Auf Grund des § 143 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird von den Bundesministern für Arbeit und Sozialordnung und für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
(1) Diese Verordnung gilt für die Unterbringung der Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Unterbringung der Besatzungsmitglieder auf Fischereifahrzeugen bis zu 37 BRT.
Unterkunftsräume im Sinne dieser Verordnung sind die nachstehend aufgeführten für die Unterbringung der Besatzung bestimmten Räume:
Wohn- und Schlafräume,
Messen einschließlich Pantries und andere Aufenthaltsräume,
Krankenräume,
Küchen einschließlich Vorratsräume,
Abortanlagen und Wascheinrichtungen einschließlich der Einrichtungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln der Wäsche (sanitäre Einrichtungen),
Büroräume.
(1) Der Reeder hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder dafür zu sorgen, daß sie nach den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung und im übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik untergebracht sind.
(2) Neben dem Reeder hat der Kapitän dafür zu sorgen, daß die in den Nummern 1.123 Abs. 1 Satz 2, 1.154, 1.155, 1.22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5, 1.23 Abs. 3, 1.25 Abs. 2 und Abs. 3, 1.42 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 sowie 2.3 Abs. 2 des Anhangs zu dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen getroffen werden. Der Kapitän oder ein von ihm damit beauftragter Schiffsoffizier hat, bei Fischereifahrzeugen nur während der Fahrt des Schiffes zum und vom Fangplatz, in Begleitung eines oder mehrerer von der Besatzung bestimmter Mitglieder der Besatzung die Unterkunftsräume und die sonstigen der Unterbringung dienenden Einrichtungen mindestens einmal wöchentlich zu besichtigen; die Ergebnisse jeder Besichtigung sind im Schiffstagebuch einzutragen.
(3) Der Reeder hat bei der Unterbringung der Besatzungsmitglieder deren Religion und soziale Gepflogenheiten zu berücksichtigen.
Die See-Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall über § 3 hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder erforderlich erscheint.
(1) Die See-Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall von den Anforderungen des § 3 Ausnahmen zulassen, wenn der Schutz von Leben, Gesundheit und Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder durch die vorgesehenen anderen Maßnahmen ebenso gewährleistet ist.
(2) Die See-Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall von den Anforderungen des § 3 für Schiffe von weniger als 1.000 BRT und für Fischereifahrzeuge Ausnahmen zulassen, wenn diese Anforderungen mit technisch oder wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen nicht erfüllbar und die vorgesehenen anderen Maßnahmen mit dem Schutz von Leben, Gesundheit und Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder vereinbar sind. Hierbei dürfen die Anforderungen nicht unterschritten werden, die sich aus den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation 92 über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen (Neufassung) von 1949, 126 über die Quartierräume an Bord von Fischereifahrzeugen von 1966 und 133 über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen (zusätzliche Bestimmungen) von 1970, die im Bundesarbeitsblatt, Fachteil Arbeitsschutz, veröffentlicht sind, ergeben.
(3) Die See-Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall die in Nummer 1.24 Abs. 1 oder 2 des Anhangs zu dieser Verordnung genannte Mindestbodenfläche der Wohnräume vorbehaltlich des Satzes 2 herabsetzen, wenn das Schiff aus einem vom Reeder nicht zu vertretenden Umstand vorübergehend überhöht besetzt werden muß. Die Bodenfläche in Wohnräumen darf je Besatzungsmitglied nicht geringer sein als
a) 2,75 Quadratmeter auf Schiffen von weniger als 3.000 BRT,
b) 3,25 Quadratmeter auf Schiffen von 3.000 BRT oder mehr.
Die See-Berufsgenossenschaft kann zugleich die sich daraus ergebenden notwendigen Ausnahmen von den Nummern 1.25 und 1.511 des Anhangs zu dieser Verordnung zulassen.
(4) Die See-Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall für Fahrgastschiffe zulassen, daß
abweichend von der Vorschrift der Nummer 1.21 Abs. 1 Satz 2 des Anhangs dieser Verordnung die Wohnräume unter der Ladelinie, jedoch nicht unmittelbar unter allgemeinen Verkehrsgängen untergebracht werden, wenn mindestens ein dem Tageslicht zugänglicher Aufenthaltsraum vorhanden ist,
abweichend von der Vorschrift der Nummer 1.25 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Anhangs dieser Verordnung höchstens vier Schiffsleute im gleichen Wohnraum untergebracht werden,
abweichend von der Vorschrift der Nummer 1.31 Abs. 1 Nr. 2 des Anhangs dieser Verordnung die Messen nicht von den Wohnräumen getrennt angeordnet werden, wenn besondere Verhältnisse dieser Schiffe es erfordern.
(1) In Unterkunftsräumen dürfen für
Fußböden, Wände und Decken,
Rahmen und Vorsteckbretter der Kojen,
Matratzen und Sprungfederböden,
Sitzgelegenheiten,
Waschbecken, Badewannen und Aborte
nur solche Werkstoffe verwendet werden, die von der See- Berufsgenossenschaft auf Antrag des Herstellers zugelassen sind. Das gleiche gilt für die Bauart des Decksbelags und der Aborte.
(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Werkstoff oder die Bauart den Anforderungen des § 3 Abs. 1 dieser Verordnung entspricht; andernfalls ist die Zulassung zu versagen. Die Zulassung kann beschränkt, befristet, unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden. Die nachträgliche Beifügung, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder notwendig ist.
(3) Die See-Berufsgenossenschaft erteilt dem Hersteller eine Bescheinigung über die Zulassung. In der Bescheinigung sind die wesentlichen Merkmale der in Absatz 1 angeführten Werkstoffe und Bauarten sowie Beschränkungen, Befristungen, Auflagen und Bedingungen anzugeben. Die See-Berufsgenossenschaft übersendet dem Fachausschuß eine Abschrift der Bescheinigung.
(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine Anforderung nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung nicht erfüllt war. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn
nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Versagung nach Absatz 2 rechtfertigen würden,
inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet oder Auflagen nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt sind.
