(1) Leukose im Sinne dieser Verordnung ist die Enzootische Leukose.
(1a) Im Sinne dieser Verordnung liegen in einem Rinderbestand vor:
Leukose der Rinder, wenn bei einem über sechs Monate alten Rind durch blut- oder milchserologische Untersuchung (serologische Untersuchung) ein positiver Befund festgestellt worden ist;
Verdacht auf Leukose der Rinder, wenn
a) bei einem über sechs Monate alten Rind durch zwei im Abstand von vier bis sechs Wochen durchgeführte serologische Untersuchungen jeweils ein zweifelhafter Befund festgestellt worden ist,
b) bei einem Rind durch eine klinische oder pathologisch-anatomische Untersuchung leukotische Tumoren oder leukotische Infiltrationen festgestellt worden sind.
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist ein Rinderbestand leukoseunverdächtig, wenn
a) in den letzten zwölf Monaten zwei serologische Untersuchungen aller über ein Jahr alten Rinder auf Leukose im Abstand von mindestens vier Monaten durchgeführt worden sind und diese Untersuchungen keine positiven oder wiederholt zweifelhaften serologischen Befunde ergeben haben oder
b) in einem Betrieb, dessen Bestand an Rindern über zwei Jahren zu mindestens 30 vom Hundert aus Milchkühen besteht, in den letzten zwölf Monaten
aa) zwei serologische Untersuchungen aus der Bestandsmilch im Abstand von
mindestens fünf und höchstens sieben Monaten und
bb) eine blutserologische Untersuchung der Zuchtbullen
durchgeführt worden sind und diese Untersuchungen keine positiven oder
wiederholt zweifelhaften Befunde ergeben haben und
c) in den letzten zwei Jahren keine Tatsachen bekanntgeworden sind, die auf Leukose schließen lassen, oder in dem Bestand die Leukose als erloschen oder der Verdacht auf Leukose als beseitigt gilt,
a) in den letzten zwölf Monaten mindestens eine serologische Untersuchung aller über ein Jahr alten Rinder auf Leukose durchgeführt worden ist und diese Untersuchungen keine positiven oder wiederholt zweifelhaften serologischen Befunde ergeben haben und
b) in den letzten vier Jahren keine Tatsachen bekanntgeworden sind, die auf Leukose schließen lassen, oder in dem Bestand die Leukose als erloschen oder der Verdacht auf Leukose als beseitigt gilt;
dies gilt nur, wenn in einem Land oder in dem Teil eines Landes, der mindestens einem Regierungsbezirk vergleichbar ist, in weniger als 0,5 vom Hundert aller rinderhaltenden Betriebe Leukose oder Verdacht auf Leukose der Rinder festgestellt ist,
der Bestand nur aus Rindern besteht, die innerhalb der letzten sechs Monate aus leukoseunverdächtigen Beständen verbracht worden sind, oder
der Bestand die Anforderungen nach Nummer 1, 2 oder 3 erfüllt hat und danach
a) regelmäßig im Abstand von drei Jahren bei allen über zwei Jahre alten Rindern eine blutserologische Untersuchung durchgeführt worden ist und diese Untersuchungen keine positiven oder wiederholt zweifelhaften Befunde ergeben haben und
b) innerhalb des in Buchstabe a genannten Zeitraumes
aa) keine Tatsachen bekannt geworden sind, die auf Leukose schließen
lassen,
bb) nur Rinder aus leukoseunverdächtigen Beständen in den Bestand
verbracht worden sind und
cc) zum Decken nur Bullen verwendet worden sind, die in
leukoseunverdächtigen Beständen stehen und nur zum Decken von Rindern
aaa) aus leukoseunverdächtigen Beständen oder
bbb) aus Beständen, von denen in den letzten zwei Jahren keine Tatsachen
bekannt geworden sind, die auf Leukose schließen lassen, oder in denen
die Leukose als erloschen oder der Verdacht auf Leukose als beseitigt
gilt,
verwendet werden.
In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen, ist die blutserologische Untersuchung mit Ausnahme der Untersuchung der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die Kühe mittels einer serologischen Untersuchung der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch untersucht worden sind.
(3) Für die Untersuchungsmethode und die Beurteilung der Befunde bei der serologischen Untersuchung gilt Anlage G der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG 1975 Nr. C 189 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Zucht- und Nutzrinder im Sinne dieser Verordnung sind Hausrinder, die zur Erzeugung von Milch, zur Zucht, zur Mast oder zur Verwendung als Zugtiere bestimmt sind.
(weggefallen)
Impfungen gegen die Leukose der Rinder und Heilversuche sind verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für wissenschaftliche Versuche zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Der Besitzer von Rindern ist verpflichtet, die über 24 Monate alten Tiere nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde im Abstand von längstens drei Jahren mittels einer blutserologischen Untersuchung nach § 1 Abs. 3 untersuchen zu lassen. In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen, ist die Untersuchung nach Satz 1 mit Ausnahme der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die milchgebenden Kühe mittels einer im Abstand von längstens zwei Jahren durch zwei im Abstand von mindestens fünf und höchstens sieben Monaten vorgenommenen serologischen Untersuchung der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch nach § 1 Abs. 3 untersucht worden sind.
