Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. April 2005 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist, in Verbindung mit § 133a der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), der durch Artikel 2 Nr. 64 der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen vom 10. Februar 2003 (BGBl. I S. 182) neu gefasst worden ist, verordnet das Luftfahrt-Bundesamt:
*
Anwendungsbereich
1
Zweck der Ausbildung
2
Täuschungsversuch, Rücktritt von der Prüfung
3
Privatflugzeugführer
4
Klassenberechtigung für Reisemotorsegler
5
Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 Kilogramm
6
Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 deutsch
7
Segelflugzeugführer
8
Klassenberechtigung für Reisemotorsegler für Inhaber der Lizenz für Segelflugzeugführer
9
Freiballonführer
10
Luftschiffführer
11
*
Kunstflugberechtigung
13
Schleppberechtigung
14
Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer
15
Streu- und Sprühberechtigung
16
Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern nach § 1 LuftPersV
17
Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern
18
Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern
19
Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern
20
Unterschiedsschulung, Vertrautmachen
21
Inkrafttreten
22
Anlage 1A
Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer,
Anlage 1B
Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer,
Anlage 1C
Theoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer,
Anlage 1D
Praktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer,
Anlage 2A
Lehrplan für die praktische Einweisung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler,
Anlage 2B
Praktische Prüfung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler,
Anlage 3A
Lehrplan für die praktische Einweisung zum Erwerb der Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 Kilogramm,
Anlage 3B
Praktische Prüfung zum Erwerb der Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 Kilogramm,
Anlage 4A
Lehrplan für die ergänzende theoretische Ausbildung zum Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 deutsch,
Anlage 4B
Lehrplan für die ergänzende praktische Ausbildung zum Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 deutsch,
Anlage 5A
Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Segelflugzeugführer,
Anlage 5B
Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Segelflugzeugführer,
Anlage 5C
Theoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Segelflugzeugführer,
Anlage 5D
Praktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Segelflugzeugführer,
Anlage 6A
Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler für Inhaber der Lizenz für Segelflugzeugführer,
Anlage 6B
Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler für Inhaber der Lizenz für Segelflugzeugführer,
Anlage 6C
Theoretische Prüfung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler für Inhaber der Lizenz für Segelflugzeugführer,
Anlage 7A
Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Freiballonführer,
Anlage 7B
Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Freiballonführer,
Anlage 7C
Theoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Freiballonführer,
Anlage 7D
Praktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Freiballonführer,
Anlage 8A
Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Luftschiffführer,
Anlage 8B
Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Luftschiffführer
Anlage 8C
Theoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Luftschiffführer,
Anlage 8D
Praktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Luftschiffführer,
Anlage 9A
Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder,
Anlage 9B
Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder,
Anlage 9C
Theoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder,
Anlage 9D
Praktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder,
Anlage 10A
Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Kunstflugberechtigung,
Anlage 10B
Praktische Prüfung zum Erwerb der Kunstflugberechtigung,
Anlage 11
Lehrplan für die praktische Einweisung zum Erwerb der Schleppberechtigung,
Anlage 12A
Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer,
Anlage 12B
Praktische Prüfung zum Erwerb der Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer,
Anlage 13A
Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung,
Anlage 13B
Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung,
Anlage 13C
Theoretische Prüfung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung,
Anlage 13D
Praktische Prüfung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung,
Anlage 14A
Theoretische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern,
Anlage 14B
Praktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern,
Anlage 14C
Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern,
Anlage 14D
Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern,
Anlage 14E
Theoretische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern,
Anlage 14F
Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern,
Anlage 15A
Theoretische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern,
Anlage 15B
Praktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern,
Anlage 15C
Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern,
Anlage 15D
Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern,
Anlage 15E
Theoretische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern,
Anlage 15F
Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern,
Anlage 16A
Theoretische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern,
Anlage 16B
Praktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern,
Anlage 16C
Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern,
Anlage 16D
Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern,
Anlage 16E
Theoretische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern,
Anlage 16F
Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern,
Anlage 17A
Theoretische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern,
Anlage 17B
Praktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern,
Anlage 17C
Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern,
Anlage 17D
Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern,
Anlage 17E
Theoretische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern,
Anlage 17F
Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern.
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der in der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) enthaltenen Anforderungen nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Luftverkehrsgesetzes über die Lizenzierung und den Erwerb von Berechtigungen.
Die Ausbildung dient dem Zweck, dem Luftfahrtpersonal die aus Gründen der Sicherheit des Luftverkehrs und der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Eine besondere Form der Ausbildung ist auch die zum Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung geforderte Einweisung.
(1) Unternimmt der Bewerber einen Täuschungsversuch, ist er mit sofortiger Wirkung von der weiteren Teilnahme an der Prüfung auszuschließen, und die Prüfung gilt als nicht bestanden.
(2) Tritt der Bewerber nach Beginn von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Etwas anderes gilt nur, wenn der Bewerber durch eine Erkrankung oder aus sonst nicht durch den Bewerber zu vertretenden Umständen die Prüfung oder einen Teil der Prüfung nicht antritt. Der Bewerber hat die Verhinderung unverzüglich durch Vorlage eines ärztlichen Attestes oder einer Bescheinigung nachzuweisen.
(1) In der theoretischen Ausbildung sind die Kenntnisse gemäß Anlage 1A zu vermitteln.
(2) In der Flugausbildung sind die in Anlage 1B festgelegten Übungen durchzuführen.
(3) Die theoretische Prüfung ist gemäß Anlage 1C durchzuführen.
(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 1D nachzuweisen, dass er die zur Führung von Flugzeugen notwendigen Fähigkeiten besitzt.
(1) In der Einweisung sind die in Anlage 2A festgelegten Übungen durchzuführen.
(2) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 2B nachzuweisen, dass er die zur Führung von Reisemotorseglern notwendigen Fähigkeiten besitzt.
(1) in der Einweisung sind die in Anlage 3A festgelegten Übungen durchzuführen.
(2) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 3B nachzuweisen, dass er die zur Führung von einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 Kilogramm notwendigen Fähigkeiten besitzt.
(1) In der theoretischen Ausbildung sind die Kenntnisse gemäß Anlage 4A zu vermitteln.
(2) In der Flugausbildung sind die in Anlage 4B festgelegten Übungen durchzuführen.
(3) Die theoretische Prüfung ist gemäß JAR-FCL 1.130 deutsch durchzuführen.
(4) Der Bewerber hat eine praktische Prüfung gemäß JAR-FCL 1.135 deutsch abzulegen.
(1) In der theoretischen Ausbildung sind die Kenntnisse gemäß Anlage 5A zu vermitteln.
(2) In der Flugausbildung sind die in Anlage 5B festgelegten Übungen durchzuführen.
(3) Die theoretische Prüfung ist gemäß Anlage 5C durchzuführen.
(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 5D nachzuweisen, dass er die zur Führung von Segelflugzeugen notwendigen Fähigkeiten besitzt.
(1) In der theoretischen Ausbildung sind Kenntnisse gemäß Anlage 6A zu vermitteln.
(2) In der Flugausbildung sind die in Anlage 6B festgelegten Übungen durchzuführen.
(3) Die theoretische Prüfung ist gemäß Anlage 6C durchzuführen.
(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 2B nachzuweisen, dass er die zur Führung von Reisemotorseglern notwendigen Fähigkeiten besitzt.
(1) In der theoretischen Ausbildung sind die Kenntnisse gemäß Anlage 7A zu vermitteln.
(2) In der praktischen Ausbildung sind die in Anlage 7B festgelegten Übungen durchzuführen.
(3) Die theoretische Prüfung ist gemäß Anlage 7C durchzuführen.
(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 7D nachzuweisen, dass er die zur Führung von Freiballonen notwendigen Fähigkeiten besitzt.
(1) In der theoretischen Ausbildung sind die Kenntnisse gemäß Anlage 8A zu vermitteln.
(2) In der Flugausbildung sind die in Anlage 8B festgelegten Übungen durchzuführen.
(3) Die theoretische Prüfung ist gemäß Anlage 8C durchzuführen.
(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 8D nachzuweisen, dass er die zur Führung von Luftschiffen notwendigen Fähigkeiten besitzt.
(5) Der Erwerb einer Musterberechtigung für Luftschiffführer erfordert den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und eine Schulung auf dem Luftschiffmuster. Die Ausbildung muss mit Zustimmung der zuständigen Stelle die Inhalte der Anlagen 8A und 8B musterspezifisch ergänzen.
(1) Die Ausbildung zum Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder erfolgt bei einem vom Luftfahrt- Bundesamt genehmigten Ausbildungsbetrieb für Flugausbildung, der dafür eine Erlaubnis besitzt.
(2) In der theoretischen Ausbildung sind Kenntnisse gemäß Anlage 9A zu vermitteln.
(3) In der praktischen fliegerischen Einweisung und technischen Ausbildung sind die in Anlage 9B festgelegten Übungen durchzuführen.
(4) Die theoretische Prüfung ist gemäß Anlage 9C durchzuführen.
(5) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 9D nachzuweisen, dass er die für einen Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder notwendigen Fähigkeiten besitzt.
(1) In der Flugausbildung sind die in Anlage 10A festgelegten Übungen durchzuführen.
(2) Der Bewerber um eine Kunstflugberechtigung hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 10B nachzuweisen, dass er die zur Durchführung von Kunstflügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.
Die gemäß § 84 Abs. 2 und Abs. 3 LuftPersV vorgeschriebenen Flüge sind in Übereinstimmung mit der Anlage 11 durchzuführen.
(1) Für den Erwerb der Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer sind die in Anlage 12A enthaltenen Instrumentenflugübungen durchzuführen.
(2) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber gemäß Anlage 12B nachzuweisen, dass er die zur Durchführung von Wolkenflügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.
(1) In der theoretischen Ausbildung sind die Kenntnisse gemäß Anlage 13A zu vermitteln.
(2) In der Flugausbildung sind die festgelegten Übungen gemäß Anlage 13B durchzuführen.
(3) Der Bewerber für den Erwerb einer Streu- und Sprühberechtigung hat die theoretische Prüfung gemäß Anlage 13C durchzuführen.
(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 13D nachzuweisen, dass er die zur Durchführung von Streu- und Sprühflügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.
(1) Die Auswahlprüfung nach § 88a Abs. 1 Nr. 3 LuftPersV besteht aus einer theoretischen Prüfung gemäß Anlage 14A und einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 14B.
(2) In dem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang nach § 88a Abs. 1 Nr. 4 LuftPersV sind die theoretischen Kenntnisse gemäß Anlage 14C und die praktischen Fähigkeiten gemäß Anlage 14D zu vermitteln.
(3) Der Bewerber um den Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern hat in einer theoretischen Prüfung gemäß Anlage 14E nachzuweisen, dass er die zur Ausbildung von Privatpiloten notwendigen Kenntnisse besitzt.
(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 14F nachzuweisen, dass er die zur Ausbildung von Privatpiloten notwendigen Fähigkeiten besitzt.
(1) Die Auswahlprüfung nach § 89 Abs. 1 Nr. 3 LuftPersV besteht aus einer theoretischen Prüfung gemäß Anlage 15A und einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 15B.
(2) In dem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang nach § 89 Abs. 1 Nr. 4 LuftPersV sind die theoretischen Kenntnisse gemäß Anlage 15C und die praktischen Fähigkeiten gemäß Anlage 15D zu vermitteln.
(3) Der Bewerber um den Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern hat in einer theoretischen Prüfung gemäß Anlage 15E nachzuweisen, dass er die zur Ausbildung von Segelflugzeugführern notwendigen Kenntnisse besitzt.
(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 15F nachzuweisen, dass er die zur Ausbildung von Segelflugzeugführern notwendigen Fähigkeiten besitzt.
(1) Die Auswahlprüfung nach § 94 Abs. 1 Nr. 3 LuftPersV besteht aus einer theoretischen Prüfung gemäß Anlage 16A und einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 16B.
(2) In dem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang nach § 94 Abs. 1 Nr. 4 LuftPersV sind die theoretischen Kenntnisse gemäß Anlage 16C und die praktischen Fähigkeiten gemäß Anlage 16D zu vermitteln.
(3) Der Bewerber um den Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern hat in einer theoretischen Prüfung gemäß Anlage 16E nachzuweisen, dass er die zur Ausbildung von Freiballonführern notwendigen Kenntnisse besitzt.
(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 16F nachzuweisen, dass er die zur Ausbildung von Freiballonführern notwendigen Fähigkeiten besitzt.
(1) Die Auswahlprüfung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 LuftPersV besteht aus einer theoretischen Prüfung gemäß Anlage 17A und einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 17B.
(2) In dem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 LuftPersV sind die theoretischen Kenntnisse gemäß Anlage 17C und die praktischen Fähigkeiten gemäß Anlage 17D zu vermitteln.
(3) Der Bewerber um den Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern hat in einer theoretischen Prüfung gemäß Anlage 17E nachzuweisen, dass er die zur Ausbildung von Luftschiffführern notwendigen Kenntnisse besitzt.
(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 17F nachzuweisen, dass er die zur Ausbildung von Luftschiffführern notwendigen Fähigkeiten besitzt.
(1) Für den Wechsel auf eine andere Flugzeug- oder Reisemotorseglerbaureihe oder ein anderes Flugzeug- oder Reisemotorseglermuster innerhalb derselben Klassenberechtigung sind die Bestimmungen der Anlage 1M zur 1. DV LuftPersV sinngemäß anzuwenden. Die Unterschiedsschulung ist von einem entsprechend qualifizierten Lehrberechtigten durchzuführen und nach Abschluss durch Unterschrift im Flugbuch zu bestätigen.
(2) Soweit sich ein Flugzeug oder Reisemotorsegler hinsichtlich seiner Bauart, seines höchstzulässigen Abfluggewichtes oder seiner Flugeigenschaften von einem bisher geführten Flugzeug- oder Reisemotorseglermuster unterscheidet, hat sich der Luftfahrzeugführer mit dessen Eigenschaften eigenständig vertraut zu machen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 9 - 26
LUFTRECHT Gesetzliche Grundlagen
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)
Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
Durchführungsverordnungen zur LuftPersV
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)
Durchführungsverordnungen zur LuftBO
weitere Gesetze und Verordnungen, soweit sie für den Privatflugzeugführer von Bedeutung sind.
Nationale und internationale Organisationen der Luftfahrt
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS)
Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU)
Luftfahrtbehörden der Länder
Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS)
Deutscher Wetterdienst (DWD)
ICAO
− Zuständigkeiten und Aufgaben
JAA
− Zuständigkeiten und Aufgaben
EASA
− Zuständigkeiten und Aufgaben
Veröffentlichungen für Luftfahrer
Luftfahrthandbuch AIP
AIP VFR
VFR-Bulletin
Nachrichten für Luftfahrer Teil I und II (NfL I und NfL II)
NOTAM
Luftfahrtkarten ICAO
Flugplätze
Arten der Flugplätze
Flugplatzzwang
Außenstart und Außenlandung
Notlandung
Sicherheitslandung
Luftfahrzeuge
Arten
Zulassungen
Prüfungen
Lufttüchtigkeitsanweisungen
zulassungspflichtige Ausrüstung
Luftfahrtpersonal
Ausbildung
Lizenz
– Erteilung
– Erweiterung
– Verlängerung
– Erneuerung
– Widerruf, Ruhen und Beschränkung
– Ausübung der Rechte
Berechtigungen
Teilnahme am Luftverkehr
Pflichten der Teilnehmer am Luftverkehr
Allgemeine Regeln
Sichtflugregeln
Luftraumklassifizierung
Flugsicherungsvorschriften
Ausrüstung der Luftfahrzeuge
allgemeine Flugbetriebsvorschriften
Vermeidung von unnötigem Fluglärm
Flugfunkdienst
Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes
Zulassung und Genehmigung von Funkanlagen
Funksprechverfahren
Not- und Dringlichkeitsverkehr
Verordnung über Flugsicherungsausrüstung von Luftfahrzeugen
Durchführung des Sprechfunkverkehrs Bei Flügen nach Sichtflugregeln von und zu einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle entweder in deutscher Sprache (BZF II) oder in deutscher und englischer Sprache (BZF I) unter Verwendung der festgelegten Redewendungen, Ausdrücke, Verfahren, Abkürzungen einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren Haftung des Luftfahrzeugführers und Versicherungspflicht des Luftfahrzeughalters Straftaten, Ordnungswidrigkeiten NAVIGATION Gestalt der Erde
Form
Erdachse, Pole
Ausmaße
Bewegung
Kartenkunde
Meridiane, Breitenparallele
Großkreise, Kleinkreise, Kursgleiche
Hemisphären, Nord/Süd, Ost/West
topografische Luftfahrtkarten
Projektionen und ihre Eigenschaften
Winkeltreue
Flächentreue (Äquivalenz)
Maßstab
Konforme Schnittkegelprojektion (ICAO-Karte 1:500.000)
Haupteigenschaften
Aufbau
Meridiankonvergenz
Darstellung von Meridianen, Breitenparallelen, Großkreisen und Kursgleichen
Maßstab, Standardparallelen
bildliche Darstellung der Höhe über Grund
Zeitrechnung
Beziehung zwischen koordinierter Weltzeit (UTC) und mittlerer Ortszeit (LMT)
Definition von Sonnenaufgangs- und Sonnenuntergangszeiten
Bezugsrichtung
rechtweisend Nord (True North)
Magnetfeld der Erde, Missweisung – jährliche Veränderung
missweisend Nord (Mag North), Variation
vertikale und horizontale Komponenten
Isogonen, Null-Isogonen (Agone)
Magnetismus des Flugzeugs
− magnetische Einflüsse im Flugzeug
− Kompassablenkung (Deviation)
− Kurven, Beschleunigungsfehler
− Vermeidung magnetischer Störungen des Kompasses
Entfernungen
Einheiten
Entfernungsmessung in Abhängigkeit der Kartenprojektion
Luftfahrtkarten in der praktischen Navigation
Einzeichnen von Standorten
Breite und Länge
Peilung und Entfernung
Benutzung eines Winkelmessers
Messen von Kursen über Grund (Track) und Entfernungen
Kartensymbolik/Gebrauch der Navigationskarten
Kartenauswertung
Topographie
Geländeform (Relief)
− künstliche Geländemerkmale
− unveränderliche Merkmale (z. B. längen- oder punktförmige, einmalige oder besondere Merkmale)
− veränderliche Merkmale (z. B. Wasser)
Kartenvorbereitung
Falten der Karte
Verfahren für das Lesen der Karte
Orientierung anhand der Karte
Merkmale von Kontrollpunkten
Erwartetes Aussehen von Kontrollpunkten
– mit ständigem Sichtkontakt
– ohne ständigen Sichtkontakt
– bei unsicherer Position (Auffanglinien)
Luftfahrtsymbole
Luftfahrtinformationen
Umrechnung von Einheiten
Grundlagen der Navigation
angezeigte, berichtigte und wahre Geschwindigkeit (IAS, CAS und TAS)
Kurs über Grund, rechtweisender und missweisender Kurs
Wind, Einfluss auf Steuerkurs und Geschwindigkeit über Grund
Winddreieck
Berechnung von Steuerkurs und Geschwindigkeit über Grund
voraussichtliche Ankunftszeit (Estimated Time of Arrival/ETA)
Koppelnavigation, Position, festgelegter Standort
Navigationsrechner
Anwendung eines mechanischen oder elektronischen Navigationsrechners sowie gegebenenfalls der Gebrauch von Überschlagsberechnungen für die Bestimmung folgender Größen:
− wahre Fluggeschwindigkeit (TAS), Zeit und Entfernung
− Umrechnung von Einheiten
− benötigte Kraftstoffmenge
− Druck, Dichte und wahre Höhe
− Flugzeit und voraussichtliche Ankunftszeit
− Winddreiecksaufgaben
− Abtrift und Luvwinkel, Anwendung von TAS und Windgeschwindigkeit auf den Kurs über Grund
− Steuerkurs und Geschwindigkeit über Grund
Flugplanung
Auswahl von Kartenmaterial
Wettervorhersagen und Berichte für die Flugstrecke und den Flugplatz
Beurteilung der Wettersituation
Einzeichnen des Flugweges
Berücksichtigung von kontrollierten Lufträumen Luftraumbeschränkungen, Gefahrengebieten etc.
Verwendung von AIP und NOTAMS
Verbindungen zur Flugverkehrskontrollstelle in kontrollierten Lufträumen
Kraftstoffberechnung
Sicherheitsmindesthöhen für die Flugstrecke
Ausweichflugplatz
Fernmeldeverkehr und Funk-/Navigationsfrequenzen
UKW-Peilung (VDF-Peiler, QDM, QDR)
VOR-Peilung, Positionsbestimmung
Transponder und Radar
Satellitennavigation (GPS)
Erstellung eines Flugdurchführungsplans
Erstellung eines ATC-Flugplans
Auswahl von Meldepunkten, Zeit- und Entfernungsmarkierungen
Berechnungen von Masse und Schwerpunktlage
Berechnungen von Masse und Flugleistung
Praktische Navigation
Kompasssteuerkurse, Verwendung der Deviationstabelle
Organisation der während des Fluges anfallenden Arbeitsbelastung
Abflugverfahren
– Eintragungen in den Flugdurchführungsplan
– Höhenmessereinstellung
– Ermittlung von TAS und Geschwindigkeit über Grund (GS)
Einhaltung von Steuerkurs und Flughöhe
Durchführung der Sichtnavigation
Standortbestimmung
– Bestimmung von Kontrollpunkten
Korrekturen von Steuerkurs
Anflugverfahren
– Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle
Eintragungen in den Flugdurchführungsplan und das Flugzeugbordbuch
METEOROLOGIE Die Atmosphäre
Zusammensetzung und Aufbau
Besonderheiten der Troposphäre
ICAO-Standardatmosphäre
atmosphärischer Druck
vertikale Schichtung
Druck, Dichte und Temperatur
Luftdruck, Luftdruckmessung, Isobaren
Änderung von Druck, Dichte und Temperatur mit der Höhe
Begriffe aus der Höhenmessung
Strahlungsprozesse, Temperatur
Tagesgang der Temperatur
Stabilität und Labilität
Auswirkung von Strahlungs- und Advektionsprozessen
Luftfeuchte und Niederschlag
Wasserdampf in der Atmosphäre
Luftfeuchte
Taupunkt, Spread
relative, absolute und spezifische Feuchte
Dampfdruck
Kondensation, Sublimation, Verdunstung
Niederschlag
Entstehung von Niederschlag
Niederschlagsarten
Luftdruck und Wind
Hoch- und Tiefdruckgebiete
Luftbewegung
– Druckgradient (Buys-Ballot’sches Gesetz),
– Corioliskraft, Reibung (Bodenwind und geostrophischer Wind)
vertikale und horizontale Luftbewegung, Konvergenz, Divergenz
lokale Windsysteme (Föhn, Berg-/Talwind, Land-/Seewind, geführter Wind)
Turbulenz und Böigkeit
Einfluss von Wind und Windscherung bei Start und Landung
Wolkenbildung
Abkühlung und Erwärmung durch Advektion, Strahlung und adiabatische Prozesse
Wolkenklassifizierung, Wolkenstockwerke
– konvektive Wolken (Cumuluswolken)
– stratiforme Wolken (Schichtwolken)
– orografisch bedingte Wolken
Flugbedingungen in stratiformen und konvektiven Wolken
Nebel, feuchter Dunst und trockener Dunst
Strahlungsnebel, Advektionsnebel, Mischungsnebel, gefrierender Nebel
Entstehung und Auflösung von Nebel
verminderte Sicht durch feuchten Dunst, Regen oder Sprühregen, Schnee, Rauch, Staub und Sand
Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Eintretens von verminderter Sicht
Gefahren bei Flügen bei geringer Horizontal- und Vertikalsicht
Luftmassen, Hoch- und Tiefdruckgebiete
Eigenschaften von Luftmassen und Einflussgrößen
Einteilung der Luftmassen, Entstehungsgebiete
Transformation (Änderung) von Luftmassen während ihrer Verlagerung
Entstehung von Hoch- und Tiefdruckgebieten
Wettergeschehen im Zusammenhang mit Hoch- und Tiefdruckgebieten
Tiefdruckrinne, Höhentrog (Entstehung und Wettergeschehen)
Fronten
Bildung von Fronten und Luftmassengrenzen
Warmfront
– Entstehung einer Warmfront
– zugehörige Wolken und Wettergeschehen
– Wetterbedingungen im Warmsektor
Kaltfront
– Entstehung einer Kaltfront
– zugehörige Wolken und Wettergeschehen
– Rückseitenwetter
Okklusion
– Entstehung einer Okklusion
– zugehörige Wolken und Wettergeschehen
stationäre Fronten
– zugehörige Wolken und Wettergeschehen
Vereisung
Ursachen und Bedingungen für die Vereisung
Bildung und Auswirkung von Raureif, Raueis, Klareis
Auswirkungen von Vereisung auf die Flugleistung
Vereisung des Antriebssystems, Vergaser-/Propellervereisung
Fliegerische Maßnahmen zur Vermeidung von Vereisung
Gewitter
Gewitterbildung
Luftmassengewitter, Frontgewitter, orografisch bedingte Gewitter
– Voraussetzungen
– Entwicklungsprozess
Erkennen von günstigen Voraussetzungen für die Entstehung von Gewittern
Gefahren für Flugzeuge
Auswirkungen von Blitzen, Hagel und schwerer Turbulenz
Vermeidung von Flügen in der Nähe von Gewittern
Flüge über gebirgigem Gelände
Einfluss des Geländes auf atmosphärische Prozesse
Bildung von Leewellen
lokale Windsysteme, Auf- und Abwinde, Rotoren
Gefahren
Klimatologie
allgemeine jahreszeitlich bedingte Zirkulation in der Troposphäre über Europa
jahreszeitlich bedingtes lokales Wettergeschehen und Windbedingungen
Höhenmessung
Bedeutung der Druckeinstellungen für den Luftverkehr
Druckhöhe, Dichtehöhe
Höhe über Grund, Höhe über NN, Flugflächen
ICAO-Standardatmosphäre
QNH, QFE, QFF, QNE (Standardeinstellungen)
Übergangshöhe, Übergangsschicht und Übergangsfläche
Organisation der meteorologischen Sicherung des Luftverkehrs
Flugwettervorhersage und Beratung – LBZ – Konsultation
Flugwetterwarten – FWW – Briefing und Dokumentation
Flugwetterstation (Beobachtung)
Verfügbarkeit von periodischen Wettervorhersagen
Wetteranalyse und Vorhersage
Wetterkarten, Symbole, Zeichen
Karten zur Vorhersage signifikanter Flugwetterbedingungen (Significant weather charts)
Vorhersagekarten für die Allgemeine Luftfahrt
Wetterinformationen für die Flugvorbereitung
Berichte und Vorhersagen für Start, Reiseflug, Ziel und Ausweichflugplätze (TAF, GAFOR und andere), Auswertung von regelmäßigen Flugwettermeldungen (METAR) und Warnungen (SIGMET, AIRMET und andere)
Wetterinformationen über Selfbriefingsysteme
Flugwetterberatungen
Wetterfunksendungen für die Luftfahrt
AERODYNAMIK Umströmung eines Körpers, Unterschallbereich
Luftwiderstand und Luftdichte
Grenzschicht
Reibungswiderstand
Bernoullische Gleichung, Venturi-Effekt
Umströmung einer ebenen Platte
Zweidimensionale Umströmung des Flügelprofils
Geometrische Kenngrößen des Flügelprofils
Umströmung eines gekrümmten Flügelprofils, Druckverteilung am Profil
Laminare und turbulente Strömung, Umschlag- und Ablösepunkt
Entstehung von Auftrieb und Profilwiderstand
Beziehung zwischen Auftriebsbeiwert, Widerstandsbeiwert und Anstellwinkel
Dreidimensionale Umströmung eines Tragflügels
Tragflügelgrundrisse und Profilformen
Gesamtwiderstand
induzierter Widerstand
– Abwindwinkel, Wirbelwiderstand, Bodeneffekt
– Flügelstreckung
schädlicher Widerstand
– Interferenzwiderstand und Restwiderstand
Auftriebsverteilung am Tragflügel
Verhältnis Auftrieb/Widerstand, (Lilienthalpolare)
Kräfteverteilung am Luftfahrzeug
Wirkende Kräfte und Kräftegleichgewicht
Auftriebskraft und Fluggewicht
Schub und Luftwiderstand
Stationäre Flugzustände (Horizontal-, Steig-, Gleit- und Kurvenflug)
Steuerungsanlagen
die drei Hauptachsen
– Nicken um die Querachse
– Rollen um die Längsachse
– Gieren um die Hochachse
Wirkung des Höhen-, Seitenruders und der Querruder
Steuerung bei Nick-, Roll- und Gierbewegungen
Gegenseitige Kopplung des Rollens und Gierens (Gierrollmoment, Rollgiermoment)
Seitengleitflug und Seitenwindsteuertechnik für die Landung
aerodynamischer Ausgleich und Masseausgleich von Steuerflächen
Trimmsteuerung
Trimmruder, Ausgleichsruder und Gegenausgleichsruder
Aufgabe und Funktionsprinzip
Bedienung
Landeklappen und Vorflügel
Wölbungs-, Spreiz-, Spalt- und Fowler-Klappen
Aufgabe und Funktionsprinzip
betrieblicher Einsatz
Vorflügel, Klappen an der Flügelvorderkante
Aufgabe und Funktionsprinzip
normaler/automatischer Betrieb
Stabilität
Begriffsbestimmungen der statischen und dynamischen Stabilität
Längsstabilität
Einfluss der Schwerpunktlage auf die Längsstabilität und die Längssteuerbarkeit
Seitenstabilität (Quer- und Richtungsstabilität)
(Gegenseitige Kopplung der Quer- und Richtungsstabilität über das Schieben, Schieberollmoment)
Strömungsabriss
kritischer Anstellwinkel
Störung der glatten Anströmung
Verringerung des Auftriebs, Erhöhung des Luftwiderstandes
Verschiebung des Druckpunktes
Anzeichen für beginnenden Strömungsabriss
Verhalten des Flugzeuges bei Strömungsabriss
Einflussgrößen auf die Abreißgeschwindigkeit und das Verhalten des Flugzeugs bei Strömungsabriss
Strömungsabriss bei Horizontal-, Steig-, Sink- und Kurvenflug
Möglichkeiten von Überziehwarnungen und Überziehwarnanlagen
Beenden des überzogenen Flugzustandes
Vermeiden von Trudeln
Strömungsabriss an den Flügelspitzen
Einseitiger Strömungsabriss am Flügel
Entstehung einer Rollbewegung
Erkennen von beginnendem Trudeln
stationäres Trudeln
Einfluss des inneren und äußeren Schiebens
Steil- und Flachtrudeln
– Einfluss der Schwerpunktlage,
Strömungsverhältnisse am Seiten- und Höhenleitwerk, Abschirmungen
Beenden des Trudelns
Lastvielfaches und Abfangmanöver
Festigkeitsbetrachtungen
V-n-Diagramme für Böen und Abfangbelastungen
Belastungsgrenzen, mit und ohne Landeklappen
Veränderung des Lastvielfachen im Kurvenflug und beim Abfangen
höchstzulässige Manövergeschwindigkeit für vollen Ruderausschlag
Vorsichtsmaßnahmen während des Fluges
Belastungen am Boden
seitliche Belastungen auf das Fahrwerk
Landung
Rollen, Vorsichtsmaßnahmen bei Richtungsänderungen
ALLGEMEINE LUFTFAHRZEUGKENNTNISSE, TECHNIK Aufbau der Zelle
Bauteile
Rumpf, Tragflügel, Leitwerk
Höhen-, Quer- und Seitensteuerung
Trimmanlage und Landeklappen/Vorflügel
Fahrwerk
Spornrad, einschließlich Steuerung
Bugrad, einschließlich Steuerung
Bereifung, Zustand der Reifen
Bremsanlagen und Besonderheiten bei der Benutzung
Belastungen der Zelle
statische Festigkeit
Lastvielfaches
Sicherheitsfaktor
Vorflugkontrolle
Verriegelung der Steuerorgane
Vorsichtsmaßnahmen am Boden und während des Fluges
Triebwerk
Grundlagen des 4-Takt-Verbrennungsmotors (Otto- und Dieselmotor)
Ursachen für Frühzündung und Klopfen
Leistungsabgabe in Abhängigkeit von der Drehzahl (U/min)
Motorkühlung
– Luftkühlung
– Wasser-/Flüssigkeitskühlung
– Zylinderkopftemperaturanzeige
Motorschmierung
– Schmierstoffsysteme
– Ölverteilungsverfahren
– Anforderungen an Ölpumpe und Ölfilter
– Ölsorten und -qualitäten
– Überwachung von Öltemperatur und Öldruck
– Fehlererkennung im Schmierstoffsystem
Zündanlagen
Grundlagen der Magnetzündung
Aufbau und Arbeitsweise
Zweck und Arbeitsweise der Schnappkupplung eines Zündmagneten
Überprüfungen, Fehlererkennung
betriebliche Verfahren zur Vermeidung von Zündkerzenverschmutzung
Gemischbildung
Grundlagen des Schwimmervergasers
Aufbau und Arbeitsweise
Verfahren zur Beibehaltung des richtigen Gemischverhältnisses
Auswirkung der Flughöhe
manuelle Gemischregelung
– Beibehaltung des richtigen Gemischverhältnisses
– beschränkter Einsatz im Volllastbereich
– Vermeiden von Klopfen
Kraftstoffabsperrventil
Arbeitsweise und Bedienung der Gemischregelanlage
Ausweich- und Ansaugluftsystem
Vergaservereisung, Einsatz der Vergaservorwärmung
Einspritzanlagen, Grundlagen und Arbeitsweise
Kraftstoff
Kraftstoffklassifizierung
– Sorten und Farbkennzeichnung
– Qualitätsanforderungen
Prüfung auf Verunreinigung
Gebrauch von Kraftstofffiltern und -ablässen
Kraftstoffanlagen
Kraftstofftanks und -leitungen
Belüftungssystem
mechanische und elektrische Pumpen
Schwerkraftförderung
Tankwahl
Propeller
Fachausdrücke
Umwandlung von Motorleistung in Schubkraft
Gestaltung und Aufbau von festen Propellern
Kräfteeinwirkung auf die Propellerblätter
Abhängigkeit zwischen Drehzahl und Fluggeschwindigkeit
Wirkungsgrad in Abhängigkeit der Geschwindigkeit
Gestaltung und Aufbau von Verstellpropellern
konstante Drehzahlregelung (Constant Speed Propeller)
Auswirkung von Änderungen des Blatteinstellwinkels
Einfluss der Fluggeschwindigkeit auf die Propellerdrehzahl (Windmilling)
Triebwerksbedienung
Anlassverfahren und Vorsichtsmaßnahmen
Fehlererkennung
Warmlaufen, Überprüfung der Triebwerke und Systeme
Betriebsgrenzen für Öltemperatur und Öldruck
Betriebsgrenzen für die Zylinderkopftemperatur
Überprüfung der Zündanlage und anderer Systeme
Leistungsgrenzen
Vermeidung von schnellen Leistungswechseln
Bedienung der Gemischregelung
Elektrische Anlage
Einbau und Betrieb von Wechselstrom- und Gleichstromgeneratoren
Gleichstromversorgung
Batterien, Speichervermögen und Ladevorgang
Voltmeter und Amperemeter
Sicherungsautomaten und Schmelzsicherungen
elektrisch betriebene Bordanlagen und Instrumente
Fehlererkennung
Verfahren bei Fehlfunktionen
Unterdruckanlage
Bauelemente
Pumpen
Filteranlage
Fehlererkennung
Pneumatisch betriebene Instrumente
Verfahren bei Fehlfunktionen
Bordinstrumente
Pitot-Rohr, Funktionsprinzip
Pitot-Rohr, Grundlagen und Aufbau
Abnahmestelle für den statischen Druck
Alternativabnahmestelle für den statischen Druck
Einbaufehler
Ablassöffnungen für Feuchtigkeit (Drainöffnungen)
Heizung der Drucksonden
Fehler durch Blockierung oder Undichtigkeit
Fahrtmesser
Arbeitsweise und Aufbau
Verhältnis zwischen Gesamtdruck und statischem Druck
Begriffsbestimmungen der angezeigten, berichtigten und wahren Fluggeschwindigkeit (IAS, CAS, TAS)
Instrumentenfehler
Fluggeschwindigkeitsangaben, Farbkennzeichnung
Überprüfung der Betriebsbereitschaft durch den Piloten
Höhenmesser
Arbeitsweise und Aufbau
Aufgabe der Einstellskala für den Luftdruck
Druckhöhe
wahre Höhe
Internationale Standardatmosphäre
Flugfläche
Anzeige (Drei-Zeiger)
Instrumentenfehler
Überprüfung der Betriebsbereitschaft durch den Piloten
Variometer
Arbeitsweise und Aufbau
Funktionsprinzip
Eigenverzögerung
verzögerungsfreies Variometer
Anzeige
Überprüfung der Betriebsbereitschaft durch den Piloten
Kreiselinstrumente
Grundlagen
Raumstabilität
Präzession
Wendezeiger
Aufgabe und Funktionsprinzip
Auswirkung der Drehzahl (RPM) des Kreisels
Anzeige
Begrenzung der Drehgeschwindigkeitsanzeige
Energieversorgung
Libelle
Überprüfung der Betriebsbereitschaft durch den Piloten
Fluglageanzeiger (Künstlicher Horizont)
Aufgabe und Funktionsprinzip
Anzeigen
Interpretation
Betriebsgrenzen
Energieversorgung
Überprüfung der Betriebsbereitschaft durch den Piloten
Kursanzeiger (Kurskreisel)
Aufgabe und Funktionsprinzip
Anzeige
Nutzung in Verbindung mit dem Magnetkompass
Einstellung/Nachführung
scheinbare Auswanderung
Betriebsgrenzen
Energieversorgung
Überprüfung der Betriebsbereitschaft durch den Piloten
Magnetkompass
Aufbau und Funktionsprinzip
Variation und Deviation
Kurven- und Beschleunigungsfehler
Vorsichtsmaßnahmen beim Mitführen von magnetischen Gegenständen
Überprüfung der Betriebsbereitschaft durch den Piloten
Triebwerksüberwachungsinstrumente
Grundlagen, Anzeige und Betrieb von
– Öltemperaturanzeige
– Öldruckanzeige
– Zylinderkopftemperaturanzeige
– Abgastemperaturanzeige
– Ladedruckanzeige
– Kraftstoffdruckanzeige
– Kraftstoffdurchflussanzeige
– Kraftstoffvorratsanzeige(n)
Drehzahlmesser
Sonstige Instrumente
Grundlagen, Anzeige und Betrieb von
– Unterdruckmesser
– Voltmeter und Amperemeter
Warnanzeigen
sonstige Instrumente bezogen auf das Flugzeugmuster
Lufttüchtigkeit
gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis
Einhaltung der Bestimmungen
– regelmäßige Wartungsüberprüfungen
– Einhaltung der Bestimmungen des Flughandbuchs (oder gleichwertiger Unterlagen)
– Einhaltung von Anweisungen, Betriebsgrenzen, Hinweisschildern
Ergänzungen zum Flughandbuch
Bereitstellung und Aufbewahrung von Unterlagen
– technische Nachweisführung für Flugzeug, Triebwerk und Propeller
– Aufzeichnung von Mängeln bzw. Ausfällen und technischen Defekten
Wartungsarbeiten, die von Piloten durchgeführt werden dürfen
Masse und Schwerpunktlage
höchstzulässige Masse
Grenzen der Schwerpunktlage vorne und hinten, Normal- und Nutzbetrieb
Ermittlung von Masse und Schwerpunktlage
Flughandbuch und Beladeplan
Flugleistung Start
verfügbare Startrollstrecke und verfügbare Startstrecke
Abheben und Steigflug
Auswirkungen von Masse, Wind und Dichtehöhe
Auswirkungen von Pistenbeschaffenheit und -neigung
Benutzung der Landeklappen
Landung
Auswirkungen von Masse, Wind, Dichtehöhe und Anfluggeschwindigkeit
Benutzung der Landeklappen
Auswirkungen von Pistenbeschaffenheit und -neigung
Reiseflug
Verhältnis zwischen Leistungsbedarf und verfügbarer Leistung
Flugleistungsdiagramm
maximale Steiggeschwindigkeit und maximaler Steigwinkel
Reichweite und Flugdauer
Auswirkungen von Konfiguration, Masse, Temperatur und Flughöhe
Rückgang der Flugleistung bei Steigflugkurven
Gleitflug
ungünstige Einflüsse
– Vereisung, Regen
– Zustand der Zelle
– Auswirkung der Klappenstellung
VERHALTEN IN BESONDEREN FÄLLEN Flugzeug
Einstellen und Sichern der Sitze
Schulter- und Sitzgurte
Lage und Handhabung der Notausrüstung und Notausstiege
– Feuerlöscher
– Maßnahmen bei einem Feuer am Boden und in der Luft
– Triebwerksbrand, Brand in der Kabine und in der elektrischen Anlage
– Eisverhütung
– Noträumung des Flugzeugs
– Systemausfälle
Kohlenmonoxidvergiftung
Vorsichtsmaßnahmen beim Betanken
brennbare Güter/Druckbehälter
Flugbetrieb
Wirbelschleppen
Aquaplaning
Windscherung
– Start
– Anflug
– Landung
Unterweisung der Fluggäste
Noträumung des Flugzeugs
Notlandungen
Landung mit eingefahrenem Fahrwerk
Notwasserung
Ausfall von Bremsen und Lenkung
Startabbruch
Triebwerksausfall nach dem Start
Abbruch des Landeanfluges/Durchstarten
Fehlanflug
MENSCHLICHES LEISTUNGSVERMÖGEN Grundlagen der Physiologie Begriffe
Zusammensetzung der Atmosphäre
Gasgesetze
Atmung und Blutkreislauf
Auswirkungen von Partialdruck
Auswirkung von zunehmender Flughöhe
Gasaustausch
Hypoxie (Sauerstoffmangel)
– Symptome
– vorbeugende Maßnahmen
Kabinendruck
– Auswirkungen von schnellem Druckabfall
– Selbstrettungszeit (Time of Useful Consciousness/TUC)
– Benutzung der Sauerstoffmasken und Notabstieg
Hyperventilation
– Symptome
– Vermeidung
Auswirkungen von Beschleunigungen
Sehvermögen
Physiologie des Sehens
Einschränkungen des Sehvermögens
Sehfehler
optische Täuschungen
Hörvermögen
Physiologie des Hörens
Sinneswahrnehmungen des Innenohrs (Vestibularorgan)
– räumliche Desorientierung
– Vermeidung von Desorientierung
Auswirkungen von Änderungen der Flughöhe
Lärm und Verlust des Gehörsinnes
– Gehörschutz
Widersprüche zwischen akustischer und optischer Wahrnehmung
Reisekrankheit
Ursachen, Symptome
vorbeugende Maßnahmen
Fliegerische Fitness
medizinische Anforderungen
Störungen des Allgemeinbefindens und deren Behandlung
– Erkältungskrankheiten
– Magenverstimmungen
– Medikamente und Nebenwirkungen
– Alkohol, Drogen
– Ermüdung
– Schwangerschaft
persönliche Fitness
Fluggastbetreuung
Vorsichtsmaßnahmen vor dem Flug nach Tauchgängen
Vergiftungsgefahr
gefährliche Güter
Kohlenmonoxidabgabe (Heizungsanlagen, Abgase)
Grundlagen der Psychologie Der Informationsprozess
Begriffe der Sinneswahrnehmung
kognitive Wahrnehmung
– Erwartung
– Antizipation (gedankliche Vorwegnahme von Handlungsabläufen)
– Verhaltensweisen
Der zentrale Entscheidungsweg
mentale Belastung, Belastungsgrenzen
Informationsquellen
– Reize und Aufmerksamkeit
– verbale Kommunikation
Gedächtnis und Erinnerungsvermögen
Ursachen für Missdeutungen
Stress
Ursachen und Auswirkungen
Erregungszustände
Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit
Stress erkennen und vermindern
Lagebeurteilung und Entscheidungsfindung
Konzepte zur Lagebeurteilung
Gemütszustände
– Verhaltensmuster
Risikoeinschätzung
– Entwicklung von Situationsbewusstsein
typische Entscheidungsfehler
Serie (Kette) fehlerhafter Entscheidungen
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 27 - 33
Allgemeines Der nachfolgende Lehrplan ist eine Richtlinie für den Ablauf und die Inhalte der praktischen Ausbildung. Das in der praktischen Ausbildung verwendete Flugzeug muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet und für die Ausbildung geeignet sein. Da nicht alle musterspezifischen Eigenarten verschiedener Flugzeugmuster berücksichtigt werden können, sind alle Übungen gemäß der im Flughandbuch des in der Ausbildung verwendeten Flugzeuges aufgeführten Verfahrensanweisungen durchzuführen. Bei allen Übungen sind Einstellung und Betrieb des Triebwerks zu überwachen. Unnötiger Fluglärm ist zu vermeiden. Alle Kontrollen sind anhand der Klarlisten durchzuführen. Flugausbildung bis zum ersten Alleinflug Bodeneinweisung
Erklärung des Flugzeugmusters
– Bauweise
– Instrumentierung
– Steuerbedienungsorgane
Klarlisten
Betriebshandbuch
Flugklarheit des Flugzeugs, Außenkontrolle
Anlassen
Vorflugkontrolle gemäß Klarliste
Anlassen gemäß Klarliste
Rollen
Beobachtung des übrigen Flugplatzverkehrs
Funktionsüberprüfungen (Auswendige Anwendung der Klarliste)
Kontrollen vor dem Start
Durchführung der Kontrollen vor dem Start gemäß Klarliste
Abflugbriefing
Ansprechen der Notverfahren beim Start
Start
Beobachten des Anflugluftraumes
Aufstellen des Flugzeuges
– Windberücksichtigung
Ausrichten auf der Startbahn
Kompasskontrolle in Startrichtung
Setzen der Triebwerksleistung
Ruderbetätigung beim Startvorgang
Halten der Startrichtung
Abheben bei empfohlener Geschwindigkeit
Steigflug nach dem Abheben und Übergang zur festgelegten Steigfluggeschwindigkeit
Einziehen des Fahrwerks und Einfahren der Landeklappen
Drosselung der Triebwerksleistung auf Steigflugleistung unter Einhaltung der festgelegten Geschwindigkeit
Startabbruch
simulierter Triebwerksausfall nach dem Start
Anmerkung: Ein simulierter Triebwerksausfall nach dem Start darf nur bei Ausbildungsflügen mit Fluglehrer durchgeführt werden. Steigflug
Einhalten von Kurs und Steigfluggeschwindigkeit
Trimmen
Triebwerkseinstellen für die beste Steigrate oder den besten Steigwinkel
Steigflugkurven auf vorgegebenen Kurs mit
– 15 - 20 Grad Querneigung
– 20 - 30 Grad Querneigung
Übergang in den Horizontalflug
Horizontal- und Kurvenflug
Geradeausflug und Horizontalflug
koordinierte Kontrolle der Bewegungen um Quer-, Längs- und Hochachse
Demonstration der statischen und dynamischen Stabilität
Veränderung der Triebwerksleistung im Geradeausflug und Horizontalflug
Erhöhen und Herabsetzen der Fluggeschwindigkeit unter Beibehalten der Höhe und des Kurses
Einhalten von Höhe, Kurs und einer vorgegebenen Fluggeschwindigkeit bei Aus- und Einfahren der Landeklappen und des Fahrwerks
Trimmen
– Gefahren
Erhöhen und Verringern von Auftrieb und/oder Widerstand
Langsamflug
bei V(tief)s + 5 bis + 10 kt (Überziehgeschwindigkeit des Flugzeuges im jeweiligen Flugzustand + 5 bis + 10 kt Sicherheit)
– im Reiseflugzustand
– Klappen in Startstellung
– Klappen in Anflugstellung und bei ausgefahrenem Fahrwerk
Verringerte Wirksamkeit der Steuerorgane beim Langsamflug
Einhalten von Höhe, Fluggeschwindigkeit und Richtung sowie Korrektur der Triebwerksleistung
Kurvenflug
Kurven mit 30 Grad und 45 Grad Querneigung, links und rechts, um 90 Grad, 180 Grad, 360 Grad
Einhalten
– vorgegebener Flughöhe
– sicherer Fluggeschwindigkeit bei Erhöhung der Drehgeschwindigkeit unter Beachtung des Lastvielfachen
– gleich bleibender Querlage und Drehgeschwindigkeit
Drehfehler des Magnetkompasses
Beenden auf vorgegebenen Kursen
unmittelbarer Übergang von Links- zur Rechtskurve und umgekehrt.