(1) Es wird ein Fachausschuß für die Unterbringung der Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen gebildet. Der Ausschuß hat die Aufgabe,
technische Regeln für Bau und Ausrüstung von Unterkunftsräumen und sonstigen der Unterbringung dienenden Einrichtungen zu erstellen,
die zuständigen Bundesminister in Unterbringungsfragen zu beraten und ihnen dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Vorschriften vorzuschlagen und
Stellungnahmen vor den Entscheidungen der See-Berufsgenossenschaft nach den §§ 5 und 11 Abs. 2 abzugeben.
(2) Dem Ausschuß sollen folgende sachverständige Mitglieder angehören: 1 Vertreter der Arbeitsschutzbehörden 1 Vertreter der Verkehrsbehörden 1 Vertreter der Gesundheitsbehörden 1 Vertreter der medizinischen Wissenschaft 1 Vertreter der See-Berufsgenossenschaft 1 Vertreter der Werften 3 Vertreter der Gewerkschaften 3 Vertreter der Reeder.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft die Mitglieder und ihre Stellvertreter im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
(4) Der Ausschuß wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter aus seiner Mitte und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung trifft.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und die für Fragen der Seeschiffahrt zuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist in der Sitzung auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(1) Die See-Berufsgenossenschaft hat, bevor sie nach den §§ 5 und 11 Abs. 2 entscheidet, eine Stellungnahme des Fachausschusses einzuholen. Ist es dem Fachausschuß nicht möglich, die Stellungnahme einstimmig abzugeben, sind die Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter berechtigt, getrennt Stellung zu nehmen.
(2) Die See-Berufsgenossenschaft braucht eine Stellungnahme des Fachausschusses nicht einzuholen, soweit der Ausschuß einstimmig Richtlinien aufgestellt hat, die bei den Entscheidungen zu berücksichtigen sind.
(1) Wer den Bau eines Schiffes in Auftrag gibt, hat,
bevor mit dem Bau des Schiffes begonnen wird, unter Angabe der Besatzungsstärke und des Fahrtgebiets die Schiffsbaupläne, aus denen die Lage der Unterkunftsräume und der sonstigen der Unterbringung dienenden Einrichtungen zu ersehen ist, und
bevor mit dem Bau der Unterkunftsräume begonnen wird, die Pläne, aus denen insbesondere die vorgesehene Verwendung jedes Raumes, die nach § 6 zulassungsbedürftigen Werkstoffe und Bauarten, die Anordnung der Einrichtungsgegenstände, die Art und Anordnung der Belüftungs-, der Beleuchtungs-, der Heizungs-, der Klima- und der Wasserversorgungsanlagen sowie der sanitären Einrichtungen zu ersehen sind,
der See-Berufsgenossenschaft vorzulegen und ihre Zustimmung hierzu einzuholen.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend, wenn die Unterkunftsräume eines Schiffes wesentlich geändert werden sollen.
(3) Bei der Bauausführung darf von den Plänen nicht ohne Zustimmung der See-Berufsgenossenschaft abgewichen werden.
Die See-Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der durch diese Verordnung auferlegten Pflichten anordnen. Sie hat die Unterkunftsräume und die sonstigen der Unterbringung dienenden Einrichtungen eines Schiffes, insbesondere in folgenden Fällen zu besichtigen:
vor Eintragung des Schiffes in ein Seeschiffsregister im Geltungsbereich dieser Verordnung,
wenn die Unterkunftsräume eines Schiffes wesentlich geändert worden sind oder
wenn eine Gewerkschaft oder mindestens zwei Besatzungsmitglieder sich bei ihr darüber beschwert haben, daß die Unterkunftsräume den Anforderungen des § 3 dieser Verordnung nicht entsprechen.
(1) Vorbehaltlich der Vorschrift des Absatzes 2 gilt diese Verordnung für alle Schiffe, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Kiel gelegt werden.
(2) Auf Schiffe, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf Kiel gelegt sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden, soweit hierdurch eine konstruktive Umgestaltung der Schiffe nicht notwendig wird. Die See-Berufsgenossenschaft kann anordnen, daß ein Schiff den Anforderungen des § 3 dieser Verordnung entsprechend geändert wird, wenn das Schiff
beim Inkrafttreten dieser Verordnung sich im Bau oder Umbau befindet,
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gebaut worden ist und es nicht bedingt durch einen Unfall oder Notstand
a) wesentlich umgebaut oder
b) einer größeren Instandsetzung unterzogen
werden soll oder
nach Inkrafttreten dieser Verordnung das Recht zur Führung der Bundesflagge erwirbt.
Auf jedem Schiff ist ein Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle auszuhängen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 127 Nr. 3 des Seemannsgesetzes handelt, wer als Reeder vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 Baupläne nicht oder nicht rechtzeitig der See-Berufsgenossenschaft vorlegt oder deren Zustimmung nicht einholt oder entgegen § 9 Abs. 3 ohne Zustimmung von den Plänen abweicht.
