(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer sind
die theoretische Ausbildung,
die Flugausbildung,
die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Sofortmaßnahmen am Unfallort.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst die Sachgebiete
Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach Sichtflugregeln,
Navigation,
Meteorologie,
Aerodynamik,
allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik,
Verhalten in besonderen Fällen,
menschliches Leistungsvermögen.
(3) Die Flugausbildung umfasst mindestens 35 Flugstunden auf Flugzeugen verschiedener Muster mit einer Höchstabflugmasse bis zu 750 Kilogramm innerhalb der letzten vier Jahre vor Ablegung der Prüfung nach § 2, davon 10 Stunden Alleinflug. Wird die Flugausbildung innerhalb von vier Monaten abgeschlossen, ermäßigt sie sich auf mindestens 30 Flugstunden, davon 10 Stunden im Alleinflug.
(4) In der Flugausbildung nach Absatz 3 müssen enthalten sein
die Flugvorbereitung einschließlich Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage, Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges,
Platzrundenverfahren, Verfahren zur Vermeidung von Zusammenstößen und Vorsichtsmaßnahmen,
Führen des Flugzeuges mit Sicht nach außen,
Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden von beginnenden überzogenen Flugzuständen,
Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden von Spiralsturzflugzuständen,
Starts und Landungen bei Seitenwind,
Starts und Landungen mit höchstzulässiger Leistung auf kurzen Pisten und unter Berücksichtigung der Hindernisfreiheit auf kurzen Pisten,
Notverfahren einschließlich simulierter Ausfälle der Flugzeugausrüstung,
An- und Abflüge zu und von kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr,
ein Überlandflug im Alleinflug über eine Strecke von mindestens 270 Kilometer, bei dem auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind.
(5) In der Flugausbildung mit Fluglehrer können Reisemotorsegler als zweites Muster mit einer Flugzeit von insgesamt nicht mehr als 15 Stunden verwendet werden.
(6) Ein Reisemotorsegler im Sinne dieser Verordnung ist ein nach den entsprechenden Bauvorschriften zugelassenes Luftfahrzeug, das über ein fest eingebautes Triebwerk und einen nicht einklappbaren Propeller verfügt, nach Flughandbuch eigenstartfähig ist und aus eigener Leistung steigen kann. Ein Reisemotorsegler ist auch jedes weitere Luftfahrzeug, welches vom Luftfahrt-Bundesamt als gleichwertig anerkannt wird.
(1) Für Bewerber, die eine Lizenz für Segelflugzeugführer oder Hubschrauberführer besitzen, verringert sich die Flugausbildung nach § 1 Abs. 3 auf mindestens 20 Flugstunden auf Flugzeugen mit einer Höchstabflugmasse bis zu 750 Kilogramm. § 1 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Für Bewerber, die eine Lizenz für Segelflugzeugführer mit Klassenberechtigung Reisemotorsegler besitzen, verringert sich die Ausbildung auf fünf Flugstunden, darin müssen 10 Starts und Landungen mit Lehrer und 10 Starts und Landungen im Alleinflug enthalten sein.
(3) Für Bewerber, die eine Lizenz für Führer von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen besitzen, verringert sich die Ausbildung auf sieben Flugstunden, darin müssen 10 Starts und Landungen mit Lehrer und 10 Starts und Landungen im Alleinflug sowie An- und Abflüge zu und von kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr und Sprechgruppen enthalten sein.
(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die an einen Privatflugzeugführer zu stellenden Anforderungen erfüllt.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf
die in § 1 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,
die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen und Bedienen von Flugzeugen mit einer Höchstabflugmasse bis zu 750 Kilogramm,
das Verhalten in besonderen Flugzuständen und in Notfällen.
(1) Die Lizenz wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheines nach Muster 2 der Anlage zu dieser Verordnung mit der Klassenberechtigung einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge bis zu einer Höchstabflugmasse von 750 Kilogramm erteilt. Werden während der Ausbildung auch die Voraussetzungen nach § 3a für den Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler nachgewiesen, wird zusätzlich die Klassenberechtigung für Reisemotorsegler in den Luftfahrerschein eingetragen. Der Luftfahrerschein wird von der nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stelle bei Erteilung, Verlängerung, Erneuerung einer Berechtigung, sonstige Änderung der eingetragenen Daten neu ausgestellt.
(2) Die Lizenz berechtigt zum Führen von Flugzeugen nach Absatz 1
im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr als verantwortlicher Flugzeugführer am Tage auf Flugzeugen der eingetragenen Muster innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland,
im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher Flugzeugführer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster, beschränkt auf das Schleppen von Gegenständen hinter Flugzeugen und die Ausbildung von Privatflugzeugführern auf diesen Mustern innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland. Die §§ 84 und 88a bleiben unberührt.
(3) (weggefallen)
(1) Privatflugzeugführer nach § 1 bedürfen zur Führung von Reisemotorseglern der Klassenberechtigung.
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler sind
der Besitz der Lizenz für Privatflugzeugführer nach § 1 sowie eine Einweisung von mindestens fünf Flugstunden in die Führung und Bedienung von Reisemotorseglern, deren Beherrschung in besonderen Flugzuständen und das Verhalten in Notfällen; darin müssen 10 Starts und Landungen mit Lehrer, fünf Landungen mit abgestelltem Triebwerk und 10 Starts und Landungen im Alleinflug, davon fünf Landungen mit abgestelltem Triebwerk enthalten sein,
die Ablegung einer praktischen Prüfung, in der der Bewerber nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Führung und Bedienung von Reisemotorseglern im Normalflugbetrieb und bei besonderen Flugzuständen besitzt.
(1) Privatflugzeugführer nach § 1 bedürfen zur Führung von einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen bis zu einer Höchstabflugmasse von 2.000 Kilogramm der Klassenberechtigung.
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Klassenberechtigung zur Führung von einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen bis zu einer Höchstabflugmasse von 2.000 Kilogramm sind
der Besitz der Lizenz für Privatflugzeugführer nach § 1 sowie eine Einweisung von fünf Flugstunden in die Führung und Bedienung von einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen bis zu einer Höchstabflugmasse von 2.000 Kilogramm, deren Beherrschung in besonderen Flugzuständen und das Verhalten bei Notfällen, darin müssen mindestens 10 Starts und Landungen mit Lehrer und 10 Starts und Landungen im Alleinflug enthalten sein,
die Ablegung einer praktischen Prüfung, in der der Bewerber nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Führung und Bedienung von einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen bis zu einer Höchstabflugmasse von 2.000 Kilogramm im Normalbetrieb und bei besonderen Flugzuständen besitzt.
Die Lizenz nach § 1 wird für einen Zeitraum von 60 Monaten ausgestellt. Die Klassenberechtigung, für die der Bewerber ausgebildet worden ist und die Prüfung abgelegt hat, wird in den Luftfahrerschein eingetragen.
(2) Die Rechte einer im Luftfahrerschein eingetragenen Klassenberechtigung dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber der Lizenz mindestens zwölf Flugstunden auf einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen, Reisemotorseglern oder aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. In den zwölf Flugstunden müssen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer, zwölf Starts und zwölf Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers mit der erforderlichen Klassenberechtigung auf einem Luftfahrzeug, für das die Klassenberechtigung erteilt wurde, enthalten sein. Die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem anerkannten Prüfer mit der erforderlichen Klassenberechtigung auf einem Luftfahrzeug, für das die Klassenberechtigung erteilt wurde, ersetzt werden. Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen.
(3) Die Lizenz nach § 3 Abs. 1 kann um die Gültigkeit nach Absatz 1 verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 nachweist und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis vorlegt.
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003) sind
der Besitz einer Lizenz für Privatflugzeugführer nach § 1 mit Klassenberechtigung nach § 3b für einmotorig kolbengetriebene Landflugzeuge bis zu einer Höchstabflugmasse von 2.000 Kilogramm oder der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler nach § 3a,
die Ausbildung nach § 82 Abs. 3 und 4.
(weggefallen)
(2) Die theoretische Ausbildung und die Flugausbildung können in einer Ausbildungseinrichtung gemäß der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003) erfolgen.
(3) Der Bewerber hat die Prüfung nach § 82 Abs. 5 zu absolvieren.
(4) Umfang und Gültigkeit der Lizenz nach § 5 richten sich nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003).
(weggefallen)
(weggefallen)
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Lizenz für Segelflugzeugführer sind
die theoretische Ausbildung,
die Flugausbildung,
die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Sofortmaßnahmen am Unfallort.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst die Sachgebiete
Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach Sichtflugregeln,
Navigation,
Meteorologie,
Aerodynamik,
allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik,
Verhalten in besonderen Fällen,
menschliches Leistungsvermögen.
(3) Die Flugausbildung umfasst mindestens 25 Flugstunden auf Segelflugzeugen verschiedener Muster innerhalb der letzten vier Jahre vor Ablegung der Prüfung nach § 38, davon 15 Stunden Alleinflug. Wird die Flugausbildung innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen, ermäßigt sie sich auf mindestens 20 Flugstunden, davon 10 Stunden im Alleinflug.
(4) In der Flugausbildung nach Absatz 3 müssen enthalten sein
je 60 Starts und Landungen im Segelflug, davon 20 Alleinstarts und Alleinlandungen und drei Landungen aus einer Position außerhalb der Platzrunde mit Fluglehrer,
drei Landungen mit oder ohne Fluglehrer auf mindestens einem anderen Flugplatz als auf dem, auf dem die Ausbildung durchgeführt wird,
mindestens eine Außenlandeübung mit Fluglehrer,
die selbständige Vorbereitung und Durchführung eines Überlandfluges als Alleinflug über eine Flugstrecke von mindestens 50 Kilometer im Segelflug,
eine theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des Segelflugzeuges in besonderen Flugzuständen sowie in das Verhalten in Notfällen.
(5) Die Flugausbildung kann auf Segelflugzeugen mit Hilfsantrieb, auf Reisemotorseglern jedoch nur mit Fluglehrer, durchgeführt werden.
(6) Ein Segelflugzeug mit Hilfsantrieb im Sinne dieser Verordnung ist ein nach den entsprechenden Bauvorschriften zugelassenes Luftfahrzeug, das über ein schwenk- oder drehbares Triebwerk oder einen einklappbaren Propeller verfügt.
(1) Für Bewerber, die eine gültige Lizenz für Flugzeugführer oder als Führer von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen besitzen, verringert sich die Flugausbildung auf mindestens 10 Flugstunden, für Bewerber, die Inhaber einer Erlaubnis für Segelflugzeugführer mit der Klassenberechtigung Reisemotorsegler sind, auf mindestens fünf Flugstunden, für Bewerber, die eine Lizenz für Hubschrauberführer besitzen, auf mindestens 15 Flugstunden auf Segelflugzeugen. In der Zeit müssen je 20 Alleinstarts und Alleinlandungen und drei Landungen aus einer Position außerhalb der Platzrunde mit Fluglehrer sowie die Flugausbildung nach § 36 Abs. 4 Nr. 3, 4 und 5 enthalten sein. § 40 bleibt unberührt.
(2) Der Alleinüberlandflug nach § 36 Abs. 4 Nr. 4 kann durch einen Überlandflug im Segelflug mit Fluglehrer über eine Flugstrecke von mindestens 100 Kilometer ersetzt werden.
(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die an einen Segelflugzeugführer zu stellenden Anforderungen erfüllt.
(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
die in § 36 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,
die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen und Bedienen von Segelflugzeugen,
das Verhalten in besonderen Flugzuständen und in Notfällen.
(1) Die Lizenz für Segelflugzeugführer wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheines nach Muster 3 der Anlage zu dieser Verordnung erteilt. Der Luftfahrerschein wird von der nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stelle bei Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer Berechtigung, Startart, sonstiger Änderung der eingetragenen Daten neu ausgestellt.
(2) Die Lizenz berechtigt zum Führen von Segelflugzeugen oder von Segelflugzeugen mit Hilfsantrieb im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr am Tage und zu den eingetragenen Startarten.
Die Lizenz nach § 39 wird für diejenigen Startarten erteilt, in denen der Bewerber ausgebildet worden ist. Die Ausbildung muss mindestens umfassen
für den Windenstart 10 Starts mit Fluglehrer und 10 Alleinstarts,
für den Gummiseilstart fünf Alleinstarts unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers,
für den Schleppstart hinter Luftfahrzeugen fünf Starts mit Fluglehrer und fünf Alleinstarts,
für den Eigenstart von Segelflugzeugen mit Hilfsantrieb eine Einweisung durch einen Fluglehrer in deren Führung und Bedienung sowie 10 Starts mit Fluglehrer und 10 Alleinstarts; die Einweisung und die Starts mit Fluglehrer können auch auf Reisemotorseglern durchgeführt werden,
für eine andere Startart 10 Starts mit Fluglehrer und 10 Alleinstarts; das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann Ausnahmen zulassen.
(1) Segelflugzeugführer bedürfen zur Führung von Reisemotorseglern der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler.
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler sind
der Besitz der Lizenz für Segelflugzeugführer nach § 39,
eine theoretische Ausbildung,
eine Flugausbildung zum Führen und Bedienen von Reisemotorseglern, deren Beherrschung in besonderen Flugzuständen und zum Verhalten in Notfällen und
die Ablegung einer theoretischen Ergänzungsprüfung und einer praktischen Prüfung, in der der Bewerber nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Führung und Bedienung von Reisemotorseglern im Normalbetrieb und bei besonderen Flugzuständen besitzt.
(3) Die Flugausbildung umfasst mindestens 10 Flugstunden, in denen enthalten sein müssen
20 Alleinstarts und 20 Alleinlandungen,
An- und Abflüge von und zu kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr und
selbständige Vorbereitung und Durchführung von mindestens zwei Navigationsdreiecksflügen, davon einer in Begleitung eines Fluglehrers und einer als Alleinflug über eine Strecke von jeweils mindestens 270 Kilometer, bei dem auf zwei vom Startplatz verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind.
