Auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBl. I S. 121) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:
(1) Lebensmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe gekennzeichnet sind, aus der das Los zu ersehen ist, zu dem sie gehören. Die Angabe muß aus einer Buchstaben-Kombination, Ziffern-Kombination oder Buchstaben-/Ziffern-Kombination bestehen. Der Angabe ist der Buchstabe "L" voranzustellen, soweit sie sich nicht deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheidet.
(2) Ein Los ist die Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, das unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde. Das Los wird vom Erzeuger, Hersteller, Verpacker oder ersten im Inland niedergelassenen Verkäufer des betreffenden Lebensmittels festgelegt.
§ 1 gilt nicht für
Agrarerzeugnisse, die unmittelbar von einem landwirtschaftlichen Betrieb
a) an Lager-, Aufmachungs- oder Verpackungsstellen verkauft oder verbracht werden,
b) an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden,
c) zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb befindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungssystem gesammelt werden;
Lebensmittel, die erst in der Verkaufsstätte auf Anfrage des Käufers oder im Hinblick auf ihre alsbaldige Abgabe an den Verbraucher, wobei dem Verbraucher Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen, verpackt und dort abgegeben werden;
Lebensmittel, die lose an den Verbraucher abgegeben werden;
Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 qcm beträgt;
Lebensmittel, bei denen das Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum unverschlüsselt unter Angabe mindestens des Tages und des Monats in dieser Reihenfolge angegeben ist;
Lebensmittel, deren Kennzeichnung mit der Angabe des Loses
a) in Verordnungen der Europäischen Union,
b) in Rechtsverordnungen auf Grund des Weingesetzes
geregelt ist;
Speiseeis-Einzelpackungen.
Die Angabe nach § 1 Abs. 1 muß gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein
bei Lebensmitteln in Fertigpackungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes, die dazu bestimmt sind, an den Verbraucher im Sinne des § 2 Nr. 2 abgegeben zu werden, auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett,
bei anderen Lebensmitteln auf dem Behältnis oder der Verpackung oder in einem Begleitpapier.
Rechtsvorschriften, die für bestimmte Lebensmittel eine von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende oder zusätzliche Kennzeichnung vorschreiben, bleiben unberührt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Lebensmittel in den Verkehr bringt, die entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
(1) Erzeugnisse, die vor dem 1. Juli 1993 gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter ohne die Angabe nach § 1 Abs. 1 in den Verkehr gebracht werden.
(2) Getränke in Dauerbrandflaschen dürfen noch bis zum 31. Dezember 1996 ohne die Angabe nach § 1 Abs. 1 in den Verkehr gebracht werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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