(weggefallen)
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
(2)
Übersicht
Unterkunftsräume
1.1 An alle Unterkunftsräume zu stellende Anforderungen
*
1.11 See- und Brandgefahr - Notausgänge
1.12 Witterungseinflüsse - Kälte, Hitze
*
1.121 Isolierung
1.122 Leitungen
1.123 Heizung
1.13 Luftbeschaffenheit
*
1.131 Luftreinhaltung
1.132 Belüftung, Klimatisierung
1.14 Lärm und Vibration
1.15 Wohnlichkeit
*
1.151 Grundsatz
1.152 Verschalung, Decksbelag
1.153 Fußböden, Wände und Decken
1.154 Freihalten von anderen Gegenständen
1.155 Reinhaltung
1.156 Einrichtungsgegenstände
1.157 Ungeziefer
1.16 Beleuchtung
*
1.161 Tageslicht, elektrische Beleuchtung
1.162 Notbeleuchtung
1.2 Wohnräume
*
1.21 Lage und Beschaffenheit
1.22 Kojen
1.23 Sonstige Einrichtungsgegenstände
1.24 Bodenfläche
1.25 Belegung
1.26 Einrichtungen für Arbeits- und Wetterkleidung sowie sperrige
Gegenstände
1.27 Abweichungen für Fischereifahrzeuge
*
1.271 Lage
1.272 Kojen
1.273 Bodenfläche
1.274 Belegung
1.3 Messen, Pantries und Erholungsräume
*
1.31 Messen
1.32 Spül- und Aufbewahrungseinrichtungen für Geschirr
1.33 Erholungsräume
1.34 Abweichungen für Fischereifahrzeuge
*
1.341 Messen
1.4 Küchen und Vorratsräume
*
1.41 Küchen
1.42 Vorratsräume
1.5 Sanitäre Einrichtungen
*
1.51 Wascheinrichtungen, Abortanlagen
*
1.511 Anzahl
1.512 Lage der sanitären Einrichtungen
1.513 Beschaffenheit der Räume
1.514 Beschaffenheit der Abortanlagen
1.52 Einrichtungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln der Kleidung
1.53 Umkleideeinrichtungen
1.6 Krankenräume
1.7 Büroräume
1.8 Abfallstoffe
1.9 Ergänzungen für Fischereifahrzeuge
Trinkwassertanks
2.1 Tanks
2.2 Leitungen
2.3 Beschaffenheit des Wassers
Erholungseinrichtungen
3.1 Erholungsplätze an Deck
3.2 Schwimmbecken
3.3 Sonnenschutz
Unterkunftsräume
1.1 An alle Unterkunftsräume zu stellende Anforderungen
*
1.11 See- und Brandgefahr - Notausgänge
Die Unterkunftsräume müssen mit den für eine Flucht bei Seenot oder
Brand erforderlichen Notausgängen versehen sein. Dies gilt nicht
1. für Unterkunftsräume mit Zugängen oder Fenstern, die als Fluchtwege
geeignet sind,
2. für Räume mit Aborten und Wascheinrichtungen, die zur ausschließlichen
Benutzung durch den Kapitän oder ein Besatzungsmitglied bestimmt sind,
3. für Vorratsräume.
1.12 Witterungseinflüsse - Kälte, Hitze
*
1.121 Isolierung
Die Unterkunftsräume einschließlich der Gänge in dem der Unterbringung
der Besatzung dienenden Teil des Schiffes müssen gegen Kälte und
Hitze, die von außen oder aus Nachbarräumen einwirken, isoliert sein.
Die Kälteisolierung darf nicht zu Feuchtigkeitsniederschlag führen.
Maschinenschächte, Dampf- oder Heißwasserrohre, die die Temperatur in
den Unterkunftsräumen beeinflussen können, müssen isoliert sein. Es
darf nur nichtbrennbarer Isolierstoff verwendet werden.
1.122 Leitungen
(1) Dampfleitungen von Winden und anderen Maschinen dürfen nicht in
Unterkunftsräumen und, soweit möglich, auch nicht in den zu
Unterkunftsräumen führenden Gängen verlegt sein.
(2) Leitungen mit gesundheitsgefährlichen Gasen oder Flüssigkeiten
oder Leitungen, die unter einem so hohen inneren Überdruck stehen, daß
sie bei einem Undichtwerden Leben oder Gesundheit der
Besatzungsmitglieder gefährden können, dürfen nicht in
Unterkunftsräumen und in den zu Unterkunftsräumen führenden Gängen
verlegt sein.
1.123 Heizung
(1) Die Unterkunftsräume müssen mit einer Heizungsanlage ausgestattet
sein, die eine befriedigende Temperatur unter den Wetter- und
Klimabedingungen, denen das Schiff auf der Fahrt wahrscheinlich
ausgesetzt sein wird, gewährleistet. Die Heizungsanlage ist in Betrieb
zu halten, wenn die Besatzungsmitglieder an Bord wohnen oder arbeiten
und die Witterung es erfordert.
(2) Die Heizungsanlage darf nur mit Warmwasser, Warmluft oder
Elektrizität betrieben werden. Auf Schiffen mit weniger als 75 BRT
dürfen Öfen zum Heizen verwendet werden.
1.13 Luftbeschaffenheit
*
1.131 Luftreinhaltung
Die Unterkunftsräume sind so anzuordnen und auszustatten, daß sie
gegen Luftverunreinigung aus anderen Schiffsteilen geschützt sind. Die
Luftansaugöffnungen der mechanischen Belüftungsanlage und einer
Klimaanlage sind so anzuordnen, daß keine mit schädlichen oder
belästigenden Stoffen verunreinigte Luft angesaugt werden kann. Die
Abluft aus Kranken- und Küchenräumen sowie aus Räumen mit sanitären
Einrichtungen muß unmittelbar ins Freie geführt werden.
1.132 Belüftung, Klimatisierung
(1) Soweit die Unterkunftsräume nicht mit Klimaanlagen versehen oder
nicht an eine Klimaanlage angeschlossen sind, sind sie mit
mechanischen Belüftungsanlagen auszustatten, die eine ausreichende
Lufterneuerung gewährleisten.
(2) Unterkunftsräume auf Schiffen, die regelmäßig zu Fahrten in den
Tropen oder anderen Gebieten mit ähnlichen klimatischen Verhältnissen
oder zu Fahrten dorthin verwendet werden, sind mit Klimaanlagen
auszustatten oder an eine auf dem Schiff vorhandene Klimaanlage
anzuschließen.
(3) Die Unterkunftsräume müssen auf andere Weise als der in Absatz 1
und Absatz 2 vorgesehenen belüftet werden können, z.B. durch Öffnen
von Fenstern, wenn die mechanische Belüftung oder die Klimaanlage
ausfällt.
1.14 Lärm und Vibration
Die Unterkunftsräume, mit Ausnahme der Vorratsräume und der sanitären
Einrichtungen, müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß sie,
soweit dies mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand möglich ist, gegen
Lärm und Vibration, insbesondere vom Maschinenraum, von der
Schiffsschraube, den Ladewinden, den Lüftungs-, Heizungs- und
Klimaanlagen und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten
isoliert sind.