(1) Die Lizenz wird unbefristet erteilt. Eine Lizenz für Segelflugzeugführer ist nur gültig in Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
(2) Die Rechte einer im Luftfahrerschein eingetragenen Startart dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber der Lizenz mindestens 25 Starts und Landungen, davon mindestens je fünf Starts in den eingetragenen Startarten innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. Ist diese Voraussetzung nicht oder nicht vollständig erfüllt, hat er die fehlenden Starts mit einem Fluglehrer oder unter Aufsicht eines Fluglehrers durchzuführen. Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers zu bestätigen.
(3) Die Rechte einer im Luftfahrerschein eingetragenen Klassenberechtigung für Reisemotorsegler dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber der Lizenz mindestens zwölf Flugstunden auf Reisemotorseglern, einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk oder aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. In den zwölf Flugstunden müssen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer sowie zwölf Starts und zwölf Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf Reisemotorseglern enthalten sein. Die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem anerkannten Prüfer auf einem Reisemotorsegler oder, bei Inhabern der Lizenz für Privatflugzeugführer, auf einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk ersetzt werden. Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen.
(4) (weggefallen)
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Lizenz für Luftsportgeräteführer sind
die theoretische Ausbildung,
die Flug- oder Sprungausbildung,
die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterrichtung in Sofortmaßnahmen am Unfallort.
(2) Inhalt und Durchführung der theoretischen Ausbildung und der Flug- oder Sprungausbildung legt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 für die betreffende Luftsportgeräteart fest.
(3) Die theoretische Ausbildung umfasst die Sachgebiete
Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach Sichtflugregeln,
Navigation oder, bei der Sprungausbildung: Freifall,
Meteorologie,
Aerodynamik,
allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik und pyrotechnische Einweisung,
Verhalten in besonderen Fällen,
menschliches Leistungsvermögen.
(4) Die Ausbildung von Führern für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Luftverkehrs- Zulassungs-Ordnung umfasst
a) eine Gesamtflugzeit von 30 Flugstunden mit aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen; davon können bis zu 20 Flugstunden durch Flugzeit als verantwortlicher Führer von Segelflugzeugen oder Hubschraubern oder fünf Flugstunden durch Flugzeit als Führer von schwerkraftgesteuerten Ultraleichtflugzeugen ersetzt werden, wobei in der Gesamtflugzeit mindestens fünf Flugstunden im Alleinflug enthalten sein müssen, sowie
b) Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen, Außenlandeübungen mit Fluglehrer, mindestens zwei Überlandflüge mit Fluglehrer über jeweils eine Gesamtstrecke von mindestens 200 Kilometer mit Zwischenlandung, eine theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeuges in besonderen Flugzuständen sowie eine theoretische und praktische Einweisung in das Verhalten in Notfällen,
bei Bewerbern, die eine Lizenz als Flugzeugführer oder Segelflugzeugführer mit Klassenberechtigung für Reisemotorsegler besitzen, eine Ausbildung auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen in einer dazu registrierten Ausbildungseinrichtung.
(5) Die Ausbildung von Führern für schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Luftverkehrs- Zulassungs-Ordnung umfasst
eine Gesamtflugzeit von 25 Flugstunden mit schwerkraftgesteuerten Ultraleichtflugzeugen; davon können bis zu zehn Flugstunden durch Flugzeit als verantwortlicher Führer von Flugzeugen, Hubschraubern, Motorseglern, Segelflugzeugen, aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Hängegleitern oder Gleitsegeln ersetzt werden, wobei in der Gesamtflugzeit mindestens zehn Flugstunden mit Fluglehrer und fünf Flugstunden im Alleinflug enthalten sein müssen, sowie
Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen, Außenlandeübungen mit Fluglehrer, mindestens zwei Überlandflüge mit Fluglehrer über jeweils eine Gesamtstrecke von mindestens 100 Kilometer mit einer Zwischenlandung, eine theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des schwerkraftgesteuerten Ultraleichtflugzeuges in besonderen Flugzuständen sowie in das Verhalten in Notfällen.
(6) Die Ausbildung von Führern für Luftsportgeräte nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung umfasst
für Führer von Hängegleitern, Gleitsegeln und anderen vergleichbaren Luftsportgeräten:
Vorbereitungs-, Start-, Steuer-, Lande- und Flugübungen mit unterschiedlichen Höhen sowie Überlandflugübungen unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers oder mit dessen Flugauftrag bis zur sicheren Beherrschung des Luftsportgerätes und der Startart, für Hängegleiter und Gleitsegel unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen an Flüge im Hochgebirge,
für Sprungfallschirmführer:
Packen von Sprungfallschirmen, Bodenübungen, Ausbildungssprünge unter Anleitung und Aufsicht eines Sprunglehrers bis zur sicheren Beherrschung unter besonderer Berücksichtigung der Auslöseart von Sprungfallschirmen.
(weggefallen)
(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem fachlichen Wissen und praktischen Können die an einen Luftsportgeräteführer zu stellenden Anforderungen erfüllt.
(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
die in § 42 Abs. 3 aufgeführten Sachgebiete,
die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen und Bedienen der Luftsportgeräteart, für die der Bewerber die Prüfung ablegt,
das Verhalten bei besonderen Flugzuständen und in Notfällen, wenn dies Bestandteil der Flugausbildung nach § 42 Abs. 4 und 5 ist.
(1) Die Lizenz für Luftsportgeräteführer wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheines nach Muster 5 der Anlage zu diese Verordnung erteilt. Sie wird vom Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes bei Erteilung, Verlängerung, Erneuerung einer Berechtigung, sonstiger Änderung der eingetragenen Daten neu ausgestellt.
(2) Die Lizenz berechtigt zum Führen von Luftsportgerät der im Luftfahrerschein eingetragenen Art und zu den eingetragenen Start- oder Sprungarten am Tage und von Sprungfallschirmen auch bei Nacht. Sie umfasst die Ausübung des Flugfunkdienstes außerhalb von Lufträumen der Klassen B, C und D, wenn die entsprechende Ausbildung erfolgreich durchgeführt worden ist.
(3) Im Luftfahrerschein nach § 42 Abs. 6 Nr. 1 werden diejenigen Startarten eingetragen, in denen der Bewerber ausgebildet worden ist.
(4) Die Lizenz nach § 42 Abs. 6 Nr. 1 wird auf Flüge in der Umgebung der Startstelle beschränkt, wenn die Ausbildung keine Überlandflugübungen und die dazugehörige theoretische Ausbildung enthalten hat.
(5) Die Lizenz nach § 42 Abs. 6 Nr. 2 wird auf automatische Auslösung beschränkt, wenn die Ausbildung die manuelle Auslösung nicht umfasst hat.
(1) Die Lizenz nach § 42 Abs. 6 wird unbefristet erteilt. Die Lizenz nach § 42 Abs. 4 und 5 wird mit einer Gültigkeitsdauer von 60 Monaten vom Zeitpunkt der Erfüllung aller Voraussetzungen erteilt. Eine Lizenz für Ultraleichtflugzeugführer ist nur gültig in Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs- Ordnung.
(2) Die Rechte einer Lizenz mit der eingetragenen Luftsportgeräteart dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber einer Lizenz für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge mindestens 12 Flugstunden auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Reisemotorseglern oder einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. In den 12 Stunden müssen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer und 12 Starts und 12 Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen enthalten sein.
(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 2 können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem dazu anerkannten Prüfer auf einem aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeug, einem Reisemotorsegler oder einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk ersetzt werden. Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen.
(4) Die Rechte einer Lizenz mit der eingetragenen Luftsportgeräteart dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber einer Lizenz für schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge, für Hängegleiter und Gleitsegel und andere vergleichbare Luftsportgeräte sowie für Sprungfallschirme eine ausreichende fliegerische Übung aufweist. Die Einzelheiten werden vom Beauftragten entsprechend § 42 Abs. 2 festgelegt.
(5) Die Lizenz nach § 42 Abs. 4 kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 nachweist und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis vorlegt.
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Lizenz, Freiballone als verantwortlicher Freiballonführer nichtgewerbsmäßig und nichtberufsmäßig am Tage zu führen, sind
die theoretische Ausbildung,
die Fahrausbildung und
die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Sofortmaßnahmen am Unfallort.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst die Sachgebiete
Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Fahrten nach Sichtflugregeln,
Navigation,
Meteorologie,
Aerostatik,
allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik,
Verhalten in besonderen Fällen und bei Unfällen,
menschliches Leistungsvermögen.
(3) Die Fahrausbildung erfolgt zunächst auf Gasballonen oder Heißluftballonen der Größenklasse 1 (Hüllenvolumen bis einschließlich 4.250 Kubikmeter und Körbe bis sechs Insassen). Die Fahrausbildung mit Fluglehrer umfasst bei Verwendung von
Gasballonen
mindestens 10 Aufrüstungen und 10 Ausbildungsfahrten mit einer durchschnittlichen Fahrdauer von je zwei Stunden,
Heißluftballonen
mindestens 20 Stunden Fahrzeit, 20 Aufrüstungen und mindestens 50 Starts und 50 Landungen,
innerhalb der letzten drei Jahre auf der Ballonart und Größenklasse, auf der die Prüfung nach § 47 abgelegt werden soll.
(4) In den Ausbildungsfahrten nach Absatz 3 müssen Fahrten bei Temperaturunterschieden von mindestens 20 Grad Celsius, gemessen in Bodennähe sowie Fahrten in Lufträumen der Klassen C und/oder D enthalten sein.
(5) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Lizenz, Freiballone als verantwortlicher Freiballonführer berufsmäßig und im gewerbsmäßigen Luftverkehr am Tage zu führen, sind
der Besitz der Lizenz für Freiballonführer nach Absatz 1,
mindestens 50 Stunden Gesamtfahrzeit als verantwortlicher Freiballonführer auf Freiballonen der Größenklasse 1.
(1) Der Bewerber um die Lizenz nach § 46 Abs. 1 hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung auf einem Freiballon der Größenklasse 1 nachzuweisen, dass er nach seinem praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die an einen Freiballonführer zu stellenden Anforderungen erfüllt.
(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
die in § 46 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,
die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen von Freiballonen der Größenklasse 1,
das Verhalten in besonderen Fällen und in Notfällen.
(3) Der Bewerber um die Lizenz nach § 46 Abs. 5 hat in einer praktischen Befähigungsüberprüfung auf einem Freiballon der Größenklasse 1 nachzuweisen, dass er die an einen berufsmäßigen Freiballonführer im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu stellenden Anforderungen erfüllt.
(1) Die Lizenz nach § 46 Abs. 1 und § 46 Abs. 5 für Freiballonführer wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheines gemäß Muster 4 der Anlage dieser Verordnung erteilt. Im Luftfahrerschein werden Art und Größenklasse des Freiballons, auf dem der Bewerber die Prüfung nach § 47 abgelegt hat, eingetragen. Der Luftfahrerschein wird von der nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stelle bei Erweiterung, Verlängerung, Erneuerung einer Berechtigung, sonstiger Änderung der eingetragenen Daten neu ausgestellt.
(2) Die Lizenz nach § 46 Abs. 1 berechtigt zum Führen von Freiballonen nach Absatz 1 im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr als verantwortlicher Freiballonführer am Tage.
(3) Die Lizenz nach Absatz 1 kann erweitert werden
auf Fahrten bei Nacht, wenn der Bewerber zwei Einweisungsfahrten mit Start bei Nacht mit einer durchschnittlichen Dauer von je zwei Stunden mit einem Freiballonführer mit Nachtfahrtberechtigung nachweist,
wenn die Lizenz zum Führen von Gasballonen berechtigt, auf das Führen von Heißluftballonen der gleichen Größenklasse, wenn der Bewerber eine theoretische Ergänzungsprüfung sowie mindestens sechs Ausbildungsfahrten auf Heißluftballonen mit einer Gesamtfahrzeit von sechs Stunden und zwölf Landungen nachweist,
wenn die Lizenz zum Führen von Heißluftballonen berechtigt, auf das Führen von Gasballonen der gleichen Größenklasse, wenn der Bewerber eine theoretische Ergänzungsprüfung sowie mindestens sechs Ausbildungsfahrten auf Gasballonen mit einer durchschnittlichen Fahrzeit von je 1,5 Stunden nachweist,
auf Freiballone anderer Größenklasse oder sonstiger Art, wenn der Bewerber
a) für Größenklasse 2 (Hüllenvolumen über 4.250 Kubikmeter bis 6.000 Kubikmeter) mindestens 200 Aufrüstungen mit anschließenden Fahrten mit einer Gesamtfahrzeit von 200 Stunden, davon zehn Stunden auf Freiballonen der Größenklasse 2 unter Aufsicht eines in der Führung dieser Größenklasse erfahrenen und berechtigten Freiballonführers,
b) für Größenklasse 3 (Hüllenvolumen über 6.000 Kubikmeter) mindestens 250 Aufrüstungen mit anschließenden Fahrten mit einer Gesamtfahrzeit von 250 Stunden, davon 20 Stunden auf Freiballonen der Größenklasse 3 oder zehn Stunden auf der Größenklasse 2 und zehn Stunden auf der Größenklasse 3, jeweils unter Aufsicht eines in der Führung dieser Größenklassen erfahrenen und berechtigten Freiballonführers,
c) für Heißluft-Luftschiffe eine Lizenz für Freiballonführer mit der Berechtigung für Heißluftballone eine Fahrerfahrung von mindestens fünf Stunden als verantwortlicher Freiballonführer sowie eine Fahrzeit von mindestens sechs Stunden auf Heißluft-Luftschiffen, davon mindestens vier Stunden unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers für Freiballone mit der Berechtigung für Heißluft-Luftschiffe
nachweist.