Übungen anhand von Bodenmarkierungen
Rechteck über Grund
Windvorhaltewinkel
Einteilen und Berücksichtigen der Windversetzung
Einhalten der vorgegebenen Flughöhe
zwei Vollkreise um einen Bezugspunkt
– Einleiten, Höhen- und Geschwindigkeitskontrolle, Beenden
– S-Kurven über einer geraden Bezugslinie
– Ausgleichen des Windeinflusses.
Sinkflug
Einleiten
– Einhalten von Kurs- und Sinkfluggeschwindigkeit
– Trimmen
– Vergaservorwärmung
beste Sinkrate
bester Gleitwinkel
Sinkflug mit und ohne Motorkraft im Geradeaus- und im Kurvenflug
Übergang vom Sink- in den Horizontalflug
Platzrunde ... (nicht darstellbare Graphik, Fundstelle: BAnz. 2006, Beilage Nr. 60a, Seite 29)
1 Start
2 Steigflug auf mindestens 200 ft GND, bevor die erste Richtungsänderung aufgrund örtlicher Vorgaben durchgeführt wird
3 Steigflugkurve bis 20 Grad Querneigung, 90 Grad-Richtungsänderung zum Querabflug unter Windberücksichtigung
4 Steigflug bis mindestens 600 ft GND
5 Am Wendepunkt 90 Grad-Kurve bis maximal 30 Grad Querneigung zum Gegenanflug parallel zu der Start- und Landerichtung
6 Reiseflugbedingungen
7 Reduzieren der Geschwindigkeit und Setzen der Landeklappen in die erste Stellung, Vergaservorwärmung bedienen
8 Ggf. Fahrwerk ausfahren
9 Am Wendepunkt: 90 Grad-Kurve bis max. 30 Grad Querneigung zum Queranflug unter Windberücksichtigung
10 Sinkflug einleiten
11 Am Wendepunkt: 90 Grad-Kurve bis max. 30 Grad Querneigung zum Endanflug. Abweichungen in der Reihenfolge der Übungen 7-11 aufgrund örtlicher Gegebenheiten oder der Besonderheiten des Flugzeugmusters sind zulässig.
12 Landekontrolle laut Klarliste
13 Landung
– Bei Heckradflugzeugen: Dreipunktlandungen und Radlandungen
– Bei Bugradflugzeugen: Aufsetzen mit Hauptfahrwerk
Durchstarten und Landen
Setzen voller Triebwerksleistung
Korrektur der Fluglage
Vermindern der Widerstände durch Einfahren von Landeklappen und Fahrwerk
Steigflug
Landen und anschließender Wiederstart
Trimmung neutral
Klappen in Startstellung
Beenden des Fluges
Zurückrollen zum Abstellplatz
Kontrolle nach der Landung (Auswendige Anwendung der Klarliste)
Abstellen des Triebwerkes gemäß Klarliste
Sichern des Flugzeuges gemäß Klarliste
Besondere Flugzustände Die Flughöhe sollte mindestens 3.000 Fuß über Grund betragen.
Überziehen und Geradeaushalten mit dem Seitenruder bis zum Abkippen mit und ohne Motorkraft mit einem Minimum an Höhenverlust bei
– Flugzeug im Reiseflugzustand
– Flugzeug mit Landeklappen in Anflugstellung
– Flugzeug mit Landeklappen in Anflugstellung und ausgefahrenem Fahrwerk
– rechtzeitiges Erkennen und Beenden des Abkippens und Verhindern einer Weiterentwicklung zum Trudeln
Flugübungen im Bereich des Überziehens in
Steigflugkurven mit 10-30 Grad Querneigung und Landeklappen in Startstellung (simulierter Start) bis zu den ersten Anzeichen des Strömungsabrisses bzw. der Auslösung der Überziehwarnanlage
− Beenden der Übung, ohne abzukippen oder Höhe zu verlieren
Sinkflugkurven mit 10-30 Grad Querneigung, Landeklappen in Anflugstellung und Fahrwerk ausgefahren (simulierter Anflug) bis zu den ersten Anzeichen des Strömungsabrisses bzw. der Auslösung der Überziehwarnanlage
− Beenden der Übung, ohne abzukippen oder die Sinkrate zu erhöhen
− Aufrichten aus Querneigungen von mindestens 45 Grad und aus Steig/Sinkfluglagen
Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich
− Erkennen und Beenden von beginnenden Spiralsturzflügen
– Motorleistung reduzieren (Leerlauf)
– Querlage korrigieren (neutral) und weich abfangen
Seitengleitflug
* − Einleiten
− Richtung halten
− Steuerung der Sinkrate
− Beenden
− Gefahren des Seitengleitfluges
Verhalten bei Notlagen
* − Verhalten bei Notlagen unter Beachtung des Betriebshandbuches
− Kontrolle der elektrischen Sicherungen bzw. Einschalten von
Sicherungsautomaten
− Notausfahren des Fahrwerks (falls vorhanden)
− Störungen an Triebwerk und Ausrüstung
− unerwartete Wetterverschlechterung
− Feuerausbruch
Erster Alleinflug Erlangen der fliegerischen Fertigkeiten Starten und Landen
bei Seitenwind
mit unterschiedlichen Gewichtszuständen (max. Zuladung)
mit Seitengleitflug
ohne Zuhilfenahme der Landeklappen
auf angenommenen begrenztem Raum
bei Dämmerung
Ziellandungen
Ziellandungen aus der Platzrunde mit und ohne Motorhilfe
– Aufsetzen innerhalb von 100 m nach dem Landezeichen
Ziellandung aus mindestens 600 m (2000 ft) über Grund ohne Motorhilfe
– Aufsetzen innerhalb von 150 m nach dem Landezeichen
Außenlandeübungen mit Fluglehrer aus verschiedenen Höhen
mit Motorhilfe
– Auswahl eines geeigneten Geländes aus sicherer Höhe
– Überflug des Geländes zur Feststellung von Einzelheiten, anschließend
– Platzrunde und Endanflug
ohne Motorhilfe
Die Durchführung der Notverfahren (Sofortmaßnahmen, Ursachensuche, Maßnahmen kurz vor der Landung) erfolgen gemäß Flughandbuch. Die Sofortmaßnahmen müssen auswendig beherrscht werden.
Die Benutzung der Notfall-Klarliste ist in sinnvoller Weise in den Flugablauf zu integrieren.
– Geschwindigkeit für bestes Gleiten (Trimmen)
– Auswahl eines geeigneten Geländes unter Berücksichtigung des Windes
– Einteilung des Anfluges
– Anwendung der Notfall-Klarliste
– Simuliertes Absetzen eines Not- oder Dringlichkeitsrufes
– Verfahren kurz vor der Landung
Anmerkung: Außenlandeübungen dürfen nur mit Fluglehrer unter strenger Beachtung der Vermeidung einer Gefährdung von Mensch und Tier geübt werden. Sie sind in einem Durchstartverfahren ohne aufzusetzen durchzuführen. Für das Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe ist eine besondere Genehmigung durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde erforderlich. Überlandflugeinweisung
Kleinorientierung
Flug nach vorgegebenen Kursen
Orientierung bei ungünstigen Sichtbedingungen
voraussichtliche und tatsächliche Ankunftszeit
Geplante Abweichung vom vorgegebenen Kurs
Verwendung von Auffanglinien
Einflug in die Platzrunde
Möglichkeiten zur Vermeidung von Fluglärm
Einweisung in den Gebrauch von Funknavigationshilfsmitteln
Gebrauch von bordeigenen Funknavigationsmitteln, VOR, ADF oder GPS
Nutzung bodengestützter Dienste wie VHF-Peiler (VDF) und Radar
Einsatz des Transponders
Anmerkung: Die Dauer der Einweisung soll mindestens 90 Minuten betragen. Ersatzweise kann die Einweisung auf einem synthetischen Flugübungsgerät durchgeführt werden, § 14 1. DV LuftPersV bleibt unberührt. Die Ausbildungszeit auf einem synthetischen Flugübungsgerät zählt nicht zur erforderlichen Flugausbildungszeit gemäß § 1 (3) LuftPersV. An- und Abflüge mit Landung auf anderen als dem Ausbildungsflugplatz
Sprechfunkverkehr entsprechend den vorgeschriebenen Verfahren
Orientierung und Anflugverfahren
Höhenmessereinstellung
Beobachten des Luftraums, ggf. rechtzeitiges Ausweichen
Abstandhalten von anderem Luftverkehr
Einordnen in die Platzrunde
ausgelegte Zeichen und ggf. Lichtsignale
Landung auf dem Flugplatz
– Orientieren auf dem Flugplatz
– Zeichen und evtl. Lichtsignale
– Abstellen des Flugzeuges
Abflug unter Beachtung der vorgeschriebenen Verfahren
An- und Abflüge mit Landung auf Flugplätzen mit Flugverkehrskontrolle
Sprechfunkverkehr entsprechend der vorgeschriebenen Verfahren
Orientierung und Anflugverfahren in der Kontrollzone
Befolgen von Flugsicherungsanweisungen
Höhenmessereinstellung
Beobachten des Luftraums, ggf. rechtzeitiges Ausweichen
Abstandhalten von anderem Luftverkehr
ausgelegte Zeichen und ggf. Lichtsignale
Landung auf dem Flugplatz
– Orientieren auf dem Flugplatz
– Zeichen und Flugsicherungsanweisungen
– evtl. Lichtsignale
– Abstellen des Flugzeuges
Flugabfertigungsverfahren
Abflug auf der von der Flugsicherung angewiesenen Abflugstrecke
Übungen bis zur Prüfungsreife mit und ohne Fluglehrer bis zur sicheren Beherrschung
Flugübungen gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1-9 LuftPersV
Überlandflug gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 10 LuftPersV
Wiederholen der Flugübungen gemäß Anlage 1B
mindestens 10 Alleinstarts und 10 Alleinlandungen auf mindestens drei anderen Flugplätzen als dem Ausbildungsflugplatz
Landungen auf unterschiedlichen Pistenbelägen (Gras, Beton/Asphalt)
Anmerkung: Simulierter Triebwerkausfall nach dem Start und Außenlandeübungen dürfen nur mit Fluglehrer durchgeführt werden. Anmerkung: Aufsetzen und Durchstarten des Flugschülers im Alleinflug ist nur zulässig, wenn der Fluglehrer dafür einen Flugauftrag erteilt hat und am Flugplatz anwesend ist.
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 34
Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten sieben Fächern und kann nach Ermessen der zuständigen Stelle an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden. Eine Prüfung besteht aus mindestens 120 Fragen. Der überwiegende Teil der Prüfung muss aus Auswahlfragen (Multiple Choice) nach dem jeweils gültigen amtlichen Fragenkatalog bestehen. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden:
Fach
Bearbeitungszeit Std. (maximal)
Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes
1:15
Navigation, Flugleistung und Planung
1:30
Meteorologie
0:30
Aerodynamik
0:45
Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik
1:00
Verhalten in besonderen Fällen
0:30
Menschliches Leistungsvermögen
0:30
gesamt
6:00
Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen nur für richtige Antworten vergeben werden.
Eine praktische Sprechfunkprüfung am Boden ist gesondert durchzuführen, wenn der Bewerber nicht bereits Inhaber eines Flugfunkzeugnisses ist.
Die Sprechprüfung von etwa 30 Minuten Dauer je Bewerber beinhaltet die praktische Abwicklung des Sprechfunkverkehrs unter der Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln entweder in deutscher Sprache (BZF II) oder in deutscher und englischer Sprache sowie das Lesen eines Textes in englischer Sprache und die Übersetzung ins Deutsche (BZF I). Die Abwicklung des Sprechfunkverkehrs kann für mehrere Bewerber zusammen durchgeführt werden.
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 35 - 39
Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugmuster aus der in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugklasse abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen. Die Dauer des Fluges soll etwa 60 Minuten betragen.
Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.
Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.
Die Flugstrecke für den Überlandflug wird vom Prüfer ausgewählt. Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden. Der Überlandflug kann, in Absprache mit dem Bewerber und dem Prüfer, als gesonderter Flug durchgeführt werden.
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen
ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen
gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)
Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
Die einzelnen Abschnitte und Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.
Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen des verwendeten Flugzeugmusters werden vom beauftragten Prüfer berücksichtigt:
a) Steuerkurs: - normaler Flug +- 10 Grad b) Flughöhe - normaler Flug +- 150 ft c) Geschwindigkeiten: - Start und Anflug + 15 kt/- 5 kt - alle anderen Flugzustände +- 15 kt Prüfungsnachweis Praktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer gem. § 1 LuftPersV Name und Vorname des Bewerbers: .............................................. Anschrift: ................................................................... I. Prüfungsflug Flugzeugmuster: ................................. Kennzeichen: ............... Abflugort: ...................................... Startzeit: ................. Zielort: ........................................ Landezeit: ................. Flugzeit: II. Ergebnis der Prüfung ............................... . Bestanden/Nicht bestanden * . ............................... III. Bemerkungen .......................... ............................ Ort und Datum Unterschrift des Prüfers .......................... ............................ Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben
Abschnitt 1 I Bewertung
Gebrauch der Klarliste, Verhalten als Luftfahrer (Führen des I Flugzeuges mit Sicht nach außen, Eisverhütung-/Enteisungs- I
I Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der h I Flugverkehrsverfahren, I
Abschnitt 2 I Bewertung
I Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der a I Flugverkehrsverfahren, I
b I Geradeaus- und Horizontalflug bei verschiedenen I
c I Steigflug: I I i. Beste Steiggeschwindigkeit I I ii. Steigflugkurven I
d I Kurven (mit 30
e I Steilkurven (mit 45 Grad Querneigung) (einschließlich I
f I Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich mit I
g I Überzogener Flugzustand: I I i. In Reiseflugkonfiguration und Beenden mit Motorhilfe I
Abschnitt 3 I Bewertung
a I Flugdurchführungsplan, Koppelnavigation, Gebrauch der I
I Orientierung, Berechnung und Korrektur von I c I voraussichtlichen Ankunftszeiten I I (Estimated Time of Arrival/ETA), Führen des Flug- I
I Flugmanagement (Kontrollen, Kraftstoffversorgung und I I Prüfung auf Vergaservereisung etc.) Verbindung zur I d I Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der I I Flugverkehrsverfahren, I
Abschnitt 4 I Bewertung
b I * Ziellandung (Landung auf kurzen Pisten), I
I Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der f I Flugverkehrsverfahren, I
Abschnitt 5 I Bewertung Außergewöhnliche- und Notverfahren I
*) Einige dieser Übungen können nach Ermessen des Flugprüfers kombiniert werden.
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 40 - 45
Allgemeines Der nachfolgende Lehrplan ist eine Richtlinie für den Ablauf und die Inhalte der praktischen Einweisung. Der in der praktischen Ausbildung verwendete Reisemotorsegler muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet und für die Ausbildung geeignet sein. Da nicht alle musterspezifischen Eigenarten verschiedener Reisemotorseglermuster berücksichtigt werden können, sind alle Übungen gemäß der im Flughandbuch des in der Ausbildung verwendeten Reisemotorseglers aufgeführten Verfahrensanweisungen durchzuführen. Bei allen Übungen sind Einstellung und Betrieb des Triebwerks zu überwachen. Unnötiger Fluglärm ist zu vermeiden. Alle Kontrollen sind anhand der Klarlisten durchzuführen. Flugausbildung bis zum Alleinflug Bodeneinweisung
Erklärung des Reisemotorseglermusters
– Bauweise
– Instrumentierung
– Steuerbedienungsorgane
Klarlisten
Betriebshandbuch
Flugklarheit des Reisemotorseglers, Außenkontrolle
Anlassen
Vorflugkontrolle gemäß Klarliste
Anlassen gemäß Klarliste
Rollen
Beobachtung des übrigen Flugplatzverkehrs
Funktionsüberprüfungen (auswendige Anwendung der Klarliste)
Kontrollen vor dem Start
Durchführung der Kontrollen vor dem Start gemäß Klarliste
Abflugbriefing
Ansprechen der Notverfahren beim Start
Start
Beobachten des Anflugluftraumes
Aufstellen des Reisemotorseglers
– Windberücksichtigung
Ausrichten auf der Startbahn
Kompasskontrolle in Startrichtung
Setzen der Triebwerksleistung
Ruderbetätigung beim Startvorgang
Halten der Startrichtung
Abheben bei empfohlener Geschwindigkeit
Steigflug nach dem Abheben und Übergang zur festgelegten Steigfluggeschwindigkeit
Einziehen des Fahrwerks und Einfahren der Landeklappen
Drosselung der Triebwerksleistung auf Steigflugleistung unter Einhaltung der festgelegten Geschwindigkeit
Startabbruch
simulierter Triebwerksausfall nach dem Start
Anmerkung: Ein simulierter Triebwerksausfall nach dem Start darf nur bei Ausbildungsflügen mit Fluglehrer durchgeführt werden. Steigflug
Einhalten von Kurs und Steigfluggeschwindigkeit
Trimmen
Triebwerkseinstellung für die beste Steigrate oder den besten Steigwinkel
Steigflugkurven auf vorgegebene Kurse mit
– 15 - 20 Grad Querneigung
– 20 - 30 Grad Querneigung
Übergang in den Horizontalflug
Horizontal- und Kurvenflug
Geradeaus-Horizontalflug
koordinierte Kontrolle der Bewegungen um Quer-, Längs- und Hochachse
Demonstration der statischen und dynamischen Stabilität
Veränderung der Triebwerksleistung im Geradeaus- und Horizontalflug
Erhöhen und Herabsetzen der Fluggeschwindigkeit unter Beibehalten der Höhe und des Kurses
Einhalten von Höhe, Kurs und einer vorgegebenen Fluggeschwindigkeit bei Aus- und Einfahren des Fahrwerks
Trimmen
– Gefahren
Erhöhen und Verringern von Auftrieb und/oder Widerstand
Langsamflug
bei V(tief)s + 5 bis + 10 kt (Überziehgeschwindigkeit des Reisemotorseglers im jeweiligen Flugzustand + 5 bis + 10 kt Sicherheit)
– im Reiseflugzustand
– in Anflugkonfiguration
Verringerte Wirksamkeit der Steuerorgane beim Langsamflug
Einhalten von Höhe, Fluggeschwindigkeit und Richtung sowie Korrektur der Triebwerksleistung
Kurvenflug
Kurven mit 30 Grad und 45 Grad Querneigung, links und rechts, um 90 Grad, 180 Grad, 360 Grad
Einhalten
– der vorgegebenen Flughöhe
– sicherer Fluggeschwindigkeit bei Erhöhung der Drehgeschwindigkeit unter Beachtung des Lastvielfachen
– gleich bleibender Querlage und Drehgeschwindigkeit
Drehfehler des Magnetkompasses
Beenden auf vorgegebenen Kursen
unmittelbarer Übergang von Links- zur Rechtskurve und umgekehrt.
Sinkflug
Einleiten
– Einhalten von Kurs- und Sinkfluggeschwindigkeit
– Trimmen
– Vergaservorwärmung
beste Sinkrate
bester Gleitwinkel
Sinkflug mit und ohne Motorkraft im Geradeaus- und im Kurvenflug
Übergang vom Sink- in den Horizontalflug
Platzrunde ... (nicht darstellbare Graphik, Fundstelle: BAnz. 2006, Beilage Nr. 60a, Seite 42)
1 Start
2 Steigflug auf mindestens 200 ft GND bevor die erste Richtungsänderung aufgrund örtlicher Vorgaben durchgeführt wird
3 Steigflugkurve bis 20 Grad Querneigung, 90 Grad-Richtungsänderung zum Querabflug unter Windberücksichtigung
4 Steigflug bis mindestens 600 ft GND
5 Am Wendepunkt; 90 Grad-Kurve bis maximal 30 Grad Querneigung zum Gegenanflug parallel zu der Start- und Landerichtung
6 Reiseflugbedingungen
7 Reduzieren der Geschwindigkeit, Vergaservorwärmung bedienen
8 Fahrwerk ausfahren (sofern erforderlich)
9 Am Wendepunkt: 90 Grad-Kurve bis max. 30 Grad Querneigung zum Queranflug unter Windberücksichtigung
10 Sinkflug einleiten
11 Am Wendepunkt: 90 Grad-Kurve bis max. 30 Grad Querneigung zum Endanflug. Abweichungen in der Reihenfolge der Übungen 7-11 aufgrund örtlicher Gegebenheiten oder der Besonderheiten des Reisemotorseglers sind zulässig.
12 Landekontrolle laut Klarliste
13 Landung
Durchstarten und Landen
Durchstarten
* * – Setzen voller Triebwerksleistung
– Korrektur der Fluglage
– Vermindern der Widerstände durch Einfahren des Fahrwerks
– Steigflug
– Trimmung neutral
Landen und anschließender Wiederstart
Beenden des Fluges
Kontrolle nach der Landung (auswendige Anwendung der Klarliste)
Zurückrollen zum Abstellplatz
Abstellen des Triebwerkes gemäß Klarliste
Sichern des Reisemotorseglers gemäß Klarliste
Besondere Flugzustände
Überziehen und Geradeaushalten mit dem Seitenruder bis zum Abkippen mit und ohne Motorkraft mit einem Minimum an Höhenverlust bei
– Im Reiseflugzustand
– mit/ohne Brems-/Störklappen in Anflugstellung und ausgefahrenem Fahrwerk
– rechtzeitiges Erkennen und Beenden des Abkippens und Verhindern einer Weiterentwicklung zum Trudeln
Flugübung im Bereich des Überziehens
Steigflugkurve mit 10-30 Grad Querneigung (simulierter Start) bis zu den ersten Anzeichen des Strömungsabrisses bzw. der Auslösung der Überziehwarnanlage
– Beenden der Übung, ohne abzukippen oder Höhe zu verlieren
Sinkflugkurve mit 10-30 Grad Querneigung, Fahrwerk ausgefahren (simulierter Anflug) bis zu den ersten Anzeichen des Strömungsabrisses bzw. der Auslösung der Überziehwarnanlage
– Beenden der Übung, ohne abzukippen oder die Sinkrate zu erhöhen
– Aufrichten aus Querneigungen von mindestens 45 Grad und aus Steig/Sinkfluglagen
Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich
– Erkennen und Beenden von beginnenden Spiralsturzflügen
– Motorleistung reduzieren (Leerlauf)
– Querlage korrigieren (neutral) und weich abfangen
Seitengleitflug
Einleiten
Richtung halten
Steuerung der Sinkrate
Beenden
Gefahren des Seitengleitfluges
Verhalten bei Notlagen
Verhalten bei Notlagen unter Beachtung des Betriebshandbuches
Kontrolle der elektrischen Sicherungen bzw. Einschalten von Sicherungsautomaten
Notausfahren des Fahrwerks (falls vorhanden)
Störungen an Triebwerk und Ausrüstung
unerwartete Wetterverschlechterung
Feuerausbruch
Alleinflug Alleinflüge in Sichtweite des Startflugplatzes Erlangen der fliegerischen Fertigkeiten Starten und Landen
bei Seitenwind
mit max. Zuladung
mit Seitengleitflug
auf angenommenen begrenztem Raum
bei Dämmerung
Ziellandungen
Landungen aus der Platzrunde mit und ohne Motorhilfe sowie abgestelltem Motor mit und ohne Fluglehrer
– Aufsetzen innerhalb von 100 m nach dem Landezeichen
Ziellandung aus mindestens 600 m (2000 ft) über Grund mit abgestelltem Motor oder Motor im Leerlauf mit und ohne Fluglehrer
– Aufsetzen innerhalb von 150 m nach dem Landezeichen
Anmerkung: Das Abstellen des Motors ist bei Alleinflügen zu unterlassen, wenn Sicherheitsbedenken dem entgegenstehen. Sicherheitsbedenken sind z.B.: Schlechtes Anspringverhalten des Motors, kritische Hindernisse im Anflugsektor, kritische Lage des Flugplatzes (z.B. Hangkante). Außenlandeübungen mit Fluglehrer aus verschiedenen Höhen
mit Motorhilfe
– Auswahl eines geeigneten Geländes aus sicherer Höhe
– Überflug des Geländes zur Feststellung von Einzelheiten, anschließend
– Platzrunde und Endanflug
ohne Motorhilfe
Die Durchführung der Notverfahren (Sofortmaßnahmen, Ursachensuche, Maßnahmen kurz vor der Landung) erfolgen gemäß Flughandbuch. Die Sofortmaßnahmen müssen auswendig beherrscht werden. Die Benutzung der Notfall-Klarliste ist in sinnvoller Weise in den Flugablauf zu integrieren.
– Geschwindigkeit für bestes Gleiten
– Auswahl eines geeigneten Geländes unter Berücksichtigung des Windes
– Einteilung des Anfluges (Trimmen)
– Anwendung der Notfall-Klarliste
– Simuliertes Absetzen eines Not- oder Dringlichkeitsrufes
– Verfahren kurz vor der Landung
Anmerkung: Außenlandeübungen dürfen nur mit Fluglehrer unter strenger Beachtung der Vermeidung einer Gefährdung von Mensch und Tier geübt werden. Sie sind in einem Durchstartverfahren ohne aufzusetzen durchzuführen. Für das Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe ist eine besondere Genehmigung durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde erforderlich. Übungen bis zur Prüfungsreife mit und ohne Fluglehrer bis zur sicheren Beherrschung Anmerkung: Simulierter Triebwerkausfall nach dem Start und Außenlandeübungen dürfen nur mit Fluglehrer durchgeführt werden. Anmerkung: Aufsetzen und Durchstarten des Flugschülers im Alleinflug ist nur zulässig, wenn der Fluglehrer dafür einen Flugauftrag erteilt hat und am Flugplatz anwesend ist.
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 46 - 50
Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter/ ausbildenden Fluglehrer für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem Reisemotorsegler des in der Ausbildung verwendeten Reisemotorseglermusters abzulegen. Der in der praktischen Prüfung verwendete Reisemotorsegler muss den Anforderungen für die praktische Prüfung genügen. Die Dauer des Fluges soll für Inhaber einer Lizenz für Privatflugzeugführer etwa 30 bis 45 Minuten, für Inhaber einer Lizenz für Segelflugzeugführer etwa 60 Minuten betragen.
Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
Der Bewerber muss den Reisemotorsegler von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des Verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.
Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.
Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden.
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
– Führen des Reisemotorseglers innerhalb der Betriebsgrenzen
– ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen
– gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)
– Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über den Reisemotorsegler zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit " bestanden " (b) oder " nicht bestanden " (nb) bewertet. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.
Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen des verwendeten Reisemotorseglers werden vom beauftragten Prüfer berücksichtigt.
a) Steuerkurs: - normaler Flug +- 10 Grad b) Flughöhe - normaler Flug +- 150 ft c) Geschwindigkeiten: - Start und Anflug + 15 kt/- 5 kt - alle anderen Flugzustände +- 15 kt Prüfungsnachweis Praktische Prüfung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler gem. §§ 3a und 40a LuftPersV Name und Vorname des Bewerbers: .............................................. Anschrift: ................................................................... Lizenz für ..................................... Nr........................... Prüfungsflug Reisemotorseglermuster: ........................ Kennzeichen: ................ Abflugort: ..................................... Startzeit: .................. Zielort: ....................................... Landezeit: .................. Flugzeit: ...................................... Ergebnis der Prüfung ............................... . Bestanden/Nicht bestanden * . ............................... Bemerkungen ........................... ................................ Ort und Datum Unterschrift des Prüfers ........................... ................................ Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben
Abschnitt 1 I Bewertung
Gebrauch der Klarliste, Verhalten als Luftfahrer (Führen des I Reisemotorseglers mit Sicht nach außen, Eisverhütung-/Enteisungs-
I Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der h I Flugverkehrsverfahren, I
Abschnitt 2 I Bewertung
I Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der a I Flugverkehrsverfahren, I
b I Geradeaus- und Horizontalflug bei verschiedenen I
c I Steigflug: I I i. Beste Steiggeschwindigkeit I I ii. Steigflugkurven I
d I Kurven (mit 30
e I Steilkurven (mit 45 Grad Querneigung) (einschließlich I
g I Überzogener Flugzustand in Reisekonfiguration und I
Abschnitt 3 I Bewertung Überlandflug I B/NB Nur zu prüfen, bei Erwerb der Klassenberichtigung gemäß I
a I Flugdurchführungsplan, Koppelnavigation, Gebrauch der I
I Orientierung, Berechnung und Korrektur von I c I voraussichtlichen Ankunftszeiten I I (Estimated Time of Arrival/ETA), Führen des Flug- I
I Flugmanagement (Kontrollen, Kraftstoffversorgung und I I Prüfung auf Vergaservereisung etc.), Verbindung zur I d I Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der I
Abschnitt 4 I Bewertung
b I * Ziellandung (Landung auf kurzen Pisten), I
I Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der e I Flugverkehrsverfahren, I
Abschnitt 5 I Bewertung Außergewöhnliche- und Notverfahren I
*) Einige dieser Übungen können nach Ermessen des Flugprüfers kombiniert werden.
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 51 - 56
Die praktische Einweisung ist auf einem mit einem Doppelsteuer ausgerüsteten und für die Ausbildung geeigneten viersitzigen Flugzeug der Klasse einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 kg durchzuführen. Allgemeines Der nachfolgende Lehrplan ist eine Richtlinie für den Ablauf und die Inhalte der praktischen Einweisung. Da nicht alle musterspezifischen Eigenarten verschiedener Flugzeugmuster berücksichtigt werden können, sind alle Übungen gemäß der im Flughandbuch des in der Ausbildung verwendeten Flugzeuges aufgeführten Verfahrensanweisungen durchzuführen. Bei allen Übungen sind Einstellung und Betrieb des Triebwerks zu überwachen. Unnötiger Fluglärm ist zu vermeiden. Alle Kontrollen sind anhand der Klarlisten durchzuführen. Flugausbildung bis zum Alleinflug Bodeneinweisung
Erklärung des Flugzeugmusters
– Bauweise
– Instrumentierung
– Steuerbedienungsorgane
Klarlisten
Betriebshandbuch
Flugklarheit des Flugzeugs, Außenkontrolle
Anlassen
Vorflugkontrolle gemäß Klarliste
Anlassen gemäß Klarliste
Rollen
Beobachtung des übrigen Flugplatzverkehrs
Funktionsüberprüfungen (auswendige Anwendung der Klarliste)
Kontrollen vor dem Start
Durchführung der Kontrollen vor dem Start gemäß Klarliste
Abflugbriefing
Ansprechen der Notverfahren beim Start
Start
Beobachten des Anflugluftraumes
Aufstellen des Flugzeuges
– Windberücksichtigung
Ausrichten auf der Startbahn
Kompasskontrolle in Startrichtung
Setzen der Triebwerksleistung
Ruderbetätigung beim Startvorgang
Halten der Startrichtung
Abheben bei empfohlener Geschwindigkeit
Steigflug nach dem Abheben und Übergang zur festgelegten Steigfluggeschwindigkeit
Einziehen des Fahrwerks und Einfahren der Landeklappen
Drosselung der Triebwerksleistung auf Steigflugleistung unter Einhaltung der festgelegten Geschwindigkeit
Startabbruch
simulierter Triebwerksausfall nach dem Start
Anmerkung: Ein simulierter Triebwerksausfall nach dem Start darf nur bei Ausbildungsflügen mit Fluglehrer durchgeführt werden. Steigflug
Einhalten von Kurs und Steigfluggeschwindigkeit Trimmen Triebwerkeinstellen für die beste Steigrate oder den besten Steigwinkel (größter Höhengewinn auf kürzester Entfernung)
Steigflugkurven auf vorgegebene Kurse
– 15 - 20 Grad Querneigung
– 20 - 30 Grad Querneigung
Übergang in den Horizontalflug
Horizontal- und Kurvenflug
Geradeaus-Horizontalflug
koordinierte Kontrolle der Bewegungen um Quer-, Längs- und Hochachse
Demonstration der statischen und dynamischen Stabilität
Veränderung der Triebwerkleistung im Geradeaus-Horizontalflug
Erhöhen und Herabsetzen der Fluggeschwindigkeit unter Beibehalten der Höhe und des Kurses
Einhalten von Höhe, Kurs und einer vorgegebenen Fluggeschwindigkeit bei Aus- und Einfahren der Landeklappen und des Fahrwerks
Trimmen
Gefahren
Erhöhen und Verringern von Auftrieb und/oder Widerstand
Langsamflug
bei V(tief)s + 5 bis + 10 kt (Überziehgeschwindigkeit des Flugzeugs in der jeweiligen Konfiguration + 5 bis + 10 kt Sicherheitszuschlag)
im Reiseflugzustand
Klappen in Startstellung
Klappen in Anflugstellung und bei ausgefahrenem Fahrwerk
Verringerte Wirksamkeit der Steuerorgane beim Langsamflug
Einhalten von Höhe, Fluggeschwindigkeit und Richtung sowie Korrektur der Triebwerksleistung
Kurvenflug
Kurven mit 30 Grad und 45 Grad Querneigung, links und rechts, um 90 Grad, 180 Grad, 360 Grad
Einhalten
− der vorgegebenen Flughöhe
− sicherer Fluggeschwindigkeit bei Erhöhung der Drehgeschwindigkeit unter Beachtung des Lastvielfachen
− gleich bleibender Querlage und Drehgeschwindigkeit
Drehfehler des Magnetkompasses
– Beenden auf vorgegebenen Kurs
unmittelbarer Übergang von Links- zur Rechtskurve und umgekehrt
Sinkflug
Einleiten
Einhalten von Kurs- und Sinkfluggeschwindigkeit
Trimmen
Vergaservorwärmung
beste Sinkrate
bester Gleitwinkel
Sinkflug mit und ohne Motorkraft im Geradeaus- und im Kurvenflug
Übergang vom Sink- in den Horizontalflug
Platzrunde ... (nicht darstellbare Graphik, Fundstelle: BAnz. 2006, Beilage Nr. 60a, Seite 53)
1 Start
2 Steigflug auf mindestens 200 ft GND bevor die erste Richtungsänderung aufgrund örtlicher Vorgaben durchgeführt wird
3 Steigflugkurve bis 20 Grad Querneigung, 90 Grad-Richtungsänderung zum Querabflug unter Windberücksichtigung 4 Steigflug bis mindestens 600 ft GND
4 Am Wendepunkt; 90 Grad-Kurve bis maximal 30 Grad Querneigung zum Gegenanflug parallel zu der Start- und Landerichtung
5 Reiseflugbedingungen
6 Reduzieren der Geschwindigkeit und Setzen der Landeklappen in die erste Stellung, Vergaservorwärmung bedienen
7 Fahrwerk ausfahren (falls vorhanden)
8 Am Wendepunkt: 90 Grad-Kurve bis max. 30 Grad Querneigung zum Queranflug unter Windberücksichtigung
9 Sinkflug einleiten
10 Am Wendepunkt: 90 Grad-Kurve bis max. 30 Grad Querneigung zum Endanflug. Abweichungen in der Reihenfolge der Übungen 7-11 aufgrund örtlicher Gegebenheiten oder der Besonderheiten des Flugzeugmusters sind zulässig.
11 Landekontrolle laut Klarliste
12 Landung
– Bei Heckrad-Flugzeugen: Dreipunktlandungen und Radlandungen
– Bei Bugrad-Flugzeugen: Aufsetzen mit Hauptfahrwerk
Durchstarten und Landen
Setzen voller Triebwerksleistung
Korrektur der Fluglage
Steigflug
Landen und anschließender Wiederstart
Trimmung neutral
Klappen in Startstellung
Beenden des Fluges
Zurückrollen zum Abstellplatz
Kontrolle nach der Landung (auswendige Anwendung der Klarliste)
Abstellen des Triebwerkes gemäß Klarliste
Sichern des Flugzeugs gemäß Klarliste
Besondere Flugzustände
Überziehen und Geradeaushalten mit dem Seitenruder bis zum Abkippen mit und ohne Motorkraft mit einem Minimum an Höhenverlust bei
– Flugzeug im Reiseflugzustand
– Flugzeug mit Landeklappen in Anflugstellung
– Flugzeug mit Landeklappen in Anflugstellung und ausgefahrenem Fahrwerk
– rechtzeitiges Erkennen und Beenden des Abkippens und Verhindern einer Weiterentwicklung zum Trudeln
Flugübung im Bereich des Überziehens
– Steigflugkurve mit 10-30 Grad Querneigung und Landeklappen in Startstellung (simulierter Start) bis zu den ersten Anzeichen des Strömungsabrisses bzw. der Auslösung der Überziehwarnanlage
– Beenden der Übung, ohne abzukippen oder Höhe zu verlieren
Sinkflugkurve mit 10-30 Grad Querneigung, Landeklappen in Anflugstellung und Fahrwerk ausgefahren (simulierter Anflug) bis zu den ersten Anzeichen des Strömungsabrisses bzw. der Auslösung der Überziehwarnanlage
– Beenden der Übung, ohne abzukippen oder die Sinkrate zu erhöhen
Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich
– Erkennen und Beenden von beginnenden Spiralsturzflügen
– Motorleistung reduzieren (Leerlauf)
– Querlage korrigieren (neutral) und weich abfangen
Aufrichten aus Querneigungen von mindestens 45 Grad und aus Steig/Sinkfluglagen
Seitengleitflug
Einleiten
Richtunghalten
Steuerung der Sinkrate
Beenden
Gefahren des Seitengleitfluges
Verhalten bei Notlagen
Triebwerksstörungen während des Startlaufs und vor Erreichen der Sicherheitsmindesthöhe
Verhalten bei Notlagen unter Beachtung des Betriebshandbuches
Kontrolle der elektrischen Sicherungen bzw. Einschalten von Sicherungsautomaten
Notausfahren des Fahrwerks (falls vorhanden)
Störungen an Triebwerk und Ausrüstung
unerwartete Wetterverschlechterung
Feuerausbruch
Alleinflug Erlangen der fliegerischen Fertigkeiten Starten und Landen
bei Seitenwind
mit max. Zuladung
mit Seitengleitflug
ohne Zuhilfenahme der Landeklappen
auf angenommenen begrenztem Raum
bei Dämmerung
Ziellandungen
Ziellandungen aus der Platzrunde mit und ohne Motorhilfe
– Aufsetzen innerhalb von 100 m nach dem Landezeichen
Ziellandung aus mindestens 600 m (2000 ft) über Grund ohne Motorhilfe ohne oder mit Seitengleitflug
– Aufsetzen innerhalb von 150 m nach dem Landezeichen
Außenlandeübungen mit Fluglehrer aus verschiedenen Höhen
mit Motorhilfe
– Auswahl eines geeigneten Geländes aus sicherer Höhe
– Überflug des Geländes zur Feststellung von Einzelheiten, anschließend
– Platzrunde und Endanflug
ohne Motorhilfe
Die Durchführung der Notverfahren (Sofortmaßnahmen, Ursachensuche, Maßnahmen kurz vor der Landung) erfolgen gemäß Flughandbuch. Die Sofortmaßnahmen müssen auswendig beherrscht werden. Die Benutzung der Notfall-Klarliste ist in sinnvoller Weise in den Flugablauf zu integrieren.
