweit, als sie sich auf Sparanlagen der in § 26 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland bezeichneten Art beziehen. § 6 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes vom 9. Juli 1954 (BGBl. I S. 190), geändert durch § 4 Abs. 2 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes vom 6. Mai 1957 (BGBl. I S. 428), gilt mit der Maßgabe, daß der Präsident des Bundesausgleichsamtes das für das Saarland zuständige Ausgleichsamt bestimmen kann.

Art II - Anpassungsvorschriften

(XXXX) §§ 2 bis 11

Art III - Schlußvorschriften

§ 12 Anwendung in Berlin

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) in Verbindung mit § 39 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland, § 374 des Lastenausgleichsgesetzes, § 7 des Elften Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes, Artikel III des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes, § 44 des Feststellungsgesetzes, § 15 des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener, § 32 des Altsparergesetzes und § 111 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes auch im Land Berlin.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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