(1) Die Lizenz nach § 46 Abs. 1 wird unbefristet erteilt. Die Lizenz für Freiballonführer ist nur gültig in Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
(2) Die Lizenz nach § 46 Abs. 5 wird mit einer Gültigkeitsdauer von 60 Monaten vom Zeitpunkt der Erfüllung aller Voraussetzungen einschließlich der Vorlage eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt. Die Gültigkeit der Lizenz richtet sich im Übrigen nach der Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs- Ordnung.
(3) Die Rechte aus einer Lizenz als Freiballonführer dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber
eine Fahrt mit einer Fahrzeit von mindestens einer Stunde mit einem Freiballon der eingetragenen Freiballonart und Größenklasse,
im gewerbsmäßigen Luftverkehr zusätzlich eine Fahrt mit einem Prüfer je Freiballonart auf der größten Größenklasse, auf der er im Unternehmen eingesetzt wird,
innerhalb der letzten 12 Monate durchgeführt hat. Ist die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht erfüllt, ist die Fahrt mit einem Fluglehrer für Freiballone durchzuführen.
(4) Die Lizenz nach § 46 Abs. 5 kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 2 verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 3 nachweist und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis vorlegt.
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Lizenz für Luftschiffführer sind
die theoretische Ausbildung,
die Fahrausbildung und
die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens 300 Unterrichtsstunden vor Ablegung der Prüfung nach § 51. Sie erstreckt sich auf folgende Sachgebiete:
Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung des Sprechfunkverkehrs in deutscher und englischer Sprache bei Fahrten nach Sichtflugregeln,
Navigation,
Meteorologie,
Aerodynamik,
allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik,
Verhalten in besonderen Fällen,
menschliches Leistungsvermögen.
(3) Die Fahrausbildung umfasst mindestens 50 Stunden Gesamtfahrzeit bei verschiedenen Wetterlagen und unterschiedlichen Temperaturen auf dem Luftschiffmuster, auf dem die Prüfung nach § 51 abgelegt werden soll. Darin müssen enthalten sein
20 Fahrten mit Fluglehrer für Luftschiffe von und zu mindestens drei verschiedenen Flugplätzen, davon eine selbständig vorbereitete Fahrt über eine Strecke von mindestens 150 Kilometer,
15 Alleinfahrten oder in Begleitung des Fluglehrers für Luftschiffe mit mindestens 10 Fahrstunden,
die selbständige Vorbereitung und Durchführung einer Navigationsfahrt von mehr als drei Stunden Fahrdauer als Alleinfahrt oder in Begleitung des Fluglehrers,
10 Fahrstunden nach Instrumenten zur Einführung in Navigationsverfahren mittels bodenabhängiger Funknavigationshilfen und GPS sowie in den Gebrauch von Funknavigationsgeräten mit Fluglehrer für Luftschiffe,
drei Landungen mit Fluglehrer für Luftschiffe während der Nacht,
das Lösen vom und Verbringen des Luftschiffes an den Mast,
eine theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des Luftschiffes in besonderen Fahrzuständen sowie zum Verhalten in Notfällen.
Die praktische Fahrausbildung kann teilweise auf vom Luftfahrt- Bundesamt hierfür qualifizierten und anerkannten synthetischen Flugübungsgeräten durchgeführt werden.
(4) Für Bewerber, die Inhaber einer gültigen Lizenz für Flugzeugführer, Hubschrauberführer oder Segelflugzeugführer mit Klassenberechtigung für Reisemotorsegler sind, verringert sich die Fahrzeit nach Absatz 3 Satz 1 auf 40 Stunden. Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bleibt unberührt.
(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die an einen Luftschiffführer zu stellenden Anforderungen erfüllt.
(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
die in § 50 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,
die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen und Bedienen von Luftschiffen,
das Verhalten in besonderen Fahrzuständen und in Notfällen.
(1) Die Lizenz wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheines für Luftschiffführer nach Muster 6 der Anlage zu dieser Verordnung erteilt. Im Luftfahrerschein wird das Luftschiffmuster eingetragen, auf dem der Bewerber ausgebildet worden ist und die Prüfung nach § 51 abgelegt hat. Der Luftfahrerschein wird von der nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stelle bei Erteilung, Verlängerung, Erneuerung einer Berechtigung, sonstige Änderung der eingetragenen Daten neu ausgestellt.
(2) Die Lizenz berechtigt zu einer Tätigkeit als verantwortlicher Luftschiffführer auf Luftschiffen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster für Fahrten nach Sichtflugregeln am Tage und in der Nacht im gewerbsmäßigen und nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr.
(1) Führer von Luftschiffen bedürfen zum Führen oder Bedienen eines Luftschiffes der Berechtigung für dieses Muster (Musterberechtigung).
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Musterberechtigung sind eine theoretische und praktische Einweisung des Luftschiffführers auf diesem Muster innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Berechtigung. Die Einweisung hat sich auf die Vermittlung von Kenntnissen über den Aufbau und die Ausrüstung des Luftschiffes, auf die Vermittlung der Fähigkeit zur sicheren Führung und Bedienung des Luftschiffes in der Normalfahrt und in besonderen Fahrzuständen sowie auf das Verhalten in Notfällen zu erstrecken. Die ordnungsgemäße Einweisung ist von dem Fluglehrer, der die Einweisung durchgeführt hat, oder von einem dazu berechtigten Luftschiffführer zu bescheinigen. Soll sich eine im Luftfahrerschein eingetragene Instrumentenberechtigung auf das Luftschiffmuster erstrecken, für das die Einweisung erfolgt, muss die Einweisung auch für Fahrten nach Instrumentenflugregeln erfolgen.
(3) In besonderen Fällen, insbesondere bei Neuentwicklungen und für Luftschiffe, für die eine deutsche Musterzulassung noch nicht erteilt ist, kann eine Musterberechtigung ohne die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 erteilt werden, wenn die Sicherheit des Luftverkehrs nicht gefährdet wird.
(4) Die Musterberechtigung wird durch Eintragung im Luftfahrerschein erteilt. Die Musterberechtigung kann mit Auflagen versehen oder auf Fahrten nach Sichtflugregeln beschränkt werden. Die zuständige Stelle kann die Erteilung der Musterberechtigung von einer theoretischen und praktischen Befähigungsüberprüfung durch einen dazu berechtigten Prüfer abhängig machen.
(1) Luftschiffführer bedürfen zur Durchführung von Fahrten nach Instrumentenflugregeln der Instrumentenberechtigung. Für den Erwerb und den Umfang der Instrumentenberechtigung sind die Vorschriften für die Instrumentenflugberechtigung für Flugzeugführer gemäß JAR-FCL 1 deutsch sinngemäß anzuwenden.
(2) Für Bewerber, die eine gültige Instrumentenflugberechtigung besitzen, entfällt die Ausbildung nach Absatz 1. § 52a Abs. 2 und 4 bleibt unberührt.
(1) Die Lizenz wird mit einer Gültigkeitsdauer von 60 Monaten vom Zeitpunkt der Erfüllung aller Voraussetzungen einschließlich der Vorlage eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses erteilt. Die Gültigkeit der Lizenz bestimmt sich nach der Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs- Ordnung.
(2) Die Rechte aus einer Lizenz als Luftschiffführer dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer auf dem jeweiligen Luftschiffmuster innerhalb der letzten 12 Monate nachgewiesen hat. Die Befähigungsüberprüfung muss die weitere Befähigung zur Durchführung von Fahrten nach Instrumentenflugregeln umfassen, wenn die Lizenz die Instrumentenberechtigung einschließt. Andernfalls ist die Musterberechtigung auf Fahrten nach Sichtflugregeln zu beschränken.
(3) Die Lizenz kann um die Gültigkeit nach Absatz 1 verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 nachweist und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis vorlegt.
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder sind
die theoretische Ausbildung,
die praktische Einweisung,
eine Berufsausbildung als Facharbeiter oder Geselle mit Lehrabschlussprüfung auf einem für die Tätigkeit eines Flugtechnikers förderlichen Fachgebiet und
die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Sofortmaßnahmen am Unfallort.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens 500 Stunden innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablegung der Prüfung nach § 63. Sie erstreckt sich auf die Sachgebiete
Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung des Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache bei Flügen nach Sichtflugregeln,
Navigation,
Meteorologie,
Technik,
Verhalten in besonderen Fällen.
(3) Die praktische Einweisung umfasst die Bedienung des Hubschraubermusters im Normalflug und in besonderen Flugzuständen. Sie umfasst ferner eine Einweisung in das Verhalten in Notfällen sowie in die Instandhaltung. Die Einweisung ist mit dem Hubschraubermuster durchzuführen, für das die Lizenz erteilt werden soll.
(4) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 kann abgesehen werden, wenn der Bewerber in einer Befähigungsüberprüfung durch einen von der zuständigen Stelle bestimmten Prüfer mindestens gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten nachweist.
Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die an einen Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder zu stellenden Anforderungen erfüllt.
(1) Die Lizenz wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheines für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder nach Muster 8 erteilt. Im Luftfahrerschein wird das Hubschraubermuster eingetragen, auf dem der Bewerber ausgebildet worden ist und die Prüfung nach § 63 abgelegt hat. Der Luftfahrerschein wird von der nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 der Luftverkehrs- Zulassungs-Ordnung zuständigen Stelle bei Erteilung, Verlängerung, Erneuerung einer Berechtigung und sonstiger Änderung der eingetragenen Daten neu ausgestellt.
(2) Die Lizenz berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit eines Flugtechnikers an Bord von Hubschraubern der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster bei den Polizeien des Bundes und der Länder.
(3) Für den Erwerb und den Umfang der Musterberechtigung sind die Vorschriften für Hubschrauberführer gemäß JAR-FCL 2 deutsch sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Lizenz wird unbefristet erteilt. Die Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern ist nur gültig in Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
(2) Die Rechte aus einer Lizenz als Flugtechniker dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber mindestens 10 Stunden als Flugtechniker auf Hubschraubern innerhalb der letzten 24 Monate tätig gewesen ist. Die Voraussetzung nach Satz 1 kann durch eine Befähigungsüberprüfung durch einen dazu berechtigten Prüfer ersetzt werden.
(1) Inhaber von Erlaubnissen, die nicht nach den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) oder Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) ausgestellt worden sind, bedürfen im gewerbsmäßigen Luftverkehr oder bei berufsmäßiger Betätigung zur Beförderung von Personen für Langstreckenflüge der Langstreckenflugberechtigung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3. Als Langstreckenflug gilt ein Flug, der außerhalb des durch die Koordinaten 72 N 30 E - 25 N 55 E - 25 N 20 W - 30 N 20 W - 40 N 10 W - 60 N 10W - 72 N 30 E begrenzten Gebietes (Europa und Mittelmeerraum) durchgeführt wird und bei dem die Entfernung zwischen Start- und Landeort mehr als 500 Kilometer beträgt.
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Langstreckenflugberechtigung sind
die Instrumentenflugberechtigung,
die theoretische Ausbildung.
(3) Die theoretische Ausbildung umfasst im Rahmen eines vom Luftfahrt- Bundesamt genehmigten Lehrgangs in einem Ausbildungsbetrieb (FTO) mindestens 70 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten 18 Monate vor Ablegung der Prüfung nach Absatz 4. Sie erstreckt sich auf die Vermittlung der für den Langstreckenflug erforderlichen Kenntnisse aus den Sachgebieten
Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften,
Navigation,
Meteorologie.
(4) Der Bewerber hat in einer theoretischen Prüfung nachzuweisen, dass er die für Langstreckenflüge erforderlichen Kenntnisse in den in Absatz 3 aufgeführten Sachgebieten besitzt.
(1) Flugzeugführer, Hubschrauberführer und Segelflugzeugführer bedürfen zur Durchführung von Kunstflügen der Kunstflugberechtigung.
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Kunstflugberechtigung für Flugzeugführer und Segelflugzeugführer sind
eine praktische Tätigkeit von mindestens 50 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer oder Segelflugzeugführer nach Erwerb der betreffenden Lizenz,
eine Kunstflugausbildung von mindestens fünf Flugstunden.
(3) In der Kunstflugausbildung müssen eine Einweisung in besondere Flugzustände sowie die folgenden Flugübungen enthalten sein:
Überschlag,
Turn,
gesteuerte Rolle,
hochgezogene Rollenkehre,
Aufschwung,
Rückenflug und
Trudeln.
(4) Die Kunstflugausbildung von Flugzeugführern und Segelflugzeugführern kann auf Motorseglern durchgeführt werden.
(5) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er die zur Durchführung von Kunstflügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.
(6) Für Hubschrauberführer gelten die Absätze 2, 3 und 5 sinngemäß. Im Einzelfall sind Ausnahmen von der Ausbildung nach Absatz 3 zuzulassen, wenn das Hubschraubermuster für einzelne Kunstflugfiguren nicht zugelassen ist.
(7) Die Kunstflugberechtigung wird durch Eintragung im Luftfahrerschein für diejenige Luftfahrzeugart erteilt, auf der die Prüfung nach Absatz 5 abgelegt wurde. Die Kunstflugberechtigung für Flugzeuge kann auf Reisemotorsegler oder Segelflugzeuge erweitert werden, wenn der Inhaber der Berechtigung zur Führung dieser Luftfahrzeugart berechtigt ist und eine Kunstflugausbildung nach Absatz 3 von mindestens einer Flugstunde durch einen dazu berechtigten Fluglehrer erhalten hat. Entsprechendes gilt für die Kunstflugberechtigung auf Segelflugzeugen oder Motorseglern.
(8) Die Gültigkeit der Kunstflugberechtigung richtet sich nach der Gültigkeit der Lizenz.
(1) Inhaber von Erlaubnissen für Privatflugzeugführer und Privathubschrauberführer und Segelflugzeugführer mit der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler, die nicht nach den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) oder Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) ausgestellt worden sind, bedürfen zur Durchführung von Flügen nach Sichtflugregeln in bestimmten Teilen des kontrollierten Luftraumes der Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge, sofern sie nicht im Besitz einer Instrumentenflugberechtigung sind.
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung sind
die theoretische Ausbildung,
die Flugausbildung.
