Auf Grund des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) in Verbindung mit § 21 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010, 2011) verordnet das Luftfahrt-Bundesamt:
Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Prüfstellen, die ermächtigt sind, gemäß § 10a der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät Musterprüfungen von Luftsportgerät vorzunehmen.
(1) Musterprüfung im Sinne dieser Verordnung ist die Musterprüfung von Luftsportgerät gemäß § 10 Abs. 1 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät.
(2) Leitung der Prüfstelle ist diejenige Stelle, welche alle mit der Musterprüfung verbundenen Aufgaben zu bearbeiten und zu koordinieren hat.
(3) Das Prüfstellenhandbuch beschreibt die Prüfstelle, definiert den Prüfumfang und legt die angewandten Verfahren fest.
(4) Lufttüchtigkeitsforderungen sind die in § 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom 3. Februar 2000 (BAnz. S. 4897) genannten Bauvorschriften.
(1) Als Prüfstelle können natürliche oder juristische Personen anerkannt werden, die über ausreichende personelle, technische und organisatorische Voraussetzungen verfügen, um eine ordnungsgemäße Musterprüfung durchzuführen.
(2) Die Anerkennung wird vom Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag erteilt. Sie wird erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
(3) Natürliche oder juristische Personen, die mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Luftsportgerät befasst sind, können nicht als Prüfstelle anerkannt werden.
(1) Der Antragsteller muss über ausreichendes und qualifiziertes Personal verfügen, um die Prüfung eines Musters zur Erfüllung der anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik und neuer Erfahrungen in angemessener Zeit sicherzustellen.
(2) Das Personal muss über ausreichende Kenntnisse verfügen, insbesondere über
die Herstellung der zu prüfenden Gegenstände und Materialien,
die bei der Herstellung angewandten Technologien,
die Art, wie die Produkte benutzt werden,
die Fehler oder Minderungen, die beim Gebrauch der Produkte entstehen können.
Der Antragsteller muss über eigene Räumlichkeiten und Versuchseinrichtungen verfügen, die zur Durchführung der zum Nachweis der Lufttüchtigkeit notwendigen Versuche und Messungen geeignet sind.
(1) Für die Musterprüfung muss eine Leitung der Prüfstelle benannt sein.
(2) Die Zuständigkeiten für alle Aufgaben im Rahmen der Musterprüfung müssen eindeutig festgelegt sein.
(3) Der Antragsteller muss zur Anerkennung ein Prüfstellenhandbuch für die Durchführung von Musterprüfungen vorlegen.
Zur Durchführung von Musterprüfungen kann sich die Prüfstelle durch schriftliche Vereinbarungen geeigneter Dritter bedienen.
Die Anerkennung wird befristet erteilt und kann mit Auflagen verbunden werden. Die Anerkennung kann auf die Berechtigung zur Musterprüfung bestimmter Arten von Luftsportgerät beschränkt werden.
Ergeben sich bei der anerkannten Prüfstelle Änderungen gegenüber den Voraussetzungen für die Anerkennung, sind diese unverzüglich dem Luftfahrt-Bundesamt schriftlich mitzuteilen.
(1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben.
(2) Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind.
(3) Sie kann widerrufen werden, wenn länger als ein Jahr nach Anerkennung kein Gebrauch gemacht worden ist.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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