Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Erlaß über die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes (LorbBlErl)

Ausfertigungsdatum
1964-03-24
Fundstelle
BGBl I: 1964, 242
Geändert durch
Erlass v. 28.11.1980 I 2217

Art I

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) bestätige ich die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes vom 23. Juni 1950.

Art II

(1) Das Silberne Lorbeerblatt ist ein Ehrenzeichen. Es wird als Auszeichnung für hervorragende Leistungen auf den Gebieten des sportlichen und musischen Lebens verliehen.

(2) Bei der Wertung der Leistungen wird ein strenger internationaler Maßstab angelegt. Einmalige Höchstleistungen reichen grundsätzlich für eine Verleihung nicht aus. Der Leistung muß eine vorbildliche menschliche und charakterliche Haltung des Auszuzeichnenden entsprechen.

Art III

(1) Das Ehrenzeichen ist eine silberne Anstecknadel (Ansteckbrosche) in der Form eines waagerechten Lorbeerblattes. Es kann auch in einer Sonderausfertigung verliehen werden. Eine Abbildung des im Bundesministerium des Innern verwahrten amtlichen Musters wird als Anlage veröffentlicht.

(2) Wird das Silberne Lorbeerblatt in verkleinerter Ausführung an der Bandschnalle getragen, so erhält diese die olympischen Farben.

Art IV

(1) Der Beliehene erhält neben dem Ehrenzeichen eine Verleihungsurkunde.

(2) Bei der Auszeichnung einer Mannschaftsleistung erhält die Mannschaft oder der Verein eine vergrößerte Ausführung des Silbernen Lorbeerblattes und eine Verleihungsurkunde. Die an der Leistung beteiligten aktiven Mitglieder erhalten das Ehrenzeichen und eine Verleihungsurkunde.

Art V

Die vergrößerte Ausführung des Silbernen Lorbeerblattes kann auch zur Auszeichnung eines Vereins verliehen werden.

Art VI

Die bisher verliehenen Anstecknadeln (Ansteckbroschen) sind Ehrenzeichen im Sinne des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen.

Art VII

Einzelheiten der Verleihung können in gesonderten Richtlinien festgelegt werden.

Schlußformel

Der Bundespräsident Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Der Bundesminister des Innern

Anlage (zu Artikel III Abs 1)

(Inhalt: nicht darstellbares Muster, Fundstelle: BGBl. I 1964, 243)

Was ist Bundesgit?

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Was ist GitHub?

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Wie funktioniert Git?

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Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

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