Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen (LinKonfVhKodÜbkG)

Ausfertigungsdatum
1983-02-17
Fundstelle
BGBl II: 1983, 62
Zuletzt geändert durch
Art. 320 V v. 31.10.2006 I 2407

Art 1

(1)

(2) Das Übereinkommen findet auf Linienkonferenzen Anwendung, soweit sie den Außenhandel zwischen Vertragsparteien des Übereinkommens bedienen.

Art 2

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren zur Anerkennung eines Seeschiffahrtsunternehmens als nationale Linienreederei im Sinne der Begriffsbestimmung in Kapitel I des Übereinkommens zu regeln und dafür zusätzliche Anforderungen aufzustellen, um die deutsche Handelsflotte im gesamtwirtschaftlichen Interesse zu fördern und um die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von

a) natürlichen Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind oder ihren Wohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, mit Ausnahme von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, oder

b) juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die ihren Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, mit Ausnahme von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben,

an solchen Seeschiffahrtsunternehmen zu beschränken, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung

  1. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Anerkennung einer Verladerorganisation im Sinne der Begriffsbestimmung in Kapitel I des Übereinkommens zu regeln;

  2. festzustellen, in bezug auf welche Linienkonferenzen, soweit sie den Außenhandel der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bedienen, auch die Artikel 2, 3 und 14 Abs. 9 des Übereinkommens ganz oder teilweise angewendet werden, wenn diese Mitgliedstaaten der OECD die entsprechenden Artikel des Übereinkommens auf die betreffenden Linienkonferenzen anwenden.

Art 3

Führen die kaufmännischen Verhandlungen der nationalen Linienreedereien darüber, welche von ihnen an einer Konferenz teilnehmen, nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auf Antrag einer der betroffenen Linienreedereien nach Anhörung aller betroffenen Linienreedereien im Interesse eines regelmäßigen und leistungsfähigen Liniendienstes über die Mitgliedschaft. Bei der Entscheidung werden berücksichtigt: der Tonnagebedarf im betroffenen Verkehr, die Auswirkung der Mitgliedschaft des Antragstellers auf die Leistungsfähigkeit des Konferenzdienstes, der bisherige Verkehrsanteil des Antragstellers, die Vereinbarkeit der Grundlagen für den Geschäftsbetrieb des Antragstellers mit denen, die auf marktwirtschaftlichen Grundsätzen beruhen, der Umfang der von den nationalen Linienreedereien eingesetzten Chartertonnage.

Art 4

Linienreedereien, Verladerorganisationen, Verladervertreter oder Verlader mit Sitz in Vertragsstaaten, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, können Rechte nach dem Übereinkommen nicht geltend machen, wenn das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie feststellt, daß die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.

Art 5

(1) Zuständige Behörde im Sinne der Begriffsbestimmung in Kapitel I des Übereinkommens und zur Durchführung von Vorschriften, die auf Grund von Artikel 2 dieses Gesetzes erlassen werden, ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die ihm nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben auf eine Behörde seines Geschäftsbereiches zu übertragen.

Art 6

Die im Verfahren der internationalen Zwangsschlichtung nach Kapitel VI des Übereinkommens abgegebenen Empfehlungen werden nach Maßgabe des Artikels 39 des Übereinkommens anerkannt und vollstreckt. Für die gerichtliche Zuständigkeit und das Verfahren gelten die §§ 722, 723 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Art 7

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2)

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

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