1.15 Wohnlichkeit
*
1.151 Grundsatz
Die freie Höhe der Unterkunftsräume muß mindestens 2 m betragen.
Die Unterkunftsräume müssen angemessen eingerichtet sein.
1.152 Verschalung, Decksbelag
Die Wände und Decken der Unterkunftsräume, mit Ausnahme von Küchen und
Abortanlagen, müssen verschalt sein. Offene Decks über den
Unterkunftsräumen sind mit einem Belag aus Holz oder einem
gleichwertigen Stoff und, soweit die Unterkunftsräume zum dauernden
Aufenthalt von Besatzungsmitgliedern bestimmt sind, auch mit einer
Trittschallisolierung zu versehen.
1.153 Fußböden, Wände und Decken
Fußböden, Wände und Decken dürfen keine scharfen Kanten haben. Sie
müssen so beschaffen sein, daß sie leicht gereinigt werden können. Die
Fußböden müssen rutschhemmend und feuchtigkeitsabweisend sein; Wasser
muß abfließen können. Die Oberfläche der Wände und Decken muß hell,
wasserfest und hinsichtlich der Nichtbrennbarkeit den Anforderungen
der Schiffssicherheitsverordnung vom
9\. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1933)
in der jeweils geltenden Fassung entsprechend beschaffen sein. Der
Oberflächenwerkstoff darf nicht gesundheitsgefährdend sein.
1.154 Freihalten von anderen Gegenständen
In den Unterkunftsräumen dürfen außer den Gegenständen, die zur
bestimmungsgemäßen Benutzung des Raumes vorgesehen sind, nur dem
persönlichen Gebrauch der Besatzungsmitglieder dienende Gegenstände
untergebracht werden.
1.155 Reinhaltung
Die Unterkunftsräume sind regelmäßig zu reinigen.
1.156 Einrichtungsgegenstände
Die Einrichtungsgegenstände dürfen keine scharfen Kanten haben. Sie
müssen, mit Ausnahme der gepolsterten Teile, aus einem ausreichend
festen, glatten und gegen Korrosion geschützten Werkstoff bestehen,
der sich nicht wirft. Einrichtungsgegenstände sollen möglichst bequem
sein.
1.157 Ungeziefer
(1) Unterkunftsräume und Einrichtungsgegenstände müssen so beschaffen
sein, daß sich Ungeziefer nicht oder nur schwer einnisten kann.
Bretter mit Nut und Feder dürfen nicht verwendet werden. Die Übergänge
zwischen Decksbelägen und Wänden müssen möglichst fugenlos sein.
(2) Unterkunftsräume sind gegen das Eindringen von Ungeziefer zu
schützen.
(3) Auf Schiffen, die in Fahrtgebieten eingesetzt sind oder Häfen
anlaufen, in denen Insekten Tropenkrankheiten übertragen können, ist
vor Fenstern, Lüftungsöffnungen und Außentüren ein geeigneter
Insektenschutz anzubringen. Vor den Luftansaugöffnungen der
mechanischen Belüftungs- und der Klimaanlage sind widerstandsfähige
Insektenfilter anzubringen.
1.16 Beleuchtung
*
1.161 Tageslicht, elektrische Beleuchtung
(1) Die Unterkunftsräume, mit Ausnahme von Pantries, Vorratsräumen und
Räumen mit sanitären Einrichtungen, müssen durch Tageslicht angemessen
erhellt sein. Dies gilt nicht für Unterkunftsräume auf
Fahrgastschiffen, die ausnahmsweise unter der Ladelinie untergebracht
werden dürfen.
(2) In den Unterkunftsräumen müssen elektrische Anlagen installiert
sein, mit denen die Räume ausreichend beleuchtet werden können. Tische
und Schreibpulte müssen zum Lesen und Schreiben ausreichend beleuchtet
werden können. Jede Koje muß mit einer zum Lesen ausreichenden Lampe
versehen sein.
1.162 Notbeleuchtung
Die Unterkunftsräume einschließlich der Gänge in dem der Unterbringung
der Besatzungsmitglieder dienenden Teil des Schiffes müssen, wenn
nicht zwei voneinander unabhängige Stromquellen vorhanden sind, mit
einer elektrischen Notbeleuchtungsanlage versehen sein.
1.2 Wohnräume
* * 1.21 Lage und Beschaffenheit
(1) Auf den Schiffen sind Wohnräume vorzusehen. Diese sind über der
Ladelinie mittschiffs oder achtern unterzubringen.
(2) Die Wohnräume müssen von Verkehrsgängen aus betreten werden
können, die innerhalb der Wohnbereiche liegen.
(3) Die Wohnräume dürfen nicht unmittelbar durch Öffnungen mit den
Lager-, Lade-, Maschinen- oder Kesselräumen, mit Küchen,
Trockenräumen, Gemeinschaftswaschräumen oder mit Gemeinschaftsaborten
verbunden sein. Zwischen den Wohnräumen und den anderen Räumen müssen
allgemeine Verkehrsgänge oder Schleusen liegen. Die Wände zwischen den
Wohnräumen und den in Satz 1 genannten anderen Räumen sowie die
Außenwände der Wohnräume müssen wasser- und gasdicht sein. Sie müssen
hergestellt sein
1. aus Stahl oder
2. aus einem gleichwertigen Werkstoff, d.h. einem Werkstoff, der für sich
allein oder auf Grund der vorhandenen Isolierung eine
Widerstandsfähigkeit besitzt, die der des Stahls am Ende der
geforderten Brandprobe gleichwertig ist.
1.22 Kojen
(1) Jedem Besatzungsmitglied ist eine Koje zur Verfügung zu stellen,
die seiner Körpergröße entspricht. Die Koje muß mindestens 2,00 m lang
und 0,80 m breit sein. Die Kojen müssen so gesichert sein, daß das
Besatzungsmitglied bei Seegang nicht herausfallen kann.
(2) Kojen dürfen nicht so nebeneinander aufgestellt sein, daß eine
Koje überstiegen werden muß, um zur Nachbarkoje zu gelangen.
