Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik (LEinfG)

Ausfertigungsdatum
1990-07-22
Fundstelle
GBl DDR I: 1990, 955

- - Territoriale Gliederung

§ 1

(1) Mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 werden in der DDR folgende Länder gebildet:

  • Mecklenburg-Vorpommern

    durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Neubrandenburg, Rostock und Schwerin,

    . ohne die Kreise Perleberg, Prenzlau und Templin;

  • Brandenburg

    durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Cottbus, Frankfurt/Oder und Potsdam,

    . ohne die Kreise Hoyerswerda, Jessen und Weißwasser,

    . zuzüglich der Kreise Perleberg, Prenzlau und Templin;

  • Sachsen-Anhalt

    durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Halle und Magdeburg,

    . ohne den Kreis Artern,

    . zuzüglich des Kreises Jessen;

  • Sachsen

    durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Dresden, Karl-Mark- Stadt/Chemnitz und Leipzig,

    . ohne die Kreise Altenburg und Schmölln;

    . zuzüglich der Kreise Hoyerswerda und Weißwasser;

  • Thüringen

    durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Erfurt, Gera und Suhl,

    . zuzüglich der Kreise Altenburg, Artern und Schmölln.

(2)

§ 2

(1)

(2) Änderungen von Grenzen der Länder der DDR, die im Ergebnis von Bürgerbefragungen in Gemeinden und Städten begehrt werden und von der Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung beschlossen wurden, bedürfen eines Staatsvertrages zwischen den beteiligten Ländern.

(3) Wollen Gemeinden oder Städte nach der Länderbildung in das Land zurückkehren, dem sie am 23. Juli 1952 angehörten, ist ihrem in Bürgerbefragungen bekundeten und durch die Volksvertretungen bestätigten Willen stattzugeben, sofern dadurch keine Ex- bzw. Enklaven entstehen.

(XXXX) §§ 3 bis 21 (weggefallen)

§ 22 Übergang von Einrichtungen und Personal

Mit der Bildung von Ländern in der DDR gehen Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen der Republik, soweit sie nach diesem Gesetz Aufgaben der Länder wahrnehmen, auf die Länder über. Soweit Aufgaben auf die Länder übergehen, geht das Personal anteilmäßig auf die Länder über.

- - Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 23

(1)

(2) Der erstgewählte Landtag, dem zugleich die Aufgabe einer verfassungsgebenden Landesversammlung obliegt, tritt spätestens am 14. Tag nach der Wahl zusammen. Spätestens am 20. Tag nach seinem Zusammentritt hat er eine vorläufige Landesregierung zu bilden.

(3) Nach Inkrafttreten der Landesverfassung wird die Landesregierung nach den Bestimmungen dieser Verfassung gebildet.

§ 24

-

§ 25 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 3. Oktober 1990 in Kraft.

(2)

(3)

Schlußformel

Die Präsidentin der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik

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