(3) Die theoretische Ausbildung erstreckt sich auf die Sachgebiete
Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften,
Funknavigation,
Instrumentenkunde.
(4) Die Flugausbildung umfasst mindestens zehn Flugstunden mit Fluglehrer mit Flügen nach Instrumenten und zur Einführung in Navigationsverfahren mittels bodenabhängiger Funknavigations- und Radarhilfen sowie in den Gebrauch von Funknavigationsgeräten innerhalb der letzten fünf Monate vor Ablegung der Prüfung nach Absatz 5. Hier von können bis zu fünf Stunden in einem vom Luftfahrt-Bundesamt für den Nutzer anerkannten synthetischen Flugübungsgerät (STD) durchgeführt werden.
(5) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er die zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
(1) Inhaber von Erlaubnissen für Privatflugzeugführer und Privathubschrauberführer und Segelflugzeugführer mit der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler, die nicht nach den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) oder Hubschraubern (JARFCL 2 deutsch) ausgestellt worden sind, bedürfen zur Durchführung von Flügen bei Nacht einer Nachtflugqualifikation nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Qualifikation sind
die Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge nach § 82,
die Flugausbildung.
(3) Die Flugausbildung umfasst mindestens fünf Flugstunden mit Flügen unter Sichtflugbedingungen bei Nacht, davon drei Stunden mit Fluglehrer mit mindestens einer Stunde Überlandflugnavigation sowie fünf Alleinstarts und Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand.
(1) Führer von motorgetriebenen Luftfahrzeugen bedürfen zum Schleppen anderer Luftfahrzeuge oder anderer Gegenstände einer Berechtigung.
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Schleppberechtigung für andere Luftfahrzeuge oder für andere Gegenstände ohne Fangschlepp sind:
eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Führer von motorgetriebenen Luftfahrzeugen von mindestens 30 Flugstunden nach Erwerb der betreffenden Lizenz; in der Flugzeit müssen fünf Flugstunden auf dem Luftfahrzeugmuster, auf dem die Berechtigung erworben werden soll, enthalten sein,
die Durchführung von fünf Flügen mit anderen Luftfahrzeugen oder anderen Gegenständen im Schlepp ohne Beanstandung unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers mit der erforderlichen Klassenberechtigung und der entsprechenden Schleppberechtigung innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Schleppberechtigung,
für Bewerber um eine Berechtigung zum Schleppen von anderen Luftfahrzeugen, die Teilnahme an fünf Schleppstarts im geschleppten Luftfahrzeug der zu schleppenden Art, sofern er die betreffende Lizenz nicht selbst besitzt.
(3) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung zum Schleppen von anderen Gegenständen hinter motorgetriebenen Luftfahrzeugen im Fangschlepp sind:
eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Führer von motorgetriebenen Luftfahrzeugen von 90 Flugstunden nach Erwerb der betreffenden Lizenz; in der Flugzeit müssen fünf Flugstunden auf dem Luftfahrzeugmuster, auf dem die Berechtigung erworben werden soll, enthalten sein,
die Durchführung von fünf Flügen in Begleitung eines Fluglehrers mit der entsprechenden Schleppberechtigung, bei denen die Schlinge ohne Schleppgegenstand aufzunehmen ist, und fünf Flüge unter Anleitung und Aufsicht eines solchen Fluglehrers, bei denen der Schleppgegenstand im Fangschlepp ohne Beanstandung aufzunehmen ist, innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Berechtigung.
(4) Die Schleppberechtigung wird unter Angabe der Art der Aufnahme und der Art des Schleppgegenstandes in den betreffenden Luftfahrerschein eingetragen.
(5) Die Rechte aus einer im Luftfahrerschein eingetragenen Schleppberechtigung dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber der Lizenz mindestens zehn Schleppflüge in der jeweils eingetragen Art innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist Absatz 2 Nr. 2 oder Absatz 3 Nr. 2 anzuwenden.
(1) Luftsportgeräteführer bedürfen für Flüge oder Sprünge mit Passagieren der Passagierberechtigung.
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung, Flüge nach Absatz 1 mit zweisitzigen Ultraleichtflugzeugen durchzuführen, ist der Nachweis von fünf Überlandflügen, davon mindestens zwei Überlandflüge mit Zwischenlandung über eine Gesamtstrecke von mindestens 200 Kilometer nach Erwerb der Lizenz in Begleitung eines Fluglehrers. Die Passagierberechtigung für Führer von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, die eine gültige Lizenz für Privatflugzeugführer oder Segelflugzeugführer besitzen, gilt mit Erteilung der Lizenz nach § 44 Abs. 1 als erteilt. § 122 Abs. 1 bleibt unberührt.
(3) Für die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung, Flüge nach Absatz 1 mit doppelsitzigen Hängegleitern, Gleitsegeln oder anderen vergleichbaren Luftsportgeräten oder Sprünge mit Tandem-Sprungfallschirmen durchzuführen, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend.
(4) Der Bewerber für eine Berechtigung nach Absatz 1 hat in einer praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem Wissen und praktischen Können die Anforderungen für Flüge oder Sprünge mit Passagieren erfüllt.
(5) Die Passagierberechtigung wird für die betreffende Luftsportgeräteart, auf der der Bewerber ausgebildet wurde, im Luftfahrerschein eingetragen. Die Gültigkeit richtet sich nach der Gültigkeit der Lizenz, soweit nicht der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes entsprechend § 42 Abs. 2 die Gültigkeitsdauer beschränkt und Voraussetzungen für die Verlängerung festlegt.
(1) Segelflugzeugführer bedürfen zum Führen von Segelflugzeugen in Wolken der Wolkenflugberechtigung.
(2) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Wolkenflugberechtigung ist eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Segelflugzeugführer von 70 Flugstunden.
(3) In der Flugzeit nach Absatz 2 müssen mindestens 10 Stunden Instrumentenflugübungen ohne Sicht nach außen auf Segelflugzeugen oder Motorseglern in Begleitung eines Segelfluglehrers mit Wolkenflugberechtigung innerhalb der letzten 12 Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Berechtigung enthalten sein.
(4) Für Bewerber, die Inhaber der Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge sind oder eine Lizenz nach JAR-FCL 1 deutsch besitzen, verringert sich die nach Absatz 3 nachzuweisende Flugzeit auf sechs Stunden.
(5) Für Bewerber, die Inhaber der Instrumentenflugberechtigung sind, tritt an die Stelle der nach Absatz 3 nachzuweisenden Flugzeit eine praktische Einweisung.
(6) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung vor einem von der zuständigen Stelle bestimmten Prüfer nachzuweisen, dass er die zur Durchführung von Wolkenflügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.
(7) Die Wolkenflugberechtigung wird im Luftfahrerschein eingetragen. Die Gültigkeit richtet sich nach der Gültigkeit der Lizenz.
(1) Luftfahrzeugführer bedürfen zum Streuen und Sprühen von Stoffen aus Luftfahrzeugen der Streu- und Sprühberechtigung.
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung sind
eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Luftfahrzeugführer von 400 Flugstunden auf der Art von Luftfahrzeugen, für die die Berechtigung angestrebt wird,
eine theoretische Ausbildung und
eine Flugausbildung.
(3) Von der fachlichen Voraussetzung nach Absatz 2 Nr. 1 kann abgesehen werden, wenn die Flugausbildung nach Absatz 5 im Rahmen der Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Berufsflugzeugführer oder Berufshubschrauberführer durchgeführt wird.
(4) Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens 30 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablegung der Prüfung nach Absatz 6. Sie erstreckt sich insbesondere auf die Sachgebiete
gesetzliche Vorschriften über die Anwendung von Streu- und Sprühmitteln,
Kenntnisse über Streu- und Sprühmittel,
Technik,
Flugvorbereitung und -durchführung.
(5) Die Flugausbildung umfasst mindestens 30 Flugstunden, davon mindestens 10 Flugstunden mit Fluglehrer, und muss Streu- oder Sprühflüge im Forst, in Sonderkulturen und in der Landwirtschaft enthalten.
(6) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er die zur Vorbereitung und Durchführung entsprechender Flüge notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
(7) Die Streu- und Sprühberechtigung wird durch Eintragung im Luftfahrerschein erteilt. Die Gültigkeit richtet sich nach der Gültigkeit der Lizenz und des eingetragenen Luftfahrzeugmusters oder der Klassenberechtigung.
(weggefallen)
Die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb, die Erteilung, den Umfang, die Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern, ausgenommen Privatflugzeugführer nach § 1 der Verordnung über Luftfahrtpersonal, Berufsflugzeugführern, Verkehrsflugzeugführern, Privathubschrauberführern, Berufshubschrauberführern, Verkehrshubschrauberführern und Flugingenieuren sowie zur Ausbildung für den Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen, der Instrumentenflugberechtigung und der Nachtflugqualifikation oder für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten richten sich für vorstehend bezeichnete Lizenzinhaber nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch), von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) und von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch).
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung, Privatflugzeugführer nach § 1 praktisch auszubilden, sind
eine Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 deutsch oder eine Lizenz für Privatflugzeugführer nach § 1 mit der Klassenberechtigung nach § 3b,
eine praktische Tätigkeit als Flugzeugführer,
eine Auswahlprüfung vor einem von der zuständigen Stelle beauftragten Prüfer vor Beginn der Ausbildung nach Nummer 4,
die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang; der Ausbildungslehrgang muss einen zusammenhängenden Abschnitt von mindestens zwei Wochen Dauer enthalten und innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein, und
eine an den Ausbildungslehrgang anschließende Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht eines hierfür anerkannten Fluglehrers.
(2) Die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 muss vor Beginn des Lehrgangs nach Absatz 1 Nr. 4 eine Flugzeit von 200 Stunden als verantwortlicher Flugzeugführer nach Erteilung der Lizenz umfassen. Von den nachzuweisenden Flugstunden können 170 Stunden durch eine Flugzeit als verantwortlicher Luftfahrzeugführer auf Reisemotorseglern oder 50 Stunden auf Hubschraubern oder Segelflugzeugen ersetzt werden.
(3) Der Bewerber hat in einer praktischen und theoretischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die an einen Fluglehrer zur Ausbildung von Privatflugzeugführern nach § 1 zu stellenden Anforderungen erfüllt.
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung, Segelflugzeugführer praktisch auszubilden, sind
die Lizenz für Segelflugzeugführer,
eine praktische Tätigkeit als Segelflugzeugführer,
eine Auswahlprüfung vor einem von der zuständigen Stelle beauftragten Prüfer vor Beginn der Ausbildung nach Nummer 4,
die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang; der Ausbildungslehrgang muss einen zusammenhängenden Abschnitt von mindestens zwei Wochen Dauer enthalten und innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein, und
eine an den Ausbildungslehrgang anschließende Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht eines hierfür anerkannten Fluglehrers.
(2) Die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 muss vor Beginn des Lehrgangs nach Absatz 1 Nr. 4 eine Flugzeit von 150 Stunden und 250 Starts sowie einen Streckenflug von 200 Kilometer als verantwortlicher Segelflugzeugführer nach Erteilung der Lizenz umfassen.
(3) Der Bewerber hat in einer praktischen und theoretischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die an einen Fluglehrer zur Ausbildung von Segelflugzeugführern zu stellenden Anforderungen erfüllt.
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung, Freiballonführer praktisch auszubilden, sind
die Lizenz für Freiballonführer,
mindestens 100 Fahrstunden als verantwortlicher Freiballonführer vor Stellung des Antrages,
eine Auswahlprüfung vor einem von der zuständigen Stelle beauftragten Prüfer,
die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang; der Ausbildungslehrgang muss einen zusammenhängenden Abschnitt von mindestens zwei Wochen Dauer enthalten und innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein,
eine an den Ausbildungslehrgang anschließende erfolgreiche Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht eines dazu berechtigten Fluglehrers.
(2) Der Bewerber hat in einer praktischen und theoretischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die an einen Fluglehrer zur Ausbildung von Freiballonführern zu stellenden Anforderungen erfüllt.
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung, Luftschiffführer praktisch auszubilden, sind
die Lizenz für Luftschiffführer,
eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Luftschiffführer von 400 Fahrstunden,
eine Auswahlprüfung vor einem von der zuständigen Stelle beauftragten Prüfer vor Beginn der Ausbildung nach Nummer 4,
die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang; der Ausbildungslehrgang muss einen zusammenhängenden Abschnitt von mindestens zwei Wochen Dauer enthalten und innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein,
eine an den Ausbildungslehrgang anschließende Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht eines hierfür anerkannten Fluglehrers.
(2) Der Lehrgang nach Absatz 1 Nr. 4 kann für Bewerber, die eine Lehrberechtigung für Flugzeugführer nach JAR-FCL 1 deutsch besitzen, auf die Besonderheiten der Luftschifffahrt beschränkt werden.
(3) Der Bewerber hat in einer praktischen und theoretischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem praktischen Können und fachlichen Wissen die an einen Fluglehrer für die Ausbildung von Luftschiffführern zu stellenden Anforderungen erfüllt.
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung, Luftsportgeräteführer praktisch auszubilden, sind
die unbeschränkte Lizenz für Luftsportgeräteführer der Art, für die die Berechtigung erworben werden soll,
die praktische Tätigkeit als Luftsportgeräteführer,
eine Auswahlprüfung vor einem vom Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes dazu anerkannten Prüfer,
die erfolgreiche Teilnahme an einem vom Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes durchgeführten oder anerkannten Ausbildungslehrgang,
eine an den Ausbildungslehrgang anschließende Ausbildungstätigkeit.
Der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes legt Inhalt und Umfang des Ausbildungslehrgangs nach Satz 1 Nr. 4 für die betreffende Luftsportgeräteart und der Ausbildungstätigkeit nach Satz 1 Nr. 5 fest. Er kann Bewerber, die eine Lehrberechtigung für Flugzeugführer, Segelflugzeugführer oder einer anderen Art von Luftsportgerät besitzen, teilweise oder ganz von den Anforderungen nach Satz 1 Nr. 4 und 5 befreien.
