Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt (LFBAG)

Ausfertigungsdatum
1954-11-30
Fundstelle
BGBl I: 1954, 354
Zuletzt geändert durch
Art. 332 V v. 31.10.2006 I 2407

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Als Bundesoberbehörde für Aufgaben der Zivilluftfahrt wird das Luftfahrt-Bundesamt errichtet, das dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung untersteht.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt den Sitz des Luftfahrt-Bundesamts.

§ 2

(1) Das Luftfahrt-Bundesamt hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Prüfung oder Überwachung der Prüfungen zur Feststellung der Verkehrssicherheit (Lufttüchtigkeit) des Luftfahrtgeräts nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät,

  2. die Zulassung der Muster des Luftfahrtgeräts,

  3. die Zulassung des Luftfahrtgeräts zum Luftverkehr,

  4. die Führung der Luftfahrzeugrolle sowie sonstiger Verzeichnisse für Luftfahrtgerät,

  5. die Erteilung der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer, Linienflugzeugführer, berufsmäßige Führer von Drehflüglern, Flugnavigatoren, Flugingenieure und Führer von Luftschiffen sowie die Erteilung der Berechtigungen nach der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal an diese Personen,

  6. die Anerkennung fliegerärztlicher Untersuchungsstellen für die fliegerärztliche Untersuchung der in Nummer 5 genannten Luftfahrer,

  7. die Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung der in Nummer 5 genannten Luftfahrer,

  8. die Erteilung der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät und Flugdienstberater,

  9. die Erteilung von Besatzungsausweisen für Fluglinienpersonal,

  10. die Abnahme der Prüfungen zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung von den nicht in Nummer 5 genannten Luftfahrern,

  11. die Vorarbeiten für den Erlaß der Bau-, Prüf- und Betriebsvorschriften für Luftfahrtgerät und der Ausbildungs- und Prüfvorschriften für Luftfahrtpersonal,

12. 13.

  1. die Sammlung von Nachrichten über Luftfahrtpersonal und Luftfahrtgerät sowie die Auskunftserteilung über diese Nachrichten,

  2. die Sammlung und die Sichtung von Berichten und sonstigen Unterlagen über die Luftfahrttechnik, den Betrieb von Luftfahrtgerät und das Luftfahrtpersonal, soweit sie für die Aufgaben des Luftfahrt- Bundesamtes notwendig sind,

  3. die Prüfung des technischen und betrieblichen Zustandes und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Luftfahrtunternehmen und Luftfahrerschulen, für deren Genehmigung das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder das Luftfahrt-Bundesamt zuständig sind,

  4. auf Antrag die Erstattung von Gutachten über die Prüfung des technischen und betrieblichen Zustandes und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Luftfahrtunternehmen und Luftfahrerschulen, für deren Genehmigung die Länder zuständig sind,

  5. die stichprobenweise Kontrolle des technischen und betrieblichen Zustandes von Luftfahrzeugen als Maßnahme der Luftaufsicht nach § 29 Luftverkehrsgesetz. Soweit das Luftfahrt-Bundesamt diese Kontrolle im Einzelfall ausführt, tritt die luftaufsichtliche Kontrolle durch die Länder zurück.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann dem Luftfahrt-Bundesamt weitere Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Luftfahrt zuweisen.

§ 3

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erläßt die für das Luftfahrt-Bundesamt zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

(2)

§ 4

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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