Übereinander dürfen nicht mehr als zwei Kojen aufgestellt sein.
Befindet sich über einer Koje ein Fenster, dürfen Kojen der
Schiffswand entlang nicht übereinander aufgestellt sein.
(3) Die untere von zwei übereinander aufgestellten Kojen ist
mindestens 0,30 m über dem Boden und die obere mindestens 0,80 m unter
der tiefsten Stelle der Decke über der Koje anzubringen.
(4) Die Kojen einschließlich Rahmen und Vorsteckbretter müssen aus
einem ausreichend festen glatten und gegen Korrosion geschützten
Werkstoff bestehen, in dem sich Ungeziefer nur schwer einnisten kann.
Werden für die Kojenherstellung Rohrrahmen verwendet, so dürfen diese
keine Öffnungen aufweisen, durch die Ungeziefer eindringen kann. Bei
übereinander aufgestellten Kojen ist unter der oberen Koje eine
staubdichte Abdeckung anzubringen. Jede Koje ist mit einer
Sprungfedermatratze oder einer gleichwertigen Matratze und außerdem
mit Decken und Kissen auszustatten. Füllungen aus Stroh oder anderen
Stoffen, in denen sich Ungeziefer leicht einnisten kann, dürfen nicht
verwendet werden.
(5) Den Besatzungsmitgliedern sind vierzehntäglich frische Bettwäsche
und wöchentlich mindestens zwei frische Handtücher zur Verfügung zu
stellen. Bei einem Wechsel des Benutzers der Koje ist diese
einschließlich der Matratze, der Decke und des Kissens unter
Verwendung von Desinfektionsmitteln zu reinigen.
1.23 Sonstige Einrichtungsgegenstände
(1) Für jedes Besatzungsmitglied muß ein geeignetes verschließbares
Kleiderspind vorhanden sein. Die Spinde müssen eine lichte Höhe von
mindestens 1,70 m und eine lichte Querschnittsfläche von 0,25
Quadratmeter haben.
(2) Jeder Wohnraum ist mit einem fest angebrachten, aufklappbaren oder
ausziehbaren Tisch oder Pult, mit einem Spiegel, einer
Rasiersteckdose, einem Anschluß an eine Gemeinschaftsantenne, einem
kleinen Spind für den Toilettenbedarf jedes Besatzungsmitgliedes,
einem Bücherbrett, einer ausreichenden Zahl von Kleiderhaken und mit
bequemen Sitzgelegenheiten auszustatten. Ferner muß für jedes
Besatzungsmitglied eine Schublade mit mindestens 0,10 Kubikmeter
Rauminhalt vorhanden sein. Die Wohnraumfenster sind mit Vorhängen
auszustatten.
(3) In den Wohnräumen auf Fischereifahrzeugen müssen elektrische
Anlagen installiert sein, mit denen die Räume bei Dunkelheit mit
blauem Licht beleuchtet werden.
1.24 Bodenfläche
(1) Die Bodenfläche je Besatzungsmitglied in Wohnräumen darf nicht
geringer sein als
1. 3,75 Quadratmeter auf Schiffen von weniger als 3.000 BRT,
2. 4,25 Quadratmeter auf Schiffen von 3.000 BRT oder mehr, aber weniger
als 10.000 BRT,
3. 4,75 Quadratmeter auf Schiffen von 10.000 BRT oder mehr.
(2) Die Bodenfläche je Besatzungsmitglied in Wohnräumen, in denen zwei
Besatzungsmitglieder untergebracht sind, darf jedoch nicht geringer
sein als
1. 2,75 Quadratmeter auf Schiffen von weniger als 3.000 BRT,
2. 3,25 Quadratmeter auf Schiffen von 3.000 BRT oder mehr, aber weniger
als 10.000 BRT,
3. 3,75 Quadratmeter auf Schiffen von 10.000 BRT oder mehr.
(3) Die Bodenfläche je Besatzungsmitglied in Wohnräumen auf
Fahrgastschiffen
1. von weniger als 3.000 BRT darf nicht geringer sein als 2,35
Quadratmeter
2. von 3.000 BRT oder mehr darf nicht geringer sein als
a) 3,75 Quadratmeter für Räume, in denen eine Person untergebracht ist,
b) 3,00 Quadratmeter für Räume, in denen zwei Personen untergebracht
sind.
(4) In Wohnräumen für Offiziere darf die Bodenfläche nicht geringer
sein als
1. 6,50 Quadratmeter auf Schiffen von weniger als 3.000 BRT und
2. 7,50 Quadratmeter auf Schiffen von 3.000 BRT oder mehr,
wenn neben dem Schlafraum kein besonderer Aufenthalts- oder
Arbeitsraum zur Verfügung steht.
(5) Die von den Kojen, Spinden und Sitzgelegenheiten eingenommene
Fläche kann in die Berechnung der Bodenfläche einbezogen werden.
Auszunehmen sind kleine oder unregelmäßig begrenzte Flächen, die den
Bewegungsraum nicht wirksam vergrößern und nicht als Stellraum
verwendet werden können.
1.25 Belegung
(1) Die Belegschaft eines Wohnraums darf die folgenden Höchstzahlen
nicht überschreiten:
1. Schiffsoffiziere, sonstige Angestellte und Schiffsleute, die Vollgrade
sind: eine Person je Raum
2. Schiffsleute, die Junggrade sind: zwei Personen je Raum.
(2) Soweit möglich, sind die Besatzungsmitglieder so auf die Wohnräume
aufzuteilen, daß die nicht im Wachdienst eingesetzten
Besatzungsmitglieder nicht einen Wohnraum mit wachegehenden
Besatzungsmitgliedern teilen.
(3) In jedem Wohnraum ist die Höchstzahl der Besatzungsmitglieder, die
darin untergebracht werden darf, an leicht sichtbarer Stelle dauerhaft
und leserlich anzugeben.