– Geschwindigkeit für bestes Gleiten (Trimmen)
– Auswahl eines geeigneten Geländes unter Berücksichtigung des Windes
– Einteilung des Anfluges
– Anwendung der Notfall-Klarliste
– Simuliertes Absetzen eines Not- oder Dringlichkeitsrufes
– Verfahren kurz vor der Landung
Anmerkung: Außenlandeübungen dürfen nur mit Fluglehrer unter strenger Beachtung der Vermeidung einer Gefährdung von Mensch und Tier geübt werden. Sie sind in einem Durchstartverfahren ohne aufzusetzen durchzuführen. Für das Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe ist eine besondere Genehmigung durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde erforderlich. Übungen bis zur Prüfungsreife mit und ohne Fluglehrer bis zur sicheren Beherrschung Anmerkung: Simulierter Triebwerkausfall nach dem Start und Außenlandeübungen dürfen nur mit Fluglehrer durchgeführt werden. Anmerkung: Aufsetzen und Durchstarten des Flugschülers im Alleinflug ist nur zulässig, wenn der Fluglehrer dafür einen Flugauftrag erteilt hat und am Flugplatz anwesend ist.
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 57 - 60
Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter/ ausbildenden Fluglehrer für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugmuster abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen. Die Dauer des Fluges soll etwa 30 bis 45 Minuten betragen.
Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des Verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.
Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.
Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden.
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
Führen des Flugzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen
ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen
gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)
Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Flugzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit " bestanden " (b) oder " nicht bestanden " (nb) bewertet. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.
Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen des verwendeten Flugzeugmusters werden vom beauftragten Prüfer berücksichtigt:
a) Steuerkurs: - normaler Flug +- 10 Grad b) Flughöhe - normaler Flug +- 150 ft c) Geschwindigkeiten: - Start und Anflug + 15 kt/- 5 kt - alle anderen Flugzustände +- 15 kt Prüfungsnachweis Praktische Prüfung zum Erwerb der Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 Kilogramm gem. § 3b LuftPersV Name und Vorname des Bewerbers: .............................................. Anschrift: ................................................................... 1. Prüfungsflug Flugzeugmuster: ................................ Kennzeichen: ................ Abflugort: ..................................... Startzeit: .................. Zielort: ....................................... Landezeit: .................. Flugzeit: ...................................... I. Ergebnis der Prüfung ............................... . Bestanden/Nicht bestanden * . ............................... II. Bemerkungen ........................... ................................ Ort und Datum Unterschrift des Prüfers ........................... ................................ Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben
Abschnitt 1 I Bewertung
Gebrauch der Klarliste, Verhalten als Luftfahrer (Führen des I Flugzeuges mit Sicht nach außen, Eisverhütung-/Enteisungs- I
I Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der h I Flugverkehrsverfahren, I
Abschnitt 2 I Bewertung
I Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der a I Flugverkehrsverfahren, I
b I Geradeaus- und Horizontalflug bei verschiedenen I
c I Steigflug: I I i. Beste Steiggeschwindigkeit I I ii. Steigflugkurven I
d I Kurven (mit 30
e I Steilkurven (mit 45 Grad Querneigung) (einschließlich I
f I Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich I
g I Überzogener Flugzustand: I I i. In Reiseflugkonfiguration und Beenden mit Motorhilfe I
Abschnitt 3 I Bewertung
b I * Ziellandung (Landung auf kurzen Pisten), I
I Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der f I Flugverkehrsverfahren, I
Abschnitt 4 I Bewertung Außergewöhnliche- und Notverfahren I
*) Einige dieser Übungen können nach Ermessen des Flugprüfers kombiniert werden.
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 61 - 63
NAVIGATION Flugplanung
Auswahl von Kartenmaterial unter besonderer Berücksichtigung von Flügen in Lufträumen der Klassen C und D, ins Ausland und bei Nacht, Streckenkarte unterer Luftraum
Funknavigationskarten
Wettervorhersagen und Berichte für die Flugstrecke und den Flugplatz
Verwendung von AIP und NOTAMS
Verbindungen zur Flugverkehrskontrollstelle in kontrollierten Lufträumen
Pflichtmeldepunkte
Erstellung eines ATC-Flugplans
Funknavigation
Grundlagen der Funktechnik
– Frequenzspektrum
– Modulations- und Betriebsarten
– Wellenausbreitung, Beeinflussung durch Beugung, Brechung, Reflexion, Streuung, Dämpfung, Absorption, Interferenz
– Reichweiten in Abhängigkeit von Frequenzband, Sendeleistung, Ausbreitungsmedium, Flughöhe (AIP)
Ungerichtetes Funkfeuer (NDB)
– Frequenzbereich, Sendearten, Stationskennung
– Genauigkeit
Automatisches Funkpeilgerät (ADF)
– Komponenten der ADF-Anlage
– Arbeitsweise
– Bedienung
– Deutung der Anzeigen
– Relative Bearing Indicator (Seitenpeilung, recht- und missweisende
Peilung
– Radio Magnetic Indicator (Kompasspeilung, recht- und missweisende
Peilung)
UKW-Drehfunkfeuer (VOR)
– Frequenzbereich, Sendearten, Stationskennung
– Genauigkeit
VOR-Bordanlage
– Komponenten der VOR-Anlage
– Arbeitsweise
– Bedienung
– Deutung der Anzeigen
– Radio Magnetic Indicator (Radial, missweisende Peilung)
– TO/FROM-Anzeige, Warnflaggen
Radaranlagen
– Grundlagen
– Bodenradaranlagen
– Sekundärradaranlagen (SSR)
Transponder
Satellitennavigation (GPS)
– Frequenzbereich
– Genauigkeit
GPS-Bordanlagen
– Komponenten der GPS-Anlage
– Arbeitsweise
– Bedienung
– Deutung der Anzeigen
Angewandte Funknavigation
Zielkurve (Homing)
Erfliegen einer stehenden Peilung
– Peilsprung
– Abtriftwinkel
– Korrekturwert
Kursflug (Tracking)
– Sollkurslinie (QDM/QDR)
– Peilungsänderung
– Versetzung
– Korrekturwert, korrigierter Windvorhaltewinkel
Abstandsbestimmungen
– Distance Measurement Equipment (DME)
Navigation mit Fremdpeilung
– Peilwerte QDM, QDR
– An- und Abflugverfahren auf eine Peilstelle
TECHNIK, INSTRUMENTE Elektrische Anlage
Voltmeter und Amperemeter
Sicherungsautomaten und Schmelzsicherungen
elektrisch betriebene Bordanlagen und Instrumente
Fehlererkennung
Unterdruckanlage
Bauelemente
Fehlererkennung
Pneumatisch betriebene Instrumente
Kreiselinstrumente
Grundlagen
Raumstabilität
Präzession
Wendezeiger
Aufgabe und Funktionsprinzip
Auswirkung der Drehzahl (RPM) des Kreisels
Anzeige
Begrenzung der Drehgeschwindigkeitsanzeige
Energieversorgung
Libelle
Überprüfung der Betriebsbereitschaft durch den Piloten
Fluglageanzeiger (Künstlicher Horizont)
Aufgabe und Funktionsprinzip
Anzeigen
Interpretation
Betriebsgrenzen
Energieversorgung
Überprüfung der Betriebsbereitschaft durch den Piloten
Kursanzeiger (Kurskreisel)
Aufgabe und Funktionsprinzip
Antriebsarten
Anzeigegenauigkeit
Einstellung/Nachführung
Stützung
Kardanfehler
Sonstige Fehler und Toleranzen
Bordinstrumente
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 64
Allgemeines Das in der praktischen Ausbildung verwendete Flugzeug muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet und für die Ausbildung geeignet sein. Bei allen Übungen sind Einstellung und Betrieb des Triebwerks zu überwachen. Unnötiger Fluglärm ist zu vermeiden. Alle Kontrollen sind anhand der Klarlisten durchzuführen. Ausbildung in den Gebrauch von Funknavigationshilfsmitteln Navigation unter Beachtung der für den jeweiligen Luftraum geltenden Mindestwetterbedingungen bei alleiniger Nutzung eines oder mehrerer der nachfolgenden Funknavigationsgeräte oder bodengestützter Dienste
VOR
ADF
GPS
Radar
VDF
Einhaltung von Kurs und Höhe
Erfliegen von Radialen
Positionsbestimmung
Die Ausbildung hat auch den Gebrauch des Transponders zu umfassen
Fliegen einer 180 Grad-Umkehrkurve ohne Sicht nach außen
Anmerkung 1: Die Ausbildung soll den Gebrauch von bordeigenen Anzeigen wie ADF, VOR und GPS sowie bodengestützter Dienste wie VHF-Peiler (VDF) und Radar umfassen. Anmerkung 2: Das Fliegen ohne Sicht nach außen ist unter Verwendung einer IFR-Brille oder IFR-Haube (der Flugschüler soll bei normaler Kopfhaltung keine Außensicht haben) zu lehren. Die Abdeckung der Frontscheibe mittels Karten oder anderer Hilfsmittel ist nicht zulässig. Das rechtzeitige Erkennen anderer Luftfahrzeuge und das Anwenden der Ausweichregeln obliegen der Verantwortung des Fluglehrers.
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 65 - 79
LUFTRECHT Gesetzliche Grundlagen
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)
Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
Durchführungsverordnungen zur LuftPersV
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)
Durchführungsverordnungen zur LuftBO
weitere Gesetze und Verordnungen, soweit sie für den Segelflugzeugführer von Bedeutung sind
Nationale und internationale Organisation der Luftfahrt
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS)
Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU)
Luftfahrtbehörden der Länder
Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS)
Deutscher Wetterdienst (DWD)
ICAO
– Zuständigkeiten und Aufgaben
JAA
– Zuständigkeiten und Aufgaben
EASA
– Zuständigkeiten und Aufgaben
Veröffentlichungen für Luftfahrer
Luftfahrthandbuch AIP
AIP VFR
– Gliederung und Benutzung
VFR-Bulletin
Nachrichten für Luftfahrer Teil I und II (NfL I und NfL II)
NOTAM
Luftfahrtkarten ICAO
Flugplätze
Arten der Flugplätze
Flugplatzzwang
Außenstart und Außenlandung
Notlandung
Sicherheitslandung
Luftfahrzeuge
Arten
Zulassungen
Prüfungen
Lufttüchtigkeitsanweisungen
zulassungspflichtige Ausrüstung
Luftfahrtpersonal
Ausbildung
Lizenz
– Erteilung
– Erweiterung
– Verlängerung
– Erneuerung
– Widerruf, Ruhen und Beschränkung
– Ausübung der Rechte
Berechtigungen
Startarten für Segelflugzeugführer
Teilnahme am Luftverkehr
Pflichten der Teilnehmer am Luftverkehr
Allgemeine Regeln
Sichtflugregeln
Luftraumklassifizierung,
Flugsicherungsvorschriften
Ausrüstung der Luftfahrzeuge
allgemeine Flugbetriebsvorschriften
Vermeidung von unnötigem Fluglärm
Flugfunkdienst
Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes
Zulassung und Genehmigung von Funkanlagen
Funksprechverfahren
Not- und Dringlichkeitsverkehr
Verordnung über Flugsicherungsausrüstung von Luftfahrzeugen
Durchführung des Sprechfunkverkehrs Bei Flügen nach Sichtflugregeln von und zu einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle entweder in deutscher Sprache (BZF II) oder in deutscher und englischer Sprache (BZF I) unter Verwendung der festgelegten Redewendungen, Ausdrücke, Verfahren, Abkürzungen einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren Haftung des Luftfahrzeugführers und Versicherungspflicht des Luftfahrzeughalters Straftaten, Ordnungswidrigkeiten NAVIGATION Gestalt der Erde
Form
Erdachse, Pole
Ausmaße
Bewegung
Kartenkunde
Meridiane, Breitenparallele
Großkreise, Kleinkreise, Kursgleiche
Hemisphären, Nord/Süd, Ost/West
topografische Luftfahrtkarten
Projektionen und ihre Eigenschaften
Winkeltreue
Flächentreue (Äquivalenz)
Maßstab
Konforme Schnittkegelprojektion (ICAO-Karte 1:500.000)
Haupteigenschaften
Aufbau
Meridiankonvergenz
Darstellung von Meridianen, Breitenparallelen, Großkreisen und Kursgleichen
Maßstab, Standardparallelen
bildliche Darstellung der Höhe über Grund
Zeitrechnung
Beziehung zwischen koordinierter Weltzeit (UTC) und mittlerer Ortszeit (LMT)
Definition von Sonnenaufgangs- und Sonnenuntergangszeiten
Bezugsrichtung
rechtweisend Nord (True North)
Magnetfeld der Erde, Missweisung – jährliche Veränderung
missweisend Nord (Mag North), Variation
vertikale und horizontale Komponenten
Isogonen, Null-Isogonen (Agone)
Magnetismus des Segelflugzeugs
– magnetische Einflüsse im Segelflugzeug
– Kompassablenkung (Deviation)
– Kurven, Beschleunigungsfehler
– Vermeidung magnetischer Störungen des Kompasses
Entfernungen
Einheiten
Entfernungsmessung in Abhängigkeit der Kartenprojektion
Luftfahrtkarten in der praktischen Navigation
Standortbestimmung
Breite und Länge
Entfernungsmessung und -bestimmung
Benutzung eines Winkelmessers
Messen von Kursen über Grund (Track) und Entfernungen
Kartensymbolik/Gebrauch der Navigationskarten
Kartenauswertung
Topographie
Geländeform (Relief)
– künstliche Geländemerkmale
– unveränderliche Merkmale (z. B. längen- oder punktförmige, einmalige oder besondere Merkmale)
– veränderliche Merkmale (z. B. Wasser)
Kartenvorbereitung
Falten der Karte
Verfahren für das Lesen der Karte
Orientierung anhand der Karte
Merkmale von Kontrollpunkten
Erwartetes Aussehen von Kontrollpunkten
– mit ständigem Sichtkontakt
– ohne ständigen Sichtkontakt
– bei unsicherer Position (Auffanglinien)
Luftfahrtsymbole
Luftfahrtinformationen
Umrechnung von Einheiten
Grundlagen der Navigation
angezeigte, berichtigte und wahre Geschwindigkeit (IAS, CAS und TAS)
Kurs über Grund, rechtweisender und missweisender Kurs
Wind, Einfluss auf Steuerkurs und Geschwindigkeit über Grund
Winddreieck
Berechnung von Steuerkurs und Geschwindigkeit über Grund
Koppelnavigation, Position, festgelegter Standort
Navigationsrechner
Anwendung eines mechanischen oder elektronischen Navigationsrechners sowie gegebenenfalls der Gebrauch von Überschlagsberechnungen für die Bestimmung folgender Größen:
– wahre Fluggeschwindigkeit (TAS), Zeit und Entfernung
– Umrechnung von Einheiten
– Druck, Dichte und wahre Höhe
– Winddreiecksaufgaben
– Abdrift und Luvwinkel, Anwendung von TAS und Windgeschwindigkeit auf den Kurs über Grund
– Steuerkurs und Geschwindigkeit über Grund
Flugplanung und praktische Durchführung
Auswahl von Kartenmaterial
Wettervorhersagen und Berichte für die Flugstrecke und den Flugplatz
Beurteilung der Wettersituation
Einzeichnen der Wegelinie
Berücksichtigung von kontrollierten Lufträumen, Luftraumbeschränkungen, Gefahrengebieten etc.
Verwendung von AIP und NOTAMS
Verbindungen zur Flugverkehrskontrollstelle in kontrollierten Lufträumen
Berechnung der Flugaufgabe (mittlere Reisegeschwindigkeit)
Mittleres Steigen
Zu erwartende Wolkenbasis
Sollfahrt
Flugplätze entlang der Strecke
Fernmeldeverkehr und Funk-/Navigationsfrequenzen
UKW-Peilung (VDF-Peiler, QDM)
Transponder und Radar
Satellitennavigation (GPS)
Erstellung eines ATC-Flugplans
Berechnungen von Masse und Schwerpunktlage
Praktische Navigation
Kompasssteuerkurse, Verwendung der Deviationstabelle
Organisation der während des Fluges anfallenden Arbeitsbelastung
Höhenmessereinstellung
Ermittlung von TAS und Geschwindigkeit über Grund (GS)
Durchführung der Sichtnavigation unter Berücksichtigung wechselnder Flughöhe
Festlegen des Flugweges nach thermischen und terrestrischen Gesichtspunkten
Standortbestimmung
– Bestimmung von Kontroll- und Wendepunkten
Anflugverfahren
– Berechnung des Endanfluges
– Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle
Eintragungen in das Luftfahrzeugbordbuch
METEOROLOGIE Die Atmosphäre
Zusammensetzung und Aufbau
Besonderheiten der Troposphäre
ICAO-Standardatmosphäre
atmosphärischer Druck
vertikale Schichtung
Druck, Dichte und Temperatur
Luftdruck, Luftdruckmessung, Isobaren
Änderung von Druck, Dichte und Temperatur mit der Höhe
Begriffe aus der Höhenmessung
Strahlungsprozesse, Temperatur
Tagesgang der Temperatur
Stabilität und Labilität
Auswirkung von Strahlungs- und Advektionsprozessen
Luftfeuchte und Niederschlag
Wasserdampf in der Atmosphäre
Luftfeuchte
Taupunkt, Spread
relative, absolute und spezifische Feuchte
Dampfdruck
Kondensation, Sublimation, Verdunstung
Niederschlag
Entstehung von Niederschlag
Niederschlagsarten
Luftdruck und Wind
Hoch- und Tiefdruckgebiete
Luftbewegung
– Druckgradient (Buys-Ballot’sches Gesetz)
– Corioliskraft, Reibung (Bodenwind und geostrophischer Wind)
vertikale und horizontale Luftbewegung, Konvergenz, Divergenz
Lokale Windsysteme (Föhn, Berg-/Talwind, Land-/Seewind, geführter Wind)
Turbulenz und Böigkeit
Einfluss von Wind und Windscherung bei Start und Landung
Wolkenbildung
Abkühlung und Erwärmung durch Advektion, Strahlung und adiabatische Prozesse
Wolkenklassifizierung, Wolkenstockwerke
– konvektive Wolken (Cumuluswolken)
– stratiforme Wolken (Schichtwolken)
– orografisch bedingte Wolken
Flugbedingungen in stratiformen und konvektiven Wolken
Nebel, feuchter Dunst und trockener Dunst
Strahlungsnebel, Advektionsnebel, Mischungsnebel, gefrierender Nebel
Entstehung und Auflösung von Nebel
verminderte Sicht durch feuchten Dunst, Regen oder Sprühregen, Schnee, Rauch, Staub und Sand
Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Eintretens von verminderter Sicht
Gefahren bei Flügen bei geringer Horizontal- und Vertikalsicht
Luftmassen, Hoch- und Tiefdruckgebiete
Eigenschaften von Luftmassen und Einflussgrößen
Einteilung der Luftmassen, Entstehungsgebiete
Transformation (Änderung) von Luftmassen während ihrer Verlagerung
Entstehung von Hoch- und Tiefdruckgebieten
Wettergeschehen im Zusammenhang mit Hoch- und Tiefdruckgebieten
Tiefdruckrinne, Höhentrog (Entstehung und Wettergeschehen)
Fronten
Bildung von Fronten und Luftmassengrenzen
Warmfront
– Entstehung einer Warmfront
– zugehörige Wolken und Wettergeschehen
– Wetterbedingungen im Warmsektor
Kaltfront
– Entstehung einer Kaltfront
– zugehörige Wolken und Wettergeschehen
– Rückseitenwetter
Okklusion
– Entstehung einer Okklusion
– zugehörige Wolken und Wettergeschehen
stationäre Fronten
– zugehörige Wolken und Wettergeschehen
Vereisung
Ursachen und Bedingungen für die Vereisung
Bildung und Auswirkung von Raureif, Raueis, Klareis
Auswirkungen von Vereisung auf die Flugleistung
Fliegerische Maßnahmen zur Vermeidung von Vereisung
Gewitter
Gewitterbildung
Luftmassengewitter, Frontgewitter, orografische Gewitter
– Voraussetzungen
– Entwicklungsprozess
Erkennen von günstigen Voraussetzungen für die Entstehung von Gewittern
Gefahren für Segelflugzeuge
Auswirkungen von Blitzen, Hagel und schwerer Turbulenz
Vermeidung von Flügen in der Nähe von Gewittern
Flüge über gebirgigem Gelände
Einfluss des Geländes auf atmosphärische Prozesse
Bildung von Leewellen
lokale Windsysteme, Auf- und Abwinde, Rotoren
Gefahren
Klimatologie
allgemeine jahreszeitlich bedingte Zirkulation in der Troposphäre über Europa
jahreszeitlich bedingtes lokales Wettergeschehen und Windbedingungen
Höhenmessung
Bedeutung der Druckeinstellungen für den Luftverkehr
Druckhöhe, Dichtehöhe
Höhe über Grund, Höhe über NN, Flugflächen
ICAO-Standardatmosphäre
QNH, QFE, QFF, QNE (Standardeinstellungen)
Übergangshöhe, Übergangsschicht und Übergangsfläche
Organisation der meteorologischen Sicherung des Luftverkehrs
Flugwettervorhersage und Beratung – LBZ – Konsultation
Flugwetterwarten – FWW – Briefing und Dokumentation
Flugwetterstation (Beobachtung)
Verfügbarkeit von periodischen Wettervorhersagen
Wetteranalyse und Vorhersage
Wetterkarten, Symbole, Zeichen
Karten zur Vorhersage signifikanter Flugwetterbedingungen (Significant weather charts)
Vorhersagekarten für die Allgemeine Luftfahrt
Wetterinformationen für die Flugvorbereitung
Berichte und Vorhersagen (TAF, GAFOR und andere) Auswertung von regelmäßigen Flugwettermeldungen (METAR) und Warnungen (SIGMET, AIRMET und andere)
Wetterinformationen über Selfbriefingsysteme
Flugwetterberatungen
Wetterfunksendungen für die Luftfahrt
VOLMET, ATIS
Wettervorhersage für den Segelflug
AERODYNAMIK Umströmung eines Körpers, Unterschallbereich
Luftwiderstand und Luftdichte
Grenzschicht
Reibungswiderstand
laminare und turbulente Strömung
Stromlinien
Bernoullische Gleichung, Venturi-Effekt
Umströmung einer ebenen Platte
Zweidimensionale Umströmung des Flügelprofils
geometrische Kenngrößen des Flügelprofils
Umströmung eines gekrümmten Flügelprofils, Druckverteilung am Profil
laminare und turbulente Strömung, Umschlag- und Ablösepunkt
Entstehung von Auftrieb und Profilwiderstand
Beziehung zwischen Auftriebsbeiwert, Widerstandsbeiwert und Anstellwinkel
Verhältnis Auftrieb/Widerstand (Lilienthalpolare)
Dreidimensionale Umströmung eines Tragflügels
Tragflügelgrundrisse und Profilformen
Gesamtwiderstand
induzierter Widerstand
– Abwindwinkel, Wirbelwiderstand, Bodeneffekt
– Flügelstreckung
– Reduzierungsmöglichkeiten (Schränkung, Winglets)
schädlicher Widerstand
– Interferenzwiderstand und Restwiderstand
Auftriebsverteilung am Tragflügel
Kräfteverteilung am Luftfahrzeug
wirkende Kräfte und Kräftegleichgewicht
Auftriebskraft und Fluggewicht
Schub und Luftwiderstand
stationäre Flugzustände (Horizontal-, Steig-, Gleit- und Kurvenflug), Kräfteparallelogramm
Steuerungsanlagen
die drei Hauptachsen
– Nicken um die Querachse
– Rollen um die Längsachse
– Gieren um die Hochachse
Wirkung des Höhen- und Seitenruders und der Querruder
Steuerung bei Nick-, Roll- und Gierbewegungen
gegenseitige Kopplung des Rollens und Gierens (Gierrollmoment, Rollgiermoment)
Seitengleitflug und Seitenwindsteuertechnik für die Landung
aerodynamischer Ausgleich und Masseausgleich von Steuerflächen
Trimmsteuerung
Trimmruder, Ausgleichsruder und Gegenausgleichsruder
Aufgabe und Funktionsprinzip
Bedienung
Auftriebs- und Landehilfen
Wölbungs-, Spreiz-, Spalt-, und Fowler-Klappen
– Aufgabe und Funktionsprinzip
– betrieblicher Einsatz
Vorflügel, Klappen an der Flügelvorderkante
– Aufgabe und Funktionsprinzip
– Normaler/automatischer Betrieb
Bremsklappen
Stabilität
Begriffsbestimmungen der statischen und dynamischen Stabilität
Längsstabilität
Einfluss der Schwerpunktlage auf die Längsstabilität und Längssteuerbarkeit
Seitenstabilität (Quer- und Richtungsstabilität)
gegenseitige Kopplung der Quer- und Richtungsstabilität über das Schieben, Schieberollmoment
Strömungsabriss
kritischer Anstellwinkel
Störung der glatten Anströmung
Verringerung des Auftriebs, Erhöhung des Luftwiderstandes
Verschiebung des Druckpunktes
Anzeichen für beginnenden Strömungsabriss
Verhalten des Flugzeuges bei Strömungsabriss
Einflussgrößen für die Abreißgeschwindigkeit und das Verhalten des Flugzeugs bei Strömungsabriss
Strömungsabriss bei Horizontal-, Steig-, Sink- und Kurvenflug
Möglichkeiten von Überziehwarnungen
Beenden des überzogenen Flugzustandes
Vermeiden von Trudeln
Strömungsabriss an den Flügelspitzen
Einseitiger Strömungsabriss am Flügel
Entstehung einer Rollbewegung
Erkennen von beginnendem Trudeln
stationäres Trudeln
Einfluss des inneren und äußeren Schiebens
Steil- und Flachtrudeln
– Einfluss der Schwerpunktlage
Strömungsverhältnisse am Seiten- und Höhenleitwerk, Abschirmungen
Beenden des Trudelns
Lastvielfaches und Abfangmanöver
Festigkeitsüberlegungen
V-n-Diagramm für Böen und Abfangbelastungen
Belastungsgrenzen mit und ohne Lande- Brems- und Störklappen
Veränderung des Lastvielfachen im Kurvenflug und beim Abfangen
höchstzulässige Manövergeschwindigkeit für vollen Ruderausschlag
Vorsichtsmaßnahmen während des Fluges
Kräfte beim Windenstart
Belastungen am Boden
seitliche Belastungen auf das Fahrwerk
Landung
Rollen, Vorsichtsmaßnahmen bei Richtungsänderungen
ALLGEMEINE LUFTFAHRZEUGKENNTNISSE, TECHNIK Aufbau der Zelle
Bauteile
Rumpf, Tragflügel, Leitwerk
Höhen-, Quer- und Seitensteuerung
Trimmanlage, Wölbklappen, Bremsklappen
Fahrwerk
Bereifung, Zustand der Reifen
Bremsanlagen und Besonderheiten bei der Benutzung
Belastungen der Zelle
statische Festigkeit
Lastvielfaches
Sicherheitsfaktor
Vorflugkontrolle
Vorsichtsmaßnahmen am Boden und während des Fluges
Triebwerk (Segelflugzeuge mit Hilfstriebwerk)
Grundlagen des Verbrennungsmotors
– 2-Takt-Motor
– 4-Takt-Otto- und Dieselmotor
– Wankelmotor
allgemeine Motorenkunde
Zwei- und Viertaktmotor
Motorkühlung
Zylinderkopftemperatur
Zündanlage
Vergaser
Kraftstoffe
Kraftstoffanlage
Luftschraube
Triebwerksbedienung
Motorschmierung
Elektrische Anlage
Gleichstromversorgung
Batterien, Speichervermögen und Ladevorgang
Voltmeter und Amperemeter
Sicherungsautomaten und Schmelzsicherungen
Elektrisch betriebene Bordanlagen und Instrumente
Fehlererkennung
Verfahren bei Fehlfunktion
Messgeber der Bordinstrumente
Pitot-Rohr, Funktionsprinzip, Grundlagen und Aufbau
Druckabnahme des statischen Druckes, Funktion und Bauweisen
Fehler durch Blockierung oder Undichtigkeit
Kompensationsdüse
Fahrtmesser
Arbeitsweise und Aufbau
Verhältnis zwischen Gesamtdruck und statischem Druck
Begriffsbestimmungen der angezeigten, berichtigten und wahren Fluggeschwindigkeit (IAS, CAS, TAS)
Fluggeschwindigkeitsangaben, Farbkennzeichnung
Höhenmesser
Arbeitsweise und Aufbau
Aufgabe der Einstellskala für den Luftdruck
Druckhöhe
wahre Höhe
Internationale Standardatmosphäre
Flugfläche
Anzeige (Drei-Zeiger)
Variometer
Arbeitsweise und Aufbau
Funktionsprinzip
Eigenverzögerung
verzögerungsfreies Variometer
Anzeige
mögliche Anzeigefehler
Kompensation
Kreiselinstrumente
Grundlagen
Raumstabilität
Präzession
Wendezeiger
Aufgabe und Funktionsprinzip
Auswirkung der Drehzahl (RPM) des Kreisels, Energieversorgung
Begrenzung der Drehgeschwindigkeitsanzeige
Libelle
Anzeige
Überprüfung der Betriebsbereitschaft durch den Piloten
Magnetkompass
Aufbau und Funktionsprinzip
Variation und Deviation
Kurven- und Drehfehler
Vorsichtsmaßnahmen beim Mitführen von magnetischen Gegenständen
Satelliten-Navigationsgeräte
Arbeitsweise
Funktionsprinzip
GPS
Andere Systeme
Lufttüchtigkeit
Wartungs- und Betriebshandbuch
Betriebsaufzeichnungen
Wartungsaufzeichnungen
gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis
Masse und Schwerpunkt
höchstzulässige Masse
Grenzen der Schwerpunktlage vorn und hinten
– Trimmgewichte
– Wasserballast
Ermittlung von Masse und Schwerpunktlage
Flughandbuch und Beladeplan
Verhalten in besonderen Fällen Flugplatz
Fälle, in denen der Zustand des Flugplatzes oder des Geländes als unfallverursachender Faktor zu betrachten ist, gilt auch bei Gelände, das entweder für den Normalfall oder Notfall zum Rollen, zum Start oder zur Landung näher bezeichnet ist oder brauchbar erscheint
nasse Oberfläche
weicher Boden
Eis, Schnee, Matsch
rauer / unebener Boden
Außenlandung
Durchführung einer sicheren Außenlandung
Gefahren wie hoher Bewuchs, Hindernisse, Hangneigung
Besonderheiten wie zu kurzes Gelände, versteckte Gefahren
Wasserlandung (raue / glatte See)
Segelflugzeug
Einstellen und Sichern der Sitze
Schulter- und Sitzgurte
Handhabung des Rettungsfallschirms oder Gesamtrettungssystems
Flugbetrieb
Störungen beim Start/Startunterbrechung
Verhalten bei Verlust der Orientierung
Einfliegen in Schlechtwettergebiete
Einbruch der Dunkelheit
Fliegen in gebirgigen Gelände
Fliegen in großen Höhen
Verwirbelung hinter Luftfahrzeugen
Unfälle
Ausbruch von Feuer
Maßnahmen nach einem Unfall
MENSCHLICHES LEISTUNGSVERMÖGEN Grundlagen der Physiologie Begriffe
Zusammensetzung der Atmosphäre
Gasgesetze
Atmung und Blutkreislauf
Auswirkungen von Partialdruck
Auswirkung von zunehmender Flughöhe
Gasaustausch
Hypoxie (Sauerstoffmangel)
– vorbeugende Maßnahmen
Kabinendruck
– Auswirkungen von schnellem Druckabfall
– Selbstrettungszeit (Time of Useful Consciousness/TUC)
– Benutzung der Sauerstoffmasken und Notabstieg
Hyperventilation
– Symptome
– Vermeidung
Auswirkungen von Beschleunigungen
Sehvermögen
Physiologie des Sehens
Einschränkungen des Sehvermögens
Sehfehler
optische Täuschungen
Hörvermögen
Physiologie des Hörens
Sinneswahrnehmungen des Innenohrs
Auswirkungen von Änderungen der Flughöhe
Lärm und Verlust des Gehörsinnes
– Gehörschutz
räumliche Desorientierung
Widersprüche zwischen akustischer und optischer Wahrnehmung
Reisekrankheit
Ursachen, Symptome
vorbeugende Maßnahmen
Fliegerische Fitness
medizinische Anforderungen
Störungen des Allgemeinbefindens und deren Behandlung
– Erkältungskrankheiten
– Magenverstimmungen
– Medikamente und Nebenwirkungen
– Alkohol, Drogen
– Ermüdung
– Schwangerschaft
persönliche Fitness
Fluggastbetreuung
Vorsichtsmaßnahmen vor dem Flug nach Tauchgängen
Vergiftungsgefahr
gefährliche Güter
Kohlenmonoxidabgabe (Heizungsanlagen, Abgase)
Grundlagen der Psychologie Der Informationsprozess
Begriffe der Sinneswahrnehmung
kognitive Wahrnehmung
– Erwartung
– Antizipation (gedankliche Vorwegnahme von Handlungsabläufen)
– Verhaltensweisen
Der zentrale Entscheidungsweg
mentale Belastung, Belastungsgrenzen
Informationsquellen
– Reize und Aufmerksamkeit
– Bedeutung der Aufmerksamkeitsverteilung
– verbale Kommunikation
Gedächtnis und Erinnerungsvermögen, Gedächtnismodell
Ursachen für Missdeutungen, Sinnestäuschungen
Stress
Ursachen und Auswirkungen
Erregungszustände
Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit
Stress erkennen und vermindern
Fliegerische Entscheidungsprozesse
Mentale Übung von Handlungsabläufen
Konzepte zur Lagebeurteilung
Gemütszustände
– Verhaltensmuster
Risikoeinschätzung
– Entwicklung von Situationsbewusstsein
typische Entscheidungsfehler
Serie (Kette) fehlerhafter Entscheidungen
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 80 - 84
Allgemeines Der nachfolgende Lehrplan ist eine Richtlinie für den Ablauf und die Inhalte der praktischen Ausbildung. Das in der praktischen Ausbildung verwendete Segelflugzeug muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet und für die Ausbildung geeignet sein. Da nicht alle musterspezifischen Eigenarten verschiedener Segelflugzeugmuster berücksichtigt werden können, sind alle Übungen gemäß der im Flughandbuch des in der Ausbildung verwendeten Segelflugzeuges aufgeführten Verfahrensanweisungen durchzuführen. Alle Kontrollen sind anhand der Klarlisten durchzuführen. Flugausbildung bis zum ersten Alleinflug Bodeneinweisung
Voraussetzungen für den Flugbetrieb
Verhalten auf dem Flugplatz
Einweisung in den Schuldoppelsitzer
Transport und Montage des Segelflugzeuges
Überprüfen nach Klarliste vor dem ersten Start
Überprüfung vor jedem Start
Handhabung des Rettungsfallschirmes / ggf. Rettungssystems
Einweisung Haubennotabwurf
Notausstieg
Gewöhnungsflüge
Wirkungsweise und Bedienung der Ruder
Höhenruder
Seitenruder
Querruder
Landehilfen
Trimmung
Erkennen der Fluglage am Horizontbild sowie Geräusch und Fahrtmesseranzeige
Durchführen von Fluglageänderungen aus der Normalfluglage durch Höhenruder, Seitenruder und Querruder
Rollübungen
Rollübungen bei Querneigungen von 20-30 Grad
Koordination von Quer- und Seitenruder zur Vermeidung des negativen Wendemoments bei verschiedenen Geschwindigkeiten
Durchführen von Fluglageänderungen aus der Normalfluglage durch Höhenruder, Seitenruder und Querruder
Geradeausflug
den schiebefreien Geradeausflug
− bei festgelegtem Kurs
− gleich bleibender Fahrt
− Faden/Kugel in der Mitte und Querneigung (parallel zur Horizontlinie) durchführen und wiederherstellen
Kurvenflug
Kurven mit 30 Grad Querneigung
Kurven und Vollkreise mit konstanter Querneigung von ca. 30 Grad, gleich bleibender Geschwindigkeit und Kugel/Haubenfaden in der Mitte fliegen
Einleiten und Beenden nach Blickpunkt
Langsamflug
Überziehen des Segelflugzeuges und Demonstration des Trudelns
Überziehen im Geradeausflug bis zum Abkippen
Überziehen im Kurvenflug bis zum Abkippen
Merkmale des Trudelns erkennen, verhindern und beenden
Merkmale der Steilspirale erkennen, verhindern und beenden
Start In der Ausbildung muss mindestens eine der aufgeführten Startarten gelehrt werden, die Bestimmungen des § 40 LuftPersV sind einzuhalten.
Windenstart
− Übergang in den Steigflug
− Steigflug
− Ausklinken
− Übergang zum Horizontalflug
− Verhalten bei Startunterbrechungen (u.a. Seilriss)
Schleppstart hinter Luftfahrzeugen
− Anrollen
− Abheben
− Steigflug geradeaus
− Steigflug in Kurven mit geringer Querneigung
− Steigflugkurven bis zu 40 Grad Querneigung
− Kreiswechsel
− Horizontalschlepp
− Tiefschlepp
− Flüge in seitlicher, oberer und unterer Position zum Schleppflugzeug, danach Einnehmen der normalen Schleppposition
− Abwärtsschlepp
− Verhalten bei Schleppunterbrechung
− Verhalten bei besonderen Fluglagen
Eigenstart von Motorseglern mit einklappbaren Triebwerk oder Propeller
− Verhalten bei Startunterbrechung
Platzrunde
Einteilen des Flugwegs bis zur Position
Berücksichtigung der Faktoren, die den geplanten Flugweg beeinflussen
Einteilen des Flugwegs von der Position bis zur Landung unter einbeziehen einer Fahrt- und Höhenreserve
... (nicht darstellbare Graphik, Fundstelle: BAnz. 2006, Beilage Nr. 60a, Seite 82)
1 Start
2 Ausklinken bei Windenstart
3 90 Grad-Kurve zum Querabflug
4 90 Grad-Kurve zum Gegenanflug
5 Position, normal 150 m über Grund
6 90 Grad-Kurve zum Queranflug unter Windberücksichtigung
7 90 Grad-Kurve zum Endanflug
8 Landung
Landen Anfluggeschwindigkeit gemäß Flughandbuch unter Berücksichtigung von Gelände, Windverhältnissen etc. einnehmen. Verflachen der Flugbahn (Abfangen) und Ausschweben sowie in Zweipunktlage mit minimaler Fahrt im vorgegebenen Landefeld aufsetzen und ausrollen geradeaus bis zum Stillstand
besondere Fälle beim Landeanflug
– zu hoch oder zu niedrig angesetzten Landeanflug korrigieren
Landungen unter besonderen Windverhältnissen
– Seitenwind
– Rückenwind
– Böigkeit im Landeanflug ausgleichen
aus geradlinigem Anflug landen
drei Landungen aus einer Position außerhalb der Platzrunde mit Fluglehrer
Vorbereitung und Durchführung des ersten Alleinfluges Vor dem ersten Alleinflug muss eine Überprüfung durch einen weiteren Fluglehrer erfolgen. Der Alleinflug darf nur in der während der Ausbildung geschulten Startart und auf dem überwiegend bei der Ausbildung verwendeten Doppelsitzer erfolgen. Die letzten vorhergehenden Schulflüge sind unter angenommenen Alleinflugbedingungen (keine Korrekturhinweise des Fluglehrers/gleicher Flugauftrag wie für den Alleinflug) durchzuführen. Der erste Alleinflug darf nicht der erste Start an diesem Flugtag sein. Erlangen der fliegerischen Fertigkeiten Flüge mit und ohne Fluglehrer Gleichbleibende Kreisflüge
gleichbleibende Kreisflüge mit 30 Grad - 45 Grad Querneigung
Kreisflug mit 30 Grad - 45 Grad Querneigung mit gleichbleibender Geschwindigkeit und Faden/Kugel in der Mitte durchführen
Kurvenwechsel
Schnellflug
Schnellflug im zugelassenen Geschwindigkeitsbereich durchführen
veränderte Ruderwirkung im Geradeausschnellflug
Flugeigenschaften und veränderte Ruderwirkung kennen und beherrschen
Kreisflüge
Fliegen in der Thermik
Thermik aufgrund der Wolkenformen, kreisenden Segelflugzeugen und Vögeln, Bodenmerkmalen und festen Thermikquellen anfliegen, nach Körperempfinden und Variometeranzeige zur richtigen Seite mit ca. 40 Grad Querneigung einkreisen und dabei den Luftraum beobachten. Die Kreisflugbahn schnellstmöglich in den Bereich des stärksten Steigens verlagern und fortlaufend optimieren.
Vorflug zum nächsten Aufwind mit entsprechender Sollfahrt
Verhalten beim Thermikfliegen (gemeinsames Kreisfliegen in der Thermik)
Längerer Thermikflug
Thermikflüge im Alleinflug
Thermikflug in Platznähe mit mehrmaligem Höhengewinn
30-minütiger Segelflug im Alleinflug
selbstständiges Suchen und Anfliegen und Zentrieren von Thermikquellen
Seitengleitflug (Slip)
Erfliegen von Kompasskursen
Einweisung auf weitere Segelflugzeugmuster
Ausbildung zum Überlandflug Zielflüge und Dreiecksflüge
Außenlandeübungen mit Fluglehrer aus verschiedenen Höhen Außenlandeübungen sollten auf Reisemotorseglern mit laufendem Triebwerk durchgeführt werden, um ein mehrfaches Üben zu ermöglichen.
Auswahl eines geeigneten Geländes
Einteilung des Anfluges
Durchführung der Kontrollen gemäß Checkliste
Anflug ohne oder mit Seitengleitflug
Anmerkung: Außenlandeübungen dürfen nur mit Fluglehrer unter strenger Beachtung der Vermeidung einer Gefährdung von Mensch und Tier geübt werden. Sie sind in einem Durchstartverfahren ohne aufzusetzen durchzuführen. Für das Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe ist eine besondere Genehmigung durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde erforderlich. Landungen auf fremdem Platz
Drei Landungen mit oder ohne Fluglehrer auf mindestens einem anderen Flugplatz als dem Ausbildungsflugplatz
Kennenlernen von Verkehrsverhältnissen an fremden Flugplätzen
Einordnung in den dortigen Platzrundenbetrieb
Bewältigung von veränderten Anflugbedingungen
Alleinüberlandflug
Alleinflüge mit Rückkehr zum Flugplatz nach Karte und Kommpass mit schriftlichem Flugauftrag
selbständiges Vorbereiten und Durchführen eines Überlandfluges im Segelflug-Alleinflug mit schriftlichem Flugauftrag des Fluglehrers über eine Flugstrecke von mindestens 50 km
die Ausklinkhöhe über dem Startort darf nicht mehr als 750 m (2.500 ft) betragen
der Streckenflug kann als Zielstreckenflug mit Rückkehr zum Startort um mindestens einen Wendepunkt ohne Zwischenlandung durchgeführt werden
bei der Durchführung des Überlandfluges ist ein Barograph oder Flugdatenschreiber (Logger) mitzuführen (als Nachweis ist ein Höhenschrieb vorzulegen)
bei Zielstreckenflügen mit Rückkehr zum Startort ist zusätzlich die ordnungsgemäße Umrundung der Wendepunkte zu belegen
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 85
Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten sieben Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden. Eine Prüfung besteht aus mindestens 120 Fragen. Der überwiegende Teil der Prüfung muss aus Auswahlfragen (Multiple Choice) nach dem jeweils gültigen amtlichen Fragenkatalog bestehen. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden:
Fach
Bearbeitungszeit Std. (maximal)
Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes
1:15
Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik
1:00
Menschliches Leistungsvermögen
0:30
Meteorologie
0:30
Navigation, Flugleistung und Flugplanung
1:30
Verhalten in besonderen Fällen
0:30
Aerodynamik
0:45
gesamt
6:00
Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen nur für richtige Antworten vergeben werden.
Eine praktische Sprechfunkprüfung am Boden ist gesondert durchzuführen, wenn der Bewerber nicht bereits Inhaber eines Flugfunkzeugnisses ist.
Die Sprechprüfung von etwa 30 Minuten Dauer je Bewerber beinhaltet die praktische Abwicklung des Sprechfunkverkehrs unter der Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln entweder in deutscher Sprache (BZF II) oder in deutscher und englischer Sprache sowie das Lesen eines Textes in englischer Sprache und die Übersetzung ins Deutsche (BZF I). Die Abwicklung des Sprechfunkverkehrs kann für mehrere Bewerber zusammen durchgeführt werden.