(2) Die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 muss für den Erwerb der Berechtigung
für die praktische Ausbildung von Führern schwerkraftgesteuerter Ultraleichtflugzeuge eine Flugzeit von 70 Stunden innerhalb der letzten 24 Monate mit mindestens 15 Stunden Überlandflugerfahrung,
für die praktische Ausbildung von Führern aerodynamisch gesteuerter Ultraleichtflugzeuge eine Gesamtflugzeit von 150 Flugstunden als verantwortlicher Führer von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Segelflugzeugen, Motorseglern oder Flugzeugen,
für die praktische Ausbildung von Führern von Hängegleitern, Gleitsegeln oder anderen vergleichbaren Luftsportgeräten oder Sprungfallschirmen eine ausreichende Flug-/Sprungerfahrung, um eine Lehrtätigkeit ausüben zu können,
umfassen. § 42 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der Bewerber hat in einer Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem fachlichen Wissen und praktischen Können die an einen Fluglehrer für die Ausbildung von Luftsportgeräteführern zu stellenden Anforderungen erfüllt.
(1) Die Berechtigungen nach den §§ 88, 88a, 89, 94, 95 und 95a werden mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren durch Eintragung im Luftfahrerschein erteilt.
(2) Der Inhaber einer Berechtigung nach Absatz 1 oder der Inhaber einer Lizenz für Privatflugzeugführer oder Hubschrauberführer nach JAR-FCL 1 oder 2 deutsch mit Lehrberechtigung ist berechtigt, Flugschüler und Luftfahrer auf Luftfahrzeugen derjenigen Art und derjenigen Muster auszubilden, einzuweisen oder vertraut zu machen, die er nach der der Berechtigung zugrunde liegenden Lizenz selbst verantwortlich führen oder bedienen darf und auf denen er mindestens 20 Flugstunden nach Erwerb der entsprechenden Klassen- oder Musterberechtigung nachgewiesen hat. Die Berechtigung kann auf Luftfahrzeuge bestimmter Muster und auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden.
(3) Inhaber einer Berechtigung nach den §§ 88, 88a, 89, 95 und 95a sind auch zur Ausbildung im Kunstflug, zum Streuen und Sprühen von Stoffen aus Luftfahrzeugen, zur Anleitung im Schleppflug und im Wolkenflug berechtigt, sofern sie selbst Inhaber der betreffenden Berechtigung sind und eine ausreichende Erfahrung nach Erwerb der betreffenden Berechtigung nachgewiesen haben. Die Berechtigung zur Ausbildung von Segelflugzeugführern im Kunstflug erstreckt sich auf Motorsegler, sofern der Inhaber der Berechtigung auch zur Führung von Motorseglern berechtigt ist. Die für die Lizenz zuständige Stelle kann bei Bedenken über ausreichende Flugerfahrung eine Befähigungsüberprüfung anordnen.
(4) Eine Berechtigung nach den §§ 88a, 89, 94, 95 und 95a kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre zumindest zwei der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
60 Starts und Landungen oder 10 Flugstunden als Lehrer oder Prüfer für die Berechtigung nach den §§ 88a, 89 und 95a, 10 Fahrstunden als Inhaber einer Berechtigung nach § 94 oder § 95,
Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle durchgeführten oder anerkannten Fortbildungslehrgang für Fluglehrer innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung oder innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Erneuerung der Lehrberechtigung,
erfolgreiche Ablegung einer Befähigungsprüfung innerhalb der letzten 12 Monate vor Verlängerung oder Erneuerung der Lehrberechtigung.
Für den Erwerb, die Verlängerung und Erneuerung von Lizenzen zum Führen oder Bedienen von Luftfahrzeugen, für die in dieser Verordnung nichts geregelt ist, legt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung fest, welche Vorschriften für Lizenzen und Berechtigungen zum Führen oder Bedienen derjenigen Luftfahrzeuge anzuwenden sind.
(1) Prüfer von Luftfahrtgerät bedürfen einer Prüferlaubnis.
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Prüferlaubnis Klassen 1 bis 5 sind
eine Berufsausbildung,
eine beruflich ausgeübte praktische Tätigkeit an Luftfahrtgerät,
die theoretische Ausbildung,
die praktische Ausbildung.
(3) Die fachlichen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind
für die Prüferlaubnis Klasse 1
a) der erfolgreiche Besuch einer staatlichen bzw. staatlich anerkannten Technikerschule oder einer Fach- oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung,
b) eine der beantragten Fachrichtung entsprechende berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der Herstellung, Überholung, großen Reparaturen oder großen Änderungen an Luftfahrzeugen des beantragten oder eines ähnlichen Musters oder eine der beantragten Fachrichtung entsprechende fünfjährige berufliche Tätigkeit bei der Durchführung von Arbeiten im Rahmen der umfassenden Nachprüfung nach § 15 oder Instandhaltungsprüfungen nach § 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät an Luftfahrzeugen des beantragten oder eines ähnlichen Musters. 12 Monate dieser beruflichen Tätigkeit müssen innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis in einem anerkannten Hersteller-, Instandhaltungs- oder luftfahrttechnischen Betrieb ausgeübt worden sein;
für die Prüferlaubnis Klasse 2
a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet,
b) eine der beantragten Fachrichtung entsprechende berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahrzeugen des beantragten oder eines ähnlichen Musters, davon 12 Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis bei einem anerkannten Hersteller-, Instandhaltungs- oder luftfahrttechnischen Betrieb;
für die Prüferlaubnis Klasse 3
a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet,
b) eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahrgerät der beantragten oder einer technisch ähnlichen Art, davon 12 Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in einem anerkannten Hersteller-, Instandhaltungs- oder luftfahrttechnischen Betrieb;
für die Prüferlaubnis Klasse 4
a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet,
b) eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der Herstellung, Instandhaltung oder Prüfung der Art von Luftfahrgerät, für das die Prüferlaubnis erteilt werden soll;
für die Prüferlaubnis Klasse 5
a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet,
b) eine berufliche Tätigkeit von zwei Jahren bei der Herstellung oder Instandhaltung von Ultraleichtflugzeugen, davon sechs Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in einem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät oder in einem luftfahrttechnischen Betrieb.
(4) Die theoretische Ausbildung erstreckt sich auf
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die das Prüfwesen betreffen,
Luftfahrttechnik über Funktion und Aufbau der Art von Luftfahrtgerät, für das die Prüferlaubnis erteilt werden soll.
(5) Die praktische Ausbildung erstreckt sich auf Prüf- und Arbeitsverfahren, die der Prüfer bei Stück- und Nachprüfungen anzuwenden oder zu beurteilen hat.
(6) Betriebe, die eine Ausbildung nach den Absätzen 4 und 5 durchführen, bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt.
Die in § 104 Abs. 2 geforderte Berufsausbildung kann ersetzt werden
a) bei der Prüferlaubnis Klasse 1 durch mindestens zwei Jahre Tätigkeit als Prüfer Klasse 2 oder 3 und den erfolgreichen Besuch eines vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Erweiterungslehrgangs,
b) bei den Prüferlaubnissen der Klasse 2, 3, 4 oder 5 durch den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule oder einer Fach- oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung.
(1) Die zuständige Stelle kann auf die in § 104 Abs. 2 geforderten beruflichen Tätigkeiten eine gleichwertige oder der beruflichen Tätigkeit förderliche Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr anrechnen.
(2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis Klasse 3 oder Klasse 5 kann von dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach § 104 Abs. 3 Nr. 3c oder Nr. 5c abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Tätigkeit nichtberuflich bei einem anerkannten Hersteller-, Instandhaltungs- oder in einem luftfahrttechnischen Betrieb oder bei einem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät ausgeübt wurde.
(3) Bei Bewerbern um die Erlaubnis Klasse 1 oder 2 für Flugzeuge der Klasse E nach § 14 Anlage 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung kann von dem Nachweis der Berufsausbildung nach § 104 Abs. 2 und dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach § 104 Abs. 3 Nr. 1 und 2 abgesehen werden, wenn eine einjährige berufliche oder eine dreijährige nichtberufliche Tätigkeit als Prüfer Klasse 3, Musterberechtigung Flugzeuge mit einer Höchstabflugmasse bis 750 Kilogramm oder Motorsegler, bei einem anerkannten Hersteller-, Instandhaltungs- oder luftfahrttechnischen Betrieb nachgewiesen wird. Die Erlaubnis kann auf Flugzeuge ohne Einziehfahrwerk, Einspritz- oder Turbinenmotoren beschränkt werden.
(1) Der Bewerber hat in einer Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem fachlichen Wissen und seinem praktischen Können die an einen Prüfer von Luftfahrtgerät zu stellenden Anforderungen erfüllt.
(2) (weggefallen)
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät nach Muster 9 oder Muster 9a in den Klassen 1 bis 5 wie folgt erteilt:
Klasse 1 für Stück- und Nachprüfung von Flugzeugen, Drehflüglern und Luftschiffen,
Klasse 2 für Nachprüfung von Flugzeugen, Drehflüglern und Luftschiffen im Wartungsdienst,
Klasse 3 für Stück- und Nachprüfung von Flugzeugen mit einer Höchstabflugmasse bis 750 Kilogramm, Motorseglern, Segelflugzeugen, Ballonen und Rettungsfallschirmen,
Klasse 4 für Stück- und Nachprüfung von Flugmotoren, Bordhilfsmotoren (APU), Luftschrauben und Flugsicherungsausrüstung,
Klasse 5 für Stück- und Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen einschließlich der Rettungsgeräte.
(2) Die Erlaubnis wird erteilt
für bestimmte Gerätearten und Muster; sie kann auf bestimmte Prüfverfahren und Prüfprogramme beschränkt werden,
für bestimmte Fachrichtungen
a) bei den Klassen 1 und 2 sowie bei Klasse 3 für Flugzeuge mit einer Höchstabflugmasse bis 750 Kilogramm und Motorsegler für die Fachrichtung Flugwerk, Triebwerk und elektronische Ausrüstung,
b) bei Klasse 3 für Segelflugzeuge und Ballone für die Fachrichtung Flugwerk und elektronische Ausrüstung,
c) bei Klasse 5 für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge und Tragschrauber für die Fachrichtung Flugwerk mit Triebwerk und elektronische Ausrüstung.
(3) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit als Prüfer nach Maßgabe der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät.
(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von 24 Monaten erteilt.
(2) Eine noch gültige Erlaubnis kann um 24 Monate verlängert werden, wenn der Bewerber eine mindestens halbjährige hauptberufliche Tätigkeit oder gleichwertige nebenberufliche Tätigkeit im Umfang der Erlaubnis als Prüfer nach § 108 Abs. 3 innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nachweist. Der Nachweis ist durch ein Prüfbuch oder andere regelmäßig geführte Aufzeichnungen zu führen.
(3) Der Umfang einer Erlaubnis, die innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nicht ausreichend ausgeübt wurde, kann beschränkt werden oder ihre Verlängerung kann von einer Überprüfung des Bewerbers durch einen von der zuständigen Stelle anerkannten Sachverständigen abhängig gemacht werden.
(4) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate vor Stellung des Antrages auf Erneuerung der Erlaubnis an der Art von Luftfahrzeugen, an denen die Prüftätigkeit erfolgen soll, in einem anerkannten Instandhaltungsbetrieb 6 Monate tätig war. Die Erneuerung kann von einer Überprüfung des Bewerbers durch einen von der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen abhängig gemacht werden.
(5) Bei einer Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurde, kann die Erlaubnisbehörde den Nachweis von englischen Sprachkenntnissen gemäß § 110 Abs. 5 verlangen.
(1) Prüfer von Luftfahrtgerät bedürfen für die Ausübung der Prüfertätigkeit an Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät der Musterberechtigung. Eine Musterberechtigung für die Prüferlaubnis Klasse 5 ist nicht vorgesehen.
(2) Für Prüfer der Klassen 1 bis 3 ist
fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Musterberechtigung, daß der Prüfer innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung praktisch an diesem Muster in die Aufgaben der Nachprüfung eingewiesen wurde und mindestens 6 Monate bei der Herstellung oder Instandhaltung des Musters in einem anerkannten Instandhaltungsbetrieb tätig war. Zeiten der Teilnahme an einem Lehrgang können berücksichtigt werden.
Die Einweisung hat sich auf die Kenntnis des Aufbaues, der Funktion und Instandhaltung des Luftfahrzeugmusters zu erstrecken. Sie ist von einem Hersteller- oder luftfahrttechnischen Betrieb oder einer anerkannten Ausbildungsstelle zu bescheinigen. Die ausbildende Stelle hat zu bescheinigen, daß die Einweisung nach den für das Muster geltenden Richtlinien und Verfahren der Prüfung mit Erfolg durchgeführt wurde. Die Erlaubnisbehörde kann Einsicht in die Ausbildungsunterlagen verlangen.
(3) Für Prüfer der Klasse 4 gilt für die Erteilung der Musterberechtigung die fachliche Voraussetzung nach § 104 Abs. 2 Nr. 4.
(4) Die Erlaubnisbehörde kann die Erteilung der Musterberechtigung von einer theoretischen und praktischen Prüfung oder von einer Überprüfung durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen abhängig machen.
(5) Liegen technische Unterlagen für den Betrieb und die Instandhaltung des Musters nur in englischer Sprache vor, hat der Bewerber bei der Prüfung oder Überprüfung nach Absatz 4 nachzuweisen, daß er diese technischen Unterlagen lesen und verstehen kann.
(6) In besonderen Fällen, insbesondere bei Neuentwicklungen, können Musterberechtigungen ohne die Voraussetzung der Absätze 2 und 3 erteilt werden, wenn hierdurch die Sicherheit des Luftverkehrs und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden.
(1) Die Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät wird durch Eintragung in den Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät erteilt. Die Musterberechtigung kann mit Auflagen versehen werden.