1.26 Einrichtungen für Arbeits- und Wetterkleidung sowie sperrige
Gegenstände
(1) Außerhalb der Wohnräume müssen in deren Nähe gut belüftete,
verschließbare Einrichtungen für das Aufbewahren von Arbeits- und
Wetterkleidung vorhanden sein.
(2) Auf dem Schiff muß zur Aufbewahrung von Koffern und ähnlichen
sperrigen Gegenständen der Besatzungsmitglieder ein Raum vorhanden
sein.
1.27 Abweichungen für Fischereifahrzeuge
*
1.271 Lage
Abweichend von der Vorschrift der Nummer 1.21 Abs. 1 Satz 2 dürfen auf
Fischereifahrzeugen mit weniger als 150 BRT die Wohnräume unter der
Ladelinie untergebracht werden.
1.272 Kojen
Abweichend von der Vorschrift der Nummer 1.22 Abs. 1 Satz 2 dürfen auf
Fischereifahrzeugen die Kojen mindestens 0,70 m breit und bis zu einem
Viertel der Kojen mindestens 1,90 m lang sein.
1.273 Bodenfläche
(1) Abweichend von den Vorschriften der Nummer 1.24 Abs. 1 und 2 darf
auf Fischereifahrzeugen die Bodenfläche je Besatzungsmitglied in
Wohnräumen nicht geringer sein als
1. 2,00 Quadratmeter auf Fahrzeugen mit weniger als 75 BRT,
2. 2,50 Quadratmeter auf Fahrzeugen mit 75 bis 300 BRT.
(2) Abweichend von der Vorschrift der Nummer 1.24 Abs. 4 darf auf
Fischereifahrzeugen in Wohnräumen für Offiziere die Bodenfläche für
jeden Offizier nicht geringer sein als 6,50 Quadratmeter, wenn neben
dem Schlafraum kein besonderer Aufenthaltsraum oder Arbeitsraum zur
Verfügung steht.
1.274 Belegung
Abweichend von der Vorschrift der Nummer 1.25 Abs. 1 darf auf
Fischereifahrzeugen die Belegschaft eines Wohnraumes die folgenden
Höchstzahlen nicht überschreiten:
1. Schiffsoffiziere und sonstige Angestellte, soweit möglich, eine
Person, jedoch nicht mehr als 2 Personen je Raum,
2. Schiffsleute, soweit möglich, zwei, jedoch nicht mehr als vier
Personen je Raum.
1.3 Messen, Pantries und Erholungsräume
*
1.31 Messen
(1) Auf den Schiffen sind Messen vorzusehen, deren Bodenfläche nicht
geringer sein darf als 1 Quadratmeter für jede Person, für die eine
Sitzgelegenheit bereitgestellt wird. Die Messen müssen
1. für die Zahl von Besatzungsmitgliedern ausreichen, die sie
üblicherweise gleichzeitig benutzen,
2. in der Nähe der Küche liegen und von den Wohnräumen getrennt sein.
(2) Die Messen müssen so eingerichtet sein, daß die
Besatzungsmitglieder darin ihre Mahlzeiten bequem einnehmen können.
Insbesondere müssen leicht zu reinigende Tische und Sitzgelegenheiten
mit Rückenlehnen in ausreichender Zahl vorhanden sein.
1.32 Spül- und Aufbewahrungseinrichtungen für Geschirr
(1) Für das in den Messen gebrauchte Geschirr müssen besondere
Einrichtungen zum Spülen und Aufbewahren vorhanden sein.
(2) Sind Pantries vorgesehen, so müssen diese unmittelbar von der
Messe aus zugänglich oder von der Messe aus leicht erreichbar sein.
Die Pantries müssen insbesondere ausgestattet sein mit
* einem Doppelspülbecken,
einer Einrichtung mit Einmalhandtüchern,
einem Anschluß für kaltes und warmes Trinkwasser,
einer Abluftanlage,
einem der Besatzungsstärke entsprechenden Kühlschrank und einer
Einrichtung, mit der jederzeit heiße Getränke zubereitet werden
können.
See- und Brauchwasseranschlüsse dürfen nicht installiert sein.
(3) Sind Pantries nicht vorgesehen, so müssen die in Absatz 2
aufgeführten Einrichtungen an anderer Stelle in der Messe oder in
deren Nähe vorhanden sein.
1.33 Erholungsräume
(1) Für die Besatzungsmitglieder sind geeignet gelegene und angemessen
ausgestattete Erholungsräume vorzusehen. Messen dürfen auch als
Erholungsräume benutzt werden, wenn sie entsprechend ausgestattet
sind. In den Erholungsräumen ist mindestens ein Bücherregal
anzubringen und die Möglichkeit zum Lesen und Schreiben zu schaffen.
(2) Auf Schiffen von 8.000 BRT oder mehr ist ein Raucher- oder
Leseraum, in dem Filme oder Fernsehsendungen gezeigt werden können,
und ein Hobby- und Spielraum vorzusehen.
1.34 Abweichungen für Fischereifahrzeuge
*
1.341 Messen
Abweichend von der Vorschrift der Nummer 1.31 Abs. 1 dürfen auf
Fischereifahrzeugen, auf denen sich nicht mehr als zehn
Besatzungsmitglieder befinden, die Wohnräume mit den Messen verbunden
sein, wenn es bau- und betriebstechnisch nicht anders möglich ist und
wenn die Bodenfläche der Räume angemessen größer ist.
1.4 Küchen und Vorratsräume
*
1.41 Küchen
Auf den Schiffen sind Küchen vorzusehen. Diese müssen insbesondere
ausgestattet sein mit
* Kochgeräten,
einem Doppelspülbecken, einem Handwaschbecken und einer Einrichtung
mit Einmalhandtüchern,
einem Anschluß für kaltes und warmes Trinkwasser,
den erforderlichen Schränken, Regalen und Geschirrgestellen aus einem
geeigneten, nichtrostenden Werkstoff,
einer Abluftanlage,
zwei Fußbödenabflüssen einschließlich einer Vorrichtung zur
Verhinderung des Rückflusses.
See- und Brauchwasseranschlüsse dürfen nicht installiert sein.