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 86 - 88
Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Segelflugzeugmuster abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Segelflugzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen.
Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
Der Bewerber muss das Segelflugzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Die Prüfungsflüge sind so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.
Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen erforderlich wird.
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
Der Bewerber kann jede Übung einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen
ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen
gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)
Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird eine Übung nicht bestanden, so gilt diese Übung als nicht bestanden. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur eine Übung nicht besteht, muss nur die nicht bestandene Übung wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.
Prüfungsnachweis Praktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Segelflugzeugführer gem. § 36 LuftPersV Name und Vorname des Bewerbers: .............................................. Anschrift: ................................................................... I. Prüfungsflüge Segelflugzeugmuster: ....................... Kennzeichen: ............................... Flugplatz: ........................... Flugzeit: ........................ Anzahl der Starts und Landungen: ............................ II. Ergebnis der Prüfung ................................ . Bestanden/Nicht bestanden * . ................................ III. Bemerkungen ......................................... ................................... Ort und Datum Unterschrift des Prüfers ......................................... ................................... Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben
Übungen I Bewertung
5.++ Flugübungen I Rollübungen I Geradeausflug I Kreiswechsel I Langsamflug I Schnellflug I
7. Ziellandung Aufsetzen innerhalb von 100 m nach dem I
* Nichtzutreffendes ist zu streichen ++ Wahl der Reihenfolge bleibt dem Prüfer vorbehalten
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 89 - 94
LUFTRECHT Gesetzliche Grundlagen
Veröffentlichungen für Luftfahrer
Luftfahrthandbuch AIP
AIP VFR
− Gliederung und Benutzung
VFR-Bulletin
Nachrichten für Luftfahrer Teil I und II (NfL I und NfL II)
NOTAM
Luftfahrtkarten ICAO
Flugplätze
Arten der Flugplätze
Flugplatzzwang
Außenstart und Außenlandung
Notlandung
Sicherheitslandung
Teilnahme am Luftverkehr
Pflichten der Teilnehmer am Luftverkehr
Allgemeine Regeln
Sichtflugregeln
Luftraumklassifizierung
Flugsicherungsvorschriften
Ausrüstung der Luftfahrzeuge
allgemeine Flugbetriebsvorschriften
Vermeidung von unnötigem Fluglärm
Durchführung des Sprechfunkverkehrs Bei Flügen nach Sichtflugregeln von und zu einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle entweder in deutscher Sprache (BZF II) oder in deutscher und englischer Sprache (BZF I) unter Verwendung der festgelegten Redewendungen, Ausdrücke, Verfahren, Abkürzungen einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren Haftung des Luftfahrzeugführers und Versicherungspflicht des Luftfahrzeughalters Straftaten, Ordnungswidrigkeiten NAVIGATION Grundlagen der Navigation
Berechnung von Steuerkurs und Geschwindigkeit über Grund
Abtrift, Luvwinkel
voraussichtliche Ankunftszeit/ETA
Koppelnavigation, Position, festgelegter Standort
Navigationsrechner
Anwendung eines mechanischen oder elektronischen Navigationsrechners sowie gegebenenfalls der Gebrauch von Überschlagsberechnungen für die Bestimmung folgender Größen:
– Umrechnung von Einheiten
– benötigte Kraftstoffmenge
– Druck, Dichte und wahre Höhe
– Flugzeit und voraussichtliche Ankunftszeit
– Winddreiecksaufgaben
– Anwendung von TAS und Windgeschwindigkeit auf den Kurs über Grund
– Steuerkurs und Grundgeschwindigkeit
– Abtrift und Luvwinkel
Flugplanung
Auswahl von Kartenmaterial
Wettervorhersagen und Berichte für die Flugstrecke und den Flugplatz
Beurteilung der Wettersituation
Einzeichnen des Flugweges
Berücksichtigung von kontrollierten Lufträumen, Luftraumbeschränkungen, Gefahrengebieten etc.
Verwendung von AIP und NOTAMS
Verbindungen zur Flugverkehrskontrollstelle in kontrollierten Lufträumen
Kraftstoffberechnung
Sicherheitsmindesthöhen für die Flugstrecke
Ausweichflugplatz
Fernmeldeverkehr und Funk-/Navigationsfrequenzen
UKW-Peilung (VDF-Peiler)
VOR-Peilung, Positionsbestimmung
Transponder
Erstellung eines Flugdurchführungsplans
Erstellung eines ATC-Flugplans
Auswahl von Meldepunkten, Zeit- und Entfernungsmarkierungen
Berechnungen von Masse und Schwerpunktlage
Berechnungen von Masse und Flugleistung
Praktische Navigation
Kompasssteuerkurse, Verwendung der Deviationstabelle
Organisation der während des Fluges anfallenden Arbeitsbelastung
Abflugverfahren, Eintragungen in den Flugdurchführungsplan
Höhenmessereinstellung
Einhaltung von Steuerkurs und Flughöhe
Durchführung der Sichtnavigation
Standortbestimmung, Bestimmung von Kontrollpunkten
Korrekturen von Steuerkurs
Anflugverfahren, Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle
Eintragungen in den Flugdurchführungsplan und das Flugzeugbordbuch
ALLGEMEINE LUFTFAHRZEUGKENNTNISSE, TECHNIK Triebwerk
Grundlagen des 4-Takt-Verbrennungsmotors (Otto- und Dieselmotor)
Ursachen für Frühzündung und Klopfen
Leistungsabgabe in Abhängigkeit von der Drehzahl (U/min)
Motorkühlung
– Luftkühlung
– Wasser-/Flüssigkeitskühlung
– Zylinderkopftemperaturanzeige
Motorschmierung
– Aufgaben und Arten der Schmierung
– Schmierstoffsysteme
– Ölverteilungsverfahren
– Anforderungen an Ölpumpe und Ölfilter
– Ölsorten und -qualitäten
– Überwachung von Öltemperatur und Öldruck
– Fehlererkennung im Schmierstoffsystem
Zündanlagen
Grundlagen der Magnetzündung
Aufbau und Arbeitsweise
Zweck und Arbeitsweise der Schnappkupplung eines Zündmagneten
Überprüfungen, Fehlererkennung
betriebliche Verfahren zur Vermeidung von Zündkerzenverschmutzung
Gemischbildung
Grundlagen des Schwimmervergasers
Aufbau und Arbeitsweise
Auswirkung der Flughöhe
Kraftstoffabsperrventil
Luftansaugsystem
Ausweich-, Ansaugluft
Vergaservereisung, Einsatz der Vergaservorwärmung
Einspritzanlagen, Grundlagen und Arbeitsweise
Kraftstoff
Kraftstoffklassifizierung
Sorten und Farbkennzeichnung
Qualitätsanforderungen
Prüfung auf Verunreinigung
– Gebrauch von Kraftstofffiltern und -ablässen
Kraftstoffanlagen
Kraftstofftanks und -leitungen
Belüftungssystem
mechanische und elektrische Pumpen
Schwerkraftförderung
Tankwahl
Propeller
Fachausdrücke
Umwandlung von Motorleistung in Schubkraft
Gestaltung und Aufbau von festen Propellern
Kräfteeinwirkung auf die Propellerblätter
Abhängigkeit zwischen Drehzahl und Fluggeschwindigkeit
Wirkungsgrad in Abhängigkeit der Geschwindigkeit
Gestaltung und Aufbau von Verstellpropellern
konstante Drehzahlregelung (Constant Speed Propeller)
Auswirkung von Änderungen des Blatteinstellwinkels
Einfluss der Fluggeschwindigkeit auf die Propellerdrehzahl
Triebwerksbedienung
Anlassverfahren und Vorsichtsmaßnahmen
Fehlererkennung
Warmlaufen, Überprüfung der Triebwerke und Systeme
Betriebsgrenzen für Öltemperatur und Öldruck
Betriebsgrenzen für die Zylinderkopftemperatur
Überprüfung der Zündanlage und anderer Systeme
Leistungsgrenzen
Vermeidung von schnellen Leistungswechseln
Elektrische Anlage
Einbau und Betrieb von Wechselstrom- und Gleichstromgeneratoren
Gleichstromversorgung
Batterien, Speichervermögen und Ladevorgang
Voltmeter und Amperemeter
Sicherungsautomaten und Schmelzsicherungen
elektrisch betriebene Bordanlagen und Instrumente
Fehlererkennung
Verfahren bei Fehlfunktionen
Unterdruckanlage
Bauelemente
Pumpen
Filteranlage
Fehlererkennung
Verfahren bei Fehlfunktionen
Überprüfung der Betriebsbereitschaft durch den Piloten
Fluglageanzeiger (Künstlicher Horizont)
schwerkraftgestützter Kreisel
Aufgabe und Funktionsprinzip
Anzeigen
Interpretation
Betriebsgrenzen
Energieversorgung
Überprüfung der Betriebsbereitschaft durch den Piloten
Kursanzeiger
Kurskreisel
Aufgabe und Funktionsprinzip
Anzeige
Nutzung in Verbindung mit dem Magnetkompass
Einstellung/Nachführung
scheinbare Auswanderung
Betriebsgrenzen
Energieversorgung
Überprüfung der Betriebsbereitschaft durch den Piloten
Triebwerksüberwachungsinstrumente
Grundlagen, Anzeige und Betrieb von
– Öltemperaturanzeige
– Öldruckanzeige
– Zylinderkopftemperaturanzeige
– Ladedruckanzeige
– Kraftstoffdruckanzeige
– Kraftstoffdurchflussanzeige
– Kraftstoffvorratsanzeige(n)
Drehzahlmesser
Sonstige Instrumente
Grundlagen, Anzeige und Betrieb von
– Unterdruckmesser
– Voltmeter und Amperemeter
Warnanzeigen
sonstige Instrumente bezogen auf das Flugzeugmuster
Masse und Schwerpunktlage
höchstzulässige Masse
Grenzen der Schwerpunktlage vorne und hinten, Normal- und Nutzbetrieb
Ermittlung von Masse und Schwerpunktlage
Flughandbuch und Beladeplan
Flugleistung Start
verfügbare Startrollstrecke und verfügbare Startstrecke
Abheben und Steigflug
– Auswirkungen von Masse, Wind und Dichtehöhe
Auswirkungen von Pistenbeschaffenheit und -neigung
Landung
Auswirkungen von Masse, Wind, Dichtehöhe und Anfluggeschwindigkeit
Benutzung der Brems-/Störklappen
Auswirkungen von Pistenbeschaffenheit und -neigung
Reiseflug
Verhältnis zwischen Leistungsbedarf und verfügbarer Leistung
Flugleistungsdiagramm
maximale Steiggeschwindigkeit und maximaler Steigwinkel
Reichweite und Flugdauer
Auswirkungen von Konfiguration, Masse, Temperatur und Flughöhe
Rückgang der Flugleistung bei Steigflugkurven
Gleitflug
ungünstige Einflüsse
VERHALTEN IN BESONDEREN FÄLLEN
Einstellen und Sichern der Sitze
Schulter- und Sitzgurte
Lage und Handhabung der Notausrüstung und Notausstiege
– Feuerlöscher
– Maßnahmen bei einem Feuer am Boden und in der Luft
– Triebwerksbrand, Brand in der Kabine und in der elektrischen Anlage
– Eisverhütung
– Verlassen des Flugzeuges in Notfällen
– Systemausfälle
Kohlenmonoxydvergiftung
Vorsichtsmaßnahmen beim Betanken
brennbare Güter/Druckbehälter
Flugbetrieb
Wirbelschleppen
Aquaplaning
Windscherung
– Start
– Anflug
– Landung
Unterweisung der Fluggäste
Notverfahren bei:
– Notlandungen
– Landung mit eingefahrenem Fahrwerk
– Notwasserung
– Ausfall von Bremsen und Lenkung
Startabbruch
Triebwerksausfall nach dem Start
Abbruch des Landeanfluges/Durchstarten
Fehlanflug
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 95 - 100
Allgemeines Der nachfolgende Lehrplan ist eine Richtlinie für den Ablauf und die Inhalte der praktischen Ausbildung. Der in der praktischen Ausbildung verwendete Reisemotorsegler muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet und für die Ausbildung geeignet sein. Da nicht alle musterspezifischen Eigenarten verschiedener Reisemotorseglermuster berücksichtigt werden können, sind alle Übungen gemäß der im Flughandbuch des in der Ausbildung verwendeten Reisemotorseglers aufgeführten Verfahrensanweisungen durchzuführen. Bei allen Übungen sind Einstellung und Betrieb des Triebwerks zu überwachen. Unnötiger Fluglärm ist zu vermeiden. Alle Kontrollen sind anhand der Klarlisten durchzuführen. Flugausbildung bis zum Alleinflug Bodeneinweisung
Erklärung des Reisemotorseglermusters
– Bauweise
– Instrumentierung
– Steuerbedienungsorgane
Klarlisten
Flug- und Betriebshandbuch
Flugklarheit des Reisemotorseglers
Anlassen
Vorflugkontrolle gemäß Klarliste
Anlassen gemäß Klarliste
Rollen
Beobachtung des übrigen Flugplatzverkehrs
Funktionsüberprüfungen (auswendige Anwendung der Klarliste)
Kontrollen vor dem Start
Durchführung der Kontrollen vor dem Start gemäß Klarliste
Abflugbriefing
Ansprechen der Notverfahren beim Start
Start
Beobachten des Anflugluftraums
Aufstellen des Reisemotorseglers
– Windberücksichtigung
Ausrichten auf der Startbahn
Kompasskontrolle in Startrichtung
Setzen der Triebwerksleistung
Ruderbetätigung beim Startvorgang
Halten der Startrichtung
Abheben bei empfohlener Geschwindigkeit
Steigflug nach dem Abheben und Übergang zur festgelegten Steigfluggeschwindigkeit
Ggf. Einziehen des Fahrwerks
Drosselung der Triebwerksleistung auf Steigflugleistung unter Einhaltung der festgelegten Geschwindigkeit
Startabbruch
simulierter Triebwerksausfall nach dem Start
Anmerkung: Ein simulierter Triebwerksausfall nach dem Start darf nur bei Ausbildungsflügen mit Fluglehrer durchgeführt werden. Steigflug
Einhalten von Kurs und Steigfluggeschwindigkeit
Trimmen
Triebwerkseinstellen für die beste Steigrate oder den besten Steigwinkel
Steigflugkurven auf vorgegebene Kurse mit
– 15 - 20 Grad Querneigung
– 20 - 30 Grad Querneigung
Übergang in den Horizontalflug
Horizontal- und Kurvenflug
Geradeaus-Horizontalflug
koordinierte Kontrolle der Bewegungen um Quer-, Längs- und Hochachse
Demonstration der statischen und dynamischen Stabilität
Veränderung der Triebwerksleistung im Geradeaus-Horizontalflug
Erhöhen und Herabsetzen der Fluggeschwindigkeit unter Beibehalten der Höhe und des Kurses
Einhalten von Höhe, Kurs und einer vorgegebenen Fluggeschwindigkeit
Trimmen
– Gefahren
Erhöhen und Verringern von Auftrieb und/oder Widerstand
Langsamflug
bei V(tief)s + 5 bis + 10 kt (Überziehgeschwindigkeit des Reisemotorseglers im jeweiligen Flugzustand + 5 bis + 10 kt Sicherheit)
– im Reiseflugzustand
– in Anflugkonfiguration
Verringerte Wirksamkeit der Steuerorgane beim Langsamflug
Einhalten von Höhe, Fluggeschwindigkeit und Richtung sowie Korrektur der Triebwerksleistung
Kurvenflug
Kurven mit 30 Grad und 45 Grad Querneigung, links und rechts, um 90 Grad, 180 Grad, 360 Grad
Einhalten von Höhe
sicherer Fluggeschwindigkeit bei Erhöhung der Drehgeschwindigkeit unter Beachtung des Lastvielfachen
gleichbleibender Querlage und Drehgeschwindigkeit
Drehfehler des Magnetkompasses
– Beenden auf vorgegebenen Kursen
unmittelbarer Übergang von Links- zur Rechtskurve und umgekehrt
Sinkflug
Einleiten
– Einhalten von Kurs- und Sinkfluggeschwindigkeit
– Trimmen
– Vergaservorwärmung
beste Sinkrate
bester Gleitwinkel
Sinkflug mit und ohne Motorkraft im Geradeaus- und im Kurvenflug
Übergang vom Sink- in den Horizontalflug
Platzrunde ... (nicht darstellbare Graphik, Fundstelle: BAnz. 2006, Beilage Nr. 60a, Seite 97)
1 Start
2 Steigflug auf mindestens 200 ft GND bevor die erste Richtungsänderung aufgrund örtlicher Vorgaben durchgeführt wird
3 Steigflugkurve bis 20 Grad Querneigung, 90 Grad Richtungsänderung zum Querabflug unter Windberücksichtigung 4 Steigflug bis mindestens 600 ft GND
4 Am Wendepunkt; 90 Grad-Kurve bis maximal 30 Grad Querneigung zum Gegenanflug parallel zu der Start- und Landerichtung
5 Reiseflugbedingungen
6 Vergaservorwärmung bedienen
7 Fahrwerk ausfahren (falls vorhanden)
8 Am Wendepunkt: 90 Grad-Kurve bis max. 30 Grad Querneigung zum Queranflug unter Windberücksichtigung
9 Sinkflug einleiten
10 Am Wendepunkt: 90 Grad-Kurve bis max. 30 Grad Querneigung zum Endanflug Abweichungen in der Reihenfolge der Übungen 7-11 aufgrund örtlicher Gegebenheiten oder der Besonderheiten des Reisemotorseglermusters sind zulässig.
11 Landekontrolle laut Klarliste
12 Landeanflug: Steuerung des Gleitwinkels mittels Brems-/Störklappen
13 Landung
Durchstarten und Landen
Brems-/Störklappen einfahren
Setzen voller Triebwerksleistung
Korrektur der Fluglage
Steigflug
Trimmen
Beenden des Fluges
Zurückrollen zum Abstellplatz
Kontrolle nach der Landung (auswendige Anwendung der Klarliste)
Abstellen des Triebwerkes gemäß Klarliste
Sichern des Reisemotorseglers gemäß Klarliste
Besondere Flugzustände
Überziehen und Geradeaushalten mit dem Seitenruder bis zum Abkippen mit und ohne Motorkraft mit einem Minimum an Höhenverlust
– im Reiseflugzustand
– mit/ohne Brems-/Störklappen in Anflugstellung und ausgefahrenem Fahrwerk
– rechtzeitiges Erkennen und Beenden des Abkippens und Verhindern einer Weiterentwicklung zum Trudeln
Flugübung im Bereich des Überziehens im
Steigflugkurve mit 10-30 Grad Querneigung (simulierter Start) bis zu den ersten Anzeichen des Strömungsabrisses
− Beenden der Übung, ohne abzukippen oder Höhe zu verlieren
Sinkflugkurve mit 10-30 Grad Querneigung, Brems-/Störklappenklappen und Fahrwerk ausgefahren (simulierter Anflug) bis zu den ersten Anzeichen des Strömungsabrisses
− Beenden der Übung, ohne abzukippen oder die Sinkrate zu erhöhen
Aufrichten aus Querneigungen von mindestens 45 Grad und aus Steig/Sinkfluglagen
Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich
− Erkennen und Beenden von beginnenden Spiralsturzflügen
− Motorleistung reduzieren (Leerlauf)
− Querlage korrigieren (neutral) und weich abfangen
Verhalten bei Notlagen
Verhalten bei Notlagen unter Beachtung des Betriebshandbuches
Kontrolle der elektrischen Sicherungen bzw. Einschalten von Sicherungsautomaten
Notausfahren des Fahrwerks (falls vorhanden)
Störungen an Triebwerk und Ausrüstung
unerwartete Wetterverschlechterung
Feuerausbruch
Alleinflug Alleinflüge in der Sichtweite des Startflugplatzes Erlangen der fliegerischen Fertigkeiten Starten und Landen
bei Seitenwind
mit unterschiedlichen Gewichtszuständen (max. Zuladung)
mit Seitengleitflug
Landeanflug ohne Zuhilfenahme der Brems-/Störklappen
Landung auf angenommenen begrenztem Raum
Ziellandungen
Landungen aus der Platzrunde mit und ohne Motorhilfe
– Aufsetzen innerhalb von 100 m nach dem Landezeichen
Ziellandung aus mindestens 600 m (2000 ft) über Grund ohne Motorhilfe
– Aufsetzen innerhalb von 150 m nach dem Landezeichen
Außenlandeübungen mit Fluglehrer aus verschiedenen Höhen
mit Motorhilfe
– Auswahl eines geeigneten Geländes aus sicherer Höhe
– Überflug des Geländes zur Feststellung von Einzelheiten, anschließend
– Platzrunde und Endanflug
ohne Motorhilfe
Die Durchführung der Notverfahren (Sofortmaßnahmen, Ursachensuche, Maßnahmen kurz vor der Landung) erfolgen gemäß Flughandbuch. Die Sofortmaßnahmen müssen auswendig beherrscht werden. Die Benutzung der Notfall-Klarliste ist in sinnvoller Weise in den Flugablauf zu integrieren.
– Geschwindigkeit für bestes Gleiten (Trimmen)
– Auswahl eines geeigneten Geländes unter Berücksichtigung des Windes
– Einteilung des Anfluges
– Anwendung der Notfall-Klarliste
– Simuliertes Absetzen eines Not- oder Dringlichkeitsrufes
– Verfahren kurz vor der Landung
Anmerkung: Außenlandeübungen dürfen nur mit Fluglehrer unter strenger Beachtung der Vermeidung einer Gefährdung von Mensch und Tier geübt werden. Sie sind in einem Durchstartverfahren ohne aufzusetzen durchzuführen. Für das Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe ist eine besondere Genehmigung durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde erforderlich. Navigationseinweisung
Kleinorientierung
Flug nach vorgegebenen Kursen
Orientierung bei ungünstigen Sichtbedingungen
voraussichtliche und tatsächliche Ankunftszeit
Einflug in die Platzrunde
Möglichkeiten zur Vermeidung von Fluglärm
An- und Abflüge mit Zwischenlandung auf einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle Es sind mindestens zwei vollständige An- und Abflüge mit Zwischenlandung durchzuführen.
Orientierung und Anflugverfahren in der Kontrollzone
Befolgen von Flugsicherungsanweisungen
Höhenmessereinstellung
Beobachten des Luftraums, ggf. rechtzeitiges Ausweichen
Abstandhalten von anderem Luftverkehr
ausgelegte Zeichen und ggf. Lichtsignale
Sprechfunkverkehr entsprechend der vorgeschriebenen Verfahren
Anflüge mindestens bis zum Einflug in die Platzrunde
Abflüge auf der von der Flugsicherung angewiesenen Abflugstrecke
Bei Landung auf einem Flugplatz
– Orientieren auf dem Flugplatz
– Zeichen und Flugsicherungsanweisungen
– evtl. Lichtsignale
– Abstellen des Reisemotorseglers
Flugabfertigungsverfahren
Navigationsdreiecksflug
Übungen bis zur Prüfungsreife mit und ohne Fluglehrer bis zur sicheren Beherrschung Anmerkung: Simulierter Triebwerkausfall nach dem Start und Außenlandeübungen dürfen nur mit Fluglehrer durchgeführt werden. Anmerkung: Aufsetzen und Durchstarten des Flugschülers im Alleinflug ist nur zulässig, wenn der Fluglehrer dafür einen Flugauftrag erteilt hat und am Flugplatz anwesend ist.
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 101
Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter/ Fluglehrer für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten vier Fächern und kann nach Ermessen der zuständigen Stelle an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden. Eine Prüfung besteht aus mindestens 50 Fragen. Der überwiegende Teil der Prüfung muss aus Auswahlfragen (Multiple Choice) nach dem jeweils gültigen amtlichen Fragenkatalog bestehen. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden:
Fach
Bearbeitungszeit Std. (maximal)
Navigation, Flugleistung und Flugplanung
1:30
Allgemeine Luftfahrzeugkunde, Technik
1:00
Verhalten in besonderen Fällen
0:30
Menschliches Leistungsvermögen *
(0:30 *)
gesamt
3:00 (3:30 *)
* * Nur Bestandteil der theoretischen Prüfung, wenn dieses Fach in keiner vorangegangenen theoretischen Prüfung zur Erlangung einer Lizenz oder Berechtigung gemäß LuftPersV oder JAR-FCL 1 bzw. 2 geprüft und bestanden wurde.
Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen nur für richtige Antworten vergeben werden.
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 102 - 116
LUFTRECHT Gesetzliche Grundlagen
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)
Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
Durchführungsverordnungen zur LuftPersV
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)
Durchführungsverordnungen zur LuftBO
weitere Gesetze und Verordnungen, soweit sie für den Freiballonführer von Bedeutung sind
Nationale und internationale Organisation der Luftfahrt
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS)
Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
Luftfahrtbehörden der Länder
Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU)
Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS)
Deutscher Wetterdienst (DWD)
ICAO
JAA
− Zuständigkeiten und Aufgaben
EASA
− Zuständigkeiten und Aufgaben
Veröffentlichungen für Luftfahrer
AIP VFR
Gliederung und Benutzung
VFR-Bulletin
Nachrichten für Luftfahrer Teil I und II (NfL I und NfL II)
NOTAM
Luftfahrtkarten ICAO
Flugplätze
Arten der Flugplätze
Flugplatzzwang
Außenstart und Außenlandung
Notlandung
Sicherheitslandung
Luftfahrzeuge
zulassungspflichtige Ausrüstung
Arten
Zulassungen
Prüfungen
Lufttüchtigkeitsanweisungen
Luftfahrtpersonal
Ausbildung
Lizenz
− Erteilung
− Erweiterung
− Verlängerung
− Erneuerung
− Entziehung
Ausübung der Rechte
Gültigkeit im Ausland
Gültigkeit ausländischer Lizenzen
Berechtigungen
Teilnahme am Luftverkehr
Pflichten der Teilnehmer am Luftverkehr
Allgemeine Regeln
Sichtflugregeln
Luftraumklassifizierung
Flugsicherungsvorschriften
Ausrüstung der Luftfahrzeuge
allgemeine Flugbetriebsvorschriften
Fahrten im grenzüberschreitenden Verkehr
Flugfunkdienst
Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes
Zulassung und Genehmigung von Funkanlagen
Funksprechverfahren
Not- und Dringlichkeitsverkehr
Verordnung über Flugsicherungsausrüstung von Luftfahrzeugen
Durchführung des Sprechfunkverkehrs Bei Flügen/Fahrten nach Sichtflugregeln von und zu einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle entweder in deutscher Sprache (BZF II) oder in deutscher und englischer Sprache (BZF I) unter Verwendung der festgelegten Redewendungen, Ausdrücke, Verfahren, Abkürzungen einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren Haftung des Ballonführers und Versicherungspflicht des Luftfahrzeughalters Straftaten, Ordnungswidrigkeiten NAVIGATION Gestalt der Erde
Erdachse, Pole
Meridiane
Breitenparallele
Großkreise, Kleinkreise, Kursgleiche
Hemisphären, Nord/Süd, Ost/West
Kartenkunde
topografische Luftfahrtkarten
Projektionen und ihre Eigenschaften
Winkeltreue
Flächentreue (Äquivalenz)
Maßstab
Großkreise und Kursgleiche
Konforme Schnittkegelprojektion (ICAO-Karte 1:500.000)
Haupteigenschaften
Aufbau
Meridiankonvergenz
Darstellung von Meridianen, Breitenparallelen, Großkreisen und Kursgleichen
Maßstab, Standardparallelen
bildliche Darstellung der Höhe über Grund
Bezugsrichtung
rechtweisend Nord (True North)
Magnetfeld der Erde, Missweisung – jährliche Veränderung
missweisend Nord (Mag North)
vertikale und horizontale Komponenten
Isogonen, Null-Isogonen (Agone)
Magnetische Einflüsse im Ballon
Kompassablenkung (Deviation)
Vermeidung magnetischer Störungen des Kompasses
Entfernungen
Einheiten
Entfernungsmessung in Abhängigkeit der Kartenprojektion
Luftfahrtkarten in der praktischen Navigation
Standortbestimmung auf der Karte
Breite und Länge
Peilung und Entfernung
Benutzung eines Winkelmessers
Messen von Kursen über Grund (Track) und Entfernungen
Kartensymbolik/Gebrauch der Navigationskarten
Kartenauswertung
Topographie
Geländeform (Relief)
künstliche Geländemerkmale
− unveränderliche Merkmale (z. B. längen- oder punktförmige, einmalige oder besondere Merkmale)
− veränderliche Merkmale (z. B. Wasser)
Kartenvorbereitung
Orientierung anhand der Karte
Merkmale von Kontrollpunkten
Positionsbestimmung
Luftfahrtsymbole
Luftfahrtinformationen
Grundlagen der Navigation
Kurs über Grund, rechtweisender und missweisender Kurs
Windgeschwindigkeit und Geschwindigkeit über Grund
voraussichtliche Ankunftszeit
Koppelnavigation, Position, festgelegter Standort
Berechnungen in der Navigation
Umrechnung von Einheiten
Fahrzeit zum Erreichen vorgegebener Landegelände
benötigter Gas-/Ballast Vorrat
Mögliche Fahrzeit mit vorhandenem Gasvorrat
Fahrzeit und voraussichtliche Landezeit
Zeitrechnung
Beziehung zwischen koordinierter Weltzeit (UTC) und mittlerer Ortszeit (LMT)
Definition von Sonnenaufgangs- und Sonnenuntergangszeiten
Flugplanung
Auswahl von Kartenmaterial
Wettervorhersagen und Berichte für die Fahrtstrecke und den Startplatz
Beurteilung der Wettersituation
Einzeichnen der voraussichtlichen Fahrtrichtung
Berücksichtigung von kontrollierten Lufträumen, Luftraumbeschränkungen, Gefahrengebieten, Naturschutz etc.
Verwendung von AIP und NOTAMS, VFR-Bulletin mit Nachträgen
Verbindungen zur Flugverkehrskontrollstelle in kontrollierten Lufträumen
Fahrzeitberechnung für Gas-/Ballast-Vorrat
Sicherheitsmindesthöhen entlang der möglichen Fahrtstrecken
Fernmeldeverkehr und Funk-/Navigationsfrequenzen
UKW-Peilung (VDF-Peiler)
Transponder
Satellitennavigation (GPS)
Ermittlung der Tragfähigkeit
Erforderliche Steigraten beim Start zur sicheren Überquerung von Hindernissen
Flugplanaufgabe wenn erforderlich
Praktische Navigation
Höhenmessereinstellung
Organisation der während des Fluges anfallenden Arbeitsbelastung
Aufsuchen günstiger Luftströmungen
Einhaltung von Fahrthöhe
Durchführung der Sichtnavigation
Standortbestimmung
Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle
Bordbucheintragungen
METEOROLOGIE Die Atmosphäre
Zusammensetzung und Aufbau
vertikale Schichtung
Besonderheiten der Troposphäre
Druck, Dichte und Temperatur
Luftdruck, Luftdruckmessung, Isobaren
Änderung von Druck, Dichte und Temperatur mit der Höhe
Begriffe aus der Höhenmessung
Strahlungsprozesse, Temperatur
Tagesgang der Temperatur
Stabilität und Labilität
Auswirkung von Strahlungs- und Advektionsprozessen
Luftfeuchte und Niederschlag
Wasserdampf in der Atmosphäre
Luftfeuchte
Taupunkt, Spread
relative, absolute und spezifische Feuchte
Dampfdruck
Kondensation, Sublimation, Verdunstung
Niederschlag
Entstehung von Niederschlag
Niederschlagsarten
Luftdruck, Wind und Windscherungen
Hoch- und Tiefdruckgebiete
Luftbewegung
Druckgradient (Buys-Ballot’sches Gesetz),
Corioliskraft, Reibung (Bodenwind und geostrophischer Wind)
vertikale und horizontale Luftbewegung, Konvergenz, Divergenz
Lokale Windsysteme (Föhn, Berg-/Talwind, Land-/Seewind, geführter Wind)
Turbulenz und Böigkeit
Einfluss von Wind und Windscherung bei Start und Landung
Wolkenbildung
Abkühlung und Erwärmung durch Advektion, Strahlung und adiabatische Prozesse
Wolkenklassifizierung, Wolkenstockwerke
konvektive Wolken (Cumuluswolken)
stratiforme Wolken (Schichtwolken)
orografisch bedingte Wolken
Nebel, feuchter und trockener Dunst
Strahlungsnebel, Advektionsnebel, Mischungsnebel, gefrierender Nebel
Entstehung und Auflösung von Nebel
verminderte Sicht durch feuchten Dunst, Regen oder Sprühregen, Schnee, Rauch, Staub und Sand
Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Eintretens von verminderter Sicht
Gefahren bei Flügen bei geringer Horizontal- und Vertikalsicht
Luftmassen, Hoch- und Tiefdruckgebiete
Eigenschaften von Luftmassen und Einflussgrößen
Einteilung der Luftmassen, Entstehungsgebiete
Transformation (Änderung) von Luftmassen während ihrer Verlagerung
Entstehung von Hoch- und Tiefdruckgebieten
Wettergeschehen im Zusammenhang mit Hoch- und Tiefdruckgebieten
Tiefdruckrinne, Boden- und Höhentrog (Entstehung und Wettergeschehen)
Fronten
Bildung von Fronten und Luftmassengrenzen
Warmfront
− Entstehung einer Warmfront
− zugehörige Wolken und Wettergeschehen
Wetterbedingungen im Warmsektor
Kaltfront
− Entstehung einer Kaltfront
− zugehörige Wolken und Wettergeschehen
Rückseitenwetter
Okklusion
− Entstehung einer Okklusion
− zugehörige Wolken und Wettergeschehen
stationäre Fronten
zugehörige Wolken und Wettergeschehen
Vereisung
Ursachen und Bedingungen für die Vereisung
Bildung und Auswirkung von Raureif, Raueis, Klareis
Auswirkungen von Vereisung auf eine Gasballonfahrt
Fliegerische Maßnahmen zur Vermeidung von Vereisung
Gewitter
Gewitterbildung
Luftmassengewitter, Frontgewitter, orografisch bedingte Gewitter
Voraussetzungen
Entwicklungsprozess
Erkennen von günstigen Voraussetzungen für die Entstehung von Gewittern
Gefahren für Luftfahrzeuge
Auswirkungen von Blitzen, Hagel und schwerer Turbulenz
Vermeidung von Fahrten in der Nähe von Gewittern
Fahrten über gebirgigem Gelände
Einfluss des Geländes auf atmosphärische Prozesse
Bildung von Leewellen
lokale Windsysteme, Auf- und Abwinde, Rotoren
Gefahren
Klimatologie
allgemeine jahreszeitlich bedingte Zirkulation in der Troposphäre über Europa
jahreszeitlich bedingtes lokales Wettergeschehen und Windbedingungen
Höhenmessung
Bedeutung der Druckeinstellungen für den Luftverkehr
Druckhöhe, Dichtehöhe
Höhe über Grund, Höhe über NN, Flugflächen
ICAO-Standardatmosphäre
QNH, QFE, QFF, QNE (Standardeinstellungen)
Organisation der meteorologischen Sicherung des Luftverkehrs
Flugwettervorhersage und Beratung – LBZ – Konsultation
Flugwetterwarten – FWW – Briefing und Dokumentation
Flugwetterstation (Beobachtung)
Verfügbarkeit von periodischen Wettervorhersagen
Wetteranalyse und Vorhersage
Wetterkarten, Symbole, Zeichen
Karten zur Vorhersage signifikanter Flugwetterbedingungen (Significant Weather Charts)
Vorhersagekarten für die Allgemeine Luftfahrt
Wetterinformationen für die Fahrtvorbereitung
Berichte und Vorhersagen für eine geplante Ballonfahrt
Auswertung von regelmäßigen Flugwettermeldungen (METAR) und Warnungen (SIGMET, AIRMET, und andere)
Wetterinformationen über Self-briefing-Systeme Flugwetterberatungen
Persönliche Flugwetterberatung einholen
Wetterfunksendungen für die Luftfahrt
AEROSTATIK Ballon allgemein
Normzustand von Gasen
Gasgesetze
Auftrieb, Scheinauf- und Scheinabtrieb
Trag-, Sink- und Steigkraft
Wirkung der Windkräfte an Ballonen am Boden, Luftwiderstand
Beanspruchung der Ballonhülle durch Windscherungen und Turbulenzen
Gasballon
Verhalten des prallen und unprallen Gasballons
Normalhöhe, Prallhöhe
Abhängigkeit der Tragkraft von der Höhe
Abhängigkeit der Tragkraft von der Art des Füllgases
Tragkraftänderungen durch äußere Einflüsse
Wirkung von Manövrierventilen
Wirkung von Schnellentleerventilen
Heißluftballon
Tragfähigkeit und Berechnungen
Steigen und Sinken
Wirkung von Manövrierventilen
Wirkung von Schnellentleersystemen
Innendruck und Kräfte in der Ballonhülle
Wirkung äußerer Einflüsse auf den Heißluftballon, Kräfte an der Hülle
Tragkraftverlust durch Ballonhüllenverformungen
ALLGEMEINE LUFTFAHRZEUGKENNTNISSE, TECHNIK Gasballon Hüllen
Bauarten und Größen
Verwendete Materialien
Konfektion
Manövrierventile und Schnellentleerungssysteme
Elektrostatische Ableitung
Leinen
Klebeverbindungen und ihre Belastbarkeit
Körbe
Bauweise
Material
Korbring
Schleppseil
Haltetau
Traggase
Traggase und ihre Eigenschaften : Wasserstoff, Helium, Leuchtgas und Ammoniak
Explosionsgrenzen
Gewicht
Temperaturverhalten
Unfallgefahr und Unfallverhütung
Umgang mit Traggasen bei der Lagerung, beim Tankbetrieb, beim Füllen aus Tankwagen, beim Füllen aus Leitungen und beim Entleeren des Ballons
Mögliche Zündquellen
Explosionsschutz
Sicherheitseinrichtungen (am Boden)
Feuerlöscher
Wirkungsweise und richtiger Einsatz
Merkblatt Unfallverhütung Gasballon
Fülleinrichtungen für Gasballone
Arten der Gasversorgung zum Befüllen von Gasballonen
Aus Niederdruckleitungen (Überdruck kleiner 1 bar):
– Schläuche
– Armaturen
Aus Druckleitungen größer 1 bar oder aus Druckbehältern bis 42 bar:
– Schläuche
– Druckminderer
– Armaturen
Aus Hochdruckbehältern (bis 200 bar)
– Druckminderer
– Armaturen
mit Wasserstoff oder Helium flüssig und tiefkalt ( - 250 Grad C)
– Verdampfer
– Armaturen
– Schläuche
Ballast
Sand, Eigenschaften
Probleme bei Frost
Befestigung der Sandsäcke
Wasser
Zulässige Wartung, Instandhaltung, Prüfung und Reparatur von Ballonen Heißluftballon
Ballonhüllen
− Bauarten und Größen
− Verwendete Materialien
− Ventilarten einschließlich Bedienungsleinen
− Entleerungs- und Schnellentleerungssysteme einschl. Bedienungsleinen/-gurten
− Tragseile
− Scoops und Schürzen
− Kronenring, Kronenleine
− Brennerrahmen
– Bauarten
− Seilanschlüsse
Körbe
Bauarten und Größen
Verwendete Materialien
Korbseile und Stützen
Ausrüstungen
Startfesseln
Verschiedene Bauarten und ihre Besonderheiten
Bedienung und Vorsichtsmaßnahmen
Ventilator
Bauarten
Arbeitsweise, Luftströmung und Streuung, optimale Aufstellung
Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen
Prüfung und Betriebssicherheit
Zulässige Wartung, Instandhaltung, Prüfung und Reparatur von Ballonen Flüssiggas
Physikalische und brenntechnische Eigenschaften von Propan und Butan
Dampfdruck und Druckverhalten in vollen Behältern
Gas- und Flüssigphase, Volumenänderung
Verhalten beim Verdampfen
Explosionsgrenzen
Gewicht
Temperaturverhalten
Unfallgefahr und Unfallverhütung
Umgang mit Flüssiggas beim Tankbetrieb, bei der Lagerung und beim Betrieb von Flüssiggasanlagen
Mögliche Zündquellen
Explosionsschutz
Sicherheitseinrichtungen
Feuerlöscher
Wirkungsweise und richtiger Einsatz
Unfallmerkblatt Flüssiggas
Flüssiggasbehälter für Heißluftballone
Bauarten, Größen und verwendete Materialien
innerer Aufbau und Funktionen
Tauchrohr
Gasphasenentnahme
Peilrohr
Überdruckventil
Füllstandsanzeige
Bauarten von äußeren Gasarmaturen, Ventilen und Ventilanschlüssen
Regler und Druckminderer
Schläuche
verschiedene Verfahren zur Druckerhöhung in Flüssiggasbehältern, Vor- und Nachteile
Instandhaltung und Prüfungen auf Dichtigkeit
Befüllen und Entnahme von Flüssiggas
Füllen bzw. Umfüllen von Flüssiggas aus Tankanlagen und Flaschen
Füllen nach Gewicht
Füllen nach Volumen
Entnahme aus der Flüssigphase
Entnahme aus der Gasphase
Bestehende Vorschriften und Sicherheitsmaßnahmen
Heizsystem
Aufbau und Bauarten von Brennern
Arbeitsweise der verschiedenen Brenner-Komponenten
Manometer
Fahrventil
Pilotflammenventil
Druckminderer bei Einschlauchsystemen
Pilotflamme
Piezozünder
Verdampfer
Brennerdüsen
Fernsteuerung – Magnetventil
Bedienung, Instandhaltung, Prüfung
Störungen und deren Beseitigung
am Boden
in der Luft
Ballon allgemein Bordinstrumente
Höhenmesser
− Aufbau mechanischer und elektronischer Geräte
− Wirkungsweise
− Einstellungen
Barograph
Variometer
− Aufbau der unterschiedlichen Gerätearten
− Funktionsprinzip und Anzeige
− Hilfsmittel bei Variometerausfall
Thermometer (nur Heißluftballon)
– Unterschiedliche Gerätearten und ihre Besonderheiten
– Messwertübertragung zur Anzeige
– Plazierung des Messfühlers
Kompass
GPS
– Arbeitsweise
– Einstellungen
– Ablesbare Informationen
Dokumente
Eintragungsschein
Lufttüchtigkeitszeugnis
Jahresnachprüfung
LTA
Flughandbuch
Mindestausrüstung
Betriebsgrenzen
Betriebsanweisungen
Wartung, Instandhaltung, Reparaturen
Klarlisten
Fahrtklarer Freiballon
Bordpapiere (Vollzähligkeit, Gültigkeit)
Ausrüstung (vollzählig, funktionsfähig)
Mitfahrer an Bord (Unterweisung)
Überprüfungen nach Klarliste durchgeführt
Betriebsgrenzen eingehalten
VERHALTEN IN BESONDEREN FÄLLEN Start
Kritische Windverhältnisse
− starker Bodenwind
− Böen
Zuschauer am Startplatz
Hindernisse in Startrichtung
Brennerdruck im unzulässigen Bereich (nur Heißluftballon)
Nichtöffnen des Füllansatzes (nur Gasballon)
Fahrt
Fahrten über Gebirge
Fahrten in großen Höhen
Fahrten bei Nacht
Fahrten über Wasser
Belastung durch Regen, Schnee, Hagel
Sichtverschlechterung durch Nebel, Dunst (Verlust der Orientierung)
Starke Labilität, Gewitter, Turbulenzen
Landung
Kritische Windverhältnisse
− starker Bodenwind
− Böen, Windscherung
Stark erhitzte Bodenschichten
Starke Bodeninversion
Hindernisse und Starkstromleitungen
Ballast- bzw. Gasmangel
Landung im Wald
Landung auf Wasser
Landung im Gebirge
Ballon und Instrumente
Schäden und Funktionsstörungen am Ballon
Ausfall von Instrumenten
Ausfall von Sprechfunkverbindungen
Unfälle
Maßnahmen am Unfallort
Unfall- und Störungsmeldung
Sachschaden
Brand
Verhalten bei Unfällen mit Starkstromleitungen
Verletzungen
MENSCHLICHES LEISTUNGSVERMÖGEN Grundlagen der Physiologie Begriffe
Zusammensetzung der Atmosphäre
Gasgesetze
Atmung und Blutkreislauf
Auswirkungen von Partialdruck
Auswirkung von zunehmender Flughöhe
Gasaustausch
Hypoxie (Sauerstoffmangel)
Symptome
vorbeugende Maßnahmen
Kabinendruck
Auswirkungen von schnellem Druckabfall
Selbstrettungszeit (Time of Useful Consciousness/TUC)
Benutzung der Sauerstoffmasken und Notabstieg
Hyperventilation
Symptome
Vermeidung
Auswirkungen von Beschleunigungen
Sehvermögen
Physiologie des Sehens
Einschränkungen des Sehvermögens
Sehfehler
optische Täuschungen
räumliche Desorientierung
Vermeidung von Desorientierung
Hörvermögen
Physiologie des Hörens
Sinneswahrnehmungen des Innenohrs
Auswirkungen von Änderungen der Flughöhe
Lärm und Verlust des Gehörsinnes
Gehörschutz
räumliche Desorientierung
Widersprüche zwischen akustischer und optischer Wahrnehmung
Vermeidung von Desorientierung
Reisekrankheit
Ursachen
Symptome
vorbeugende Maßnahmen
Fliegerische Fitness
medizinische Anforderungen
Störungen des Allgemeinbefindens und deren Behandlung
Erkältungskrankheiten
Magenverstimmungen
Drogen, Medikamente und Nebenwirkungen
Alkohol
Ermüdung
persönliche Fitness
Fluggastbetreuung
Vorsichtsmaßnahmen vor dem Flug nach Tauchgängen
Vergiftungsgefahr
gefährliche Güter
Kohlenmonoxydabgabe durch Heizungsanlagen
Grundlagen der Psychologie Der Informationsprozess
Begriffe der Sinneswahrnehmung
kognitive Wahrnehmung
Erwartung
Antizipation (gedankliche Vorwegnahme von Handlungsabläufen)
Verhaltensweisen
Der zentrale Entscheidungsweg
mentale Belastung, Belastungsgrenzen
Informationsquellen
Reize und Aufmerksamkeit
verbale Kommunikation
Gedächtnis und Erinnerungsvermögen
Ursachen für Missdeutungen
Stress
Ursachen und Auswirkungen
Erregungszustände
Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit
Stress erkennen und vermindern
Lagebeurteilung und Entscheidungsfindung
Konzepte zur Lagebeurteilung
Gemütszustände
Verhaltensmuster
Risikoeinschätzung
Entwicklung von Situationsbewusstsein
typische Entscheidungsfehler
Serie (Kette) fehlerhafter Entscheidungen
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 117 - 124
Allgemeines Der nachfolgende Lehrplan ist eine Richtlinie für den Ablauf und die Inhalte der praktischen Ausbildung. Der in der praktischen Ausbildung verwendete Freiballon muss für die Ausbildung geeignet sein. Da nicht alle musterspezifischen Eigenarten verschiedener Ballone berücksichtigt werden können, sind alle Übungen gemäß der im Flughandbuch des in der Ausbildung verwendeten Ballons aufgeführten Verfahrensanweisungen durchzuführen. Alle Kontrollen sind anhand der Klarlisten durchzuführen. GASBALLONE Gasballone sind bei Vorbereitung einer Fahrt, Start, Fahrt, Landung und Abrüsten nach den Angaben des zum Ballon gehörenden Flughandbuches des Herstellers und den gemäß § 27 LuftBO zu erstellenden Klarlisten zu betreiben. Fahr- und Startvorbereitung Allgemeine Vorbereitungen
Vollzähligkeit und Gültigkeit der Bordpapiere prüfen
Vollzähligkeit und Gültigkeit der persönlichen Papiere prüfen
Vorbereitung für eine Fahrt
Startgenehmigung für beabsichtigten Startplatz auf Gültigkeit prüfen
Wetterberatung einholen, eigene Wetterbeobachtungen
Fahrtvorbereitung auf Karten
– Lufträume auf ICAO-Karte feststellen
– Landegelände in Fahrtrichtung und erreichbarem Abstand
– Schutzgebiete in Fahrtrichtung auf Umweltkarte
Fahrtvorbereitung mit AIP, VFR-Bulletin und Nachträgen, AIS
Ggf. Flugplan aufgeben
Berechnung des für die notwendige Fahrthöhe ausreichenden Ballasts
Mindestballast sicherstellen
Startvorbereitung am Startplatz Startgelände
Behördliche Auflagen feststellen und deren Einhaltung sicherstellen
Startgelände auf Eignung prüfen
– Untergrund
– Windstärke und Richtung
– Hindernisfreiheit in Startrichtung
Startplatz festlegen und absperren
Bodenmannschaft
Bodenmannschaft zum geplanten Ablauf einschließlich Starvorgang und Kommandos einweisen
Einzelaufgaben verteilen und dem jeweils Ausführendem näher erläutern
Schutzkleidung und Schutzhandschuhe der Mannschaft prüfen
Hülle (Netzballon)
Hülle auslegen
Netz über die Hülle legen
Reißgurt einlegen und anknebeln
Ventilleine einlegen und anknebeln
Ventil einbauen
Sandsäcke in das Netz hängen
Sicheren Abstand der Zuschauer kontrollieren
Füllschlauch anbringen
Ballon füllen und dabei die Sandsäcke entsprechend dem Füllgrad umhängen
Prüfen, ob alle Leinen klar sind
Füllansatz abbinden und Aufziehleine anbringen
Korbring an Korb anknebeln
Netzauslaufleinen an Korbring anknebeln
Ballon hochlassen
Klarmachen des Korbes (Leinen, Schlepptau, Ballast)
Vor Start Füllansatz öffnen
Hülle (netzloser Ballon)
Hülle auslegen und mit Korbring und Korb verbinden
Parachute, -öffnung und –Fixierbänder auf Unversehrtheit prüfen, Verbindung mit der Parachuteleine prüfen
Prüfen, ob alle Leinen klar sind und sich beim Hochlassen des Ballons nicht verheddern können
Sicheren Abstand der Zuschauer kontrollieren
Füllschlauch anbringen
Aufrüsthilfe anbringen oder Personen zum Niederhalten der Parachuteseite der Hülle einweisen
Vor dem Hochlassen der Hülle nochmals prüfen, dass durch den hochschnellenden Ballon niemand gefährdet wird, sich insbesondere niemand im Bereich der Hüllenseile aufhält
Wenn der Ballon steht, zügig weiterfüllen, bis der gewünschte Füllgrad erreicht ist, anschließend Füllvorrichtung entfernen
Start, Fahrt, Landung Start
Überprüfung aller Befestigungen von Korb und Hüllenseilen
Prüfen, ob ausreichend Ballast an Bord und sicher befestigt ist
Startrichtung frei von Personen und Hindernissen
Sicherungen lösen
Ballon durch Startleiter abwiegen lassen
Kommandos beim Abwiegen:
– ACHTUNG! – Ankündigung
– ANLÜFTEN! – Halteseil nachlassen, Korb freigeben
– FESTHALTEN! – Halteleine unter Zug, Ballon am Korbrand festhalten
Nach Abwiegen nochmals Ballastvorrat prüfen
Ballast zur schnellen Ballastabgabe bereithalten
Bei pendelnder Hülle Ballon beim Rückpendeln der Hülle in dem Moment loslassen, wenn die Hülle sich senkrecht über dem Korb befindet
Start durchführen
Zügig auf Sicherheitsmindesthöhe steigen
Startmeldung absetzen, sofern erforderlich
Fahrt Fahrübungen während der Fahrt
Einhalten einer gleich bleibenden Fahrthöhe
Planmäßige Höhenänderungen mit gleichmäßigen Auf- und Abstiegsraten
Kontrollierter Übergang auf gleichmäßige Fahrthöhe nach Auf- oder Abstiegen
Vergleichen der Variometerangaben mit der eigenen Beobachtung
Einhalten der Fahrthöhe ohne Instrumentenbeobachtung
Fahrten zum Kennenlernen des Ballonverhaltens unter besonderer Beachtung der Hindernisfreiheit in Fahrtrichtung
Regelmäßige Überprüfung aller Leinen auf ausreichenden Durchhang
Regelmäßige Überprüfung des Ballastvorrates
Kennenlernen des Gasverbrauches bei unterschiedlichen Bedingungen
Regelmäßiges Wiederholen der Notverfahren bis automatisiertes Handeln vorliegt
Alle Übungen sind bei verschiedenen Wetterbedingungen und unterschiedlichen Temperaturen durchzuführen Weitere Tätigkeiten während der Fahrt
Beobachtung des Wetters und daraus resultierende Entscheidungen über den weiteren Fahrtverlauf
Standortbestimmungen mit verschieden Methoden
Beobachtung der Fahrtrichtung in verschiedenen Höhen zum Erreichen günstiger Landegelände
Berechnung der Fahrgeschwindigkeit
Notwendige Funkkontakte mit Flugsicherungsstellen und Bodenmannschaft
Landung Vorbereitungen zur Landung
Prüfen der Windgeschwindigkeit und Windrichtung am Boden z.B. durch Beobachtung von Rauch, Fahnen, Bäumen, Gräsern usw.