(2) Die Erlaubnisbehörde kann für die Erlaubnis Klasse 1 und 2 in den Mustergruppen
Flugzeuge und Drehflügler bis 2.000 kg Höchstmasse und
Flugzeuge von 2.000 kg bis 5.700 kg Höchstmasse
und für die Erlaubnis Klasse 3 eine Sammeleintragung für eine größere Anzahl von Einzelmustern, die ähnlich in Aufbau, Leistung und Funktion sind, erteilen.
(3) Eine Sammeleintragung für Prüfer Klasse 1 und 2 kann von einer Prüfertätigkeit von mindestens 12 Monaten an einer größeren Anzahl verschiedener Einzelmuster der Mustergruppe abhängig gemacht werden.
(1) Freigabeberechtigtes Personal nach 145.A.30 des Anhangs II (Teil-145) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. EU Nr. L 315 S. 1) bedarf einer Berechtigung. Die fachlichen Voraussetzungen, die Erteilung und der Umfang der Berechtigung richten sich nach den jeweils jüngsten Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über das freigabeberechtigte Personal - Instandhaltung (JAR-66), die das Bundesministerium für Verkehr in deutscher Übersetzung im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
(2) Die Berechtigung für die Bescheinigung der Lufttüchtigkeit kann durch Eintragung in den Ausweis für freigabeberechtigtes Personal erteilt werden. Die Voraussetzungen für den Erwerb dieser zusätzlichen Berechtigung sind die JAR-66 CAT C Berechtigung und der Nachweis des für die Prüfung der Lufttüchtigkeit erforderlichen zusätzlichen Wissens.
(3) Betriebe, die eine Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal nach Absatz 1 durchführen, bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt. Die fachlichen Voraussetzungen, die Erteilung und der Umfang der Genehmigung richten sich nach den jeweils jüngsten Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über die genehmigte Ausbildung und Prüfung von Instandhaltungspersonal (JAR-147), die das Bundesministerium für Verkehr in deutscher Übersetzung im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
(1) Flugdienstberater bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit einer Lizenz.
(2) Fachliche Voraussetzungen für Flugdienstberater sind
der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der englischen Sprache sowie in den Fachgebieten Mathematik und Physik,
die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Lehrgang für Flugdienstberater.
(3) Die theoretische Ausbildung im Rahmen des jeweils amtlich anerkannten Lehrgangs erstreckt sich auf die Sachgebiete
Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften,
Navigation,
Meteorologie,
Technik, Flugzeugkunde,
Fernmeldeeinrichtungen, Datentransfer- und Kommunikationsverfahren, Verkehrsflussregelstellen (CFMU),
Flugvorbereitung,
Menschliches Leistungsvermögen.
(4) Die praktische Ausbildung im Rahmen des jeweils amtlich anerkannten Lehrgangs umfasst folgende Bereiche:
vor der theoretischen Ausbildung den Nachweis einer Einweisung in die Organisation und Aufgaben des Verkehrsbetriebes eines Luftfahrtunternehmens,
nach bestandener theoretischer Prüfung die Tätigkeiten und Aufgaben in der Flugdienstberatung oder Verkehrsleitung eines Luftfahrtunternehmens, in der unter der Aufsicht des Fachbereichsleiters Bodenbetrieb die praktischen Fähigkeiten der Flugvorbereitung einschließlich Nutzung und Überprüfung von Datenverarbeitungsprogrammen und der bodenseitigen Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers während des Fluges zu erwerben sind.
(5) Die praktische Ausbildung umfasst drei Monate. Nachweisbare Vorkenntnisse durch Assistententätigkeit in der Flugdienstberatung eines Luftfahrtunternehmens können von der zuständigen Stelle auf die praktische Ausbildung angerechnet werden.
(6) (weggefallen)
(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem fachlichen Wissen und seinem praktischen Können in der Lage ist, die Flugdienstberatung in einem Luftfahrtunternehmen durchzuführen.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf
die in § 112 Absatz 3 aufgeführten Sachgebiete,
die praktischen Fertigkeiten der Flugvorbereitung einschließlich der Nutzung von Datenverarbeitungsprogrammen und der bodenseitigen Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers während des Fluges im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens.
Die Lizenz wird unbefristet erteilt. Die Lizenz für Flugdienstberater wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheines nach Muster 10 der Anlage dieser Verordnung erteilt. Sie berechtigt, die Flugvorbereitung und die bodenseitige Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers während des Fluges in den Aufgabenbereichen, in die er vom Luftfahrtunternehmer in Übereinstimmung mit JAR-OPS 1 deutsch eingewiesen wurde, durchzuführen. Der Luftfahrerschein wird von der zuständigen Stelle bei Erteilung, Erneuerung einer Berechtigung, sonstiger Änderung der Daten neu ausgestellt.
(1) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Lizenz ist der Nachweis der zum Steuern von Flugmodellen oder sonstigem Luftfahrtgerät notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere der Kenntnisse der
einschlägigen Vorschriften des Luft- und Polizeirechts und der Flugsicherung,
Haftungs- und Versicherungsvorschriften,
erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen bei der Startvorbereitung und während des Betriebs der Geräte.
(2) Den Inhalt und die Durchführung der Ausbildung sowie den Prüfungsumfang legt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes fest.
(3) Der Kenntnisnachweis ist in einer Befähigungsüberprüfung durch einen von der zuständigen Stelle beauftragten Prüfer zu führen.
(1) Die Lizenz für Steuerer von Flugmodellen oder sonstigen Luftfahrtgeräten wird durch Aushändigung des Ausweises nach Muster 11 der Anlage zu dieser Verordnung erteilt. Sie berechtigt zum Steuern der in dem Ausweis bezeichneten Flugmodelle und sonstigen Luftfahrtgeräten.
(2) Die Lizenz wird unbefristet erteilt.
(1) Wer eine Lizenz oder Berechtigung zum Führen von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftschiffen, Segelflugzeugen, Heißluft-Luftschiffen oder motorgetriebenen Luftsportgeräten erwerben, erweitern oder erneuern lassen will, darf die notwendigen Alleinflüge oder Alleinfahrten nur ausführen, wenn der Fluglehrer hierfür einen Flugauftrag erteilt hat. Der Fluglehrer darf den Flugauftrag nur erteilen, wenn er sich von der Befähigung des Bewerbers überzeugt hat. Den Flugauftrag zum ersten Alleinflug oder zur ersten Alleinfahrt eines Bewerbers darf er nur mit Zustimmung eines zweiten Fluglehrers erteilen.
(2) Außerhalb der Sichtweite des ausbildenden Fluglehrers dürfen Flüge nach Absatz 1 Satz 1 nur durchgeführt werden, wenn der Fluglehrer hierfür einen schriftlichen Flugauftrag erteilt hat. Der Fluglehrer darf den Flugauftrag nur erteilen, wenn der Bewerber
a) um eine Lizenz für Privatluftfahrzeugführer die theoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz bestanden hat oder
b) um eine Lizenz für Berufs- oder Verkehrsluftfahrzeugführer bei durchgehender Ausbildung mindestens 45 Stunden Flugausbildung, eine theoretische Prüfung entsprechend Absatz 2 Nr. 1a in einem Ausbildungsbetrieb nachgewiesen hat und zur Ausübung des Sprechfunkdienstes berechtigt ist,
eine theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände sowie in das Verhalten in Notfällen erhalten hat und
mindestens zwei Überlandflugeinweisungen erhalten hat.
(3) Wird bei Flügen nach Absatz 2 ein Bewerber für eine Lizenz als Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder als weiteres Flugbesatzungsmitglied eingeteilt, muss dieses Flugbesatzungsmitglied mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 nachweisen.
(4) Bei Flügen nach Absatz 2 muss der Flugauftrag die Erklärung enthalten, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 erfüllt sind. Der Bewerber hat den schriftlichen Flugauftrag bei der Durchführung des Fluges als Nachweis mitzuführen.
(5) Für Flüge nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte legt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes die Voraussetzungen für die Alleinflüge und den Flugauftrag fest.
(1) Privatluftfahrzeugführer, Segelflugzeugführer, Freiballonführer, Luftschiffführer, Luftsportgeräteführer und Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder haben ein Flug- oder Sprungbuch zu führen, in dem alle Flüge, Fahrten oder Sprünge unter Angabe der ausgeübten Tätigkeit und des Luftfahrzeugmusters nach Datum, Art des Fluges, Kennzeichen des Luftfahrzeuges, wenn dieses vorgeschrieben ist, Start-/Landeflugplatz sowie Abflug- und Ankunftszeit (Zeiten in Blockzeit in koordinierter Weltzeit (UTC)), Gesamtdauer des Fluges, Gesamtflugzeit anzugeben sind. Das Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch ist zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren. Das Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch ist während der lizenzpflichtigen Tätigkeit außerhalb des Flugplatzbereiches mitzuführen und ansonsten am Flugplatz vorzuhalten. Angaben zum Nachweis von Voraussetzungen zum Erwerb, zur Erweiterung, zur Ausübung der Rechte aus der Lizenz, zur Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz oder Berechtigung, die mit Prüfer, mit Fluglehrer oder unter dessen Aufsicht zu erfüllen sind, müssen von diesem unter Angabe der Art und Nummer seines Luftfahrerscheines als richtig bescheinigt werden. Der Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen kann durch Auszüge aus dem Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch erbracht werden. Die Richtigkeit der Übereinstimmung mit den Angaben des Flug-, Fahrten- oder Sprungbuches ist durch einen Beauftragten für Luftaufsicht, einen Ausbildungs- oder Flugbetriebsleiter, einem Prüfer oder Fluglehrer zu bestätigen.
(2) Bei Ausbildungsbetrieben, registrierten Ausbildungseinrichtungen, Luftfahrtunternehmen oder im Werkluftverkehr kann die zuständige Stelle Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 auf andere Weise gewährleistet ist.
(3) Für Luftsportgeräteführer kann der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes Ausnahmen von Absatz 1 zulassen oder weitere Angaben im Flug- oder Sprungbuch verlangen, wenn die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 auf andere Weise gewährleistet ist.
(1) Der Bewerber um eine Lizenz oder Berechtigung nach dieser Verordnung ist verpflichtet ein Unterrichtsbuch zu führen, in dem alle Unterrichtsstunden unter Angabe des Sachgebietes und des behandelten Unterrichtsstoffes mit Datum und Dauer sowie der Name des Lehrers einzutragen sind. Bei geschlossenen Lehrgängen tritt an die Stelle des vom Bewerber zu führenden Unterrichtsbuches ein von dem Ausbildungsbetrieb, der registrierten Ausbildungseinrichtung oder der Lehrgangsleitung zu führendes Unterrichtsbuch.
(2) Die Eintragungen nach Absatz 1 sind vom betreffenden Lehrer abzuzeichnen.
(3) Nimmt der Bewerber an einem theoretischen Ausbildungslehrgang einer Fernschule teil, tritt für den Teil des Fernunterrichtes an die Stelle des Unterrichtsbuches nach Absatz 1 eine Bescheinigung der Fernschule.
(1) Privatluftfahrzeugführer, Segelflugzeugführer, Luftschiffführer oder Luftsportgeräteführer dürfen ein Luftfahrzeug, in dem sich Fluggäste befinden, als verantwortlicher Luftfahrzeugführer nur führen, wenn innerhalb der vorhergehenden 90 Tage mindestens drei Starts und drei Landungen mit einem Luftfahrzeug derselben Klasse, desselben oder ähnlichen Musters, der Art des Luftsportgerätes ausgeführt wurden. Für Sprungfallschirmführer gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Sprungfallschirmführer mindestens 10 Fallschirmsprünge durchgeführt hat. Für Freiballonführer gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Freiballonführer mindestens einen Start sowie eine Landung aus einer Höhe von mindestens 150 Meter über Grund (GND) durchgeführt haben muss.
(2) Für einen Flug nach Sichtflugregeln bei Nacht gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass von den drei Starts und den drei Landungen mindestens ein Start und eine Landung bei Nacht durchgeführt wurden. Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass mindestens ein Start mit Freiballonen bei Nacht durchgeführt wurde.
(3) Soll eine Fahrt mit Fluggästen in einem Luftschiff nach den Instrumentenflugregeln durchgeführt werden, muss der verantwortliche Luftschiffführer innerhalb der vorhergehenden 90 Tage mindestens drei Fahrten nach Instrumentenflugregeln durchgeführt haben. Die Fahrten können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem von der zuständigen Stelle bestimmten Prüfer ersetzt werden.
(4) Für die Durchführung von Kunstflügen mit Fluggästen gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Lizenzinhaber nach Erteilung der Kunstflugberechtigung mindestens 50 Kunstflüge im Alleinflug, davon drei innerhalb der letzten 90 Tage durchgeführt haben muss.
(weggefallen)
Als Flugzeiten für den Erwerb, die Erweiterung, den Nachweis für die Ausübung der Rechte aus der Lizenz, Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz für Privatluftfahrzeugführer, Segelflugzeugführer, Luftsportgeräteführer, Freiballonführer oder Luftschiffführer werden, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, voll angerechnet:
Flugzeit als Lehrer bei der Ausbildung und bei vorgeschriebenen Übungsflügen sowie Flugzeit als Schüler mit Fluglehrer oder als Luftfahrzeugführer bei vorgeschriebenen Übungsflügen mit Fluglehrer,
Flugzeit als Prüfer und als Bewerber bei praktischen Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen.
(1) Inhaber einer Lizenz zum Führen von Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen, bedürfen ausreichender Kenntnisse der Sprache, in der der Sprechfunkverkehr abgewickelt wird, oder der englischen Sprache. Die Sprachkenntnisse sind ausreichend, wenn die nach Anlage 2 zu prüfenden Fertigkeiten mindestens der Stufe 4 nach Anlage 3 entsprechen. Wickelt das zuständige Flugsicherungsunternehmen den Sprechfunkverkehr in einer anderen Sprache als Deutsch ab, sind ausreichende Kenntnisse dieser Sprache auch nachzuweisen. Wird in einem Luftraum über deutschem Hoheitsgebiet der Sprechfunkverkehr nach den Vorgaben des zuständigen Flugsicherungsunternehmens sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache abgewickelt, ist die englische Sprache nur dann zu verwenden, wenn ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache nachgewiesen worden sind.