1.42 Vorratsräume
(1) Auf den Schiffen sind zum Lagern der Lebensmittel Vorratsräume und
Kühlschränke vorzusehen. Die Vorratsräume mit Ausnahme der Kühlräume
müssen trocken gehalten und gut belüftet sein. In den Vorratsräumen
und in den Kühlschränken muß die für das Lagergut erforderliche
Temperatur herrschen. Die Vorräte sind nach den unterschiedlichen
Temperaturerfordernissen gesondert zu lagern. Kühlräume müssen von
innen zu öffnen sein, auch wenn sie von außen verschlossen sind, und
mit einer Alarmvorrichtung ausgestattet sein.
(2) Die Vorratsräume sind in einem hygienisch einwandfreien Zustand zu
halten.
1.5 Sanitäre Einrichtungen
*
1.51 Wascheinrichtungen, Abortanlagen
*
1.511 Anzahl
(1) Auf den Schiffen müssen folgende sanitäre Einrichtungen vorhanden
sein:
1. ein Waschbecken mit kaltem und warmem Trinkwasser für je vier
männliche und je vier weibliche Besatzungsmitglieder,
2. eine Badewanne oder eine Brause mit kaltem und warmem Trinkwasser für
je sechs männliche und je sechs weibliche Besatzungsmitglieder,
3. ein Abortzelle für je sechs männliche und je sechs weibliche
Besatzungsmitglieder, insgesamt jedoch mindestens
a) auf Schiffen von weniger als 1.000 BRT drei,
b) auf Schiffen von 1.000 BRT oder mehr, aber weniger als 5.000 BRT vier
und
c) auf Schiffen von 5.000 BRT oder mehr, sechs.
Für das Bedienungs- und Verpflegungspersonal müssen unter Anwendung
des Satzes 1 gesonderte Abortanlagen vorhanden sein.
(2) Auf Schiffen von 5.000 BRT oder mehr ist
1. jeder Wohnraum mit einem Waschbecken mit fließendem kalten und warmen
Trinkwasser auszustatten, sofern nicht im (benachbarten) Brause- oder
Baderaum ein Waschbecken eingebaut ist; dies gilt nicht für
Fahrgastschiffe,
2. für jeden Schiffsoffizier ein an seinen Wohnraum angrenzender Raum mit
einer Badewanne oder Brause, einem Waschbecken mit fließendem kalten
und warmen Trinkwasser und einer Abortanlage vorzusehen; das
Waschbecken kann auch im Wohnraum eingebaut sein.
(3) Auf Schiffen von 10.000 BRT oder mehr ist für je zwei
Besatzungsmitglieder, ausgenommen die Offiziere, ein ihren Wohnräumen
benachbarter Raum mit einer Badewanne oder Brause, einem Waschbecken
mit fließendem kalten und warmen Trinkwasser und einer Abortanlage
vorzusehen; das Waschbecken kann auch in den Wohnräumen eingebaut
sein. Dies gilt nicht für Fahrgastschiffe.
(4) Auf Schiffen von 1.600 oder mehr BRT ist in Nähe der
Kommandobrücke und des Maschinenraumes ein von dort aus leicht
zugänglicher gesonderter Raum mit einem Abort und einem Waschbecken
mit fließendem kalten und warmen Trinkwasser vorzusehen. Das gleiche
gilt für die Funkstation auf Schiffen, auf denen die Funkoffiziere
oder Funker in gesonderten Unterkunftsräumen untergebracht sind.
1.512 Lage der sanitären Einrichtungen
Soweit die in Nummer 1.511 aufgeführten sanitären Einrichtungen nicht
(benachbarten) Wohnräumen zugeordnet sind oder sich in ihnen befinden,
müssen sie in für männliche und weibliche Besatzungsmitglieder
getrennten, abschließbaren Räumen untergebracht sein.
1.513 Beschaffenheit der Räume
(1) Räume mit sanitären Einrichtungen mit Ausnahme von Wohnräumen mit
Waschbecken haben folgenden Erfordernissen zu entsprechen:
1. Die Fußböden müssen aus einem dauerhaften Werkstoff bestehen und mit
einem angemessenen Abfluß versehen sein.
2. Die Wände müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff
hergestellt und bis zur Höhe von mindestens 0,23 Meter über dem
Fußboden wasserdicht sein.
(2) Die Abfluß- und Auslaßrohre dürfen nicht entlang der Decke von
Messen, Wohn- und Vorratsräumen sowie Küchen und Pantries verlaufen.
Sie dürfen nicht in der Nähe von Ansaugöffnungen der
Trinkwasseraufbereitungsanlage ins Freie münden. Abfluß- und
Auslaßrohre müssen so eingerichtet sein, daß sie nicht leicht
verstopfen, daß sie leicht gereinigt werden können und daß auch bei
tiefen Außentemperaturen ein ungehindertes Abfließen der Abwässer
sichergestellt ist.
1.514 Beschaffenheit der Abortanlage
(1) In Abortanlagen müssen
* eine Ablufteinrichtung,
ein Handwaschbecken und
eine hygienische einwandfreie Vorrichtung zum Händetrocknen
vorhanden sein. Die Aborte müssen mit einer starken und jederzeit
verwendungsbereiten Einzelwasserspülung versehen sein. Die
Toilettensitze müssen aus einem nicht saugfähigen Werkstoff
hergestellt und leicht zu reinigen sein.
(2) Abortanlagen sind getrennt in der Nähe von Wohn- und Waschräumen
unterzubringen. Sie dürfen nur über allgemeine Verkehrsgänge oder von
den Waschräumen zugänglich sein. Dies gilt nicht für Abortanlagen, die
(benachbarten) Wohnräumen mit einer Gesamtbelegschaft von höchstens
vier Personen zugeordnet sind.