Die Wahl des Landegeländes unter Berücksichtigung des Bodenwindes: Ausreichende Größe, Hindernisfreiheit in Landerichtung, Windschatten, Täler
Erneute Unterweisung der Mitfahrer
Verstauen aller beweglichen Gegenstände
Ballast auf Schleifseite hängen, sicher verstauen
Festlegen eines spätesten Aufsetzpunktes auf dem geplanten Landefeld
Abstieg bis in Bodennähe einleiten, langsamere Luftschichten zum Geschwindigkeitsabbau nutzen, dabei nicht mit Bäumen oder Sträuchern bremsen
Parachuteleine griffbereit halten
Landung mit stehendem Ballon bei schwachem bis leichtem Bodenwind
Ballon gleichmäßig sinken lassen, bzw. Höhe über Grund halten
Ballon an geeigneter Landestelle aufsetzen
Vor dem Aufsetzen Gas dosiert ablassen, um erneutes Abheben zu vermeiden
Landung mit liegendem Ballon bei stärkerem Bodenwind
Möglichst noch in Tieffahrt, ggf. am Schlepptau, Geschwindigkeit abbauen
Reißgurt entsichern. Reißgurt in entsprechender Höhe zügig durchziehen, vor dem Aufsetzen loslassen und sich gut festhalten
Bei Parachuteentleerungssystemen in entsprechender Höhe Parachuteleine zügig durchziehen, kurz vor dem Aufsetzen gut festhalten, dabei Parachuteleine nicht loslassen
Bei kurzen Landestrecken kurz hinter letztem Hindernis mit notwendiger Sinkgeschwindigkeit dem Boden nähern
In Abhängigkeit vom Entleerungssystem zwei bis fünf Sekunden vor dem Aufsetzen Entleerungsventil-Leine zügig durchziehen, gut festhalten und erneutes Abheben verhindern
Bei jeder Landung ist ein erneutes Abheben und damit verbundenes Pendeln des Ballons durch rechtzeitiges Öffnen des Parachutes vor dem Aufsetzen zu vermeiden. Ist eine Landung bis zum zuvor festgelegten spätesten möglichen Landepunkt nicht erfolgt, durchstarten! Ballon entleeren (netzloser Ballon)
Nach der Landung Ballon soweit entleeren, dass die Mitfahrer aussteigen können
Mitfahrer einzeln nacheinander aussteigen lassen
Zuschauer in notwendigem Abstand halten und auf Rauchverbot hinweisen
Ballon weiter entleeren
Bodenmannschaft zieht an den Halteseilen in Richtung der Luftströmung
Wenn die Hülle am Boden liegt, Parachuteöffnung zur Entleerung hochhalten. Die Hülle sollte ca. einen Meter von der Parachuteöffnung entfernt gehalten werden, um den direkten Kontakt mit dem ausströmenden Gas zu vermeiden. Ausströmendes Gas keinesfalls einatmen
Pilot verlässt als letzter den Korb
Sofern erforderlich, Landemeldung an Flugsicherung absetzen
Ballon entleeren (Netzballon)
Nach der Landung Ballon soweit entleeren, dass die Mitfahrer aussteigen können
Mitfahrer einzeln aussteigen lassen
Zuschauer in notwendigem Abstand halten und auf Rauchverbot hinweisen
Ballon über die Reißbahn entleeren. Dabei ist die Reißbahn zügig und ausreichend zu öffnen.
Wenn die Hülle am Boden liegt, Reißbahnöffnung zur Entleerung hochhalten. Die Hülle sollte circa einen Meter von der Parachuteöffnung entfernt gehalten werden, um den direkten Kontakt mit dem ausströmenden Gas zu vermeiden. Ausströmendes Gas keinesfalls einatmen.
Pilot verlässt als letzter den Korb
Verpacken
Abrüsten der Hülle und des Korbes entsprechend Ballonmuster
Eintragungen im Bord- und Fahrtenbuch vornehmen, festgestellte Mängel eintragen und melden
Eigentümerrechte beim Befahren des Landegeländes beachten
Instandhaltung, Wartung
Funkgeräte zum Laden vorbereiten
Lagerung
Trocknen
Anmerkung: Sofern noch Gasballonen alter Bauweise (Reißbahhn, Ventil, Netz) ausgebildet wird, so ist analog zu verfahren, die Anweisungen im Flughandbuch sind zu berücksichtigen. HEISSLUFTBALLONE Heißluftballone sind bei Vorbereitung einer Fahrt, Start, Fahrt, Landung und Abrüsten nach den Angaben des zum Ballon gehörenden Flughandbuches des Herstellers und den gemäß § 27 LuftBO zu erstellenden Klarlisten zu betreiben. Fahr- und Startvorbereitung Allgemeine Vorbereitungen
Vollzähligkeit und Gültigkeit der Bordpapiere prüfen
Vollzähligkeit und Gültigkeit der persönlichen Papiere prüfen
Vorbereitung für eine Fahrt
Startgenehmigung für beabsichtigten Startplatz auf Gültigkeit prüfen
Wetterberatung einholen, eigene Wetterbeobachtungen
Fahrtvorbereitung auf Karten
Lufträume auf ICAO-Karte feststellen
Landegelände in Fahrtrichtung und erreichbarem Abstand
Schutzgebiete in Fahrtrichtung auf Umweltkarte
Fahrtvorbereitung mit AIP, VFR-Bulletin und Nachträgen, AIS
Ggf. Flugplan aufgeben
Tragfähigkeitsermittlung durchführen entsprechend Startmasse, vorgesehener Gipfelhöhe und Temperatur in den verschiedenen Höhen
Mindestgasvorrat und Mindestlandemasse sicherstellen, maximale Anzahl Gasflaschen/Personen je nach Korbgröße
Sicherstellen, dass alle Betriebsgrenzen während der Fahrt eingehalten werden können
Startvorbereitung am Startplatz Startgelände
Behördliche Auflagen feststellen und deren Einhaltung sicherstellen
Startgelände auf Eignung prüfen
– Untergrund
– Windstärke und Richtung
– Hindernisfreiheit in Startrichtung
Startplatz festlegen und absperren
Bodenmannschaft
Bodenmannschaft zum geplanten Ablauf einschließlich Starvorgang und Kommandos einweisen
Einzelaufgaben verteilen und dem jeweils Ausführendem näher erläutern
Schutzkleidung und Schutzhandschuhe der Mannschaft prüfen
Ballonkorb und Gassystem
Mindestausrüstung entsprechend Flughandbuch
Korb mit Brenneranlage aufrüsten, Schläuche überprüfen, Korbseile selbst anschließen und sichern
Gaszylinder voll gefüllt in richtiger Stellung sicher befestigen
Schläuche ohne greifbare Schlaufen verlegen und zulässige Biegeradien beachten
Mit angelegter Schutzkleidung komplettes Gassystem mit allen Flaschen auf Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit durch Brennerprobe prüfen, anschließend alle Schläuche leer brennen und alle Ventile schließen, kein unverbranntes Gas freisetzen
Instrumente und Funkgerät befestigen, einstellen und Funktionsprüfung durchführen
Alle Gegenstände wie Bordpapiere, Karten, Pilotenausrüstung an Bord nehmen, um sofortiges Abheben nach dem Heißfüllen zu ermöglichen
Ausführliche Einweisung der Mitfahrer für den gesamten Fahrtablauf
Korb umlegen und Starthilfeseil straff anschließen
Hülle
Hüllenseile gemäß Flughandbuch am Brennerrahmen befestigen und Leinen griffbereit verlegen und sichern
Ventilator Sichtprüfung auf Beschädigungen, Tankinhalt prüfen
Vor dem Ausziehen der Hülle nochmalige Prüfung der Windrichtung
Sicheren Abstand der Zuschauer kontrollieren
Bodenmannschaft mit Schutzbekleidung in Füllposition aufstellen, Hülle kalt füllen
Sichtkontrolle Kronenring, Parachute fixieren, Leinenlauf prüfen, Sichtkontrolle Hülle
Wenn Hülle fast prall, mit einem Brenner Hüllenluft aufheizen und Ballon aufrichten
Wenn Ballon senkrecht steht, Überschwingen durch Kommando an Bediener der Kronenleine verhindern
Ventil- und Parachuteleinen nachziehen und Hüllenluft weiter aufheizen
Mitfahrer zusteigen lassen, Ballon durch weiteres Aufheizen immer prall halten
Probe-Ventilzug durchführen und alle Kletten des Parachutes öffnen
Instrumente und Funkgerät einschalten
Beim Aufrüsten gilt grundsätzlich: Ballon immer prall halten, um die angreifenden Kräfte durch den Wind so gering wie möglich zu halten und so schnell wie möglich zu starten, um den Ballon und seine Starfessel so kurz wie möglich den Windkräften am Boden auszusetzen. Start, Fahrt, Landung Start
Überprüfung aller Befestigungen von Korb und Hüllenseilen, Brennerprüfung
Startrichtung frei von Personen und Hindernissen
Sicherung an der Starthilfe lösen
Bodenmannschaft Start ankündigen und zur Seite treten lassen
Wenn Korb vom Boden abhebt und genügend Steigkraft hat, ggf. auch zum Überwinden von Scheinauftrieb, Starthilfe auslösen
Zügig auf Sicherheitsmindesthöhe steigen
Startmeldung absetzen, sofern erforderlich
Fahrt Fahrübungen während der Fahrt
Einhalten einer gleich bleibenden Fahrthöhe
Planmäßige Höhenänderungen mit gleichmäßigen Auf- und Abstiegsraten
Kontrollierter Übergang auf gleichmäßige Fahrthöhe nach Auf- oder Abstiegen
Vergleichen der Variometerangaben mit der eigenen Beobachtung
Einhalten der Fahrthöhe ohne Instrumentenbeobachtung
Fahrten zum Kennenlernen des Ballonverhaltens unter besonderer Beachtung der Hindernisfreiheit in Fahrtrichtung
Regelmäßige Überprüfung der Betriebsbereitschaft aller Brenner
Ständige Kontrolle des Gasvorrats
Wahl eines günstigen Zeitpunktes zum Umschließen von leeren auf volle Gasflaschen mit sofortiger Überprüfung der Dichtheit und Betriebsbereitschaft des Systems. Vor dem Umschließen Schläuche vollständig entleeren, wenn keine Ringleitung verwendet wird
Kennenlernen des Gasverbrauches bei unterschiedlichen Bedingungen
Regelmäßiges Wiederholen der Notverfahren, bis automatisiertes Handeln vorliegt
Alle Übungen sind bei verschiedenen Wetterbedingungen und unterschiedlichen Temperaturen durchzuführen Weitere Tätigkeiten während der Fahrt
Beobachtung des Wetters und daraus resultierende Entscheidungen über den weiteren Fahrtverlauf
Standortbestimmungen mit verschieden Methoden
Beobachtung der Fahrtrichtung in verschiedenen Höhen zum Erreichen günstiger Landegelände
Berechnung der Fahrgeschwindigkeit
Notwendige Funkkontakte mit Flugsicherungsstellen und Bodenmannschaft
Landung Vorbereitungen zur Landung
Prüfen der Windgeschwindigkeit und Windrichtung am Boden z.B. durch Beobachtung von Rauch, Fahnen, Bäumen, Gräsern usw.
Die Wahl des Landegeländes unter Berücksichtigung des Bodenwindes: Ausreichende Größe, Hindernisfreiheit in Landerichtung, Windschatten, Täler
Erneute Unterweisung der Mitfahrer
Verstauen aller beweglichen Gegenstände
Brenner und Gasvorrat auf allen Heizsystemen prüfen
Ballonkorb ausrichten, falls Drehventile vorhanden
Festlegen eines spätesten Aufsetzpunktes auf dem geplanten Landefeld
Abstieg bis in Bodennähe einleiten, langsamere Luftschichten zum Geschwindigkeitsabbau nutzen, dabei nicht mit Bäumen oder Sträuchern bremsen, mit Tragfähigkeitsverlust durch Einbeulen der Hülle rechnen
Je nach geplanter Landeart Parachute- oder Schnellentleerungsleine entsichert in der Hand halten
Landung mit stehendem Ballon bei schwachem bis leichtem Bodenwind
Mit kurzen Brennerstößen gleichmäßig weiter sinken, bzw. bereits in Bodennähe Höhe über Grund halten
Bei Erreichen geeigneter Landestelle Ventile für Pilotflamme schließen
Vor dem Aufsetzen Ventile dosiert ziehen, um erneutes Abheben zu vermeiden
Schleiflandung bei stärkerem Bodenwind
Wenn Hindernisfreiheit entsprechend Geschwindigkeit ausreichend, Ballon abfangen und gleichmäßige Höhe je nach Entleerungssystem über Grund halten
Vor der geplanten Landung Pilotflammen am Brenner schließen. Bei ausreichender Zeit auch die Flüssiggasventile der Gasflaschen schließen
Bei Parachuteentleerungssystemen in entsprechender Höhe Parachuteleine zügig durchziehen, kurz vor dem Aufsetzen gut festhalten, dabei Parachuteleine nicht loslassen
Bei Schnellentleerungssystemen in entsprechend geringerer Höhe Entleerungsleine zügig durchziehen, Sichtkontrolle, dass Top offen ist, und sich gut festhalten
Bei kurzen Landestrecken kurz hinter letztem Hindernis mit notwendiger Sinkgeschwindigkeit dem Boden nähern
Pilotflammen schließen
In Abhängigkeit vom Entleerungssystem zwei bis vier Sekunden vor dem Aufsetzen Entleerungsventil-Leine zügig durchziehen, gut festhalten und erneutes Abheben verhindern
Bei jeder Landung ist ein erneutes Abheben und damit verbundenes Pendeln des Ballons durch rechtzeitiges Öffnen des Parachutes vor dem Aufsetzen zu vermeiden. Ist eine Landung bis zum zuvor festgelegten spätesten möglichen Landepunkt nicht erfolgt, durchstarten! Ballon entleeren
Zuschauer in sicherem Abstand halten
Nach der Landung alle Schläuche leer brennen, Ventile schließen, kein unverbranntes Gas freisetzen
Mitfahrer aussteigen lassen
Bodenmannschaft zieht an Kronenleine in Richtung der Luftströmung, dabei Parachute nur leicht öffnen
Wenn die Hülle Schräglage erreicht hat und nicht mehr über dem Brenner steht, Parachute ganz öffnen
Pilot verlässt als letzter den Korb
Parachute-/Schnellöffnungsleinen sofort bis zum Anschlag zur oberen Hüllenöffnung ziehen
Sofern erforderlich, Landemeldung an Flugsicherung absetzen
Verpacken
Abrüsten der Hülle und des Korbes entsprechend Ballonmuster und Anweisungen im Flughandbuch
Eintragungen im Bord- und Fahrtenbuch vornehmen, festgestellte Mängel eintragen und melden
Eigentümerrechte beim Befahren des Landegeländes beachten
Instandhaltung, Wartung
Funkgeräte zum Laden und Gasflaschen zum Füllen vorbereiten
Lagerung
Trocknen
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 125
Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten sieben Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden. Die Prüfung besteht aus mindestens 120 Fragen. Der überwiegende Teil der Prüfung muss aus Auswahlfragen (Multiple Choice) nach dem jeweils gültigen amtlichen Fragenkatalog bestehen. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden:
Fach
Bearbeitungszeit Std. (maximal)
Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes
1:00
Navigation
1:00
Meteorologie
1:00
Aerostatik
0:20
Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik
0:40
Verhalten in besonderen Fällen
0:30
Menschliches Leistungsvermögen
0:30
gesamt
5:00
Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punkzahl erreicht hat. Punkte dürfen nur für richtige Antworten vergeben werden.
Eine praktische Sprechfunkprüfung am Boden ist gesondert durchzuführen, wenn der Bewerber nicht bereits Inhaber eines Flugfunkzeugnisses ist.
Die Sprechprüfung von etwa 30 Minuten Dauer je Bewerber beinhaltet die praktische Abwicklung des Sprechfunkverkehrs unter der Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln entweder in deutscher Sprache (BZF II) oder in deutscher und englischer Sprache sowie das Lesen eines Textes in englischer Sprache und die Übersetzung ins Deutsche (BZF I). Die Abwicklung des Sprechfunkverkehrs kann für mehrere Bewerber zusammen durchgeführt werden.
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 126 - 127
Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf der in der Ausbildung verwendeten Freiballonart der Größenklasse I abzulegen. Der in der praktischen Prüfung verwendete Freiballon muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen. Die Dauer der Fahrt soll etwa 60 Minuten betragen.
Der Prüfer hat vor der Fahrt das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
Die Prüfungsfahrt ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Freiballonführer an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.
Der Prüfer soll sich an der Durchführung der Fahrt nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einer weiteren Fahrt nur die nicht durchgeführten Übungen zu prüfen.
Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
Führen des Freiballons innerhalb der Betriebsgrenzen
ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen
gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)
Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über den Freiballon zu jedem Zeitpunkt der Fahrt, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit " bestanden " (b) oder " nicht bestanden " (nb) bewertet. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur eine Übung nicht besteht, muss nur die nicht bestandene Übung wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung diese Übung erneut nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
Prüfungsnachweis Praktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Freiballonführer Name und Vorname des Bewerbers: ............................................. Anschrift: .................................................................. I. Prüfungsfahrt Ballonart: Gasballon / Heißluftballon * Muster: ..................... Eintragungszeichen: ................... Größe: ................... m3 Startplatz: ................... Startzeit: .................. Landeplatz: ................... Landezeit: ..................
Übungen I Bewertung
5. Durchführung der Fahrt I Durchführung der notwendigen Maßnahmen und Kontrollen I während der Fahrt I Navigation I
7. Einnehmen von Höhen zum Erreichen günstiger I
9. Zwischenlandung bzw. bei höheren Windgeschwindigkeiten I Landeanfahrt ohne Bodenberührung aus I
III. Bemerkungen: ..................................... ........................... Ort und Datum Unterschrift Prüfer ..................................... ........................... Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben * Nichtzutreffendes ist zu streichen
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 128 - 141
Luftrecht, Luftverkehrs- u. Flugsicherungsvorschriften Gesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Luftfahrt
Entstehung eines Gesetzes
Gesetze, Rechtsverordnungen, Richtlinien und Bekanntmachungen
Übersicht über das Luftrecht
Veröffentlichungen
Nationale Organisationen in der Luftfahrt Internationale Organisationen in der Luftfahrt
ICAO (International Civil Aviation Organization)
World Meteorological Organization
JAA / EASA
Internationale Abkommen
Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (Chicago Convention)
Warschauer Abkommen (Änderungen in Den Haag und Guadalajara)
Römer Haftungsabkommen
Luftfahrtpersonal
Erlaubnispflichtiges Luftfahrtpersonal
Erlaubniserteilung an Luftfahrer
Luftfahrtgerät
Zulassungspflichtiges Luftfahrtgerät
Musterzulassung von Luftfahrtgerät
Verkehrszulassung von Luftfahrtgerät
Technische Betriebsvorschriften
Flugplätze
Einteilung der Flugplätze
Genehmigungspflicht
Markierung und Befeuerung von Flughäfen
Markierung und Befeuerung von Landeplätzen
Militärflugplätze
Luftverkehrsvorschriften
Grundregeln für das Verhalten im Luftverkehr
Verantwortlicher Luftfahrzeugführer
Flugvorbereitung
Sichtflugregeln
Mindestabstand zu anderen Luftfahrzeugen und Hindernissen
Ausweichregeln
Lichterführung für Luftfahrzeuge
Flugbetrieb auf einem Flugplatz ohne und mit Flugverkehrskontrollstelle
Pflichten des Luftfahrzeugführers
Luftraumordnung der Bundesrepublik Deutschland
Flugplan
Flugverkehrskontrollfreigabe
Funkverkehr
Signale und Zeichen
Uhrzeit und Maßeinheiten
Anzeige von Flugunfällen und sonstigen Störungen
Gefahrenmeldung
Abwerfen von Gegenständen
Reklameflüge
Außenstarts und Außenlandungen von Luftschiffen
Übungsflüge unter angenommenen Instrumentenflug-Bedingungen
Flugsicherung, Such- und Rettungsdienst
Aufbau der Flugsicherung
– Flugverkehrskontrolldienst
– Fluginformationsdienst
– Flugalarmdienst
– Flugberatungsdienst
– Flugfernmeldedienst
– Flugnavigationsdienst
– Büro der Nachrichten für Luftfahrer
Such- und Rettungsdienst (SAR)
– Geografischer Bereich des Such- und Rettungsdienstes der BRD
– SAR-Einrichtungen
– Verfahren
– Signale und Zeichen
Flugbetrieb
Allgemeines
– Ausrüstung des Luftschiffes, insbesondere Flugsicherungsausrüstung
– Flughandbuch
– Verbot der Inbetriebnahme luftuntüchtiger Luftfahrzeuge
– Ausfall von Ausrüstungsteilen
– Pflichten des Luftfahrzeugführers
– Erforderliche Betriebsstoffmengen
Flugbetriebsvorschriften für den Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen
– Luftfahrtunternehmen
– Ausrüstung der Luftschiffe
– Flugbetriebshandbuch (FBH)
– Flugbetriebsleiter (FBL)
– Zusammensetzung der Flugbesatzung
– Flugdienst- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern
– Aufenthalt im Führerraum
– Flugdurchführungsplan
– Betriebsstoffmengen
– Mindestausrüstungsliste
– Mindestflughöhen nach FBH
– Fluggäste
– Wettermindestbedingungen
– Beförderung gefährlicher Güter
Einsatz von berufsmäßig tätigen Luftschiffführern außerhalb von Luftfahrtunternehmen
Sonstiges
Haftpflicht
Luftfahrtveranstaltungen
Ein- und Ausflug deutscher Luftfahrzeuge
Flugfunkdienst
Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes (national und international)
Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach Sichtflugregeln in deutscher und englischer Sprache.
Navigation Allgemeine Navigation Grundlagen der Navigation
Gestalt der Erde und Standortfestlegung auf der Erdoberfläche
Navigatorische Größen und Maßeinheiten in der Luftfahrt
Navigationsrechner
Zeitrechnung
Abweitung und Längendifferenz
Navigatorische Linien
Sphärisches Dreieck
Meridiankonvergenz
Kartenkunde
Allgemeines
Erdachsige Merkator-Abbildung
Berührkegelkarte
Lambert'sche Schnittkegel-Abbildung
Luftfahrtkarten in der AIP
Koppelnavigation
Bezugsrichtungen
Kursbegriffe
Peilbegriffe
Geschwindigkeitsbegriffe
Grundlagen des Winddreiecks
Winddreiecksaufgaben
Winddreiecksaufgaben mit dem Navigationsrechner
Koppelnavigation (Standortbestimmung)
Kursverbesserungen nach der 1/60-Regel
Funknavigation Grundlagen der Funktechnik Funknavigationseinrichtungen Boden- und Bordanlagen
Ungerichtetes Funkfeuer (Non Directional Radio Beacon/NDB)
Automatisches Funkpeilgerät (Automatic Direction Finding Equipment/ADF)
UKW-Drehfunkfeuer (VHF Omni-directional Radio Range/VOR)
VOR-Bordanlage
GPS (Grundlagen, Arbeitsprinzip, Fehlverhalten)
Radaranlagen (Grundlagen, Arbeitsprinzip, Bordanlagen)
Funknavigationsverfahren (Homing/stehende Peilung/Tracking) Navigation mit Fremdpeilung Funknavigationskarten Flugplanung Festlegung des Flugweges unter Berücksichtigung
der Flugleistung des Luftschiffes
der Verfügbarkeit/Erreichbarkeit der Bodenmannschaft
der meteorologischen Lage
der Navigationseinrichtungen
der Flugsicherungslage
Kartenvorbereitung Flugleistungsberechnung Kraftstoffbedarfsrechnung Erstellung des VFR-Flugdurchführungsplans Erstellung des ATC-Flugplans Meteorologie Erdatmosphäre
Zusammensetzung der Luft
Physikalischer Aufbau und Eigenschaften
Wärmehaushalt der Atmosphäre Atmosphärischer Druck
Maßeinheiten
Messung
Vertikale Druck und Dichteverteilung
Barometrischen Höhenstufe
Isobaren und Isohypsen
Temperatur Luftfeuchtigkeit Luftdichte Sicht Barometrische Höhenmessung Luftströmungen
Geostrophischer Wind
Gradientwind
Reibungswind
Besondere orografische Luftströmungen
Turbulenz
Beobachtung und Messung des Windes
Thermodynamik der Atmosphäre
Zustandsänderung des Wassers
Adiabatische Vorgänge
Inversion
Bodeninversion
Aufgleitinversion
Absinkinversion
Wolken
Wolkenbildung
Internationale Wolkenklassifikation
Wolkenbeobachtung
Niederschlag
Entstehung
Messung
Niederschlagsformen
Dunst
Entstehung
Formen
Nebel
Strahlungsnebel
Mischungsnebel
Advektionsnebel
Seerauch
Vereisung
Arten des Eisansatzes
Entstehung
Maßnahmen zur Eisverhütung
Vorhersage
Gewitter
Entwicklungsstadien
Gewitterarten
Luftmassen
Allgemeine Zirkulation der Erde, planetarisches Windsystem
Einteilung der Luftmassen
– Arktikluft
– Polarluft
– Tropikluft
– Äquatorluft
Fronten Begriff der Front
Polarfront
Ausbildung einer Idealzyklone
Warmfront
Warmsektor
Kaltfront
Okklusion
Frontähnliche Erscheinungen
– Troglinie, Trog
– Konvergenzlinien
– Böenlinie (Squall.Linie)
Kaltlufttropfen
Hochdruckgebiet (Antizyklone)
Entstehung
Hochdruckgebilde
Information und Dokumentation
Organisation des Deutschen Wetterdienstes (DWD)
Gebrauch des AIP/MET
Wettermeldungen
– Planmäßige Meldungen (METAR, TAF, GAFOR, GAMET, Ballonwetter)
– Bedarfsmeldungen (SPEZI, SIGMET)
Wetterkarten
– Aktuelle WX-Karten
– Prognostische WX-Karten
AIRREP/PIREP
Wettersatelliten
Meteorologische Flugvorbereitung Aerodynamik Allgemeine Grundbegriffe
Temperatur
Druck
Dichte
Erdbeschleunigung
Zähigkeit
Kompressibilität
Strömungsgesetze für inkompressible, reibungsfreie und stationäre Fluide
Stromfaden und Stromröhre
Kontinuitätsgleichung
Grundgesetz der Dynamik nach Newton
Bernoullische Gleichung
Grenzschicht (GS)
Laminare und turbulente GS
Eigenschaften der GS
Aerodynamischer Widerstand / Widerstandsbeiwert
Widerstandsformel/
Reibungswiderstand
Druckwiderstand (Formwiderstand)
Profilwiderstand
Induzierter Widerstand
Interferenzwiderstand
Gesamtwiderstand
Aerodynamik des Luftschiffkörpers
Geometrische Parameter des Luftschiffkörpers
Aerodynamische Bezugssysteme und Winkel
Auftrieb / Auftriebsbeiwert
Auftriebsformel
Entstehung eines Auftriebs
Polardiagramme
Luftschiffpolare, Profilpolare, Gesamtpolare
Stabilität
Begriffe: statische Stabilität und dynamische Stabilität
Längsstabilität
Richtungsstabilität
Aerodynamik der Luftschraube
Aerodynamik am Luftschraubenblatt
Strömungsverhältnisse und Druckverhältnisse im Luftschraubenstrahl
Wirkungsgrad der Luftschraube
Gaslehre
Physikalische/chemische Eigenschaften der Gase (Traggase)
Zustandsgleichung der Gase
Gasgesetze
Aerostatik/Aerostatischer Auftrieb Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik Flugleistung Lufttüchtigkeitsvorschriften Grundlagen zur Flugleistung
Wechselwirkung Aerodynamik, Aerostatik, Triebwerksleistung
Einfluss der Umweltbedingungen auf die Flugleistungen
Einfluss der Traggas-Parameter auf die Flugleistungen
Definitionen und Begriffe
Geschwindigkeiten
Höhenbegriffe
Start- und Landestrecken, Hindernisfreiräume
Flugleistungsbetrachtungen in den Flugphasen
Manöver am Boden
Start
Steigflug
Reiseflug
Sinkflug
Anflug
Landung
Durchstarten
Flugleistungsangaben im Flughandbuch Beladung und Schwerpunkt Notwendigkeit der Beladungs- und Schwerpunktsrechnung
Einflüsse auf Flugleistung
Festigkeitsgrenzen
Grundlagen zu Beladungs- und Schwerpunktsrechnung
Masse, Massebegriffe, Gewicht (Schwere)
– Leermasse
– Betriebsleermasse
– Betriebsmasse
– Startmasse
– Landemasse
– Flugmasse
– Nullballastmasse
– Nutzlast (payload)
– statische Schwere (static heaviness)
– zulässige Massen
Schwerpunkt und Schwerpunktsgrenzen
– Definition „Schwerpunkt“
– Moment/ Momentengleichung /statisches Gleichgewicht
– Bezugslinien/-ebenen
Lade- und Schwerpunktplan (Load and Trim Sheet)
Massen- und Schwerpunktgrenzen anhand des Flughandbuchs
Ladekapazität und maximal zulässige Bodenbelastung der Fracht- und Passagierräume,
gezielte Verschiebung der Schwerpunktlage durch Umladung, Betankung und Ballonetfüllung
Einfluss des Kraftstoffverbrauchs auf die Schwerpunktlage
Luftschiffkunde Bauweisen und Luftfahrtwerkstoffe Belastungen/Festigkeit
Statische Belastungen
Dynamische Belastungen
Methoden zur Sicherstellung der Betriebsfestigkeit (Safe-life-Methode, Fail-safe-Methode)
Besonderheiten bei der Krafteinleitung in dünnwandige Konstruktionen
Luftfahrtwerkstoffe, Werkstoffe im Luftschiffbau
Aufbau des Luftschiffkörpers
Aufbau des Skeletts
Aufbau der Hülle, Ballonets, Traggaszellen
Hüllendrucksysteme und Druckregulierung
Aufbau des Leitwerks
Aufbau der Gondel (Führer-, Passagier- und Frachtkabine)
Luftschiffsteuerung
Bedienelemente (Steuerknüppel, Steuerhorn, Pedale, Handräder)
Übertragungselemente (Steuerseile, -gestänge, -ketten, Umlenkrollen- und hebel)
Steuerelemente (Ruder, Klappen)
(Elektrische Übertragungselemente und Stellmotoren - siehe Elektrotechnik und Avionik)
Hydraulikanlage
Grundlagen der Hydromechanik
Bauelemente (Pumpen, Ventile, Regler, Druckspeicher, Filter, Anzeigegeräte, Vorratsbehälter, Arbeitszylinder, Hydraulikmotoren)
Grundaufbau von Hydrauliksystemen
Fahrwerk
Auslegungsarten, Hauptbaugruppen
Federung und Dämpfung
Radkörper, Reifen (und Bremsen)
Heizungs- und Klimaanlagen (Allgemeine Grundkenntnisse über Aufbau und Arbeitsweise) Kraftstoffanlage
Anforderungen und Auslegung
Baugruppen (Behälter, Pumpen, Filter, Ventile, Leitungen)
Be- und Entlüftung
Be- und Enttankung
Bedienung und Überwachung
Feuerlösch- und Brandwarnanlagen
Brandklassen und Löschmittel
Brandwarnanlagen
Eingebaute Feuerlöschanlage
Handfeuerlöscher
Bedienung und Überwachung
Druckluftanlagen (Allgemeine Grundkenntnisse über Aufbau und Arbeitsweise) Not- und Rettungsausrüstung
Notausgänge
Schwimmwesten, Schlauchboote, Rutschen, Signalmittel, Notaxt
Elektrotechnik und Avionik Grundlagen der Gleichstromtechnik
Physikalische/chemische Grundlagen
Definition der elektrischen Größen und grundlegende Zusammenhänge
Berechnung einfacher Schaltkreise
Batterien
Thermoelemente
Gleichstromgeneratoren und -motore
Stromüberwachungsinstrumente
Stromverbraucher
Aufbau von Gleichstrombordanlagen
Grundlagen der Wechselstrom und Drehstromtechnik
Physikalische Grundlagen, Größen und grundlegende Zusammenhänge der Wechsel- und Drehstromtechnik
Berechnung einfacher Wechsel- und Drehstromkreise
Transformatoren, Umformer und Gleichrichter
Wechsel-/ Drehstromgeneratoren und -motore
Aufbau von Wechsel-/Drehstrombordanlagen
Grundlagen der Avionik/Elektronik
Definition, Größen und physikalisch Zusammenhänge einer Schwingung
Modulation und Demodulation
Bauelemente
Antennentechnik
Elektronische und funktechnische Baugruppen Sprechfunk-Bordanlagen (incl. Notsender) Funknavigationsanlagen und Radaranlagen Grundlagen der Steuerungs- und Regelungstechnik
Begriffsbestimmungen: Steuern und Regeln
Analoge und digitale Bauelemente des Regelkreises
Aufbau und Verhalten des Regelkreises
Grundlagen der Computertechnik
Schaltalgebra
Allgemeiner Aufbau eines Computers
Aufgaben der CPU, des Motherboards, des BUS und der Schnittstellen
Datenspeicher
Eingabe-/Ausgabeperipherie
Instrumente Doseninstrumente
Höhenmesser
Funkhöhenmesser
Fahrtmesser
Variometer
Kreiselinstrumente
Kreisel
Kurskreisel
Künstlicher Horizont
Kompass
Magnetkompass
Fernkompassanlagen
Triebwerks- und Anlagenüberwachungsinstrumente
Drehzahlmesser
Druckmesser
Temperaturmesser
Verbrauchsmessung
Vorratsmessung
Drehmomentmessung
Vibrationsmessung
Instrumente zur Überwachung der Traggas- und Ballonetluftparameter Funknavigationsinstrumente Integrierte Flugüberwachungssysteme Fernübertragungssysteme Triebwerke Kolbentriebwerke
Allgemeine Begriffe und Grundkenntnisse der Thermodynamik (- mechanisches Wärmeäquivalent, adiabatische-, isochore-, isobare-, isotherme und politrope Zustandsänderung, Kreisprozesse des Otto- und Dieselmotors)
Einteilung der Kolbentriebwerke nach Arbeitsprinzip und Bauform
Baugruppen (Kurbeltrieb, Kurbelgehäuse, Zylinder, Ventilsteuerung, Hilfsgetriebe, Propelleruntersetzungsgetriebe)
Wirkungsgrad des Motors
Leistungsabgabe/Leistungskurven/Leistungsverhalten
Leistungssteigerung (Lader)
Triebwerksbedienung und -überwachung
Propelleranlagen
Kühlsystem
Zündanlage
Kraftstoffanlage
Kraftstoffe (physikalische und chemische Eigenschaften)
Mischungsverhältnis und Verbrennungsprozess
Schmierstoffanlage, (Überblickskenntnisse zum Aufbau und Arbeitsweise)
Turbinentriebwerke(nur Überblickskenntnisse)
Besondere Situationen im Flugbetrieb Notlandungen
Allgemeine Regeln bei Not- und Sicherheitslandungen
Notlandungen auf schwierigem Gelände mit und ohne Unterstützung durch Bodenmannschaft
Notlandungen auf Wasser
Notlandungen ohne Triebwerksunterstützung (Free ballooning)
Meteorologische Gefahrensituationen
Verhalten bei sich verschlechternder Sicht
Gewitter
Nebel und Nebelschwaden
Turbulenzen
Regen, Hagel und Schnee
Verhalten bei offenem und schwelendem Brand
Vergaserbrand
Triebwerksbrand
Hüllenbrand
Brand in der Kabine und im Cockpit
Rauchentwicklung in Cockpit und Kabine
Auswahl des Löschmittels nach Brandklasse
Anwendung eines Feuerlöschers
Gefahren beim Löschen
Schwimmwesten
Schwimmhilfen und Schwimmwesten
Umgang mit und Gebrauch von Schwimmwesten
Bergerolle
Bedeutung für den Notfall
Verantwortlichkeiten von Flugbesatzung und Flugbegleitern
Vorbereitung der Passagiere für den Notfall
Verhalten im Augenblick der Notlandung
Vorbereitung und Durchführung der Evakuierung
Luftverwirbelungen durch andere Luftfahrzeuge (Großflugzeuges)
Ursache der Verwirbelung
Einfluss von Geschwindigkeit und Masse des Wirbelverursachers
Beharrungsvermögen und Ausbreitung der Wirbel
Menschliches Leistungsvermögen Physiologie für Luftschiffführer Atmosphäre und Atmung
Atmosphäre
Atmung
Auswirkungen des reduzierten Gesamtdrucks
Sinnesorgane und räumlicher Orientierungsverlust
Auge und Sehvermögen
Lagesinn des Körpers im Raum
Ohr, Hörvermögen und Gleichgewichtsorgan
Räumliche Orientierung
Fliegerische Fitness
Fliegerische Fitness
Ernährungsphysiologie
Einflüsse von Medikamenten, Drogen, Alkohol und Rauchen
Grundlagen Flugpsychologie Menschliche Informationsverarbeitung
Aufmerksamkeit und Vigilanz
Wahrnehmung
Gedächtnis
Lernen und Verhalten
Menschliche Fehler
Zuverlässigkeit des menschlichen Verhaltens
Modell über menschliche Fehler
Fehlerentstehung
Entscheidungsfindung/ Konzepte Fehlervermeidung und -bewältigung, Cockpit-Management
Sicherheitsbewusstsein
Koordination in der Flugbesatzung (Multi-Crew Concepts)
Kooperation
Kommunikation
Persönlichkeit
Persönlichkeit, Verhalten, Einstellung
Individuelle Persönlichkeitsunterschiede
Erkennen von riskantem Verhalten
Menschliche Überbelastung und Unterforderung
Aktivierung/Motivation
Stress
Ermüdung
Fatigue
Zirkadianischer Rhythmus
Fatigue- und Stressmanagement
Fortgeschrittene Automatisierung im Cockpit (Allgemeiner Überblick)
Vorteile und Nachteile
"Automation complacency"
Arbeitskonzepte
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 142 - 143
Flugausbildung auf Luftschiffen Flugvorbereitung, Flugplanung, Transport-/Verlegungsplanung für Bodenmannschaft
Außen- und Innenkontrolle nach Klarliste
Anlassen der Triebwerke
Überprüfung der Triebwerke und Systeme
Ablegen vom Mast und Manöver am Boden
Start
Normales Startverfahren
Notstartverfahren
Start mit simuliertem Triebwerksausfall
Steigflug
Einhaltung der sicheren Steigflugbahn und Flugparameter
Übergang zum Horizontalflug
Steigflug bis auf „Prallhöhe“ und Flug in „Prallhöhe“
Flugübungen
Horizontalmanöver und stationärer Horizontalflug
Kurvenflug
Kurvenflug mit konstantem Radius um eine feste Landmarke
Orientierung, einschließlich Kleinorientierung, Koppelnavigation
Windbestimmung
Beobachtung und Beurteilung der Wetterbedingungen und deren Entwicklung
Einhaltung vorgegebener Flugbahnparameter nach Instrumenten
Fliegen auf vorgegebenen Kursen über Grund nach Sicht
Standortbestimmung mit Hilfe von Funknavigationsinstrumenten
Führung des Flugdurchführungsplanes
Bestimmung der statischen Schwere im Flug und Trimmung
Bestimmung der Überhitzung („Superheat“)
Beurteilung der Massen von Ballast, Kraftstoff, Feuchtigkeit auf der Hülle
Rechnerische Ermittlung der statischen Schwere (Faustformeln)
„Erfliegen“ der statischen Schwere
Sinkflug
Normaler Sinkflug
Notsinkflug
Anflug
Einordnung in den Flugplatzverkehr
Anflug mit simuliertem Triebwerkausfall
Landungen
mit unterschiedlicher statischer Schwere (einschließlich Schwere < 0)
mit simuliertem Triebwerkausfall
Bodenmanöver/ Anlegen an den Mast/ Sicherung des Luftschiffes Sprechfunkverkehr Gebrauch der Klarlisten Kommunikation und Zusammenwirken mit der Bodenmannschaft Notverfahren
Triebwerksbrand/-ausfall
Rauch/Feuer im Führerraum/Passagierkabine/Frachtraum
Systemausfälle (Hüllendrucksystem, Hydrauliksystem, Elektrik, Instrumente, etc)
„Free ballooning“ (Ausfall der gesamten Antriebsanlage)
Notablassen des Traggases nach Notlandung und Evakuierung der Passagiere/Besatzung (Bergerolle)
Anmerkung: Alle Elemente der Flugausbildung sind auch Bestandteil der Nachtflugausbildung. Anmerkung: Abweichungen von den oben genannten Ausbildungsinhalten aufgrund bauartbedingter Besonderheiten der in der Ausbildung verwendeten Luftschiffmuster werden mit dem Ausbildungshandbuch genehmigt.