(2) Der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse wird durch eine Sprachprüfung erbracht. Die Kenntnisse werden dabei nach der Maßgabe der Anlage 3 bewertet. Die Prüfung kann bei einer nach § 125a anerkannten Stelle abgelegt werden. Der Nachweis von Kenntnissen einer Sprache der Stufe 6 nach Anlage 3 kann auch durch Vorlage geeigneter Dokumente bei der für die Lizenzerteilung zuständigen Stelle erfolgen. Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, Einzelheiten zu den erforderlichen Dokumenten durch Rechtsverordnung zu regeln. Werden die Kenntnisse der englischen Sprache geprüft, kann die Sprachprüfung bei der nach § 4 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008 (BGBl. I S. 1742) zuständigen Stelle abgelegt werden und mit der Sprechfunkprüfung verbunden werden. In diesem Fall werden Form und Umfang der Prüfung von dieser Stelle im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt festgelegt.
(3) Der erstmalige Nachweis der Sprachkenntnisse wird von der zuständigen Stelle nach § 22 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in die Lizenz eingetragen. Die Geltungsdauer des Nachweises im Falle von Sprachkenntnissen der Stufe 4 nach Anlage 3 ist bis zum Ablauf von vier Jahren zu befristen, wenn der Luftfahrer nicht zur Durchführung von Flügen nach Instrumentenflugregeln berechtigt ist. Bei Sprachkenntnissen der Stufe 5 nach Anlage 3 ist in diesen Fällen der Sprachnachweis bis zum Ablauf von acht Jahren nach der Sprachprüfung gültig. Verfügt der Luftfahrer zum Zeitpunkt der Sprachprüfung über eine Verkehrsflugzeugführerlizenz, eine Verkehrshubschrauberführerlizenz oder eine Instrumentenflugberechtigung, ist der Sprachnachweis im Falle von Sprachkenntnissen der Stufe 4 nach Anlage 3 bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Sprachprüfung gültig. Bei Sprachkenntnissen der Stufe 5 nach Anlage 3 ist der Sprachnachweis in diesen Fällen bis zum Ablauf von sechs Jahren nach der Sprachprüfung gültig. Der Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe 6 nach Anlage 3 ist in allen Fällen unbefristet gültig.
(4) Die Geltungsdauer des Nachweises der Sprachkenntnisse nach Absatz 2 kann von einer nach § 125a anerkannten Stelle verlängert werden. Die Geltungsdauer des Nachweises der Kenntnisse der englischen Sprache kann auch von der nach § 4 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse für die Abnahme von Sprechfunkprüfungen zuständigen Stelle verlängert werden. Die Verlängerung ist nur möglich, wenn der Nachweis noch gültig oder seine Geltungsdauer nicht seit mehr als zwölf Monaten abgelaufen ist. Voraussetzung ist die erfolgreiche Ablegung einer Verlängerungsprüfung, bei der der Fortbestand der Sprachkenntnisse zu bestätigen ist. Die Verlängerungsprüfung kann im Zusammenhang mit einem Übungsflug, einer Befähigungsüberprüfung oder einer praktischen Prüfung abgelegt werden. Mindestanforderungen an Form und Umfang der Verlängerungsprüfung werden vom Luftfahrt-Bundesamt durch Rechtsverordnung festgelegt. Die Geltungsdauer des nach einer Verlängerungsprüfung einzutragenden Nachweises richtet sich nach Absatz 3 Satz 2 bis 5. Wird bei Sprachkenntnissen der Stufe 5 nach Anlage 3 bei der Verlängerungsprüfung festgestellt, dass die Sprachkenntnisse nur noch der Stufe 4 nach Anlage 3 genügen, oder liegt keine Anerkennung der prüfenden Stelle für die Abnahme von Prüfungen entsprechend der Stufe 5 vor, bestimmt sich die neue Geltungsdauer nach der für die Stufe 4 nach Anlage 3 geltenden Maßgabe. Die Stelle, die die Verlängerungsprüfung durchgeführt hat, trägt die neue Geltungsdauer in die Lizenz ein.
(5) Ein Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Stufe 6 der Anlage 3 wird von der für die Lizenzerteilung zuständigen Stelle auf Antrag in eine bereits erteilte Lizenz eingetragen, wenn der Bewerber geeignete Dokumente vorlegt, aus denen sich ergibt, dass die deutsche Sprache seine Muttersprache ist oder seine Kenntnisse gleichwertig sind. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, überprüft eine vom Luftfahrt-Bundesamt nach § 125a anerkannte Stelle die Kenntnisse der deutschen Sprache. Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Auf Antrag kann auch der Nachweis von Kenntnissen einer anderen als der deutschen oder englischen Sprache in die Lizenz mit einer Geltungsdauer nach Maßgabe von Absatz 3 Satz 2 bis 5 eingetragen oder seine Geltungsdauer verlängert werden, wenn der Bewerber nachweist, über die entsprechenden Kenntnisse zu verfügen. Er verfügt regelmäßig über die entsprechenden Kenntnisse, wenn diese durch Bescheinigung einer Luftfahrtbehörde eines Staates, in dem die entsprechende Sprache als Amtssprache verwendet wird, oder durch eine nach § 125a anerkannte Stelle bestätigt worden ist. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(6) Inhabern einer Lizenz zum Führen von Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes wird auf der Grundlage eines vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erworbenen Allgemeinen oder Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses der Klasse 1 gemäß der Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008 (BGBl. I S. 1742) durch die für die Lizenzierung zuständige Stelle einmalig der Nachweis englischer Sprachkenntnisse der Stufe 4 nach Anlage 3 auf Antrag bescheinigt. Die Bescheinigung erfolgt durch Eintragung in die Lizenz oder durch Ausstellung einer gesonderten Bescheinigung, die mit der Lizenz zu führen ist. Die Geltungsdauer des Nachweises ist bis zum 31. Dezember 2010 zu befristen.
(1) Das Luftfahrt-Bundesamt erkennt auf Antrag Stellen für die Abnahme von Prüfungen bestimmter Sprachen an, wenn die in Anlage 4 genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Anerkennung kann befristet und auf die Abnahme von Prüfungen der Kenntnisse einzelner Sprachen und bestimmter Stufen nach Anlage 3 zu § 125 und auf die Abnahme von Verlängerungsprüfungen nach § 125 Abs. 4 beschränkt werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht nur vorübergehend entfallen sind.
(2) Das Luftfahrt-Bundesamt führt die Aufsicht über die von ihm anerkannten Stellen. Es prüft im Rahmen der Aufsicht, ob die für die Anerkennung maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen und die erteilten Nebenbestimmungen eingehalten werden. Das Luftfahrt- Bundesamt kann Einzelheiten zur Aufsicht durch Rechtsverordnung festlegen.
Der Nachweis über die Ausbildung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder in erster Hilfe ist durch eine Bescheinigung einer behördlich anerkannten Stelle zur Durchführung dieser Ausbildung zu führen.
Der Inhaber einer in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Berufs- oder Verkehrspilotenlizenz oder der Inhaber einer Lizenz gemäß § 46 Abs. 5 darf nach Vollendung des 60. Lebensjahres bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Rechte seiner Lizenz auch in Luftfahrzeugen mit einer Mindestbesatzung von einem Piloten bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht, beschränkt auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausüben. Der Inhaber einer Lizenz nach Satz 1 darf nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr als Luftfahrzeugführer bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht eingesetzt werden.
(1) Prüfungen und Prüfungsverfahren für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen sowie Befähigungsüberprüfungen richten sich
für Privatflugzeugführer, ausgenommen Privatflugzeugführer nach § 1 dieser Verordnung, für Berufsflugzeugführer, für Verkehrsflugzeugführer zum Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen, der Instrumentenflugberechtigung oder der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrzeugführern für diese Lizenzen nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) sowie nach den Absätzen 2, 5, 6 und 7,
für Privathubschrauberführer, für Berufshubschrauberführer, für Verkehrshubschrauberführer, der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrzeugführern für diese Lizenzen nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) sowie nach den Absätzen 2, 5, 6 und 7,
für Flugingenieure, der Berechtigung zur praktischen Ausbildung für diese Lizenzen nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen (JAR-FCL 4 deutsch) sowie nach den Absätzen 2, 5, 6 und 7,
für die Inhaber aller anderen Lizenzen und Berechtigungen nach dieser Verordnung.
(2) Prüfungen sind vor der nach § 131 zuständigen Stelle, Befähigungsüberprüfungen vor ihr oder vor von ihr anerkannten Prüfern abzulegen. Die zuständige Stelle bestimmt Einzelheiten sowie Zeit und Ort der theoretischen Prüfung. Zeit und Ort der praktischen Prüfung werden im Einzelfall von dem beauftragten Prüfer im Benehmen mit dem Bewerber, dem Ausbildungsbetrieb oder der registrierten Ausbildungseinrichtung festgelegt.
(3) Die nach § 131 zuständige Stelle kann zuverlässige und für die betreffende Prüfung qualifizierte Personen anerkennen, im Auftrag der zuständigen Stelle Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen vorzunehmen. Jeder Prüfer wird über seine Rechte und Pflichten schriftlich in Kenntnis gesetzt. Die zuständige Stelle bestimmt die Anzahl der von ihr benötigten Prüfer. Der Anerkennung bedarf es nicht, wenn der Prüfer der zuständigen Stelle angehört.
(4) Die Gültigkeitsdauer von Anerkennungen nach Absatz 3 beträgt längstens drei Jahre. Eine Verlängerung der Anerkennung erfolgt nach Ermessen der zuständigen Stelle.
(5) Prüfer dürfen bei Bewerbern, die von ihnen für die betreffende Lizenz oder Berechtigung ausgebildet wurden, keine Prüfungen abnehmen, es sei denn, die zuständige Stelle hat schriftlich zugestimmt.
(6) Die mit der Abnahme der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung beauftragten Prüfer müssen über die Lehrberechtigung für die Ausbildung zum Erwerb der betreffenden Lizenz oder Berechtigung sowie über besondere fachliche Erfahrungen verfügen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen von dem Erfordernis der Lehrberechtigung zulassen.
(7) Ein Prüfer zur Abnahme von Prüfungen auf turbinen- oder turbopropellergetriebenen Flugzeugmustern darf gleichzeitig nur im Besitz von insgesamt zwei dieser Anerkennungen sein. Ein Prüfer zur Abnahme von Prüfungen auf Hubschraubermustern darf gleichzeitig nur im Besitz von insgesamt drei dieser Anerkennungen sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Prüfer auf synthetischen Flugübungsgeräten.
(8) Die zuständige Stelle gibt allen Ausbildungsbetrieben und registrierten Ausbildungseinrichtungen die Prüfer bekannt, die von ihr mit der Durchführung der praktischen Prüfungen für den Erwerb der Lizenz bei dem betreffenden Ausbildungsbetrieb oder der registrierten Ausbildungseinrichtung beauftragt wurden.
(9) Praktische Prüfungen dürfen erst dann abgenommen werden, wenn der Bewerber die theoretische Prüfung abgeschlossen hat und von dem Ausbildungsbetrieb oder dem für die Ausbildung Verantwortlichen für die Durchführung der Prüfung die Bestätigung seiner Prüfungsreife erhalten hat.
(10) Der Bewerber hat die theoretische Prüfung für den Erwerb einer Lizenz oder einer Berechtigung erfolgreich abgelegt, wenn er innerhalb von 12 Monaten alle Prüfungsteile bestanden hat. Eine bestandene theoretische Prüfung wird für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Datum des Bestehens der Prüfung für den Erwerb einer Lizenz oder einer Berechtigung akzeptiert.
(11) (weggefallen)
(12) Für Prüfungen für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftsportgeräteführer werden die Einzelheiten, insbesondere die Fragen für die schriftliche Theorieprüfung, die Durchführungsgrundsätze für die Theorieprüfung, die Flug- oder Sprungaufgaben, die Bewertungsmaßstäbe und die Anrechnung von vorangegangenen Prüfungen von dem Beauftragten festgelegt.
(13) Das Prüfungsergebnis wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" beurteilt. Die zuständige Stelle bestimmt im Benehmen mit dem jeweils beauftragten Prüfer, ob und gegebenenfalls mit welchen Auflagen die Prüfung ganz oder zum Teil wiederholt werden muss. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt. Die Vorschriften der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Untersagung der Ausbildung bei Nichteignung des Bewerbers bleiben unberührt.
(14) Über den Inhalt, den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift von der zuständigen Stelle oder von dem beauftragten Prüfer zu fertigen.
(1) Für Inhaber einer gültigen Lizenz für Luftfahrzeugführer kann die theoretische Ausbildung zum Erwerb einer Lizenz für Privatluftfahrzeugführer zum Führen anderer Luftfahrzeugarten auf die Sachgebiete beschränkt werden, die nicht in der theoretischen Ausbildung der erworbenen Lizenz enthalten waren.
(2) Weist ein Bewerber besondere Kenntnisse in einem Sachgebiet der theoretischen Ausbildung nach, kann die zuständige Stelle ihn von der Ausbildung in diesem Sachgebiet ganz oder teilweise befreien. Dies gilt auch für Inhaber eines Flugfunkzeugnisses für die Ausbildung in Sprechfunkverfahren bei Erwerb einer Lizenz. Absatz 1 und die Sätze 1 und 2 finden auf die theoretische Prüfung entsprechend Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Luftsportgeräteführer.
Die zuständige Stelle kann eine Berechtigung, deren Gültigkeit nicht länger als drei Monate abgelaufen ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung erneuern, wenn die rechtzeitige Verlängerung aus vertretbaren Gründen unterblieben ist und diese Gründe glaubhaft gemacht werden.