(weggefallen)
(1) Zucht- und Nutzrinder dürfen
in einen Rinderbestand nur verbracht oder eingestellt oder
auf Viehmärkte, Tierschauen oder -ausstellungen, Tierversteigerungen, Veranstaltungen ähnlicher Art oder Gemeinschaftsweiden nur verbracht
werden, wenn die Tiere aus einem leukoseunverdächtigen Rinderbestand stammen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen für weniger als 30 Monate alte zur Mast bestimmte Rinder, sofern diese Tiere nicht in einen leukoseunverdächtigen Bestand eingestellt werden und eine Verbreitung der Seuche dadurch nicht zu befürchten ist.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(weggefallen)
Die zuständige Behörde kann die Untersuchung von Rindern und die amtliche Beobachtung von Rindern anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Sie kann die Art der Untersuchung anordnen.
(1) Ist in einem Bestand Leukose der Rinder oder der Verdacht auf Leukose amtlich festgestellt, so unterliegt das Gehöft oder der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
Alle Rinder des Bestandes sind im Stall oder auf der Weide so abzusondern, daß sie mit Rindern anderer Besitzer nicht in Berührung kommen können. Rinder, bei denen leukotische Tumoren oder positive oder wiederholt zweifelhafte serologische Befunde festgestellt worden sind, sind von den übrigen Rindern des Bestandes abzusondern.
Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zur sofortigen Schlachtung aus dem Bestand entfernt werden.
Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Bestand eingestellt werden.
Der Besitzer hat das Verenden oder die Notschlachtung von Rindern des Bestandes unverzüglich dem beamteten Tierarzt anzuzeigen.
Die Milch von Kühen, bei denen leukotische Tumoren oder positive oder wiederholt zweifelhafte serologische Befunde festgestellt worden sind, ist entweder vor Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder an Sammelmolkereien abzugeben, in denen eine ausreichende Erhitzung sichergestellt ist. Kolostralmilch ist stets unschädlich zu beseitigen.
Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in einem Stall oder sonstigen Standort des Rinderbestandes benutzt worden sind, sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 und 6 zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von Rindern an, bei denen leukotische Tumoren oder ein positiver serologischer Befund festgestellt worden sind. Sie kann die Tötung von Rindern anordnen, bei denen wiederholt zweifelhafte serologische Befunde festgestellt worden sind, sowie von ansteckungsverdächtigen Rindern eines verseuchten Bestandes, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
Nach Entfernung der Rinder, bei denen leukotische Tumoren, positive oder wiederholt zweifelhafte serologische Befunde festgestellt worden sind, sind
die Ställe oder sonstigen Standorte der Tiere und
die verwendeten Gerätschaften und sonstigen Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können,
nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Leukose der Rinder erloschen ist oder der Verdacht auf Leukose der Rinder beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die Leukose der Rinder gilt als erloschen, wenn
alle Rinder des Bestandes verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind oder
a) Rinder mit leukotischen Tumoren oder mit positiven oder wiederholt zweifelhaften serologischen Befunden verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind und
b) bei den im Bestand verbliebenen über sechs Monate alten Rindern mindestens drei in Abständen von mindestens vier Monaten durchgeführte serologische Untersuchungen, von denen die erste Nachuntersuchung frühestens zwei Monate nach Entfernung der in Buchstabe a bezeichneten Tiere durchgeführt worden ist, keine positiven oder wiederholt zweifelhaften serologischen Befunde ergeben haben und während dieser Zeit an keinem lebenden oder toten Tier leukotische Tumoren oder leukotische Infiltrationen festgestellt worden sind sowie
eine Desinfektion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden ist.
(3) Der Verdacht auf Leukose der Rinder gilt als beseitigt, wenn
Rinder mit leukotischen Tumoren oder mit wiederholt zweifelhaften serologischen Befunden verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind und
bei den im Bestand verbliebenen über sechs Monate alten Rindern mindestens zwei serologische Untersuchungen im Abstand von drei bis sechs Monaten, von denen die erste Untersuchung frühestens zwei Monate nach Entfernung der in Nummer 1 bezeichneten Rinder aus dem Bestand durchgeführt worden ist, keine positiven oder wiederholt zweifelhaften serologischen Befunde ergeben haben und
die Desinfektion nach Absatz 2 Nr. 3 durchgeführt worden ist.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer mit einer Genehmigung nach § 3 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 oder § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 9
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1a. entgegen § 3a Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht in den vorgeschriebenen Abständen untersuchen läßt,
entgegen § 4 Rinder nicht mit den vorgeschriebenen Marken kennzeichnet,
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Zucht- oder Nutzrinder in einen Rinderbestand verbringt oder einstellt oder auf einen Viehmarkt, eine Tierschau oder -ausstellung, eine Tierversteigerung, eine Veranstaltung ähnlicher Art oder eine Gemeinschaftsweide verbringt oder
(weggefallen)
einer Vorschrift
a) des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 über das Absondern, Entfernen oder Einstellen, das Anzeigen des Verendens oder Notschlachtens von Rindern oder das Aufkochen, Abgeben oder Beseitigen von Milch,
b) des § 8 Abs. 1 Nr. 6 oder des § 10 über das Reinigen oder Desinfizieren
zuwiderhandelt.
(weggefallen)
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
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