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 144
Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung. Sie besteht aus den nachfolgend aufgeführten Fächern und ist in einem Gang innerhalb von 2 Tagen abzulegen.
Ort und Zeit der Prüfung bestimmt die zuständige Stelle.
Prüfungsfach (Sachgebiet)
Prüfungszeit Minuten
Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften
60
Navigation
*
2.1
Allgemeine Navigation
45
2.2
Funknavigation
45
2.3
Flugplanung
60
Meteorologie
60
Aerodynamik (Gaslehre, Aerostatik und Aerodynamik)
60
allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik
*
5.1
Flugleistung
30
5.2
Beladung und Schwerpunkt
30
5.3
Luftschiffkunde
30
5.4
Elektrotechnik und Avionik
30
5.5
Instrumente
30
5.6
Triebwerke
30
Verhalten in besonderen Fällen
30
menschliches Leistungsvermögen
30
Gesamt:
570
Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsfächer bestanden sind. Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat.
Eine praktische Sprechfunkprüfung am Boden ist gesondert durchzuführen, wenn der Bewerber nicht bereits Inhaber eines Flugfunkzeugnisses ist.
Die Sprechprüfung von etwa 30 Minuten Dauer je Bewerber beinhaltet die praktische Abwicklung des Sprechfunkverkehrs unter der Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln in deutscher und englischer Sprache sowie das Lesen eines Textes in englischer Sprache und die Übersetzung ins Deutsche (BZF I). Die Abwicklung des Sprechfunkverkehrs kann für mehrere Bewerber zusammen durchgeführt werden.
Eine Wiederholungsprüfung ist durch den Bewerber zu beantragen und umfasst alle bis dahin nicht bestandenen Prüfungsfächer.
Ist die theoretische Prüfung nach 2 Wiederholungsprüfungen nicht erfolgreich abgelegt, ist eine erneute Ausbildung nach Maßgabe der zuständigen Stelle erforderlich.
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 145 - 149
Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Luftschiff abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftschiff muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen. Die Dauer des Fluges muss mindestens 90 Minuten betragen.
Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
Der Bewerber muss das Luftschiff von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.
Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.
Die Flugstrecke für wird vom Prüfer ausgewählt. Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Sofern möglich ist für die Planung der An- und Abflug eines Flugplatzes mit Flugverkehrskontrollstelle oder der Durchflug durch eine Kontrollzone vorzusehen. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden.
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
Führen des Luftschiffes innerhalb der Betriebsgrenzen
ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen
gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)
Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftschiff zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die sichere Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. Die gesamte Prüfung ist innerhalb von 24 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abzulegen.
Nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Werden auch im zweiten Versuch nicht alle Abschnitte bestanden, ist die weitere Ausbildung von der zuständigen Stelle festzulegen. Die praktische Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.
Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen des verwendeten Luftschiffmusters werden vom beauftragten Prüfer berücksichtigt:
a) Steuerkurs: - normaler Flug +- 10 Grad - bei Beendigung von Kurven +- 15 Grad b) Einhalten einer Funkstandlinie +- 5 Grad c) Flughöhe +- 150 ft Prüfungsnachweis Praktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Luftschiffführer Name und Vorname des Bewerbers: .............................................. Anschrift: ................................................................... I. Durchführung der Prüfung: Luftschiffmuster: ................. Kennzeichen: ............................. Abflugort: ........................ Startzeit: ............................... Zielort: .......................... Landezeit. ............................... Blockzeit (ab Mast/an Mast): ......
III. Bemerkungen ...................................... .................................... Ort und Datum Unterschrift des Prüfers ...................................... .................................... Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben * Nichtzutreffendes ist zu streichen
I I I I
Prüfungsabschnitt/Übung I
8.6 Beobachtung und Beurteilung der Wetterbedingungen und deren
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 150 - 152
Luftrecht
Internationale Abkommen und Organisationen
Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen
Nationalitäts- und Eintragungszeichen
Lizenzierung von Luftfahrtpersonal
Luftverkehrsregeln
Navigationsverfahren
Flugverkehrskontroll und –beratungsdienste
Flugplätze und Einrichtungen
Such- und Rettungsdienst
Sicherheit
Untersuchung von Flugunfällen
JAR-FCL
Nationale Gesetzgebung
Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse
Zelle und Systeme, Elektrik, Triebwerk, Notsysteme
– Elektrotechnik
– Triebwerktechnik
– Notausrüstung
– Flugwerk und Ausrüstung
Instrumente; Luftfahrzeuge; Hubschrauber
– Fluginstrumente
– Automatisches Flugregelsystem
– Warn- und Aufzeichnungsausrüstung
– Triebwerks- und Systemüberwachungsinstrumente
Flugleistung und Flugplanung
Beladung und Schwerpunkt
Dynamische Faktoren und Begrenzungen
Lastvielfaches
Berechnung der Schwerpunktlage
Flugplanung und –überwachung
– Flugplanung Überlandflug
– ICAO ATC Flugplan
– Bearbeitung von Flugplanungsunterlagen
– Flüge über See und zu weit entfernten Plätzen
Flugleistungen
– Lufttüchtigkeitsanforderungen
– Start-, Strecken- und Landeflugleistungen
– Flugleistungsklassen
– Definition der Geschwindigkeit (V(tief)X, V(tief)Y, V(tief)LE, V(tief)LO, V(tief)TOSS, V(tief)NO, V(tief)MIN, V(tief)MAX)
Menschliches Leistungsvermögen
Grundlagen Menschliche Faktoren
Grundlagen der Flugphysiologie und Erhaltung der Gesundheit
Grundlagen der Flugpsychologie
Meteorologie
Atmosphäre
Wind
Thermodynamik
Wolken und Nebel
Niederschlag
Luftmassen und Fronten
Drucksysteme
Klimalehre
Fluggefahren
Meteorologische Informationen
Navigation
Allgemeine Navigation
– Grundlagen
– Magnetismus und Kompass
– Kartenkunde
– Koppelnavigation
Funknavigation
– Funknavigationseinrichtungen
– Grundlagen Radar
– Flächennavigationssysteme
– Bodenunabhängige Navigationssysteme und Navigationssysteme mit äußerer Referenz
Flugbetriebliche Verfahren
Allgemeines
Besondere Verfahren und Gefahren
Notverfahren
Aerodynamik
Unterschall Aerodynamik
Strömungsgesetze
– Laminare und turbulente Strömung
– Grenzschicht
Bernoullische Gleichung, Venturi-Effekt
Auftrieb
– Auftriebstheorien
– Auftriebsbeiwert
– Auftriebsberechnungen
Widerstand
– Induzierter Widerstand
– Stirnflächenwiderstand
– Reibungswiderstand und Interferenzwiderstand
– Widerstandsbeiwert
Bodeneffekt
Tragflügelprofile und Flügelformen
Anstellwinkel, Einstellwinkel
Hubschrauber Aerodynamik
– Drehmomentausgleich
– Bewegung der Rotorblätter (Schlagen, Schwenken)
– Kräfte am Rotorblatt
– Auftriebsverteilung
– Autorotation
– Stabilität
– Bodenresonanz
– Entstehung des Wirbelrings
– Steuerungssystematik (Nicken, Rollen, Gieren)
– Schlagen der Rotorblattgriffe gegen den Rotormast (mast bumping)
Sprechfunkverkehr
Definitionen
Grundsätze der Wellenausbreitung
Allgemeine Verfahren
Verfahren bei Ausfall der Funkverbindung
Not- und Dringlichkeitsverkehr
Frequenzverwaltung
Allgemeine Flugsicherheit
Notausrüstung und deren Gebrauch
– Triebwerksbrand, Feuer in der Kabine
– Enteisungsanlagen, Eisverhütung
Vorsichtsmaßnahmen beim Betanken
Gefahrgut
Wirbelschleppen
Hindernisse, Leitungen
Windscherung, Start, Anflug und Landung
Noträumung des Hubschraubers
– Notlandung
– Notwasserung
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 153 - 155
Die praktische Einweisung und Ausbildung gliedert sich in folgende Teile:
Fliegerische Einweisung
Technische Ausbildung
Die fliegerische Einweisung kann mit der Ausbildung von Bewerbern für eine Lizenz für Berufspiloten kombiniert werden, wenn diese Flüge mit Fluglehrer durchgeführt werden oder die Bestimmungen des § 117 Abs. (3) LuftPersV erfüllt sind. Der in der praktischen Ausbildung verwendete Hubschrauber muss für die Ausbildung geeignet sein. Fliegerische Einweisung Die fliegerische Einweisung erfolgt in einem Umfang von mindestens 45 Stunden. Kleinorientierung in verschiedenen Höhen
Terrestrische Navigation mit Karten unterschiedlichen Maßstabes
Luftraumbeobachtung
Technische Überwachung und Bedienung des Hubschraubers
Überlandflug mit Landungen auf Landeplätzen, militärischen Flugplätzen und Verkehrsflughäfen
Orientierung einschl. Kleinorientierung
Bestimmung von
– Wind
– Geschwindigkeit über Grund
– Voraussichtlicher Ankunftszeit (ETA)
– Überflugzeit (ETO)
– Kraftstoffverbrauch
– Letzter möglicher Umkehrpunkt (Point of no return)
Entnahme von Daten aus den an Bord befindlichen Flugsicherungsunterlagen sowie deren Auswertung
Wahrnehmung der Aufgaben eines Flugtechnikers bei Außenlandungen
Bestimmung der Windrichtung
Unterstützung des Hubschrauberführers bei der Beurteilung von Anflugrichtung und Landeplatzbeschaffenheit
Beurteilung und Überwachung der Hindernisfreiheit an der dem Piloten abgewandten Seite des Hubschraubers
Wahrnehmung der Aufgaben eines Flugtechnikers während des Höhenfluges
Orientierung
Beobachtung eines möglichen Eisansatzes
Wahrnehmung der Aufgaben eines Flugtechnikers während des Nachtfluges
Bedienen der Kabinen- und Instrumentenbeleuchtung
Bedienung der Scheinwerfer
Die fliegerische Einweisung ist um eine technische Ausbildung zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten eines Flugtechnikers zur Wartung, Pflege und Instandhaltung des Hubschraubers, sowie zur Störungssuche und -behebung am Boden zu ergänzen. Technische Ausbildung Allgemeine Einweisung
Sicherheitsbestimmungen
Hallen- und Werkstattordnung
Brandschutz
Instandhaltungsbetriebshandbuch
Handbuch für Qualitätsmanagement
Verbrauchsmaterial
Vor- und Nachbereitung des Hubschraubers
Einweisung in die Bordpapiere
Bewegung des Hubschraubers am Boden
Be- und Enttankung
Cockpiteinweisung
Vorflugkontrolle
Tageskontrolle
Meldeverfahren bei Beanstandungen
Standardverfahren
Einheiten im Messwesen
Grundlagen des Messens elektrischer und mechanischer Größen
Grundlagen des Prüfens
Eigenschaften der in der Luftfahrt gebräuchlichen Werkstoffe
Schutzmaßnahmen für Sicherheit und Gesundheit beim Arbeiten am Fluggerät beachten
Einweisung in die Dokumentation des Luftfahrzeuges
Wartungsunterlagen
Technische Akte
Grundfertigkeiten
Drahtsicherungen
Splintsicherungen
Blechsicherungen
Schraubverbindungen
Seilverbindungen
Wartungsdienst
Einweisung in die Wartung bis zum Umfang der ersten größeren Kontrolle
Einweisung in Sonderkontrollen nach Baugruppenwechsel
Einweisung in den Ein- und Ausbau von Hauptbaugruppen, z.B.:
Triebwerk
Hauptrotorblätter
Hauptrotorkopf
Mechanische Baugruppen
Heckrotorkopf
Heckrotorblätter
Einstellungen / Prüfungen
Triebwerksdrehzahl
Anlasstemperatur
Einstellwinkel der Hauptrotorblätter
Grundeinstellung des Heckrotors
Bordnetzspannung
Prüfung der Hydraulikanlage
Prüfung der Steuerungsanlage
Einsatzausrüstung
Ein- und Ausbau von Sonderausrüstung
Funktionsprüfung
Prüfungen bei drehendem Rotor
Blattspurlauf,
Dynamisches Auswuchten des Haupt- und Heckrotors
Schwingungsmessung Triebwerk
Störungssuche und –behebung
Störungen beim Anlassen
Störungen in musterspezifischen Systemen
Diese Ausbildung kann entfallen, wenn der Bewerber um eine Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder eine abgeschlossene Berufsausbildung als Fluggerätmechaniker und eine musterspezifische Einweisung für das Hubschraubermuster, auf dem er seine Tätigkeit ausüben soll, nachweisen kann.
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 156
Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständige Stelle zu beantragen.
Diese Prüfung ist schriftlich in den nachfolgend genannten Fächern abzulegen. Die in der Tabelle genannten Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden.
Fach
max. Bearbeitungszeit in Std.
Luftrecht
1:00
Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse
1:30
Flugleistung und -planung
2:00
Menschliches Leistungsvermögen
0:30
Meteorologie
1:00
Navigation
1:00
Betriebliche Verfahren
0:45
Aerodynamik
0:45
Sprechfunkverkehr
Keine Prüfung Sprechfunkverkehr, da alle FT mindestens BZF I, ggf. auch AZF erwerben.
Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen nur für die richtige Antwort vergeben werden.
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 157 - 161
Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Die praktische Prüfung umfasst eine fliegerische Prüfung und eine technische Prüfung. Jeder Prüfungsteil kann für sich einmal wiederholt werden.
Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Hubschraubermuster abzulegen. Der in der praktischen Prüfung verwendete Hubschrauber muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen. Die Dauer des Fluges soll etwa 60 Minuten betragen.
Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
Der Bewerber nimmt einen Sitz im Hubschrauber ein, von dem er die Tätigkeit des Flugtechnikers ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Flugtechniker an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.
Die Flugstrecke für den Überlandflug wird vom Prüfer ausgewählt. Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Sofern möglich ist für die Planung und Durchführung des Überlandfluges der An- und Abflug eines Flugplatzes mit Flugverkehrskontrollstelle oder der Durchflug durch eine Kontrollzone vorzusehen. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden. Der Überlandflug kann, in Absprache mit dem Bewerber und dem Prüfer, als gesonderter Flug durchgeführt werden.
Aus jedem Abschnitt der technischen Prüfung ist mindestens ein Unterpunkt zu prüfen. Alle geprüften Unterpunkte müssen bestanden sein, um die technische Prüfung zu bestehen. Besteht der Bewerber die technische Prüfung in einem der fett gedruckten Unterpunkte nicht, ist die gesamte technische Prüfung zu wiederholen. In allen anderen Fällen ist die Prüfung des entsprechenden Abschnittes zu wiederholen.
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einer weiteren Prüfung nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
Prüfungsnachweis Praktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder Name: ............................... Vorname: ............................. Strasse: ............................ Wohnort: ............................. I. Fliegerische Prüfung Hubschraubermuster: ................ Kennzeichen: ...................... Startort: ................ Landeort: ......................... Startzeit: ................ Landezeit: ........................ Flugdauer: ....................
I links I I I links I I Sitz des Prüfers: -------------- Sitz des Bewerbers: -------------- I rechts I I I hinten I I
.................................... ................................ Ort und Datum Unterschrift des Prüfers .................................... ................................ Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben II. Technische Prüfung
.................................... ................................ Ort und Datum Unterschrift des Prüfers .................................... ................................ Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben * Nichtzutreffendes ist zu streichen
1. Flugvorbereitung: I I Streckenunterlagen, Kartenvorbereitung, I I Auswertung der Wetter- und I I Flugsicherungsberatung, Erstellung des I I Flightlogs, Flugabfertigung, Betankung, I I Beladung, Erklärung der an Bord I I befindlichen Rettungs- und I I Sicherheitsausrüstung, Vorlage und I I
2. Vor- und Nachflugkontrolle I I (einschl. Kontrollen bei I I
4. Orientierung einschl. I I
5. Technische Überwachung und I I Bedienung des Hubschraubers I I (Instrumente, Bedienung der Funk- und I I
6. Bestimmung von GS, ETA, ATA, I I Kraftstoffverbrauch, Wind, I I
II. Technische Prüfung 1. Sicherheitsbestimmungen bei der Instandhaltung und beim Betrieb von
1.2 Hallen- und Werkstattordnung, I I
1.4 Abstellen und Sichern des I I Hubschraubers, Abdecken des I I
1.6 Benutzung von externen Stromquellen I I
1.7 Gebrauch von Betriebs- und Hilfsstoffen, I I
2.2 Auffüllen und Ablassen sonstiger I I Betriebsstoffe, Zugabe von I I
2.3 Bedeutung und Anwendung der an Bord I I
2.4 Betriebsinterne Unterlagen: I I
3.2 Zelle, Flugwerk, automatische I I
4.4 Dokumentation: I I - Struktur / Zelle I I - Triebwerk I I - Sonderausrüstung I I
6.1 Umrechnung von Einheiten im I I
6.2 Anwendung I I elektrischer/elektronischer Mess- und I I
6.3 Gebrauch von Drehmomentschlüsseln I I
7.6 Spänewarnanlage (Magnetstopfen Zelle, I I
8.4 Ausleseverfahren und Bearbeitung I I
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 162 - 164
Die Kunstflugausbildung von Flugzeugführern, Hubschrauberführern und Segelflugzeugführern ist auf Luftfahrzeugen durchzuführen, die für den Kunstflug zugelassen sind. Die in der praktischen Ausbildung verwendeten Luftfahrzeuge müssen mit einem Doppelsteuer ausgerüstet und für die Ausbildung geeignet sein. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können Teile der Ausbildung auf Flugzeugen, Reisemotorseglern oder Segelflugzeugen durchgeführt werden. Die nachfolgend aufgeführten Ausbildungsinhalte sind für den Erwerb der Kunstflugberechtigung für Hubschrauberführer in Abstimmung mit der für den Ausbildungsbetrieb/die Ausbildungseinrichtung zuständigen Erlaubnisbehörde sinngemäß anzuwenden. Mit Hubschraubern aus technischen Gründen oder Bauart bedingt nicht durchführbare Ausbildungsinhalte sind in der Ausbildung auf Flugzeugen mit Fluglehrer durchzuführen. Theoretische Einweisung
Rechtliche Bestimmungen
Sicherheitsmindesthöhe
Flugplan
Kunstflugräume
Einweisung in das Rettungssystem
Menschliche Belastbarkeit (in Ergänzung zu HPL)
Unterweisung in Rettungsmanöver (Notfallstandards), Beenden von
– Rückensteilspirale
– Orientierungsverlust im Rückenflug
– Einsatz von Bremsklappen
– Rückwärts-Slide
– Figurenabbruch
Anmerkung: Die theoretische Einweisung ist vor Beginn der praktischen Ausbildung durchzuführen und in der Anmeldung zur Abnahme der praktischen Prüfung zu dokumentieren. Die Dauer der theoretischen Einweisung soll 60 Minuten nicht unterschreiten. Praktische Ausbildung Die Übungen sind zunächst mit Lehrer und danach im Alleinflug durchzuführen. Das Ziel ist die sichere Beherrschung der Kunstflugfiguren und die richtige Reaktion bei Fehlern. Zu Beginn der Flugausbildung muss sich der Bewerber mit dem für die Ausbildung und Prüfung vorgesehenen Luftfahrzeugmuster im Normalflug und in überzogenen Flugzuständen vertraut machen. Das Luftfahrzeug ist dabei in allen zugelassenen Geschwindigkeitsbereichen zu fliegen. Die Einweisung ins Trudeln muss vor dem ersten Alleinflug zum Üben der Kunstflugfiguren erfolgen. Bodeneinweisung
Handhabung des Rettungsfallschirms/Rettungssystems
Erklärung des Flugzeugmusters
– Erläuterungen anhand des Flughandbuches des jeweiligen Luftfahrzeuges
– Erklärung des V-n-Diagramms sowie des Lastvielfachen
– Einweisung in Sicherheitsgrenzen bei Überlastung
– Trimmplan
Einweisung in den Führerraum
Überprüfung der Flugklarheit des Luftfahrzeuges gemäß Klarliste und mit Hilfe der Bordpapiere
Überprüfung vor jedem Start
– Zusätzliche Überprüfung für den Kunstflug gemäß Klarliste
– Kunstflugkonfiguration
Richtiges Anschnallen
Einweisung in besondere Flugzustände (Gefahreneinweisung) Überziehen
Normalflug
Langsamflug
Erfliegen der Mindestfahrt
– mit verschiedenen Klappenstellungen
– mit und ohne Motorkraft
High-Speed-Stall
Sackflug
Richtiges Beenden des Sackfluges durch Verringerung des Anstellwinkels
Erkennen des Abreißens der Strömung und Wirkung des Seitenruders nach Strömungsabriss und beim Abkippen
Richtiges Beenden des Abkippens durch Gegenseitenruder und Verringerung des Anstellwinkels
Schiebeflug
Schiebeflugzustände im Langsamflug
Wiederholung der Übung des Überziehens bei Schiebeflugzuständen
Richtiges Beenden des Abkippens bzw. des Trudelns
Langsamflug und Schiebeflugzustände im Kurvenflug
Rückenflug
Orientierung im Rückenflug
Horizontalflug in Rückenlage mit mindestens 45 Grad Richtungsänderung
Steigflug in Rückenlage
Sinkflug in Rückenlage
Erkennen und Beenden von Gefahrensituationen
Überziehen (sofern das Luftfahrzeug dies erlaubt)
Sackflugzustände im Rückenflug (sofern das Luftfahrzeug dies erlaubt)
Trudeln
Einleiten aus Horizontalfluglage gemäß Flughandbuch
Beenden unter Berücksichtigung der besonderen Eigenarten und der Nachdreheigenschaften des jeweiligen Luftfahrzeugmusters
Vorzeitiges Beenden oder Nachdrehen (innerhalb der vom Hersteller vorgegebenen Grenzen) durch Nachsteuern korrigieren
Einleiten und Ausleiten über der Grundlinie
Richtiges Beenden des Trudelns
Flugausbildung Anmerkung: Die Übungen sollen über einer markanten, möglichst geraden Grundlinie geflogen werden. Vor Beginn und immer wieder auch während der Übungen ist der Luftraum zu beobachten. Es ist darauf zu achten, dass der Kunstflugraum und die Grundrichtung eingehalten werden. Bei den Übungen und Kunstflugfiguren ist der Gashebel so zu bedienen, dass ein Überdrehen des Motors vermieden, aber auch immer die beste und wirtschaftlichste Leistung erzielt wird. Die für die jeweiligen Kunstflugfiguren maßgebenden Geschwindigkeiten sind dem Flughandbuch des in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeuges zu entnehmen. Überschlag (Looping) Überschlag (Looping) aus Normalfluglage nach oben Turn Luftfahrzeug steigt senkrecht in die Höhe, verliert dabei immer mehr an Fahrt. Wenn der Stillstand fast erreicht ist, Luftfahrzeug rechts oder links um die Hochachse fächerartig drehen, bis Nase senkrecht nach unten steht Senkrechter Sturzflug in derselben Bahn, in der das Luftfahrzeug gestiegen ist langsam abfangen Anmerkung: Turns mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen werden grundsätzlich unter Berücksichtigung der Motordrehrichtung durchgeführt. Turns in die Gegenrichtung sind in der Ausbildung zu demonstrieren, auf die Unterschiede ist hinzuweisen. Gesteuerte Rolle Gesteuerte Rolle rechts und links Abschwung (Rollenkehre) Luftfahrzeug aus Horizontalfluglage mit einem Steigwinkel von 30 bis 45 Grad je nach Luftfahrzeugmuster hochziehen Halbe gesteuerte Rolle (rechts und links) in Rückenlage 5/8 Überschlag (Looping) nach unten Aufschwung (Immelmann) Halber Überschlag (Looping) aus Normalfluglage nach oben Mit halber gesteuerter Rolle (rechts und links) aus Rückenlage in Normalfluglage Üben des Prüfungsprogramms rechts und links Üben des Prüfungsprogramms im Alleinflug
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 165 - 168
Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der für den Ausbildungsbetrieb/die Ausbildungseinrichtung zuständigen Stelle zu beantragen. Mit der Anmeldung ist die Durchführung der theoretischen Einweisung mit Angabe der Stundenzahl zu bescheinigen.
Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugmuster aus der in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugklasse abzulegen. Der Prüfer entscheidet im eigenen Ermessen, ob die Prüfungsflüge vom Boden aus beurteilt werden oder ob er an dem Prüfungsflug teilnehmen will. In letzterem Fall muss sich der Prüfer davon überzeugen, dass der Bewerber das Prüfungsprogramm vor dem Prüfungsflug im Alleinflug durchgeführt hat. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen.
Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausführen kann.
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
Die Prüfung besteht aus einer festgelegten Reihe von Kunstflugfiguren, die in korrekter Reihenfolge nacheinander zu fliegen sind. Die festgelegte Reihe der Kunstflugfiguren hat grundsätzlich alle Kunstflugfiguren mit allen Drehrichtungen nach links und rechts zu umfassen (Ausnahme: Bei motorgetriebenen Luftfahrzeugen sind alle Turns unter Berücksichtigung der Motordrehrichtung in die gleiche Richtung durchzuführen). Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
– ruhige und exakte Durchführung aller Kunstflugfiguren in festgelegter Reihe
– Fliegen des Prüfungsprogramms entlang der Grundlinie
– Wiederaufnahme der Orientierung bei fehlerhaften Kunstflugfiguren
– Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung der Kunstflugfiguren und des Prüfungsprogramms zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
Die einzelnen Kunstflugfiguren der praktischen Prüfung werden mit " bestanden " (b) oder " nicht bestanden " (nb) bewertet. Wird innerhalb einer festgelegten Reihe der Kunstflugfiguren eine Kunstflugfigur nicht bestanden, so gilt diese Kunstflugfigur als nicht bestanden und ist zu wiederholen. Wird mehr als eine Kunstflugfigur nicht bestanden, ist die gesamte Reihe nicht bestanden, und der Bewerber muss die gesamte Prüfung wiederholen. Mit Zustimmung des Prüfers kann der Bewerber die nicht bestandene Kunstflugfigur oder das Prüfungsprogramm im direkten Anschluss an die Prüfung einmal wiederholen.
Prüfungsnachweis Praktische Prüfung zum Erwerb der Kunstflugberechtigung Name und Vorname des Bewerbers: .................................. Wohnsitz: ........................................................ Lizenz-Nr.: .......................... II. Durchführung der Prüfung Luftfahrzeugmuster: .............. Kennzeichen: ....................
Prüfungsflug I Datum I Startzeit I Landezeit I Flugdauer I
Prüfungsflug I I I I I
Wiederholung I I I I I
IV. Bemerkungen ............................ .................................. Ort und Datum Unterschrift des Prüfers ............................ .................................. Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben * Nichtzutreffendes ist zu streichen **Bewertung der Kunstflugfiguren Bestanden = b / Nicht bestanden =
Prüfungsflug I B/NB I I Wiederholung
1. Überschlag (Looping) I I Richtung I Überschlag (Looping) I I I Querlage I I
2. Aufschwung rechts I I Richtung I Aufschwung rechts I (Immelmann) I I Querlage I (Immelmann) I
3. Rolle links I I Richtung I Rolle links I I I Höhe I I
4. Turn rechts I I Richtung I Turn rechts I I I Steig- I I
5. Rolle rechts I I Richtung I Rolle rechts I I I Höhe I I
6. Turn links I I Richtung I Turn links I I I Steig- I I
7. Abschwung (Rollen- I I Richtung I Abschwung (Rollenkehre) I kehre) rechts I I Steig- I rechts I I I winkel I I I I Steighöhe I
8. Überschlag (Looping) I I Richtung I Überschlag (Looping) I I I Kreis- I I
9. Aufschwung links I I Richtung I Aufschwung links I (Immelmann) I I Querlage I (Immelmann) I
10. Abschwung (Rollen- I I Richtung I Abschwung (Rollenkehre) I kehre) links I I Steig- I links I I I winkel I I I I Steighöhe I
-------- Zulässige Abweichungen vom vorstehenden Programm: Motorgetriebene Luftfahrzeuge: Alle Turns in gleicher Drehrichtung unter Berücksichtigung der Motordrehrichtung; Segelflugzeuge: Die Kunstflugfiguren Überschlag (Looping), Aufschwung (Immelmann) und Abschwung (Rollenkehre) sind nur einmal zu fliegen, die mit Auf- und Abschwung verbundenen halben Rollen sind in unterschiedliche Richtungen auszuführen (Prüfungsprogramm-Nummern: 1 – 10 – 2 – 4 – 3 – 6 – 5) Hubschrauber: Das Prüfungsprogramm ist auf die technisch bedingten Möglichkeiten des Hubschraubers abzustimmen. Es müssen mindestens drei Kunstflugfiguren mit beiden Drehrichtungen (rechts und links) geflogen werden. Einhaltung des Kunstflugraums: Prüfungsflug ........................ Wiederholung .......................
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 169 - 171
Einweisung Die Einweisung zum Erwerb der Berechtigung zum Schleppen von Luftfahrzeugen oder anderer Gegenständen mit Luftfahrzeugen besteht aus einer Einweisung am Boden und einer Flugeinweisung. Die Einweisung am Boden muss der Flugeinweisung vorausgehen. Die Flugeinweisung soll bei unterschiedlichen Windverhältnissen durchgeführt werden. Das in der praktischen Ausbildung verwendete Luftfahrzeug muss für die Ausbildung geeignet sein. Bodeneinweisung
Einweisen des Bewerbers in den Startvorgang bei Berücksichtigung der zu schleppenden Last
Einweisung in die verwendeten Signale und Zeichen der Helfer am Boden
Funkverkehr
Schleppen von Luftfahrzeugen oder anderen Gegenständen
Anpassen der Schleppgeschwindigkeit an die Geschwindigkeit des zu schleppenden Luftfahrzeugs oder des anderen Gegenstandes
Hinweis auf die ggf. wesentlich verminderte Reisegeschwindigkeit des Schleppflugzeuges und die Auswirkungen auf die Flugleistungen
Beachten der Angaben zum Schleppen in den Flug- und Betriebshandbüchern der beteiligten Luftfahrzeuge (Anhängelast, Sollbruchstelle)
– Seillänge
– Sollbruchstelle
– Bugkupplung
– Schwerpunktkupplung
Verhalten bei Führungs- und Bedienungsfehlern des geschleppten Luftfahrzeugführers
Verhalten bei unvorhergesehenem Ausklinken des geschleppten Luftfahrzeugs oder anderen Gegenstandes während des Starts
Verhalten bei falscher Steuerführung des geschleppten Luftfahrzeugs (Übersteigen, Unterfliegen)
Festlegen des beabsichtigten Kurses, Raumeinteilung, Berücksichtigung der Windversetzung
Beim Schleppen von Luftfahrzeugen Absprache mit dem Luftfahrzeugführer
Kurvenflug, geringe Querneigung
Anflug zum Ausklinkpunkt
Aufforderung zum Ausklinken
genaue Beobachtung des Ausklinkvorgangs
Änderung des Flugzustands erst, wenn das Ausklinken sicher erkannt ist und eine ausreichende Entfernung von dem geschleppten Luftfahrzeug oder Schleppgegenstand erreicht ist
Anflug mit anhängendem Seil oder anderem Schleppgegenstand
Einordnen in die Flugplatzverkehr
Seilabwurf
Beobachtung des Signals nach Abwurf des Seils
Verhalten in besonderen Fällen, insbesondere bei Störungen, in Notfällen und bei Unfällen
Zusätzlich beim Schleppen von anderen Gegenständen im Fangschlepp
Aufbau der Schlinge ohne und mit dem Schleppgegenstand
Verhalten bei Nichtaufnahme der Schlinge oder Verlust des Schleppgegenstandes
Verhalten bei Landung mit anhängendem Schleppgegenstand
Flugeinweisung Schleppen von Luftfahrzeugen oder anderen Gegenständen ohne Fangschlepp
Mindestens fünf Starts und Schleppflüge mit Luftfahrzeugen oder anderen Gegenständen, davon mindestens drei in Begleitung des ausbildenden Fluglehrers
Bei mindestens einem Flug ist in sicherer Höhe die Auswirkung auf den Schleppverband durch falsche Steuerführung (Übersteigen, Unterfliegen) zu demonstrieren. Dieser Flug muss vor den Alleinflügen des Bewerbers durchgeführt werden
Bei anderen Gegenständen ist der Gegenstand ggf. im Fluge auszulassen und wieder einzuholen
Zusätzlich beim Schleppen von anderen Gegenständen im Fangschlepp
Mindestens fünf Übungsflüge mit Aufnahme der Schlinge ohne Schleppgegenstand in Begleitung des ausbildenden Fluglehrers
Mindestens fünf Übungsflüge mit Aufnahme der Schlinge mit Schleppgegenstand, davon mindestens drei in Begleitung des ausbildenden Fluglehrers
Befähigungsnachweis zum Erwerb der Berechtigung zum Schleppen von Luftfahrzeugen oder anderen Gegenständen Name und Vorname des Bewerbers: .............................................. Anschrift: ................................................................... Lizenz-Nr.: ..................... Gesamtflugzeit auf motorgetriebenen Luftfahrzeugen nach Erwerb der Lizenz: ........................................................... Auf dem für den Erwerb der Schleppberechtigung verwendeten Luftfahrzeugmuster: .......................................................... I. Schleppflüge mit Luftfahrzeugen oder anderen Gegenständen ohne Fangschlepp* Fünf Flüge im geschleppten Luftfahrzeug ..................
I Schleppendes I Geschlepptes Luftfahrzeug I Beurteilung Flug Datum I Luftfahrzeug I oder anderer Gegenstand I b/n b
Innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Schleppberechtigung.
I schleppendes I Bezeichnung des I Beurteilung
IV. Bemerkungen ............................. ......................... Fluglehrer Lizenz-Nr. ................, den ....... ......................... Ort Unterschrift * Nichtzutreffendes ist zu streichen
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 172
Die Übungen vermitteln nicht die Kenntnisse und Fähigkeiten, um Flüge nach den Instrumentenflugregeln durchführen zu können. Das Ziel der Übungen ist die sichere Beherrschung des Segelflugzeugs ohne Sicht nach außen. Praktische Übungen Die praktischen Übungen sind im doppelsitzigen Segelflugzeug oder Motorsegler durchzuführen. Das in der praktischen Ausbildung verwendete Luftfahrzeug muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet und für die Ausbildung geeignet sein. Der Fluglehrer überprüft mit Sicht nach außen, ob der Bewerber das Segelflugzeug einwandfrei beherrscht. Die unten aufgeführten Flüge sind ohne Sicht des Bewerbers nach außen durchzuführen.
Flüge zum Kennenlernen der Flugüberwachungsinstrumente
– beim Geradeausflug
– bei Bewegung des Höhenruders
– des Querruders
– des Seitenruders
Flüge nach Wendezeiger oder künstlichem Horizont
– Geradeausflug
– Einleiten und Beenden von Kurven
Flüge nach Wendezeiger oder künstlichem Horizont und nach Kompass
– Geradeausflug auf vorbestimmtem Kurs
– Beenden von Kurven auf vorbestimmte Kurse
– Richtungsänderungen nach Zeit
Flüge nach Wendezeiger oder künstlichem Horizont und nach Fahrtmesser
– Geradeausflug bei gleichbleibender Geschwindigkeit
– Geradeausflug bei verschiedenen Geschwindigkeiten
–
Flüge nach Wendezeiger oder künstlichem Horizont, Kompass und Fahrtmesser
– Geradeausflug bei gleich bleibender Geschwindigkeit und vorbestimmtem Kurs
– Einleiten und Beenden von Kurven
– Richtungsänderungen auf vorbestimmte Kurse
– Richtungsänderungen nach Zeit
– Vollkreise links und rechts mit Beenden auf vorbestimmte Kurse
Rückführen des Segelflugzeugs/Motorseglers aus ungewöhnlichen Fluglagen in die Normalfluglage
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 173 - 174
Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Segelflugzeugmuster abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen.
Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
Der Prüfer fliegt auf dem vorderen Sitz mit Sicht nach außen. Der Bewerber darf keine Sicht nach außen haben. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.
Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
Der Bewerber kann jede Übung einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen
ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen
gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)
Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" (b) oder "nicht bestanden" (nb) bewertet. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur eine Übung nicht besteht, muss nur die nicht bestandene Übung wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung die Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.
Prüfungsflug
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
II.
Ergebnis der Prüfung
* * * * *
* * *^BJNR506000006BJNE005800000_001 Bestanden/Nicht bestanden
*
III.
Bemerkungen
.................................................................
.................................................................
Ort und Datum
Unterschrift des Prüfers
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.................................................................
Prüfer-Nr.
Name in Druckbuchstaben
Nichtzutreffendes ist zu streichen
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 175 - 176
Der Bewerber zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung muss bis zur Meldung zur theoretischen Prüfung einen Befähigungsnachweis der Kenntnisse gemäß der Pflanzenschutz – Sachkundeverordnung vorlegen, der nicht älter als zwei Jahre sein darf. Die theoretische Ausbildung muss mindestens 30 Unterrichtsstunden in den nachfolgenden Sachgebieten umfassen: Gesetzliche Grundlagen
fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung
historische Entwicklung Düngung und Pflanzenschutz
Außenlandungen und –starts mit Luftfahrzeugen
Unterschreitung von Sicherheitsmindesthöhen, Arbeitsflüge
Abwerfen und Ablassen von Gegenständen oder anderen Stoffen
Rechtsvorschriften für den Umgang mit Chemikalien
– Befähigungsnachweis Sachkunde nach Pflanzenschutzgesetz
– produktabhängige Vorschriften
– Besonderheiten im Einzugsgebiet
Kenntnisse über Streu- und Sprühmittel
Schadursachen, unbelebte und belebte Schadverursacher, Bakterien, Viren, Pilze
höhere Pflanzen und tierische Schädlinge
Mittelaufbau der Fungizide, Insektizide, Rodentizide, Nemazide, Mulluskizide
mineralische Düngemittel, Stickstoff, Phosphor, Kalium, Magnesium
Spurenelemente
biologische Maßnahmen
Technik
Anwendungstechnologien
physikalische und chemische Bekämpfungsmaßnahmen
Applikationsverfahren: Streuen, Stäuben, Sprühen, Spritzen, Abwurf
Gewässerschutz, Oelhavariebekämpfung
Brandbekämpfung
Spezialaufgaben (z. B. gezieltes Abwerfen von Hilfsgütern etc.)
