Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Gesetz über die Unzulässigkeit der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen (LFzPfSchG)

Ausfertigungsdatum
1935-03-17
Fundstelle
RGBl I: 1935, 385
Geändert durch
Art. 57 G v. 19.4.2006 I 866

Eingangsformel

Die Reichsregierung hat zur Durchführung des zweiten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts vom 29. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. 1935 II S. 301) und zur Erweiterung des Geltungsbereichs seiner Bestimmungen das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

Zur Vollziehung eines Arrestes dürfen nicht gepfändet werden:

  1. Luftfahrzeuge, die ausschließlich staatlichen oder postalischen Zwecken dienen,

  2. Luftfahrzeuge, die auf einer Fluglinie des öffentlichen Verkehrs eingesetzt sind, sowie die für den Liniendienst unentbehrlichen Ersatzluftfahrzeuge,

  3. andere Luftfahrzeuge, die zur Beförderung von Personen oder Gütern gegen Entgelt verwendet werden und zum Abflug für eine solche Beförderung fertig sind.

§ 2

(1) Das Verbot des § 1 steht der Pfändung eines Luftfahrzeugs der im § 1 Nr. 3 bezeichneten Art nicht entgegen, wenn der Arrestanspruch während der Reise, auf der sich das Luftfahrzeug befindet, entstanden ist oder die Schuld für die bevorstehende Reise eingegangen ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(2) Die Pfändung darf jedoch nur erfolgen, wenn sie im Arrestbefehl oder in einem ergänzenden Beschluß des Arrestgerichts für zulässig erklärt ist.

§ 3

(1) Durch Hinterlegung einer den Betrag der Schuld und der Kosten deckenden Summe wird die Vollziehung des Arrestes in Luftfahrzeuge gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf sofortige Aufhebung des in ein Luftfahrzeug vollzogenen Arrestes berechtigt.

(2) Ist der Wert des Luftfahrzeugs niedriger als dieser Betrag, so genügt die Hinterlegung eines dem Wert des Luftfahrzeugs entsprechenden Betrags.

(3) Im übrigen bewendet es bei der Vorschrift des § 923 der Zivilprozeßordnung.

§ 4

(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 gelten sinngemäß für einstweilige Verfügungen, durch die der Abflug eines Luftfahrzeugs gehindert wird.

(2) Ist dem Eigentümer eines Luftfahrzeugs der Besitz an seinem Luftfahrzeug durch eine unerlaubte Handlung entzogen worden, so werden der Erlaß und die Vollziehung einer von ihm beantragten, den Abflug des Luftfahrzeugs hindernden einstweiligen Verfügung durch dieses Gesetz nicht beschränkt.

§ 5

Die in diesem Gesetz bestimmten Vergünstigungen genießen Luftfahrzeuge aus Staaten, für die das Inkrafttreten des Abkommens vom 29. Mai 1933 zur Vereinheitlichung von Regeln über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen (RGBl. 1935 II S. 301) im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden ist.

§ 6

(weggefallen)

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.