Zuständige Stellen für Verwaltungstätigkeiten nach dieser Verordnung sind die nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Erteilung der betreffenden Lizenzen und Berechtigungen zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder, das Luftfahrt-Bundesamt und die Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes, sofern § 125 keine andere Regelung trifft.
(1) Dem Antrag auf Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen sind außer den Nachweisen über die fachlichen Voraussetzungen nach dieser Verordnung die nach der Luftverkehrs- Zulassungs-Ordnung geforderten Nachweise und Erklärungen beizufügen, es sei denn, diese Unterlagen liegen der zuständigen Stelle bereits vor.
(2) Weitere für die Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung und Befähigung erforderlichen Nachweise und Erklärungen werden von der zuständigen Stelle im Einzelfall bestimmt.
(1) Die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes kann im Luftfahrerschein eingetragen werden. Der Umfang richtet sich nach der Verordnung über Flugfunkzeugnisse oder nach § 44 Abs. 2 Satz 2.
(2) Das Flugfunkzeugnis muss bei der Ausübung der lizenzpflichtigen Tätigkeit nicht mitgeführt werden, wenn die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes im Luftfahrerschein eingetragen ist.
(1) Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs notwendig ist, durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten zu regeln, die zur Durchführung
der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Luftverkehrsgesetzes,
der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch), von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) und von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) sowie nach den dieses Luftfahrtpersonal betreffenden Vorschriften dieser Verordnung erforderlich sind.
(2) Das Luftfahrt-Bundesamt hat die internationalen Bestimmungen, insbesondere die Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation sowie die europäischen Bestimmungen für den Erwerb von Lizenzen zu beachten.
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ohne Berechtigung nach § 3a Abs. 1 oder § 3b Abs. 1, § 40a Abs. 1, § 52a Abs. 1, § 52b Abs. 1 Satz 1, § 77 Abs. 1 Satz 1, § 81 Abs. 1, § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 1, § 84a Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 1 oder § 110 Abs. 1 Satz 1, ohne Erlaubnis nach § 104 Abs. 1 oder ohne Lizenz nach § 112 Abs. 1 eine dort genannte Tätigkeit ausübt,
entgegen § 41 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1, § 45 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1, § 49 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 2 Satz 1, § 65 Abs. 2 Satz 1, § 84 Abs. 5 Satz 1 oder § 122 die Rechte einer Lizenz oder Berechtigung ausübt,
entgegen § 117 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 einen Alleinflug oder eine Alleinfahrt ausführt oder durchführt,
entgegen § 117 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder Abs. 2 Satz 2 einen Flugauftrag erteilt,
entgegen § 117 Abs. 4 Satz 2 oder § 120 Abs. 1 Satz 3 den schriftlichen Flugauftrag oder das Flug- oder Sprungbuch nicht mitführt,
entgegen § 120 Abs. 1 Satz 1 oder § 121 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ein Flug- oder Sprungbuch oder ein Unterrichtsbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
entgegen § 120 Abs. 1 Satz 2 das Flug- oder Sprungbuch nicht für zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufbewahrt.
Eine Erlaubnis, die nicht nach den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) oder Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) oder die Lizenzierung von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) erteilt worden ist, kann in die entsprechende Lizenz in Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen umgeschrieben werden, sobald die erforderlichen Voraussetzungen zur Anpassung des Ausbildungsstandes an die entsprechenden Anforderungen gemäß diesen Bestimmungen erfüllt worden sind. Die weiteren Verlängerungen und Erneuerungen der eingetragenen Klassen- und Musterberechtigungen sowie der Erwerb weiterer Klassen- und Musterberechtigungen sowie weiterer sonstiger Berechtigungen vor einer Umschreibung nach Satz 1 richten sich nach den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) oder Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) sowie nach dieser Verordnung.
(Inkrafttreten, Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften)
-
(Fundstelle: BGBl. I 2003, 218 - 227) Text siehe: Muster 1 bis 11; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. jeweilige Fußnote
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Luftfahrerscheins Fundstelle: BGBl. I 2003, 218 - 219; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Luftfahrerscheins, Fundstelle: BGBl. I 2003, 220)
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Luftfahrerscheins, Fundstelle: BGBl. I 2003, 221; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Luftfahrerscheins, Fundstelle: BGBl. I 2003, 222; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer, Fundstelle: BGBl. I 2003, 223)
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Luftfahrerscheins, Fundstelle: BGBl. I 2003, 224; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(weggefallen)
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Luftfahrerscheins, Fundstelle: BGBl. I 2003, 225)
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Ausweises, Fundstelle: BGBl. I 1984, 335, 336)
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Ausweises, Fundstelle: BGBl. I 1993, 768)
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Luftfahrerscheins, Fundstelle: BGBl. I 2003, 226)
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Ausweises, Fundstelle: BGBl. I 2003, 227)
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 1836 )
sind**
Gegenstand der Sprachprüfung sind folgende Fertigkeiten des Bewerbers:
a) erfolgreiche Verständigung sowohl bei rein akustischem Kontakt (Telefon/Sprechfunkverkehr) als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner,
b) geeignete Vorgehensweisen für einen möglichst wirkungsvollen Austausch von Informationen und zum Erkennen und zur Beseitigung von Missverständnissen (zum Beispiel Überprüfung, Bestätigung oder Verdeutlichung durch gezielte Rückfragen) in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang,
c) sichere Handhabung sprachlicher Herausforderungen wie Komplikationen oder unerwarteter Ereignisse, die sich im Zusammenhang mit einer gewöhnlichen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der der Bewerber ansonsten vertraut ist, und
d) akzent- und dialektfreie Sprache oder Sprache mit einem Dialekt oder Akzent, der im Flugfunkdienst verstanden wird.
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 1836 - 1837 )
Die Bewertung der Sprachkenntnisse erfolgt anhand folgender Maßstäbe:
Stufe
Aussprache
Struktur
Wortschatz
Sprachgewandtheit
Verständnis
Verhalten im Gespräch
Stufe 6
Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Tongebung, auch wenn sie möglicherweise von der Muttersprache oder regionalen sprachlichen Besonderheiten beeinflusst sein können, beeinträchtigen die Verständlichkeit fast nie.
Sowohl grundlegende als auch schwierige grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht.
Umfang und Genauigkeit des Wortschatzes sind ausreichend, um sich wirkungsvoll zu einer Vielzahl bekannter und unbekannter Themen äußern zu können. Das Vokabular wird mit feinen Abstufungen verwendet und schließt Redewendungen ein.
Ein längerer Redefluss kann mühelos aufrechterhalten werden. Der Redefluss variiert z. B. zur Hervorhebung bestimmter Punkte. Der Bewerber verwendet geeignete Bindewörter und Wörter, die seine Auffassung im Gespräch unterstreichen (Diskursmarker).
Der Bewerber versteht fast alle Zusammenhänge durchgängig richtig und erfasst sprachliche und kulturelle Feinheiten.
Der Bewerber spricht mit Leichtigkeit in fast allen Situationen. Er erfasst Andeutungen und reagiert angemessen.
Stufe 5
Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Tongebung, auch wenn sie möglicherweise von der Muttersprache oder regionalen sprachlichen Besonderheiten beeinflusst sein können, beeinträchtigen die Verständlichkeit nur in wenigen Fällen.
Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht. Komplexe Strukturen werden versucht, beinhalten aber Fehler, die selten den Aussagegehalt beeinträchtigen.
Umfang und Genauigkeit des Wortschatzes sind ausreichend, um sich wirkungsvoll zu allgemeinen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen zu äußern. Der Bewerber umschreibt durchgängig und erfolgreich. Das Vokabular schließt manchmal Redewendungen ein.
Der Bewerber ist in der Lage, länger mit Leichtigkeit über bekannte Themen zu sprechen, variiert den Redefluss jedoch nicht als stilistisches Mittel. Er kann Bindewörter und Wörter, die seine Auffassung im Gespräch unterstreichen (Diskursmarker), verwenden.
Der Bewerber versteht richtig bei allgemeinen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen. Er versteht meist richtig, wenn er einem sprachlichen oder situationsgebundenen Problem oder einem unerwarteten Geschehen gegenübersteht. Er ist in der Lage, eine Reihe von Dialekten und/oder Akzenten zu verstehen.
Die Antworten des Bewerbers erfolgen unmittelbar und sind angemessen und aussagekräftig. Der Bewerber führt ein Gespräch ohne erkennbare Schwierigkeiten. Es treten nur in wenigen Fällen Missverständnisse auf, die jedoch problemlos aufgeklärt werden.
Stufe 4
Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Tongebung sind von der Muttersprache oder regionalen sprachlichen Besonderheiten beeinflusst, beeinträchtigen die Verständlichkeit jedoch in der überwiegenden Zahl von Fällen nicht.
Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden kreativ verwendet und in der Regel gut beherrscht. Fehler können auftreten, insbesondere unter ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen, beeinträchtigen jedoch nur manchmal den Aussagegehalt.
Umfang und Genauigkeit des Wortschatzes sind in der Regel ausreichend, um sich zu allgemeinen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen wirkungsvoll zu äußern. Der Bewerber kann häufig erfolgreich umschreiben, vor allem, wenn Vokabular bei ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen fehlt.
Der Bewerber spricht zusammenhängend und in angemessener Geschwindigkeit. Es kann gelegentlich zu einem Abreißen des Redeflusses beim Übergang von eingeübter oder phrasenhafter Rede zu spontanem Gespräch kommen. Dies behindert die Verständigung jedoch nicht. Er kann eingeschränkt Bindewörter und Wörter, die seine Auffassung im Gespräch unterstreichen (Diskursmarker), verwenden. Vom Bewerber verwendete Füllwörter lenken nicht ab.
Der Bewerber versteht überwiegend richtig bei allgemeinen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder der Dialekt für einen internationalen Nutzerkreis ausreichend verständlich ist.Wenn der Bewerber einem sprachlichen oder situationsgebundenen Problem oder einem unerwarteten Geschehen gegenübersteht, kann das Verständnis des Bewerbers verlangsamt sein oder Rückfragen erforderlich machen.
Die Antworten erfolgen in der Regel unmittelbar und sind angemessen und aussage-kräftig. Der Bewerber kann einen Gedankenaustausch einleiten und aufrechterhalten, auch im Fall unerwarteter Geschehnisse. Der Kandidat klärt scheinbare Missverständnisse angemessen durch Rückfragen auf.
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 1837 - 1838 ) Voraussetzungen für die
Stellen, die vom Luftfahrt-Bundesamt für die Abnahme von Sprachprüfungen anerkannt werden, müssen über Folgendes verfügen:
a) eine angemessene Anzahl qualifizierten Personals,
b) eine Beschreibung der Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass bei der Prüfung die Vorgaben nach § 125 und § 125a eingehalten werden, die mindestens Angaben zu folgenden Punkten umfasst:
(1) anzuwendende Vorschriften,
(2) Prüfungsverfahren,
(3) Organisationsstruktur der beantragenden Stelle,
(4) zuständige Personen für die Entwicklung und Überwachung der
beschriebenen Verfahren,
(5) Aufzeichnung der Prüfungsergebnisse,
(6) Qualitätssicherung bezüglich des Personals, dessen Qualifikation und
Schulung und bezüglich der Einhaltung der Bewertungsanforderungen,
(7) Angaben zu der Qualifizierungsmaßnahme, mit der das für die Prüfung
eingesetzte Personal auf die Prüfung nach § 125 Abs. 2 vorbereitet
wird,
c) festgelegte und dokumentierte Verfahren, anhand derer die Bewertung der Kandidaten vorgenommen wird und die mindestens Folgendes umfassen:
(1) Ziele der Bewertung,
(2) Bestandteile des Bewertungsverfahrens, zeitlicher Umfang, technische
Hilfsmittel, Beispiele, Sprachproben, verwendete Vordrucke,
(3) Bewertungskriterien und -standards nach Anlage 3,
(4) Unterlagen, aus denen die Gültigkeit, Bedeutung und Zuverlässigkeit
des Bewertungsverfahrens hervorgeht,
(5) Bewertungsverfahren und Zuständigkeiten,
(6) Angaben zur Verwaltung einschließlich Prüfungsort(e),
Identitätsüberprüfung und Kontrolle, Prüfungsdisziplin,
Vertraulichkeit/Datenschutz,
(7) an die zuständige Stelle und/oder den Bewerber übermittelte Meldungen
und Unterlagen, einschließlich eines Musters des Zeugnisses und
(8) Angaben zur Aufbewahrung von Bescheinigungen und Aufzeichnungen,
d) Räumlichkeiten zur Abnahme der Prüfungen mit einer angemessenen Ausstattung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Die Unterlagen und Aufzeichnungen über die Bewertung werden für einen vom Luftfahrt-Bundesamt festgelegten Zeitraum aufbewahrt. Die Stellen erklären sich bereit, es dem Luftfahrt-Bundesamt jederzeit zu ermöglichen, bei einer Prüfung anwesend zu sein.
Für Stellen, die ausschließlich Verlängerungsprüfungen nach § 125 Abs. 4 abnehmen, kann das Luftfahrt-Bundesamt Ausnahmen von den oben unter Nummer 1 b) (1) bis (6) genannten Voraussetzungen zulassen. Für die Abnahme von Verlängerungsprüfungen können auch Einzelpersonen anerkannt werden. Bei der Zulassung von Ausnahmen ist sicherzustellen, dass eine gleichbleibende Qualität gewährleistet bleibt. Werden derartige Ausnahmen gemacht, ist die Anerkennung auf die Bestätigung der Fertigkeiten der Stufe 4 nach Anlage 3 zu beschränken.
Das Luftfahrt-Bundesamt kann Ausnahmen von dem Erfordernis nach Nummer 1 d) zulassen, wenn die beantragende Stelle bereits über eine Anerkennung zur Ausbildung von Luftfahrern nach § 30 der Luftverkehrs- Zulassungs-Ordnung verfügt.
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