Transport und Lagerung der Chemikalien
Beladung des Luftfahrzeuges
bauliche Voraussetzungen (Beladeplätze, Umweltschutz)
Maßnahmen für den Havariefall
Funktion, Aufbau und Wirkungsweise der Applikationstechnik; Bedienung und Kontrolle; Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen
Hygiene im und nach dem Arbeitsprozess, Arbeits- und Gesundheitsschutz
Flugvorbereitung und -durchführung
Aufwandmengen je ha, Durchfluglänge und Schlaggröße, Arbeitsbreite
Einfluss meteorologischer Faktoren auf die Flugdurchführung
Durchführung von Arbeitsflügen, Flugtaktik
Beachtung von Belangen des Umweltschutzes
Fliegen in Bodennähe, Windeinfluss und Turbulenzen, Steig- und Sinkflug, Arbeitsflugkurve
gebräuchliches Kartenmaterial, Maßstäbe, Darstellungen
Anwendung von GPS
Dokumentation, Qualitätssicherung
Auswahl von Notlandeflächen, Notverfahren
Abstände zu Hindernissen, insbesondere Freileitungen
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 177
Die praktische Ausbildung muss mindestens 30 Flugstunden umfassen. Das in der praktischen Ausbildung verwendete Flugzeug muss für die Ausbildung geeignet sein. Flugausbildung mit Fluglehrer (mindestens 10 Flugstunden)
Einweisung in Besonderheiten bei Flügen in Bodennähe (Grenzschicht des Erdbodens, Turbulenzen, Windeinfluss, Hindernisse, TAS)
Flugeigenschaften mit unterschiedlichen Applikationseinrichtungen
Arbeitsflugkurve (inneres, äußeres Schieben, Überziehen, Schräglagen)
Einweisung in Besonderheiten bei Flügen über
− Wasser
− Wald
Einweisung in Besonderheiten bei Flügen parallel zu Hindernissen, insbesondere
– Hochspannungsleitungen und andere Hindernissen
Auswahl und Einschätzung von Notlandeflächen
Orientierungsflug im unmittelbaren Arbeitsgebiet
An– und Abflug zum Arbeitsfeld
Kontrollflug über dem Arbeitsfeld
Einweisung in die Applikationstechniken Streuen, Sprühen, Spritzen, Stäuben und Wasserabwurf in Land- und Forstwirtschaft
Einhaltung der Flughöhe und –richtung
Arbeitsflüge in der Dämmerung, Flüge bei tief stehender Sonne,
Arbeitsflüge Ein- und Mehrfelderbearbeitung
Flugausbildung im Alleinflug
Wiederholen der oben aufgeführten Übungen bis zum sicheren Beherrschen der einzelnen Übungen
Arbeitsflüge mit 50% Beladung (Streuen, Sprühen, Spritzen, Stäuben, Abwurf)
Arbeitsflüge mit 100% Beladung (Streuen, Sprühen, Spritzen, Abwurf)
Wiederholung aller Übungen bis zur Prüfungsreife
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 178
Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständige Stelle zu beantragen.
Diese Prüfung ist schriftlich in den nachfolgend genannten Fächern abzulegen. Die Prüfungsfragen sind in Langschrift zu beantworten. Die in der Tabelle genannten Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden.
Fach
max. Bearbeitungszeit in Std.
Luftrecht
00:30
Pflanzenschutz (Sachkunde)
*
Technik, Flugleistung und -planung
01:00
Betriebliche Verfahren, Verhalten in besonderen Fällen
00:30
Gesamt
02:00
* *) Befähigungsnachweis der Kenntnisse gemäß der Pflanzenschutz – Sachkundeverordnung muss vorliegen und darf nicht älter als zwei Jahre sein.
Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen nur für die richtige Antwort vergeben werden.
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 179 - 182
Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständige Stelle zu beantragen.
Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugmuster aus der in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugklasse abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen.
Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm, inklusive simulierter Notsituationen, in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
Die Dauer des Fluges soll etwa 60 Minuten betragen.
Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.
Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.
Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden.
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
− gleichmäßige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen
− gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)
− Anwendung der Luftfahrtkenntnissen und
− Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird eine Übung nicht bestanden, so gilt diese Übung als nicht bestanden. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur bis zu drei Übungen nicht besteht, muss nur die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.
Prüfungsnachweis Praktische Prüfung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung Name und Vorname des Bewerbers: .............................................. Anschrift: ................................................................... Lizenz-Nr.: .................................................................. I. Prüfungsflug Luftfahrzeug: ................ Kennzeichen: ................. Startflugplatz: ................ Startzeit: ............. Landeflugplatz: ................ Landezeit: .............
III. Bemerkungen .................................. ............................. Ort und Datum Unterschrift des Prüfers .................................. ............................. Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben
Übungen
1.5 I Arbeitsdurchflüge (Einhaltung Richtung, Höhe, I
1.7 I Flugtaktik / Berücksichtigung met. Bedingungen, I
1.8 I Anflug Arbeitsflugplatz (Beladestelle / Außenlade I
2.2 I simulierte Notlandung (Handlungsabläufe; Auswahl I
Steuerkurs - An- und Abflug zum Bearbeitungsfeld: +/- 10 Grad - Arbeitsflug: exakter Kurs über Grund anhand Bodenmarkierungen bzw. GPS Flughöhe - An- und Abflug zum Bearbeitungsfeld: +/- 100 ft bzw. der Flughöhe angemessen - Arbeitsflug: möglichst exakt, dem Bodenrelief folgend Geschwindigkeiten - Start und Anflug: +/- 5 kt (für Anflug besser: V(tief)Tgt/V(tief)ref) - Arbeitsflug: +/- 10 kt
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 183
Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Die Prüfung ist vor der zuständigen Luftfahrtbehörde oder einem behördlich bestellten Prüfer abzulegen.
Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten sieben Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden. Eine Prüfung besteht aus mindestens 70 Fragen. Die Prüfung muss zu etwa 2/3 aus Auswahlfragen (Multiple Choice) aus dem jeweils gültigen amtlichen Fragenkatalog und zu etwa 1/3 aus langschriftlich zu beantwortenden Fragen bestehen. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden:
Fach
Bearbeitungszeit Std. (maximal)
Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes
1:00
Allgemeine Luftfahrzeugkunde
0:45
Menschliches Leistungsvermögen
0:45
Meteorologie
1:00
Navigation, Flugleistung und Flugplanung
1:00
Verhalten in besonderen Fällen
0:45
Aerodynamik
0:45
gesamt
6:00
Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen bei Multiple-Choice-Fragen nur für richtige Antworten, bei langschriftlich zu beantwortenden Fragen auch für richtige Teilantworten vergeben werden.
Das Bestehen dieser theoretischen Auswahlprüfung beinhaltet die Anmeldung zur Abnahme der praktischen Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern.
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 184 - 188
Das in der praktischen Auswahlprüfung verwendete Luftfahrzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Auswahlprüfung genügen. Die Dauer des Fluges soll etwa 60 Minuten betragen.
Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.
Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen. Das Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer führt unverzüglich zum Abbruch und Nichtbestehen der Auswahlprüfung.
Die Flugstrecke für den Überlandflug wird vom Prüfer ausgewählt. Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden.
Sollte der Bewerber die praktische Auswahlprüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Auswahlprüfung zu wiederholen. Wird die Auswahlprüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten, jedoch nicht aufgrund mangelnden fliegerischen Könnens bedingten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Auswahlprüfung wiederholt werden muss.
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen
ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen
gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)
Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
Die einzelnen Abschnitte und Übungen der praktischen Auswahlprüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.
Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen des verwendeten Flugzeugmusters werden vom beauftragten Prüfer berücksichtigt:
a) Steuerkurs: - normaler Flug +- 10 Grad b) Flughöhe - normaler Flug +- 100 ft c) Geschwindigkeiten: - Start und Anflug + 10 kt/- 0 kt - alle anderen Flugzustände +- 10 kt Prüfungsnachweis Praktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern Name und Vorname des Bewerbers: .............................................. Anschrift: ................................................................... Lizenz-Nr. ........................ I. Prüfungsflug Flugzeugmuster: ............................ Kennzeichen: .................... Abflugort: ......................... Startzeit: ......................... Zielort: ........................... Landezeit: .........................
III. Bemerkungen ................................... .................................... Ort und Datum Unterschrift des Prüfers ................................... .................................... Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben
Abschnitt 1 I Bewertung
Gebrauch der Klarliste, Verhalten als Luftfahrer I (Führen des Flugzeuges mit Sicht nach außen, I Eisverhütung-/Enteisungsverfahren etc.) gelten für alle I
d I Anlassen der Triebwerke und Verfahren nach dem I
h I Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - I I Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, I
Abschnitt 2 I Bewertung
I Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - I a I Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, I
b I Geradeaus- und Horizontalflug bei verschiedenen I
c I Steigflug: I I i. Beste Steiggeschwindigkeit I I ii. Steigflugkurven I
d I Kurven (mit 30
e I Steilkurven (mit 45 Grad Querneigung) (einschließlich I
f I Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich I
g I Überzogener Flugzustand: I I i. In Reiseflugkonfiguration und Beenden mit I I Motorhilfe I
Abschnitt 3 I Bewertung
a I Flugdurchführungsplan, Koppelnavigation, Gebrauch der I
b I Einhalten von Flughöhe, Steuerkurs und I
c I Orientierung, Berechnung und Korrektur von I I voraussichtlichen Ankunftszeiten (Estimated Time of I
d) I Flugmanagement (Kontrollen, Kraftstoffversorgung und I I Prüfung auf Vergaservereisung etc.) Verbindung zur I I Flugverkehrskontrollstelle - I I Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, I
Abschnitt 4 I Bewertung
b I * Ziellandung (Landung auf kurzen Pisten), I I Seitenwindlandung, wenn entsprechende Bedingungen I
f I Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung I I der Flugverkehrsverfahren, I
Abschnitt 5 I Bewertung
*) Einige dieser Übungen können nach Ermessen des Flugprüfers kombiniert werden.
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 189 - 192
Allgemeine Einführung Eignung und Ansehen eines Fluglehrers stehen und fallen mit seiner Persönlichkeit, seinem fliegerischen Können und seinem theoretischen, insbesondere technischen Wissen in allen mit der Luftfahrt zusammenhängenden Fragen und Problemen. Flugschüler werden immer aus verschiedenen Bildungskreisen mit verschiedenen Wissensgrundlagen und mit verschiedener geistiger sowie körperlicher Veranlagung kommen. Ihr ganzes Vertrauen, sorgfältig ausgebildet zu werden, setzen sie in ihren Fluglehrer. Um dieses Vertrauensverhältnis herzustellen, ist es daher unerlässlich, von dem ausbildenden Fluglehrer gute theoretische Kenntnisse zu fordern und ihn mit der Pädagogik, Methodik und Systematik so vertraut zu machen, dass er befähigt ist, sein Wissen in geeigneter Form an den Flugschüler weiterzugeben. Er muss in der Lage sein, alle fliegerischen, aerodynamischen und technischen Zusammenhänge zu erkennen, sie zu erläutern und die notwendigen Hinweise zu geben. Seine Kenntnisse in allen Fachgebieten müssen so vertieft sein, dass er für die praktische Flugdurchführung entsprechenden Unterricht erteilen kann. In seiner Verantwortung liegt es, die Erziehung umsichtiger und verantwortungsvoller Flugzeugführer zu gewährleisten. Der Schwerpunkt der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung für Privatpiloten liegt in der Vermittlung der erforderlichen methodischen und didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für das Lehren des Lernens. Darüber hinaus sind im Rahmen der theoretischen Ausbildung aufbauend auf soliden Grundkenntnissen vertiefende Kenntnisse in allen Bereichen der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung für Privatpiloten zu vermitteln. PÄDAGOGIK IN DER FLUGAUSBILDUNG Allgemeines
Anforderungen an einen Fluglehrer hinsichtlich seines Charakters, seiner Persönlichkeit seines Verhaltens und seines Auftretens
Verantwortung des Fluglehrers, gesetzliche und ethische Verpflichtung
Vertrauensverhältnis zwischen Lehrer und Schüler
erzieherischer Einfluss auf den Flugschüler
Abstellen von Überheblichkeit oder mangelndem Selbstvertrauen
gegenseitige Achtung und Kameradschaft
Einwirken auf ideelle Einstellung zur Luftfahrt
Erziehung zur Flugdisziplin
Verschiedene Ursachen der Flugfehler, die im Extremfall zur Ablösung führen können, sind
– Luftkrankheit
– Angstgefühl
– Mangel an fliegerischem Gefühl
– verkrampfte Steuerführung
– Mangel an Einfühlungs-, Schätzungs-, Reaktions- und Konzentrationsvermögen
– mangelnde Übersicht und Belastbarkeit
– mangelndes Orientierungs- und räumliches Vorstellungsvermögen
– mangelnde Aufmerksamkeitsgabe und Lernfähigkeit
– Komplexe
– mangelnder Lernwille
– zu niedriges Intelligenzniveau
– charakterliche Mängel
– Disziplinlosigkeit
Suchen nach Möglichkeiten, die Ursachen erkannter Fehler zu beeinflussen
Kommunikation zwischen Fluglehrer und Flugschüler vor, während und nach dem Flug
Prüfungsbefangenheit
Einflussnahme des Fluglehrers auf die Einstellung und das Verhalten des Flugschülers während des Prüfungsfluges
Fliegerische Beurteilung
Methodik und Systematik
der Lehrende
der Lernende
der Lehrgegenstand bzw. Lehrstoff
Vorbereitung und Gliederung des Unterrichts
Lehrtechnik
richtiges Ansprechen des Flugschülers
Erwecken seiner Aufmerksamkeit
Vertrautmachen des Schülers mit dem Ausbildungsplan
Einheitlichkeit der Ausbildung in Bezug auf Umfang und Methode
sinnvolle Reihenfolge der Übungen unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes
Kontinuität der Ausbildung
Häufigkeit der Wiederholungen
Bekanntgabe und Erklärung der jeweiligen Übungen vor dem Fluge
Das Lehren des Fliegens und der Korrekturtechnik unter Anwendung des Lehrtextes im Fluge
Synchronisation des gesprochenen Wortes zur Flugbewegung
Nachbesprechung und ergänzende Erklärungen nach dem Fluge
Übernahme und Übergabe der Steuerung im Fluge
Unterteilung des Ausbildungsprogramms in die Abschnitte
– bis zum ersten Alleinflug
– Vertiefung des Erlernten und Weiterbildung nach dem ersten Alleinflug
– Vorbereitung auf den Prüfungsflug, insbesondere aller Maßnahmen zur Durchführung des Navigationsfluges
Aufsichtspflicht des Fluglehrers bei Alleinflügen des Auszubildenden
Erziehung zur Selbstkritik und Selbstkontrolle
METHODIK IN DER FLUGAUSBILDUNG Allgemeine Einweisungen
Vertrautmachen mit dem Flugplatz und seinen Einrichtungen
Flugplatzordnung
Sicherheitsbestimmungen
allgemeine Vorschriften
Kenntnis der Flugplatzordnung
besondere Platzbestimmungen
Hinweise zur Erklärung des Flugzeugs
– außen
– innen
– seiner Anlagen und Einrichtungen
Flughandbuch
Klarliste
Umfassender Unterricht
Erklärungen der Einweisungen und Flugübungen
aerodynamische und funktionelle Zusammenhänge
Gebrauch von Verfahrens- und Klarlisten
Anmerkung: Der Unterricht ist so zu gestalten, dass der Anwärter die Beziehungen der einzelnen Vorgänge zueinander kennen lernt, sie gedanklich erfasst, um sie später als Fluglehrer an den Auszubildenden weitergeben zu können. Es ist darauf zu achten, dass immer nur der Teil der Ausbildung gelehrt wird, der anschließend den fliegerischen Übungen entspricht.
Erarbeitung eines Lehrtextes
Erarbeitung eines Ausbildungsablaufplanes mit folgenden Punkten:
– Ausbildungsthema
– Ausbildungsziel
– Ausbildungsform
– Ausbildungsverfahren
– Ausbildungsmittel
– Zeitbedarf
– Ablauf
– Stoffgliederung
– Teilziele
Hilfsmittel etc.
organisatorische Maßnahmen
Nachbereitung
Verhalten in besonderen Fällen
Gründe für technische Unregelmäßigkeiten und Möglichkeiten für ihre Beseitigung
Maßnahmen zur Verhinderung von überzogenen Flugzuständen
Ursachen für das Trudeln und Maßnahmen für die Verhinderung bzw. Beendigung
Verhalten bei Ausfall des Fahrtmessers
Fehlanzeigen des Höhenmessers
Vergaservereisung und Funkausfall
Verhalten in Notfällen und Notverfahren
Triebwerksausfall
Störungen im Zündsystem
Vergaserbrand
Generatorausfall
Feuer an Bord
Störungen im elektrischen, pneumatischen oder hydraulischen System
Versagen der Luftschraubenverstellung
Überdrehzahlen
Bruch des Gasgestänges
Störungen im Fahrwerks- und/oder im Klappensystem
Verhalten bei Verlust der Orientierung und bei Antreffen von Schlechtwetterlagen bei Überlandflügen
Notlandeverfahren
Verhalten bei Notlandungen mit eingefahrenem Fahrwerk
Notlandungen
– Wald
– Getreide
– See
Verhalten nach der Notlandung
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 193 - 197
Das in der praktischen Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern verwendete Luftfahrzeug muss für die Ausbildung geeignet sein. In der praktischen Ausbildung sind dem Bewerber die erforderlichen praktischen Fähigkeiten zum
Sicheren und verantwortlichen Führen des Luftfahrzeuges vom Sitz des Fluglehrers
Anleiten eines Flugschülers zum Ausführen der für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung eines Fluges erforderlichen Handlungen
Erkennen des notwendigen aktiven Eingreifens in die Fortsetzung des Fluges bei Fehlreaktionen des Flugschülers
zu vermitteln. Die Flugausbildung auf dem Sitz des Fluglehrers muss mindestens 10 Stunden umfassen, davon mindestens 5 Stunden mit dem dafür von der zuständigen Stelle anerkannten Lehrberechtigtem. Die verbleibenden fünf Stunden können als gemeinsame Flugausbildung durchgeführt werden (d.h. zwei Bewerber fliegen gemeinsam und führen Flugübungen vor). In der Flugausbildung müssen folgende Übungen enthalten sein: Bei sämtlichen Übungen ist der Bewegungsablauf so zu erklären, dass das gesprochene Wort mit der Bewegung des Flugzeugs übereinstimmt. Auf die häufigsten Fehlerquellen ist dabei besonders hinzuweisen. Um eine methodische Einheitlichkeit des Ausbildungslehrgangs sicherzustellen, sind die nachfolgenden Lehrübungen nur in ihrer Form und Reihenfolge erklärt, ohne auf jedes zur Schulung verwendete Flugzeugmuster einzugehen. Die technischen Daten, wie die Geschwindigkeit, Motordrehzahl usw., sind dem jeweiligen Flughandbuch zu entnehmen. Allgemeines Der nachfolgende Lehrplan ist eine Richtlinie für den Ablauf und die Inhalte der praktischen Ausbildung. Da nicht alle musterspezifischen Eigenarten verschiedener Flugzeugmuster berücksichtigt werden können, sind alle Übungen gemäß der im Flughandbuch des in der Ausbildung verwendeten Flugzeuges aufgeführten Verfahrensanweisungen durchzuführen. Bei allen Übungen sind Einstellung und Betrieb des Triebwerks zu überwachen. Unnötiger Fluglärm ist zu vermeiden. Alle Kontrollen sind anhand der Klarlisten durchzuführen. Allgemeine Einführung Sie umfasst die Erklärung des gesamten Flugzeugs sowohl von innen als auch von außen. Sie vermittelt Kenntnisse über die Anordnung von Bedienungshebeln, Steuer- und Trimmbestätigung und Sitz der Instrumente, Kraftstoff-, Öl- und Bremssysteme sowie der Notausrüstung. Anweisung über das Ein- und Aussteigen, Anschnallgurte, Bedienen der Steuerorgane und richte Benutzung des Notausstiegs und der Notausrüstung. Vorbereitung und Beenden eines Fluges
Befinden des Schülers und Zweckmäßigkeit seiner Bekleidung
Übernahme des Flugzeugs, Vergewisserung über den technischen Klarstand anhand der Bordunterlagen
Erteilung und Entgegennahme eines fest umrissenen Flugauftrags
Außenkontrolle, Innenkontrolle, Anlassen und Warmlaufen des Motors, ggf. Anfordern der Roll- und Flugfreigabe durch Sprechfunk, Abbremsen des Motors unter Beachtung der zu überprüfenden Betriebswerte; Kontrolle vor dem Start
Abkühlungslauf und Abstellen des Motors, Kontrolle vor dem Verlassen des Flugzeuges, Ausfüllen der Borddokumente, Meldung von Beanstandungen
Einweisungsflug
Für den Anfangsschüler dient der Flug dazu, ihn an das Fliegen heranzuführen und ihn mit der Umgebung des Flugplatzes aus der Flut vertraut zu machen. Kunstflug oder Besondere Flugzustände sind bei diesem Flug zu unterlassen.
Für den Flugschüler, der bereits geflogen ist, dient dieser Flug lediglich zur Eingewöhnung auf ein neues Flugzeugmuster.
Wirkung der Steuerorgane
Erklärung der Bewegungen um die Querachse durch Vor- und Zurückbewegen des Steuerknüppels, um die Längsachse seitliches Bewegen des Steuerknüppels und um die Hochachse durch Betätigung des Seitenruders. Hinweise darauf, dass alle Bewegungen relativ zum Flugzeug immer gleich sind, unabhängig davon, in welcher Lage es sich befindet.
Wirkungsweise und Empfindlichkeit der einzelnen Ruder bei
− unterschiedlichen Geschwindigkeiten
− unterschiedlichen Triebwerksleistungen
− unterschiedlichen Fluglagen
− gedrosselten oder mit Leistung laufenden Triebwerken bis gleicher Geschwindigkeit ( Sinkflug, Steigflug)
Folgewirkung bei Betätigung des Seitenruders oder des Querruders
− Seitenruder
− Drehen um die Hochachse
− Rollen um die Längsachse
− Gefahr der Entwicklung zur Steilspirale als Folge der Einzelbetätigung
des Seitenruders
− Querruder
− Rollen um die Längsachse
− Rutschen
− Drehen um die Hochachse
− Neigen um die Querachse
− Entwicklung zur Steilspirale als Folge des seitlichen angeblasenen
Rumpfes und des Seitenleitwerks
− Hinweise auf die gleichen Endwirkung, daher notwendiger Ausgleich zum Gebrauch beider Ruder
Auswirkung der Massenträgheit
Auswirkung des negativen Wendemoments
Aerodynamische Auswirkung bei
− Bestätigung der Trimmung
− Bestätigung der Landehilfen
− Bestätigung des Einziehfahrwerks
Auswirkung des Wechsels der Triebwerksleistung auf die Lage und Richtung des Flugzeugs im Fluge (Verschiebung des Gleichgewichts der Kräfte, Propellerdrall und Propellerstrahl)
Rollen am Boden
Richtige Wahl der Triebwerksleistung
Wirkungsweise der Steuerorgane und Bremsen
Richtung halten mit dem Seitenruder zum Ausgleich von Propellerdrall, asymmetrischer Propellerwirkung und Windeinfluss
Horizontalflug (Beibehaltung der Flugebene, Flugrichtung und Fluglage)
Übergang in den Horizontalflug aus dem Steig- und Sinkflug
Einhalten der richtigen Fluglage in Bezug auf den Horizont und der Richtung, Gebrauch der Trimmung, Wahl der Triebwerksleistung, Auswertung der Instrumente, Anzeige als Mittel für die Beibehaltung des Horizontalfluges
Einhalten einer Flugebene bei verschiedenen Geschwindigkeiten
Ablesen der Flugüberwachungsinstrumente
Steig-, Sink- und Gleitflug
Einnehmen der Steig- bzw. Singfluglage, Wahl der Triebwerksleistung
Instrumentenbeobachtung
Wirkung des Ein- und Ausfahrens der Landeklappen
Trimmung
Beachten der Betriebsgrenzwerte laut Flughandbuch. Einhalten geforderter Steig- und Sinkgeschwindigkeiten
Überwachen des umgebenden Luftraums
Überziehen und Abkippen
Verhalten bei Überziehen und Abkippen
Richtung halten während des Abkippvorgangs
Beendigung des Überzogenen Flugzustandes bzw. Abkippens durch Nachdrücken und anschließendes Gasgeben (geringster Höhenverlust)
Hinweis auf die Gefahr nochmaligen Abkippens durch zu schnelles Abfangen
Einwirkung der Landeklappen und des Fahrwerks auf dem Überziehvorgang
Kurven Einteilung der Kurven in flache, mittlere und steile Kurven
Einleiten der Kurve aus dem Horizontalflug unter richtiger Anwendung der Ruder
Beibehaltung der Schräglage und der Drehgeschwindigkeit
Herausnehmen aus der Kurve
Steig und Sinkflugkurven
Steilkurven
Mögliche Kurvenfehler, Abkippen in der Kurve
Steilspirale Ursachen
Einleiten der Steilspirale
Erkennen der Steilspiralen
Beenden der Steilspirale
Richtige Anwendung der Ruder beim Beenden
Anmerkung: Auf die Unterschiede zwischen Steilspirale und Trudeln ist hinzuweisen. Platzrunde
Start, Querabflug, Gegenanflug, Queranflug, Endanflug, Landung
− Start
− Ausrichtung des Flugzeugs in Startrichtung
− Setzen der Triebwerksleistung
− Richtung halten
− Einfluss durch Wind, Propellerdrall, Kreiseleffekt und asymmetrische Propellerwirkung, richtiger Gebrauch des Höhenruders, Beachten der Abhebegeschwindigkeit
Steigflug
− Übergang in den Steigflug und Beibehalten der Fluglage
− Einhalten der Geschwindigkeit
− Einfahren der Landeklappen, Lastigkeitsänderung, Triebwerksleistung
Steigflugkurven in den Querabflug
Fortsetzung des Steigflugs bis zur vorgeschriebenen Platzrundenhöhe; Übergang in den Horizontalflug; Beibehaltung der Fluglage; Einhalten der Geschwindigkeit
Horizontalflugkurve in den Gegenanflug
Gegenanflugteil, Abstand zur Landebahn
Reduzieren der Geschwindigkeit und Setzen der Landeklappen, Fahrwerk ausfahren, Setzen der korrigierten Triebwerksleistung
Horizontalflugkurve in den Queranflug
Sinkflug in die Endanflughöhe, richtiges Sinkverhältnis in Bezug zum räumlichen Abstand zur Anflugrundlinie unter Berücksichtigung des Windes
Einkurven zum Endanflug, Beenden der Kurve in Startbahnverlängerung ggf. Berücksichtigung des Seitenwindes.
Richtige Sink bzw. Gleitfluggeschwindigkeit, Betätigung der Landeklappen bei entsprechender Fluglage, Überprüfung aller Instrumente und Bedienungshebel laut Klarliste
Abfangen und Ausschweben
Durchziehen zur Landung, Landetechnik, Richtung halten beim Ausrollen
Zusätzlich sind zu üben:
− Landeanflug und Landung ohne Landeklappen
− Gleitflug und Landung ohne Triebwerkshilfe
− Landeanflug mit anschließender Kurz- (Schleppgas-) Landung
− Radlandung (bei Flugzeugen mit Spornrad)
− Verhalten bei zu niedrigem und zu hohem Anflug
− Durchstarten in Horizontalflug
− Durchstarten nach vorherigem Aufsetzen
Technik und Gefahren von Rücken- und Seitenwindlandungen, zulässige und demonstrierte Seitenwindkomponente
Seitengleitflug
Seitengleitflug im geraden Anflug
− Einleiten aus der Gleitfluggeschwindigkeit, Reihenfolge der Steuermaßnahmen, Richtung halten, Sinkrate, Geschwindigkeit
− Beenden, Reihenfolge der Steuermaßnahmen, Richtung halten, Beibehalten der Gleitfluggeschwindigkeit
Seitengleitflug aus dem Kurvenflug
Ziellandung
Ziellandeübung ohne Triebwerkshilfe aus verschiedenen Höhen mit Aufsetzen innerhalb von 100m nach dem Landezeichen
Ziellandeübung mit Triebwerkshilfe aus verschiedenen Höhen mit Aufsetzen innerhalb von 50m nach dem Landezeichen
Notlandungen
Simulierter Triebwerksausfall nach dem Start
− Nachdrücken und Richtung halten
− Beachten der Geschwindigkeit
− Gebrauch der Landeklappen
− Entscheidung, ob Fahrwerk ein- oder auszufahren ist
− Entscheidung zum Beibehalten des Gradeausfluges oder leichter Richtungsänderungen
Notlandeübungen mit Triebwerkshilfe aus dem Normalflug
− Auswahl der Landeflächen, Beachtung von Windrichtung und Geschwindigkeit, Überprüfung der Landefläche durch niedriges Überfliegen, Festlegung der Wendepunkte in der Nähe des vorgesehenen Feldes
− Platzrunde, Anflug und Landung (ggf. Kurzlandung)
Notlandeübung mit simuliertem Triebwerksausfall aus dem Normalflug Die Durchführung der Notverfahren (Sofortmaßnahmen, Ursachensuche, Maßnahmen kurz vor der Landung) erfolgen gemäß Flughandbuch. Die Sofortmaßnahmen müssen auswendig beherrscht werden. Die Benutzung der Notfall-Klarliste ist in sinnvoller Weise in den Flugablauf zu integrieren.
− Einleiten und Planen der Notlandung, simulierte Notmeldung, Anflugcheck (1000 ft bzw. Bezugspunkt)
− Hinweis auf Maßnahmen kurz vor der Landung bei tatsächlichem Triebwerksausfall; Gashebel voll zurücknehmen; Kraftstoffhahn schließen, Zündung und Hauptschalter ausschalten
Überlandflüge
Überlandflugeinweisung
– Flugvorbereitung einschließlich Berechnung der Beladung und Ermittlung des Schwerpunktes, Flugdurchführungsplan, FS-Freigabe
– Abflugzeit, Abflugkurs, Kartenlesen, Kurs und Höhe halten
– Flugzeitberechnung, Kontrollpunkte, Auffanglinien
– Standortbestimmung und Führen des Flugdurchführungsplanes
– Maßnahmen bei Verlust der Orientierung, Eigen- und Fremdpeilung
Kompassdrehfehler, Kleinorientierung, Abfliegen vorgewählter Karten- und Kompasskurse
Schlechtwetterwege
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 198
Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Diese Prüfung ist eine schriftliche Prüfung in den nachfolgend aufgeführten zwei Fächern und kann nach Ermessen der zuständigen Stelle an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden:
Fach
Bearbeitungszeit Std. (maximal)
Pädagogik in der Flugausbildung
1:30
Methodik in der Flugausbildung
1:30
gesamt
3:00
Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen auch für richtige Teilantworten vergeben werden.
Der Nachweis der Lehrbefähigung ist durch die Ausarbeitung und Durchführung einer Lehrprobe von mindestens einer Unterrichtseinheit zu erbringen.
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 199 - 201
Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugmuster aus der in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugklasse abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen. Die Dauer des Fluges soll etwa 60 Minuten betragen.
Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des Fluglehrers ausführen kann. Unbeschadet seiner Verantwortung für die Flugdurchführung nach § 4 Abs. 4 LuftVG soll der Prüfer einen Flugschüler in verschiedenen Phasen der Ausbildung darstellen und für einen Flugschüler typische Fehler in den Prüfungsablauf einfügen.
Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden.
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen
ruhige und exakte Vorführung sämtlicher Übungen
gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship) sowie methodische Fähigkeiten als Fluglehrer
Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
Der Bewerber muss in der Lage sein, die im Prüfungsprotokoll aufgeführten Übungen vorzufliegen und dem Prüfer verbal zu erklären.
Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird eine Übung nicht bestanden, so gilt diese Übung als nicht bestanden. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur bis zu drei Übungen nicht besteht, muss nur die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.
Für die Durchführung der Prüfung sind die vom Hersteller im Flughandbuch angegebenen Werte und Empfehlungen maßgebend. Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen des verwendeten Flugzeugmusters werden vom beauftragten Prüfer berücksichtigt.
a)
Steuerkurs:
*
*
+- 10 Grad
*
b)
Flughöhe
*
*
+- 100 ft
c)
Geschwindigkeiten:
*
*
+- 10 kt
*
Das Bestehen der praktischen Prüfung berechtigt den Bewerber zu einer Tätigkeit als Fluglehrer unter der Aufsicht eines von der zuständigen Stelle hierfür anerkannten erfahrenen Fluglehrers mit Ausnahme von
– der Zustimmung als zweiter Fluglehrer zum ersten Alleinflug
– der Durchführung von Übungsflügen mit Fluglehrer zur Verlängerung einer Berechtigung
Die Einschränkung der Aufsichtspflicht kann auf Antrag des anerkannten Fluglehrers aufgehoben werden, wenn der Bewerber mindestens einen Flugschüler vollständig bis zur Prüfungsreife ausgebildet hat oder 50 Ausbildungsflugstunden in allen Ausbildungsabschnitten durchgeführt hat.
Die Berechtigung wird von der zuständigen Stelle in Feld XIII der Lizenz mit den Worten „Lehrberechtigung gemäß § 88a LuftPersV“ beschränkt.
Prüfungsnachweis Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern Name und Vorname des Bewerbers: .................................. Anschrift: ....................................................... Lizenz-Nr.: ...................... I. Prüfungsflug Flugzeugmuster: ..................... Kennzeichen: ...................... Abflugort: .......................... Startzeit: ........................ Zielort: ............................ Landezeit: ........................ Flugzeit: .........................
Übungen I Bewertung Übungen I Bewertung
III. Bemerkungen ................................ ........................... Ort und Datum Unterschrift des Prüfers ................................ ........................... Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben * Nichtzutreffendes ist zu streichen
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 202
Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Die Prüfung ist vor der zuständigen Luftfahrtbehörde oder einem behördlich bestellten Prüfer abzulegen.
Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten sieben Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden. Eine Prüfung besteht aus mindestens 70 Fragen. Die Prüfung muss zu etwa 2/3 aus Auswahlfragen (Multiple Choice) aus dem jeweils gültigen amtlichen Fragenkatalog und zu etwa 1/3 aus langschriftlich zu beantwortenden Fragen bestehen. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden:
Fach
Bearbeitungszeit Std. (maximal)
Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes
1:00
Allgemeine Luftfahrzeugkunde
0:45
Menschliches Leistungsvermögen
0:45
Meteorologie
1:00
Navigation, Flugleistung und Flugplanung
1:00
Verhalten in besonderen Fällen
0:45
Aerodynamik
0:45
gesamt
6:00
Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen bei Multiple-Choice-Fragen nur für richtige Antworten, bei langschriftlich zu beantwortenden Fragen auch für richtige Teilantworten vergeben werden.
Das Bestehen dieser theoretischen Auswahlprüfung beinhaltet die Anmeldung zur Abnahme der praktischen Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern.
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 203 - 205
Das in der praktischen Auswahlprüfung verwendete Segelflugzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Auswahlprüfung genügen.
Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen
ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen
gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)
Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird eine Übung nicht bestanden, so gilt diese Übung als nicht bestanden. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur bis zu drei Übungen nicht besteht, muss nur die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.
Prüfungsnachweis Praktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern Name und Vorname des Bewerbers: .............................................. Anschrift: ................................................................... Lizenz-Nr.: ........................... I. Prüfungsflüge Segelflugzeugmuster: .................. Kennzeichen: .................... Flugplatz: ............................ Flugzeit: ....................... Anzahl der Starts und Landungen: ..............
III. Bemerkungen ................................... ................................... Ort und Datum Unterschrift des Prüfers ................................... ................................... Lizenz-Nr. Name in Druckbuchstaben
Übungen I Bewertung
1. Vorbereitung zum Start I 2. * Windenstart I 3. * Schleppstart hinter Luftfahrzeugen I 4. * Eigenstart I 5. ++ Flugübungen I Rollübungen I Geradeausflug I Kreiswechsel I Langsamflug I Schnellflug I
7. Ziellandung Aufsetzen innerhalb von 100 m nach dem I
8. Sprechfunkverkehr
* Nichtzutreffendes ist zu streichen ++ Wahl der Reihenfolge bleibt dem Prüfer vorbehalten
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 206 - 208
Allgemeine Einführung Eignung und Ansehen eines Fluglehrers stehen und fallen mit seiner Persönlichkeit, seinem fliegerischen Können und seinem theoretischen, insbesondere technischen Wissen in allen mit der Luftfahrt zusammenhängenden Fragen und Problemen. Flugschüler werden immer aus verschiedenen Bildungskreisen mit verschiedenen Wissensgrundlagen und mit verschiedener geistiger sowie körperlicher Veranlagung kommen. Ihr ganzes Vertrauen, sorgfältig ausgebildet zu werden, setzen sie in ihren Fluglehrer. Um dieses Vertrauensverhältnis herzustellen, ist es daher unerlässlich, von dem ausbildenden Fluglehrer gute theoretische Kenntnisse zu fordern und ihn mit der Pädagogik, Methodik und Systematik so vertraut zu machen, dass er befähigt ist, sein Wissen in geeigneter Form an den Flugschüler weiterzugeben. Er muss in der Lage sein, alle fliegerischen, aerodynamischen und technischen Zusammenhänge zu erkennen, sie zu erläutern und die notwendigen Hinweise zu geben. Seine Kenntnisse in allen Fachgebieten müssen so vertieft sein, dass er für die praktische Flugdurchführung entsprechenden Unterricht erteilen kann. In seiner Verantwortung liegt es, die Erziehung umsichtiger und verantwortungsvoller Segelflugzeugführer zu gewährleisten. Der Schwerpunkt der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern liegt in der Vermittlung der erforderlichen methodischen und didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für das Lehren des Lernens. Darüber hinaus sind im Rahmen der theoretischen Ausbildung aufbauend auf soliden Grundkenntnissen vertiefende Kenntnisse in allen Bereichen der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung für Segelflugzeugführer zu vermitteln. PÄDAGOGIK IN DER FLUGAUSBILDUNG Allgemeines
Anforderungen an einen Fluglehrer hinsichtlich seines Charakters, seiner Persönlichkeit seines Verhaltens und seines Auftretens
Verantwortung des Fluglehrers, gesetzliche und ethische Verpflichtung
Vertrauensverhältnis zwischen Lehrer und Schüler
erzieherischer Einfluss auf den Flugschüler
Abstellen von Überheblichkeit oder mangelndem Selbstvertrauen
gegenseitige Achtung und Kameradschaft
Einwirken auf ideelle Einstellung zur Luftfahrt
Erziehung zur Flugdisziplin
Verschiedene Ursachen der Flugfehler, die im Extremfall zur Ablösung führen können, sind
– Luftkrankheit
– Angstgefühl
– Mangel an fliegerischem Gefühl
– verkrampfte Steuerführung
– Mangel an Einfühlungs-, Schätzungs-, Reaktions- und Konzentrationsvermögen
– mangelnde Übersicht und Belastbarkeit
– mangelndes Orientierungs- und räumliches Vorstellungsvermögen
– mangelnde Aufmerksamkeitsgabe und Lernfähigkeit
– Komplexe
– mangelnder Lernwille
– zu niedriges Intelligenzniveau
– charakterliche Mängel
– Disziplinlosigkeit
Suchen nach Möglichkeiten, die Ursachen erkannter Fehler zu beeinflussen
Kommunikation zwischen Fluglehrer und Flugschüler vor, während und nach dem Flug
Prüfungsbefangenheit
Einflussnahme des Fluglehrers auf die Einstellung und das Verhalten des Flugschülers während des Prüfungsfluges
Fliegerische Beurteilung
Methodik und Systematik
der Lehrende
der Lernende
der Lehrgegenstand bzw. Lehrstoff
Vorbereitung und Gliederung des Unterrichts
Lehrtechnik
richtiges Ansprechen des Flugschülers
Erwecken und Lenken seiner Aufmerksamkeit
Vertrautmachen des Schülers mit dem Ausbildungsplan
Einheitlichkeit der Ausbildung in Bezug auf Umfang und Methode
sinnvolle Reihenfolge der Übungen unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes
Kontinuität der Ausbildung
Häufigkeit der Wiederholungen
Bekanntgabe und Erklärung der jeweiligen Übungen vor dem Fluge
Das Lehren des Fliegens und der Korrekturtechnik unter Anwendung des Lehrtextes im Fluge
Synchronisation des gesprochenen Wortes zur Flugbewegung
Nachbesprechung und ergänzende Erklärungen nach dem Fluge
Übernahme und Übergabe der Steuerung im Fluge
Unterteilung des Ausbildungsprogramms in die Abschnitte
– bis zum ersten Alleinflug
– Vertiefung des Erlernten und Weiterbildung nach dem ersten Alleinflug
– Vorbereitung auf den Prüfungsflug, insbesondere aller Maßnahmen zur Durchführung des Navigationsfluges
Aufsichtspflicht des Fluglehrers bei Alleinflügen des Auszubildenden
Erziehung zur Selbstkritik und Selbstkontrolle
METHODIK IN DER FLUGAUSBILDUNG Methodischer Unterricht
Erklärungen der Einweisungen und Flugübungen
aerodynamische und funktionelle Zusammenhänge
Gebrauch von Verfahrens- und Klarlisten
Anmerkung: Der Unterricht ist so zu gestalten, dass der Anwärter die Beziehungen der einzelnen Vorgänge zueinander kennen lernt, sie gedanklich erfasst, um sie später als Fluglehrer an den Auszubildenden weitergeben zu können. Es ist darauf zu achten, dass immer nur der Teil der Ausbildung gelehrt wird, der anschließend den fliegerischen Übungen entspricht.
Erarbeitung eines Lehrtextes
Erarbeitung eines Ausbildungsablaufplanes mit folgenden Punkten:
– Ausbildungsthema
– Ausbildungsziel
– Ausbildungsform
– Ausbildungsverfahren
– Ausbildungsmittel
– Zeitbedarf
– Ablauf
– Stoffgliederung
– Teilziele
Hilfsmittel etc.
organisatorische Maßnahmen
Nachbereitung
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 209 - 212
Das in der praktischen Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern verwendete Segelflugzeug muss für die Ausbildung geeignet sein. In der praktischen Ausbildung sind dem Bewerber die erforderlichen praktischen Fähigkeiten zum
sicheren und verantwortlichen Führen des Segelflugzeuges vom Sitz des Fluglehrers
Anleiten eines Flugschülers zum Ausführen der für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung eines Fluges erforderlichen Handlungen, insbesondere
– Steuerung der Aufmerksamkeit und Aufmerksamkeitsverteilung
– Üben des Blickverhaltens
Erkennen des notwendigen aktiven Eingreifens in die Fortsetzung des Fluges bei Fehlreaktionen des Flugschülers
zu vermitteln. Die Flüge sind so anzulegen, dass alle Bereiche der Segelflugausbildung dargestellt werden. Die Flugausbildung auf dem Sitz des Fluglehrers muss mindestens 15 Starts, darin enthalten die Startarten Schleppstart hinter Luftfahrzeugen und Windenstart, mit dafür von der zuständigen Luftfahrtbehörde anerkanntem Lehrberechtigtem umfassen. Darüber hinaus können Übungen zur Wiederholung und Vertiefung auch mit einem anderen Bewerber geflogen werden. In der Flugausbildung müssen folgende Übungen enthalten sein: Bei sämtlichen Übungen ist der Bewegungsablauf so zu erklären, dass das gesprochene Wort mit der Bewegung des Flugzeugs übereinstimmt. Die häufigsten Steuerfehler sind vom Lehrberechtigten zu demonstrieren und müssen vom Bewerber erkannt und angesprochen werden. Um eine methodische Einheitlichkeit des Ausbildungslehrgangs sicherzustellen, sind nachfolgend die Lehrübungen nur in ihrer Form und Reihenfolge erklärt, ohne auf jedes zur Schulung verwendete Segelzeugmuster einzugehen. Allgemeine Einführung Sie umfasst die Erklärung des gesamten Flugzeugs sowohl von innen als auch von außen. Sie vermittelt Kenntnisse über die Anordnung von Bedienungshebeln, Steuer- und Trimmbetätigung, der Instrumente sowie der Notausrüstung. Anweisung über das Ein- und Aussteigen, Anschnallgurte, Bedienen der Steuerorgane und richtige Benutzung des Notausstiegs und der Notausrüstung. Vorbereitung und Beenden eines Fluges
Befinden des Schülers und Zweckmäßigkeit seiner Bekleidung
Übernahme des Flugzeugs, Vergewisserung über den technischen Klarstand anhand der Bordunterlagen, des Betriebshandbuches und der Klarlisten
Erteilung und Annahme eines fest umrissenen Flugauftrags
Außenkontrolle, Innenkontrolle, Kontrolle vor dem Start, ggf. Anfordern der Start- und Flugfreigabe durch Sprechfunk
Überprüfung vor dem Verlassen des Flugzeugs, Ausfüllen der Borddokumente, Meldung von Beanstandungen
Nachbesprechung
Gewöhnungsflug
Für den Bewerber dient der Flug dazu, ihn an das Fliegen vom Sitz des Lehrberechtigten heranzuführen und ihn mit der Umgebung des Flugplatzes aus der Luft vertraut zu machen.