1.52 Einrichtungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln der Kleidung
Auf den Schiffen müssen der Besatzungsstärke entsprechend vorhanden
sein:
1. Waschmaschinen,
2. Wäschetrockner oder ein von den Wohnräumen und Messen sowie den
Aborten gesonderter Raum zum Trocknen der Kleidung mit angemessener
Belüftung und Heizung und mit Leinen oder anderen
Aufhängevorrichtungen,
3. Bügeleinrichtungen.
1.53 Umkleideeinrichtungen
Auf Schiffen von 1.600 oder mehr BRT müssen für das Maschinenpersonal
Umkleideeinrichtungen vorhanden sein, die außerhalb des
Maschinenschachts liegen, aber von dort aus leicht zugänglich sind und
mit Einzelspinden sowie mit Waschbecken und Badewannen oder Brausen
mit kaltem und warmem Trinkwasser ausgestattet sind.
1.6 Krankenräume
Für Krankenräume ist die Verordnung über die Krankenfürsorge auf
Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 734)
maßgebend.
1.7 Büroräume
(1) Auf Schiffen bis zu 3.000 BRT ist ein Raum als Büro für den Decks-
und den Maschinendienst vorzusehen.
(2) Auf Schiffen mit 3.000 BRT oder mehr ist je ein Raum als Büro für
den Decksdienst und für den Maschinendienst vorzusehen.
1.8 Abfallstoffe
Es ist dafür zu sorgen, daß auf dem Schiff Räume oder Behälter
vorhanden sind, in denen flüssige und feste Abfallstoffe in der Zeit,
in der sich das Schiff im Hafen befindet, gesammelt werden können.
1.9 Ergänzungen für Fischereifahrzeuge
Wände und Decken im Unterkunftsbereich müssen nichtbrennbar sein und
dürfen keine verschlußlosen Öffnungen haben. Türen in diesem Bereich
müssen, soweit sie nicht aus Stahl bestehen, vom Typ "B" im Sinne der
Schiffssicherheitsverordnung vom
9\. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1933)
und mindestens 25 mm dick sein.
Trinkwassertanks
2.1 Tanks
Auf den Schiffen sind Trinkwassertanks vorzusehen. Diese müssen
1. mit einem Korrosionsschutz versehen sein, der zu keiner Geruchs-,
Geschmacks- oder Gütebeeinträchtigung des Wassers führen darf,
2. von Tanks mit anderem Inhalt als Trinkwasser durch einen Kofferdamm
getrennt sein,
3. jederzeit vollständig entleerbar sein und sollen nicht als
Doppelbodentanks ausgebildet sein,
4. ausreichend belüftet sein und
5. mit einer Meßeinrichtung ausgerüstet sein, die eine Feststellung des
Trinkwasservorrats ohne Beeinträchtigung der Qualität des Trinkwassers
ermöglicht.
2.2 Leitungen
(1) Trinkwasserleitungen dürfen keine Verbindung mit nicht Trinkwasser
führenden Leitungen haben. Sie dürfen nicht durch Tanks mit anderem
Inhalt als Trinkwasser führen. Nicht Trinkwasser führende Leitungen
dürfen nicht durch Trinkwassertanks geführt werden.
Trinkwasserleitungen sind zu kennzeichnen.
(2) Zapfstellen für die Entnahme von Wasser zur Körperpflege sowie
Zapfstellen in Küchen, Pantries, Krankenräumen und in den
Vorratsräumen dürfen nur an Trinkwasserleitungen angeschlossen sein.
(3) Die Einfüllstutzen der Trinkwasserübernahmeanlage sind mindestens
0,50 Meter über Deck mit der Öffnung nach unten anzubringen. Sie
dürfen nicht an den Entlüftungsrohren der Trinkwassertanks angebracht
sein.
(4) Trinkwasserschläuche sind zu kennzeichnen. Sie müssen mit einer
Kupplung versehen sein, die nur an die Einfüllstutzen der
Trinkwasserübernahmeanlage angeschlossen werden können. An den
Einfüllstutzen der Trinkwasserschläuche müssen Verschlußkappen
angebracht sein.
2.3 Beschaffenheit des Wassers
(1) Als Trinkwasser darf auch Wasser verwendet werden, das durch
Destillation oder andere geeignete Verfahren aus Seewasser gewonnen
wird. Liegt die Aufbereitungstemperatur unter
80 Grad C, so ist das gewonnene Wasser zu desinfizieren.
(2) Das Trinkwasser ist einmal im Jahr bakteriologisch zu untersuchen.
Ergibt der Untersuchungsbefund, daß die Beschaffenheit des
Trinkwassers nicht den Anforderungen der §§ 1 bis 4 der Trinkwasser-
Verordnung vom
31\. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 453) in
der jeweils geltenden Fassung entspricht, so sind die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen. Das Untersuchungsergebnis und die getroffenen
Maßnahmen sind im Schiffstagebuch einzutragen. Eine Durchschrift des
Untersuchungsbefundes ist unverzüglich der See-Berufsgenossenschaft
und dem für den Heimathafen des Wasserfahrzeuges zuständigen
Gesundheitsamt zu übersenden.
Erholungseinrichtungen
3.1 Erholungsplätze an Deck
Auf den Schiffen sind der Zahl der Besatzungsmitglieder entsprechend
Erholungsplätze an Deck vorzusehen. Die Erholungsplätze müssen so
gelegen oder abgeschirmt sein, daß die erholungssuchenden
Besatzungsmitglieder möglichst gegen Wind, Spritzwasser, gegen Abgase
und gegen Abluft von Absaugeanlagen geschützt sind.
3.2 Schwimmbecken
Auf Schiffen mit 5.000 oder mehr BRT ist ein Schwimmbecken
einzurichten.
3.3 Sonnenschutz
Auf Schiffen, die regelmäßig zu Fahrten in den Tropen oder anderen
Gebieten mit ähnlichen klimatischen Verhältnissen oder zu Fahrten
dorthin verwendet werden, müssen Sonnenschutzeinrichtungen, z.B.
Sonnensegel oder Sonnendächer, vorhanden sein. Die
Sonnenschutzeinrichtungen müssen auf den Oberdecks über den
Besatzungsräumen sowie über den Erholungsplätzen angebracht werden.
Sonnenschutzeinrichtungen müssen uv-strahlenundurchlässig sein.
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