Flugschüler sollen an das Fliegen herangeführt und zur Fortsetzung der Ausbildung motiviert werden. Kunstflug oder Besondere Flugzustände sind bei diesem Flug zu unterlassen.
Für den Flugschüler, der bereits geflogen ist, dient dieser Flug lediglich zur Eingewöhnung auf ein neues Segelflugzeugmuster
Wirkung der Steuerorgane
Erklärung der Bewegungen um die Querachse durch Vor- und Zurückbewegen des Steuerknüppels, um die Längsachse seitliches Bewegen des Steuerknüppels und um die Hochachse durch Betätigung des Seitenruders. Hinweise darauf, dass alle Bewegungen relativ zum Flugzeug immer gleich sind, unabhängig davon, in welcher Lage es sich befindet.
Wirkungsweise und Empfindlichkeit der einzelnen Ruder bei
− unterschiedlichen Geschwindigkeiten
− unterschiedlichen Fluglagen
Folgewirkung bei Betätigung des Seitenruders oder des Querruders
− Seitenruder
− Drehen um die Hochachse
− Rollen um die Längsachse
− Gefahr der Entwicklung zur Steilspirale als Folge der Einzelbetätigung
des Seitenruders
− Querruder
− Rollen um die Längsachse
− Drehen um die Hochachse
− Neigen um die Querachse
− Entwicklung zur Steilspirale als Folge des seitlich angeblasenen
Rumpfes und des Seitenleitwerks durch das Rutschen
Auswirkung der Massenträgheit
Auswirkung des negativen Wendemoments
Aerodynamische Auswirkung bei
− Betätigung der Trimmung
− Betätigung der Landehilfen
− Betätigung der Störklappen
Rollen am Boden
Geradeausflug
Beibehaltung der Flugrichtung und Fluglage
Einhalten der richtigen Fluglage in Bezug auf den Horizont und der Richtung, Gebrauch der Trimmung, Auswertung der Instrumente
Ablesen der Flugüberwachungsinstrumente
Überwachen des umgebenden Luftraums
Kurven Einteilung der Kurven in flache, mittlere und steile Kurven
Einleiten der Kurve aus dem Horizontalflug unter richtiger Anwendung der Ruder
Beibehaltung der Schräglage und der Drehgeschwindigkeit (Rate of Turn)
Ausleiten aus der Kurve
Steig und Sinkflugkurven
Steilkurven
Mögliche Kurvenfehler, Abkippen in der Kurve
Thermikflug
− Kreisen in der Thermik, zentrieren, gemeinsamer Kreisflug
− Überwachen des umgebenden Luftraums
Überziehen, Abkippen und Trudeln im Geradeaus- und Kurvenflug
Verhalten bei Überziehen, Abkippen und Trudeln
Richtung halten während des Abkippvorgangs
Beendigung des Überzogenen Flugzustandes bzw. Abkippens durch Nachdrücken (geringster Höhenverlust)
Hinweise auf die Gefahr nochmaligen Abkippens durch zu schnelles Abfangen
Einleiten und Beenden des Trudelns
Steilspirale Ursachen
Einleiten der Steilspirale
Erkennen der Steilspirale
Beendigung der Steilspirale
Richtige Anwendung der Ruder beim Beenden
Anmerkung: Unterschiede zwischen Steilspirale und Trudeln sind zu demonstrieren. Platzrunde
Start, Querabflug, Gegenanflug, Queranflug, Endanflug, Landung
Windenstart
− Ausrichtung des Segelflugzeuges in Startrichtung
− Richtung halten
− Einfluss durch Wind, richtiger Gebrauch des Höhenruders, Beachten der Geschwindigkeit
Schleppstart hinter Luftfahrzeugen
− Ausrichtung des Segelflugzeuges
− Richtung halten
− Einfluss durch Wind, richtiger Gebrauch des Höhenruders, Beachten der Geschwindigkeit
− Beibehalten der Fluglage hinter dem Schleppflugzeug
− Übergang in den Horizontalflug; Beibehaltung der Fluglage
Kurve in den Gegenanflug
Gegenanflug, Anflug der Position, Überprüfung aller Instrumente und Bedienungshebel laut Klarliste, Abstand zur Landebahn
Einnehmen der Landeanfluggeschwindigkeit
Kurve in den Queranflug
Sinkflug in die Endanflughöhe, richtiges Sinkverhältnis in Bezug zum räumlichen Abstand zur Anflugrundlinie unter Berücksichtigung des Windes
Landekurve, Beenden der Kurve in Startbahnverlängerung, ggf. Berücksichtigung des Seitenwindes
Richtige Sink- bzw. Gleitfluggeschwindigkeit, Betätigung der Bremsklappen bei entsprechender Fluglage
Abfangen und Ausschweben
Durchziehen zur Landung, Landetechnik, Richtung halten beim Ausrollen
Zusätzlich sind zu üben:
− Langer Anflug und Landung ohne Bremsklappen
− Landeanflug mit anschließender kurzer Landung
− Verhalten bei zu niedrigem und zu hohem Anflug
− Landung aus einer Position außerhalb der Platzrunde
Technik und Gefahren von Rücken- und Seitenwindlandungen, zulässige und demonstrierte Seitenwindkomponente
Seitengleitflug
Seitengleitflug im geraden Anflug
− Einleiten aus der Gleitfluggeschwindigkeit, Reihenfolge der Steuermaßnahmen, Richtung halten, Sinkrate, Geschwindigkeit
− Beenden, Reihenfolge der Steuermaßnahmen, Richtung halten, Beibehalten der Gleitfluggeschwindigkeit
Ziellandung
Notlandungen
Startunterbrechung
− Nachdrücken und Richtung halten
− Beachten der Geschwindigkeit
− Gebrauch der Bremsklappen
− Entscheidung zum weiteren Verfahren
Außenlandeübungen
− Auswahl der Landeflächen, Beachtung von Windrichtung und Geschwindigkeit
Anmerkung: Diese Übung ist mit einem Reisemotorsegler mit Motor im Leerlauf durchzuführen. Das Aufsetzen ist nur zulässig, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 213
Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Diese Prüfung ist eine schriftliche Prüfung in den nachfolgend aufgeführten zwei Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden:
Fach
Bearbeitungszeit Std. (maximal)
Pädagogik in der Flugausbildung
1:30
Methodik in der Flugausbildung
1:30
gesamt
3:00
Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen auch für richtige Teilantworten vergeben werden.
Der Nachweis der Lehrbefähigung ist durch die Ausarbeitung und Durchführung einer Lehrprobe von mindestens einer Unterrichtseinheit zu erbringen.
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 214 - 216
Die Abnahme der praktischen Prüfung ist im Zusammenhang mit der theoretischen Prüfung durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Segelflugzeugmuster abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Segelflugzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen.
Die praktische Prüfung muss aus mindestens drei Flügen bestehen, davon ist mindestens einer in der Startart Schleppstart hinter Luftfahrzeugen durchzuführen.
Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des Fluglehrers ausführen kann. Unbeschadet seiner Verantwortung für die Flugdurchführung nach § 4 Abs. 4 LuftVG soll der Prüfer einen Flugschüler in verschiedenen Phasen der Ausbildung darstellen und für einen Flugschüler typische Fehler in den Prüfungsablauf einfügen.
Der Bewerber hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden.
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind nur die noch ausstehenden Prüfungsflüge durchzuführen.
Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen
ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen
gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship) sowie methodische Fähigkeiten als Fluglehrer
Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
Der Bewerber muss in der Lage sein, die Übungen vorzufliegen und dem Prüfer verbal zu erklären Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird eine Übung nicht bestanden, so gilt diese Übung als nicht bestanden. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur bis zu drei Übungen nicht besteht, muss nur die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.
Das Bestehen der praktischen Prüfung berechtigt den Bewerber zu einer Tätigkeit als Fluglehrer unter der Aufsicht eines von der zuständigen Stelle hierfür anerkannten erfahrenen Fluglehrers mit Ausnahme von
– der Zustimmung als zweiter Fluglehrer zum ersten Alleinflug
– der Durchführung von Übungsflügen mit Fluglehrer zur Verlängerung einer Berechtigung
Die Aufsichtspflicht gemäß Punkt 10. kann auf Antrag des hierfür anerkannten Fluglehrers aufgehoben werden, wenn der Bewerber mindestens einen Flugschüler in jedem Ausbildungsabschnitt ausgebildet hat oder mindestens 60 eigene Ausbildungsstarts und 10 Ausbildungsflugstunden in allen Ausbildungsabschnitten durchgeführt hat.
Prüfungsnachweis Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern Name und Vorname des Bewerbers: .................................. Anschrift: ....................................................... Lizenz-Nr.: ...................................................... I. Prüfungsflüge Segelflugzeugmuster: ................... Kennzeichen: ................. Flugplatz: ............................. Flugzeit: ....................
Übungen I Bewertung I Übungen I Bewertung
III. Bemerkungen ...................................... ..................................... Ort und Datum Unterschrift des Prüfers ...................................... ..................................... Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben * Nichtzutreffendes ist zu streichen
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 217
Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten sieben Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden. Eine Prüfung besteht aus mindestens 70 Fragen. Die Prüfung muss zu etwa 2/3 aus Auswahlfragen (Multiple Choice) aus dem jeweils gültigen amtlichen Fragenkatalog und zu etwa 1/3 aus langschriftlich zu beantwortenden Fragen bestehen. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden:
Fach
Bearbeitungszeit Std. (maximal)
Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes
1:00
Allgemeine Luftfahrzeugkunde
0:45
Menschliches Leistungsvermögen
0:45
Meteorologie
1:00
Navigation, Flugleistung und Flugplanung
1:00
Verhalten in besonderen Fällen
0:45
Aerostatik
0:45
gesamt
6:00
Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen bei Multiple-Choice-Fragen nur für richtige Antworten, bei langschriftlich zu beantwortenden Fragen auch für richtige Teilantworten vergeben werden.
Das Bestehen dieser theoretischen Auswahlprüfung beinhaltet die Anmeldung zur Abnahme der praktischen Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern.
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 218 - 219
Der in der praktischen Auswahlprüfung verwendete Freiballon muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Auswahlprüfung genügen und ein Freiballon der Größenklasse I sein.
Der Prüfer hat vor der Fahrt das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einer weiteren Fahrt nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
Führen des Freiballons innerhalb der Betriebsgrenzen
ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen
gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)
Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über den Freiballon zu jedem Zeitpunkt der Fahrt, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" (b) oder "nicht bestanden" (nb) bewertet. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur bis zu drei Übungen nicht besteht, muss nur die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.
Prüfungsnachweis Praktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern Name und Vorname des Bewerbers: ......................................... Anschrift: .............................................................. Lizenz-Nr.: ............................................................. I. Prüfungsfahrt Ballonart: Gasballon/Heißluftballon* Muster: .................... Eintragungszeichen: ................. Größe: .................. m3 Startplatz: ......................... Startzeit: ................. Landeplatz: ......................... Landezeit: .................
I Übungen I Bewertung
5 I Durchführung der Fahrt I I Durchführung der notwendigen Maßnahmen und I I Kontrollen während der Fahrt I I Navigation I
7 I Einnehmen von Höhen zum Erreichen günstiger I
9 I Zwischenlandung bzw. bei höheren Wind- I I geschwindigkeiten Landeanfahrt ohne I I Bodenberührung aus einer Sicherheitsmindesthöhe von I
III. Bemerkungen: .............................. ............................. Ort und Datum Unterschrift des Prüfers .............................. ............................. Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben * Nichtzutreffendes ist zu streichen
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 220 - 224
Allgemeine Einführung Eignung und Ansehen eines Fluglehrers stehen und fallen mit seiner Persönlichkeit, seinem fahrtechnischen Können und seinem theoretischen, insbesondere technischen Wissen in allen mit der Luftfahrt zusammenhängenden Fragen und Problemen. Flugschüler werden immer aus verschiedenen Bildungskreisen mit verschiedenen Wissensgrundlagen und mit verschiedener geistiger sowie körperlicher Veranlagung kommen. Ihr ganzes Vertrauen, sorgfältig ausgebildet zu werden, setzen sie in ihren Fluglehrer. Um dieses Vertrauensverhältnis herzustellen, ist es daher unerlässlich, von dem ausbildenden Fluglehrer gute theoretische Kenntnisse zu fordern und ihn mit der Pädagogik, Methodik und Systematik so vertraut zu machen, dass er befähigt ist, sein Wissen in geeigneter Form an den Flugschüler weiterzugeben. Er muss in der Lage sein, alle fahrtechnischen, aerostatischen und technischen Zusammenhänge zu erkennen, sie zu erläutern und die notwendigen Hinweise zu geben. Seine Kenntnisse in allen Fachgebieten müssen so vertieft sein, dass er für die praktische Fahrtdurchführung entsprechenden Unterricht erteilen kann. In seiner Verantwortung liegt es, die Erziehung umsichtiger und verantwortungsvoller Freiballonführer zu gewährleisten. Der Schwerpunkt der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern liegt in der Vermittlung der erforderlichen methodischen und didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für das Lehren des Lernens. Darüber hinaus sind im Rahmen der theoretischen Ausbildung aufbauend auf soliden Grundkenntnissen vertiefende Kenntnisse in allen Bereichen der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern zu vermitteln. PÄDAGOGIK IN DER AUSBILDUNG Allgemeines
Anforderungen an einen Fluglehrer hinsichtlich seines Charakters, seiner Persönlichkeit seines Verhaltens und seines Auftretens
Verantwortung des Fluglehrers, gesetzliche und ethische Verpflichtung
Vertrauensverhältnis zwischen Lehrer und Schüler
erzieherischer Einfluss auf den Flugschüler
Abstellen von Überheblichkeit oder mangelndem Selbstvertrauen
gegenseitige Achtung und Kameradschaft
Einwirken auf ideelle Einstellung zur Luftfahrt
Motivation zur Flugdisziplin
Verschiedene Ursachen der Flugfehler, die im Extremfall zur Ablösung führen können, sind
– Luftkrankheit
– Angstgefühl
– Mangel an fliegerischem Gefühl
– Mangel an Einfühlungs-, Schätzungs-, Reaktions- und Konzentrationsvermögen
– mangelnde Übersicht und Belastbarkeit
– mangelndes Orientierungs- und räumliches Vorstellungsvermögen
– mangelnde Aufmerksamkeitsgabe und Lernfähigkeit
– Komplexe
– mangelnder Lernwille
– zu niedriges Intelligenzniveau
– charakterliche Mängel
– Disziplinlosigkeit
Suchen nach Möglichkeiten, die Ursachen erkannter Fehler zu beeinflussen
Fachliche Beurteilung während und nach der Fahrt
Prüfungsbefangenheit
Einflussnahme des Fluglehrers auf die Einstellung und das Verhalten des Flugschülers während des Prüfungsfluges
Methodik und Systematik in der theoretischen Ausbildung
Grundlagen der menschlichen Kommunikation
Einführung in die Erwachsenenbildung
Lehrtechniken, Motivation
Erarbeiten eines Unterrichtsablaufplanes für eine Unterrichtseinheit
– Ausbildungsthema
– Festlegung der Lernziele
– Stoffsammlung, Gliederung
– Zeitbedarf
– Verfügbare Lehrmittel und Medien
– Ausbildungsform und Unterrichtsablauf festlegen
– Lernzielkontrollen erstellen
– Organisatorische Maßnahmen
Vorbereitung des Unterrichts
Vertrautmachen des Flugschülers mit den Lernzielen und dem Unterrichtsplan
Nachbereitung
Methodik und Systematik in der praktischen Ausbildung
Sinnvolle Reihenfolge der Übungen unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes, des Wetters, Kontinuität der Ausbildung, Häufigkeit der Wiederholungen
Bekanntgabe und Erklärung der jeweiligen Übungen vor der Fahrt
Erklärung der Vorgehensweisen mit Begründungen
Bewertung der einzelnen Übungen sofort während der Fahrt
Übernahme der Ballonführung (Brenner/Ballast) während der Fahrt nur in kritischen Situationen
Nachbesprechung und ergänzende Erklärungen nach der Fahrt
Unterteilung des Ausbildungsprogramms in die Abschnitte
– bis zum eigenständigen Fahren
– regelmäßiges Üben von Notverfahren
– Vertiefung des Erlernten und Weiterbildung bis zur Prüfungsfahrt
– Vorbereitung auf die Prüfungsfahrt
Aufsichtspflicht des Fluglehrers bei der Aufrüstung des Ballons durch den Auszubildenden
Motivation zur Selbstkritik und Selbstkontrolle
METHODIK IN DER AUSBILDUNG Allgemeine Einweisungen
Vertrautmachen mit den Startplätzen und seinen Einrichtungen
Sicherheitsbestimmungen
allgemeine Vorschriften
Hinweise zur Erklärung des Freiballons
Ausführliche Besprechung des Flughandbuchs vor der ersten Ausbildungsfahrt
Klarliste
Umfassender Unterricht
Erklärungen der Einweisungen und Flugübungen
aerostatische und funktionelle Zusammenhänge
Gebrauch von Verfahrens- und Klarlisten
Methoden der Vermittlung der Nutzung von Funknavigationshilfen
Anmerkung: Der Unterricht ist so zu gestalten, dass der Anwärter die Beziehungen der einzelnen Vorgänge zueinander kennen lernt, sie gedanklich erfasst, um sie später als Fluglehrer an den Auszubildenden weitergeben zu können. Verhalten in besonderen Fällen
Sicheres Verhalten am Startplatz und bei Veranstaltungen
Vom Ventilator ausgehende Gefahren
Umgang mit Zuschauern am Startplatz
Vermeidung von Unfällen mit Stromleitungen
Verhalten bei Stromunfällen
Richtiger Gebrauch von Feuerlöschern
Landungen bei kritischen Verhältnissen
Schulung der Mannschaft zur Vermeidung von Unfällen
Schulung der Mannschaft zum Verhalten bei Unfällen
Meldungen von Unfällen
Trainingsmöglichkeiten von Notverfahren
Verhalten des Fluglehrers bei Notfällen, Störungen und Unfällen
Luftrecht
Luftrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der Ausbildung
− Registrierte Ausbildungseinrichtung
− Versicherungen in der Ausbildung
− Umfang Ausbildungserlaubnis
− Lehrberechtigung und Verlängerung
Dokumentation und Verwaltungsverfahren
− Schulunterlagen
− Flugschülerakten
− Ausbildungsnachweise
Formblätter und Anträge für den Schulbetrieb
− Schülermeldung
− Befähigungsnachweis
− Anträge zur Abnahme von Prüfungen
Vordrucke zur Erlaubnisverlängerung
Aufgaben des Betreibers der registrierten Ausbildungseinrichtung und der Fluglehrer
− nach gesetzlichen Vorschriften
− nach den Auflagen der Ausbildungserlaubnis
Allgemeinerlaubnis, Einzelgenehmigungen, Startplatzgutachten
Bedeutung einer ausführlichen Passagiereinweisung
Verwendung und Erstellung von Klarlisten
Haftungsrecht bei Ausbildungs- und Passagierfahrten
Navigation
Sinnvolle Verwendung des GPS bei navigatorischen Aufgaben.
Unterschiedliche Koordinatensysteme
Vorteile der Nutzung eines Transponders
Berücksichtigung von Naturschutz, landwirtschaftlichen Nutzflächen und Tierhaltung bei der navigatorischen Fahrtplanung
Entwicklungstendenzen der zukünftigen Luftraumstruktur
Verhalten in unterschiedlichen Lufträumen mit dem Freiballon
Besonderheiten im Sprechfunkverkehr bei Freiballonen mit Flugsicherungsstellen
Beurteilung eines Startplatzes auf Eignung
Meteorologie
Beschaffung von meteorologischen Daten und Bezugsquellen
Eigene Beobachtungsmöglichkeiten
Benutzung von Selfbriefingsystemen
Interpretation und korrekte Auswertung meteorologischer Daten
Meteorologische Fahrtvorbereitung von Ausbildungsfahrten
Erkennen von Wetteränderungen während einer Fahrt
Entwicklungstendenzen beim DWD in Bezug auf Luftfahrtberatung
Aerostatik
Tragfähigkeits- und andere aerostatische Berechnungen
Aerostatische Einflüsse und auftretende Kräfte beim Aufrüsten von Freiballonen
Einflüsse von zusätzlicher Ladung, Temperaturänderung, Druckänderung usw. auf das Verhalten eines Freiballons.
Theoretische Kenntnisse zur Fahrtechnik, Heizintervallen, Ventilwirkungen, am Ballon wirkenden Kräften und daraus resultierenden Folgerungen
Eingehende theoretische Kenntnisse zum Ballonverhalten bei schnellen Landungen
Technik
Elektronische Instrumente und ihre Technik
Unterschiedliche Brennersysteme, Funktionsweisen und Auswirkungen auf Notverfahren
Verschiedene Schnellentleerungssysteme und ihre Besonderheiten
Optimale Abläufe bei der Aufrüstung von Freiballonen
Sicherer Umgang mit Propan
Benutzung von Schutzkleidung
Menschliches Leistungsvermögen
Leistungsfähigkeit von Flugschülern im Verlauf der Ausbildung
Entscheidungsprozesse vor und während Ballonfahrten
Einflußnahme von Außenstehenden auf Pilotenentscheidungen
Auswirkungen bei Dauerfahrten
Unterstützende Wirkung von Klarlisten
Mentales Training von Notverfahren
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 225 - 226
Der in der praktischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern verwendete Freiballon muss der Größenklasse I entsprechen und für die Ausbildung geeignet sein. In der praktischen Ausbildung sind dem Bewerber die erforderlichen praktischen Fähigkeiten zum
Anleiten eines Flugschülers zum Ausführen der für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Fahrt erforderlichen Handlungen
Erkennen des notwendigen aktiven Eingreifens in die Fortsetzung der Fahrt bei Fehlreaktionen des Flugschülers
zu vermitteln. Fahrausbildung
Mindestens drei Fahrten mit einer Gesamtfahrzeit von mindestens vier Stunden müssen durchgeführt werden. Falls die vier Stunden nicht erreicht werden, ist die Zahl der Fahrten zu erhöhen. Die Fahrten sollen den Bewerber in die methodische und pädagogische Praxis eines Fluglehrers einführen.
Nach Möglichkeit soll jede Ausbildungsfahrt mit einem Flugschüler durchgeführt werden. Nur wenn kein Flugschüler zur Verfügung steht, kann der anerkannte ausbildende Fluglehrer den Schüler darstellen. Der anerkannte ausbildende Fluglehrer befindet sich bei allen Ausbildungsfahrten mit an Bord und ist verantwortlicher Luftfahrzeugführer.
Die Fahrten sind so zu planen, dass eine Ausbildung in geraffter Form simuliert wird. Der Bewerber lernt, den Flugschüler von Beginn an selbstständig aufrüsten, fahren und landen zu lassen. Eingreifen soll er nur in Fällen akuter Gefahr oder um bei Fehlern dem Flugschüler die richtige Fahrtechnik zu zeigen.
Der Bewerber bildet unter Anleitung des anerkannten ausbildenden Fluglehrers nach den Vorgaben der Anlage 7B zur 2. DV LuftPersV aus. Zusätzlich werden dem Bewerber folgende Vorgehensweisen vermittelt: Fahr- und Startvorbereitung
Vor einer Ausbildungsfahrt geeignete Wetterlage entsprechend des Ausbildungsstandes des Flugschülers prüfen
Sicherstellen, dass der Flugschüler die wesentlichen Teile des Flughandbuches des in der Ausbildung eingesetzten Freiballons kennt
Durchführung einer umfassenden Fahrtvorbereitung mit dem Flugschüler in navigatorischer, meteorologischer und luftrechtlicher Hinsicht
Besprechung der geplanten Übungen und Lernziele
Einbindung des Flugschülers in die Entscheidungsprozesse
Entscheidung über die Mitnahme von Passagieren entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen
Fahr- und Startvorbereitungen durch den Flugschüler unter Anleitung und Aufsicht des Bewerbers und des anerkannten ausbildenden Fluglehrers
Ausbildung der Mannschaft für Aufrüstung, Verfolgung und Bergung des Ballons
Start, Fahrt und Landung
Der Bewerber lässt die die Übungen unter Beobachtung durch den Flugschüler durchführen und stellt sicher, dass die Anforderungen im Rahmen des Ausbildungsstandes und der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit liegen und weder Unter- noch Überforderung auftritt. Bei einsetzender Unterforderung werden dem Flugschüler zusätzliche Aufgaben übertragen, bis er alle Aufgaben der Ballonführung selbstständig bewältigt
Der Bewerber weist den Flugschüler während der Fahrt auf Fehler hin und zeigt Möglichkeiten zu deren Vermeidung auf
Veranlassung der Benachrichtigung der Grundstückseigentümer im Falle von Flurschäden bei End- oder Zwischenlandungen
Verpacken und Wartung
Inspektion des Gerätes zum Kennenlernen der Teile und Schwachstellen
Bei Heißluftballonen: Gemeinsames Betanken der Gasflaschen unter Beachtung aller Sicherheitsvorschriften
Nachbesprechung
Gemeinsames Ausfüllen der Bord-, Fahrtenbücher und Ausbildungsnachweise
Eingehende Besprechung der Fahrt zur Feststellung des Ausbildungsfortschritts
− zwischen Bewerber und Flugschüler unter Aufsicht des anerkannten ausbildenden Fluglehrers
− zwischen Bewerber und anerkanntem ausbildenden Fluglehrer
Besprechung mit den Mannschaftsmitgliedern zur Behebung möglicher riskanter Verhaltensweisen unter Aufsicht des anerkannten ausbildenden Fluglehrers
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 227
Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Diese Prüfung ist eine schriftliche Prüfung in den nachfolgend aufgeführten zwei Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden:
Fach
Bearbeitungszeit Std. (maximal)
Pädagogik in der Flugausbildung
1:30
Methodik in der Flugausbildung
1:30
gesamt
3:00
Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen auch für richtige Teilantworten vergeben werden.
Der Nachweis der Lehrbefähigung ist durch die Ausarbeitung und Durchführung einer Lehrprobe von mindestens einer Unterrichtseinheit zu erbringen.
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 228 - 230
Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des amtlich anerkannten Ausbildungslehrgangs nach Abschluss der praktischen Ausbildung und dem Bestehen der theoretischen Prüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem Freiballon der Größenklasse I und der Freiballonart abzulegen, auf der er während des Fluglehrerausbildungslehrgangs tätig war. Der in der praktischen Prüfung verwendete Freiballon muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen.
An der Prüfungsfahrt hat mindestens ein Prüfer teilzunehmen. Vorzugsweise ist ein Flugschüler mitzunehmen, mit dem der Bewerber eine Ausbildungsfahrt durchzuführen hat. Steht kein Flugschüler zur Verfügung, hat der Prüfer den Flugschüler zu simulieren.
Im Rahmen der Prüfungsfahrt ist die Vorgehensweise des Bewerbers gemäß Anlage 16D 2.DV LuftPersV sowie das Verhalten des Bewerbers auf simulierte bzw. tatsächliche Fehler eines Flugschülers zu prüfen. Die Prüfung besteht aus einer Fahrt von ca. 1 Stunde Dauer.
Der Prüfer hat vor der Fahrt das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen. Der Bewerber hat die Fähigkeiten entsprechend Formblatt Prüfungsnachweis nachzuweisen. Die Durchführung und das Ergebnis der Fahrprüfung sind vom Prüfer auf dem Formblatt zu bescheinigen.
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einer weiteren Fahrt nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
Der Bewerber kann jeden Prüfungspunkt einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die ballonfahrerischen oder methodisch-didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" (b) oder "nicht bestanden" (nb) bewertet. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur bis zu drei Übungen nicht besteht, muss nur die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.
Beim erstmaligen Erwerb einer Lehrberechtigung wird vor deren Erteilung eine an den Ausbildungslehrgang anschließende erfolgreiche Ausbildungstätigkeit entsprechend § 94 LuftPersV Abs. 1 Nr. 5 vorausgesetzt.
Der Bewerber um die Lehrberechtigung hat zum Nachweis der erfolgreichen Ausbildungstätigkeit mindestens einen Flugschüler in jedem Ausbildungsabschnitt auszubilden.
Der von der zuständigen Stelle zur Aufsicht berechtigte Fluglehrer hat sich im Anschluss von Ausbildungsabschnitten durch eine Fahrt mit dem oder den Flugschüler(n) davon zu überzeugen, dass das Ziel der jeweiligen Ausbildungsabschnitte erreicht wurde, bevor er die gesamte erfolgreiche Ausbildungstätigkeit bescheinigt.
Prüfungsnachweis Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern Name und Vorname des Bewerbers: ......................................... Anschrift : ............................................................. Lizenz Nr.: ............................. I. Prüfungsfahrt Ballonart: Gasballon/Heißluftballon * Muster: ....................... Kennzeichen: ........................ Größe : ...............m(hoch)3 Startplatz: ......................... Startzeit: .................... Landeplatz: ......................... Landezeit: ....................
Übungen I Bewertung
1. Fahrtvorbereitungen für die Ausbildungsfahrt mit dem I
2. Verständliche Anweisungen und Erklärungen des I
4. Korrigieren von Fehlern bei Start, Fahrt und Landung I
5. Selbständiges Handeln lassen des Flugschülers unter I
6. Nachbesprechung mit dem Flugschüler und Bewertung I
III. Bemerkungen .................................. ................................... Ort und Datum Unterschrift des Prüfers .................................. ................................... Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben * Nichtzutreffendes ist zu streichen
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 231
Die Abnahme der theoretischen Auswahlprüfung ist durch den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung. Sie umfasst nachfolgend aufgeführte Sachgebiete und hat eine Dauer von 60 bis 120 Minuten.
Ort und Zeit der Prüfung bestimmt die zuständige Stelle.
Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften
Navigation
2.1
Allgemeine Navigation
2.2
Funknavigation
2.3
Flugplanung
Meteorologie
Aerodynamik (Gaslehre, Aerostatik und Aerodynamik)
Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik
5.1
Flugleistung
5.2
Beladung und Schwerpunkt
5.3
Luftschiffkunde
5.4
Elektrotechnik und Avionik
5.5
Instrumente
5.6
Triebwerke
Verhalten in besonderen Fällen
Menschliches Leistungsvermögen
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Bewerber mindestens 75% der möglichen Punkzahl erreicht hat.
Das Bestehen dieser theoretischen Auswahlprüfung beinhaltet die Anmeldung zur Abnahme der praktischen Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Auswahlprüfung von Luftschiffführern.
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 232 - 235
Das in der praktischen Auswahlprüfung verwendete Luftschiff muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Auswahlprüfung genügen.
Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen. Der Zeitpunkt simulierter Notsituationen soll für den Bewerber örtlich und zeitlich bekannt gegeben werden.
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
Führen des Luftschiffs innerhalb der Betriebsgrenzen
ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen
gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)
Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftschiff zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die sichere Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" (b) oder "nicht bestanden"(nb) bewertet. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. Die gesamte Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten abzulegen.
Praktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern Name und Vorname des Bewerbers: .............................................. Anschrift: ................................................................... Luftfahrerschein für: ........................................................ Ausgestellt von: ................................. am: ....................... I. Durchführung der Prüfung: Luftschiffmuster: ........................ Kennzeichen: ...................... Abflugort: ............................... Startzeit: ........................ Zielort: ................................. Landezeit. ........................ Blockzeit (ab Mast/an Mast): ....................
III. Bemerkungen ................................. ................................. Ort und Datum Unterschrift des Prüfers ................................. ................................. Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben * Nichtzutreffendes ist zu streichen
I I I I I I
Sitz des Prüfers: I Rechts I Links I Mitte I
Prüfungsabschnitt/Übung I
16.4 Handlungen bei Notlandung mit und ohne Unterstützung durch die
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 236 - 238
Allgemeine Einführung Eignung und Ansehen eines Fluglehrers stehen und fallen mit seiner Persönlichkeit, seinem fliegerischen Können und seinem theoretischen, insbesondere technischen Wissen in allen mit der Luftfahrt zusammenhängenden Fragen und Problemen. Flugschüler werden immer aus verschiedenen Bildungskreisen mit verschiedenen Wissensgrundlagen und mit verschiedener geistiger sowie körperlicher Veranlagung kommen. Ihr ganzes Vertrauen, sorgfältig ausgebildet zu werden, setzen sie in ihren Fluglehrer. Um dieses Vertrauensverhältnis herzustellen, ist es daher unerlässlich, von dem ausbildenden Fluglehrer gute theoretische Kenntnisse zu fordern und ihn mit der Pädagogik, Methodik und Systematik so vertraut zu machen, dass er befähigt ist, sein Wissen in geeigneter Form an den Flugschüler weiterzugeben. Er muss in der Lage sein, alle mit der fliegerischen Tätigkeit verbundene Zusammenhänge zu erkennen, sie zu erläutern und die notwendigen Hinweise und Hilfestellung zu geben. Seine Kenntnisse in allen Fachgebieten müssen so vertieft sein, dass er für die praktische Flugdurchführung entsprechenden Unterricht erteilen kann. In seiner Verantwortung liegt es, die Erziehung umsichtiger und verantwortungsvoller Luftschiffführer zu gewährleisten. Der Schwerpunkt der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung für Luftschiffführer liegt in der Vermittlung der erforderlichen methodischen und didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für das Lehren des Lernens. Darüber hinaus sind im Rahmen der theoretischen Ausbildung aufbauend auf soliden Grundkenntnissen vertiefende Kenntnisse in allen Bereichen der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung für Luftschiffführer zu vermitteln. PÄDAGOGIK IN DER FLUGAUSBILDUNG Allgemeines
Anforderungen an einen Fluglehrer hinsichtlich seines Charakters, seiner Persönlichkeit seines Verhaltens und seines Auftretens
Verantwortung des Fluglehrers, gesetzliche und ethische Verpflichtung
Vertrauensverhältnis zwischen Lehrer und Schüler
erzieherischer Einfluss auf den Flugschüler
Abstellen von Überheblichkeit oder mangelndem Selbstvertrauen
gegenseitige Achtung und Kameradschaft
Einwirken auf ideelle Einstellung zur Luftfahrt
Erziehung zur Flugdisziplin
Ursachen von Flugfehlern, die im Extremfall zur Ablösung führen können, sind
– Luftkrankheit
– Angstgefühl
– Mangel an fliegerischem Gefühl
– verkrampfte Steuerführung
– Mangel an Einfühlungs-, Schätzungs-, Reaktions- und Konzentrationsvermögen
– mangelnde Übersicht und Belastbarkeit
– mangelndes Orientierungs- und räumliches Vorstellungsvermögen
– mangelnde Aufmerksamkeitsgabe und Lernfähigkeit
– Komplexe
– mangelnder Lernwille
– zu niedriges Intelligenzniveau
– charakterliche Mängel
– Disziplinlosigkeit
Suchen nach Möglichkeiten, die Ursachen erkannter Fehler zu beeinflussen
Fehleransprache während des Fluges und Auswertung nach Beendigung des Fluges
Prüfungsbefangenheit
Einflussnahme des Fluglehrers auf die Einstellung und das Verhalten des Flugschülers während des Prüfungsfluges
Fliegerische Beurteilung
Methodik und Systematik
der Lehrende
der Lernende
der Lehrgegenstand bzw. Lehrstoff
Vorbereitung und Gliederung des Unterrichts
Lehrtechnik
richtiges Ansprechen des Flugschülers
Erwecken seiner Aufmerksamkeit
Vertrautmachen des Schülers mit dem Ausbildungsplan
Einheitlichkeit der Ausbildung in Bezug auf Inhalt und Methode
sinnvolle Reihenfolge der Übungen unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes
Kontinuität der Ausbildung
Häufigkeit der Wiederholungen
Bekanntgabe und Erklärung der jeweiligen Übungen vor dem Fluge
Das Lehren des Fliegens und der Korrekturtechnik unter Anwendung des Lehrtextes im Fluge
Synchronisation des gesprochenen Wortes zur Flugbewegung
Nachbesprechung und ergänzende Erklärungen nach dem Fluge
Übernahme und Übergabe der Steuerung im Fluge
Unterteilung des Ausbildungsprogramms in die Abschnitte
– Vertiefung des Erlernten und Weiterbildung nach dem ersten Alleinflug
– Vorbereitung auf den Prüfungsflug, insbesondere aller Maßnahmen zur Durchführung des Navigationsfluges
Aufsichtspflicht des Fluglehrers bei Alleinflügen des Auszubildenden
Erziehung zur Selbstkritik und Selbstkontrolle
THEORETISCHER FLUGUNTERRICHT UND FLUGLEHRERUNTERRICHT Allgemeine Einweisungen
Vertrautmachen mit dem Startplatz und seinen Einrichtungen
Sicherheitsbestimmungen
allgemeine Vorschriften
Hinweise zur Erklärung des Luftschiffes
Flughandbuch
Klarliste
Umfassender Unterricht
Erklärungen der Einweisungen und Flugübungen
Aerodynamische/aerostatische und technische Zusammenhänge
Gebrauch von Verfahrens- und Klarlisten
* * Anmerkung: Der Unterricht ist so zu gestalten, dass der Anwärter die Beziehungen der einzelnen Vorgänge zueinander kennen lernt, sie gedanklich erfasst, um sie später als Fluglehrer an den Auszubildenden weitergeben zu können.
Methoden der Vermittlung der Nutzung von Funknavigationshilfen
Erarbeitung eines Lehrtextes
Erarbeitung eines Ausbildungsablaufplanes mit folgenden Punkten:
– Ausbildungsthema
– Ausbildungsziel
– Ausbildungsform
– Ausbildungsverfahren
– Ausbildungsmittel
– Zeitbedarf
– Ablauf
– Stoffgliederung
– Teilziele
Hilfsmittel etc.
organisatorische Maßnahmen
Nachbereitung
Verhalten in besonderen Fällen
Gründe für technische Unregelmäßigkeiten und Möglichkeiten für ihre Beseitigung
Fehlfunktionen von Anlagen und Instrumenten
Funkausfall
Verhalten in Notfällen und Notverfahren
Feuer an Bord
Verhalten bei Verlust der Orientierung und bei Antreffen von Schlechtwetterlagen
Notlandungen
Verhalten nach einer Notlandung
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 239
Das in der praktischen Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern verwendete Luftschiff muss für die Ausbildung geeignet sein. Die praktische Ausbildung gliedert sich in 2 Abschnitte.
Erlernen und Festigung der Steuertechnik/Bedienung des Luftschiffes vom Sitz des Fluglehrers
Methodische Flugausbildung
Die Methodische Flugausbildung soll den Bewerber
– zur Demonstration der richtigen Führung des Luftschiffes,
zur methodisch richtigen Anleitung des Flugschülers,
zum Erkennen von fehlerhaften Handlungen des Flugschülers,
zur Verhinderung bzw. Abwendung kritischer und gefährlicher Flugzustände,
zum Anbringen adäquater Korrekturen (aktives Eingreifen, verbale Anweisungen)
– zur Beurteilung des Lernfortschrittes des Flugschülers
befähigen. Die Flugausbildung muss mindestens 15 Stunden mit einem dafür von der zuständigen Luftfahrtbehörde anerkanntem Lehrberechtigtem umfassen. Inhaltlich müssen alle Flugübungen gemäß dem „Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb einer Lizenz für Luftschiffführer“ (siehe Anlage 8B (zu §11)) abgedeckt werden, wobei hier das Erlernen der Lehrmethodik den Schwerpunkt der praktischen Ausbildung darstellt.
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 240
Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten zwei Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden:
Fach
Bearbeitungszeit Std. (maximal)
Pädagogik in der Flugausbildung
1:30
Methodik in der Flugausbildung
1:30
gesamt
3:00
Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen auch für richtige Teilantworten vergeben werden.
Der Nachweis der Lehrbefähigung ist durch die Ausarbeitung und Durchführung einer Lehrprobe von mindestens einer Unterrichteinheit zu erbringen. Die Lehrprobe ist vor einer von der zuständigen Stelle bestimmten Prüfungskommission abzulegen. Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer. Das Thema des Fluglehrerunterrichts wird von der zuständigen Stelle festgelegt. Die Lehrprobe wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 241 - 243
Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Die Inhalte der praktischen Prüfung richten sich nach der Art der zu erwerbenden Lehrberechtigung. Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem Luftschiffmuster abzulegen, auf dem er während der Ausbildung zum Erwerb der Lehrberechtigung tätig war. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftschiff muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen.
Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
Befähigung eines Flugschülers zur sicheren Führung des Luftschiffes
Ausgeprägtes Urteilsvermögen und pädagogisches Verhalten als Fluglehrer
Anwendung seiner Lehrmethodik sowie seiner fliegerischen und theoretischen Kenntnisse.
Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit " bestanden " (b) oder " nicht bestanden " (nb) bewertet. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. Die gesamte Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten abzulegen.
Nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Werden auch im zweiten Versuch nicht alle Abschnitte bestanden, ist die weitere Ausbildung von der zuständigen Stelle festzulegen. Die praktische Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.
Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern Name und Vorname des Bewerbers: .............................................. Anschrift: ................................................................... Luftfahrerschein für: ........................................................ Ausgestellt von: ................................. am: ....................... I. Durchführung der Prüfung: Luftschiffmuster: ........................ Kennzeichen: ...................... Abflugort: ............................... Startzeit: ........................ Zielort: ................................. Landezeit. ........................ Blockzeit (ab Mast/an Mast): ....................
III. Bemerkungen ................................. ................................. Ort und Datum Unterschrift des Prüfers ................................. ................................. Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben * Nichtzutreffendes ist zu streichen
I I I I I I
Sitz des Prüfers: I Rechts I Links I Mitte I
Aus der Anlage 8B ausgewählte Übungen I Bewertung
-------- Anmerkung: Die Rolle des „Flugschüler“ übernimmt der Prüfer oder ein Fluglehrer, der nicht an der Ausbildung beteiligt war. Die ausgewählten Übungen sind zunächst in einer Flugvorbesprechung mit dem „Flugschüler“ zu besprechen. Der Bewerber hat während des Fluges die durchzuführende Übung anzukündigen und sie dann unter erklärenden Worten vorzuführen. Danach ist die Übung vom „Flugschüler“ unter Simulation von typischem Schülerfehlverhalten nachzuvollziehen. Der Bewerber hat die Fehler in geeigneter Weise (verbal oder ggf. durch Eingreifen) zu korrigieren. In einer Besprechung sind nach dem Flug durch den Bewerber die einzelnen Übungen mit dem „Flugschüler“ auszuwerten.
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GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.
Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.
Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).
Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.
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Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.