Es verordnen
– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 18 Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 8,
– das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern auf Grund des § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 sowie
– das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund des § 18 Absatz 2 Nummer 1
des Luftverkehrsteuergesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885):
Als Luftverkehrsunternehmen im Sinne des § 2 Nummer 2 des Gesetzes gilt auch, wer die gewerbliche Beförderung von Personen betreibt und infolgedessen einer Genehmigung oder Erlaubnis nach den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung bedarf.
(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes schriftlich.
(2) Die Erlaubnis kann mit sämtlichen in § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung aufgezählten Nebenbestimmungen verbunden werden.
Als Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach § 9 des Gesetzes ist es insbesondere anzusehen, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
der Steuerschuldner
a) verweigert unberechtigt Auskünfte über seine wirtschaftliche Lage einschließlich der Herkunft des Betriebskapitals,
b) lehnt die Prüfung seiner wirtschaftlichen Lage ab oder
c) legt die für die Prüfung erforderlichen Bilanzen, Inventare, Bücher und Aufzeichnungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht mit richtigem Inhalt vor;
weitere Angaben, die zur Sicherung des Steueraufkommens erforderlich sind, werden nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes durch ein Luftverkehrsunternehmen oder nach § 8 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes durch einen Antragsteller unberechtigt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht mit richtigem Inhalt gemacht;
der Steuerschuldner erfüllt rechtmäßige Auflagen, die mit der Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes verbunden sind, nicht;
der Steuerschuldner legt zur Zahlung der fälligen Luftverkehrsteuer nicht oder nur teilweise gedeckte Schecks vor oder lässt sich diese vorlegen;
der Steuerschuldner zahlt die Luftverkehrsteuer mehrfach innerhalb der Frist nach § 240 Absatz 3 der Abgabenordnung oder nach deren Ablauf;
der Steuerschuldner lässt die Luftverkehrsteuer mehrmals durch einen Dritten entrichten, ohne dass er nachweisen kann, dass aus einem wirtschaftlich begründeten gegenseitigen Vertrag Ansprüche auf die Zahlung durch den Dritten bestehen;
der Steuerschuldner oder, soweit es sich um ein Unternehmen handelt, Personen, die in nicht unerheblichem Maße am Kapital des Unternehmens oder in nicht unerheblichem Maße an der Erfüllung der Pflichten des Unternehmens nach dem Luftverkehrsteuergesetz beteiligt sind,
a) wurden rechtskräftig wegen vorsätzlicher oder leichtfertiger Verkürzung von Luftverkehrsteuer oder wegen Teilnahme an einer solchen Tat verurteilt,
b) sind nach den im Einzelfall vorliegenden zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten Täter oder Teilnehmer einer Steuerstraftat oder
c) sind oder waren in einen Fall von Zahlungsunfähigkeit verwickelt, auf Grund derer die Luftverkehrsteuer nicht in voller Höhe vereinnahmt werden konnte;
der Steuerschuldner kommt den Aufzeichnungspflichten nach § 13 des Gesetzes nicht oder nur ungenügend nach und erschwert dadurch die Überprüfung oder Ermittlung der Luftverkehrsteuer nicht unerheblich;
der Steuerschuldner erklärt oder meldet die Luftverkehrsteuer wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig an;
der Steuerschuldner hat nicht unerhebliche Zahlungsrückstände bei anderen Abgaben oder anderen Abgabengläubigern;
der Steuerschuldner erhebt Einwendungen gegen die Durchführung von Außenprüfungen, insbesondere bei rechtmäßigen Prüfungen der wirtschaftlichen Lage, oder
der Steuerschuldner stellt einen Antrag auf Stundung nach § 222 der Abgabenordnung.
(1) Daten, die für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind, können durch Datenfernübertragung übermittelt werden (elektronische Datenübermittlung), sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür bei der Zollverwaltung gegeben sind. Mit der elektronischen Datenübermittlung können unter den Voraussetzungen des § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes Dritte beauftragt werden. Der mit der elektronischen Datenübermittlung beauftragte Auftragnehmer gilt als Empfangsbevollmächtigter für Mitteilungen des Hauptzollamtes an den Auftraggeber, solange dieser nicht widerspricht.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern Art und Weise der elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 durch eine Verfahrensanweisung. Die Verfahrensanweisung ist im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung (www.zoll.de) sowie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(3) Bei der elektronischen Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. Werden allgemein zugängliche Netze genutzt, sind Verschlüsselungsverfahren einzusetzen.
(1) Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen und die dazugehörige Dokumentation werden über das Internet zur Verfügung gestellt.
(2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten abgelehnt werden. Der Absender ist über die Mängel zu unterrichten.
(1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.
(2) Eine qualifizierte elektronische Signatur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die in § 4 Absatz 3 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt. Zur Authentifizierung des Datenübermittlers kann auch der elektronische Identitätsnachweis des Personalausweises (eID) nach
§ 18 des Personalausweisgesetzes oder
§ 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genutzt werden,
sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür bei der Zollverwaltung geschaffen sind.
(3) Eine elektronische Datenübermittlung über DE-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des DE-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist nur zulässig, soweit
die Voraussetzungen des § 5 Absatz 5 des DE-Mail-Gesetzes gewahrt werden und
die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für das Verfahren bei der Zollverwaltung gegeben sind.
(4) Im Fall einer Übermittlung im Auftrag (§ 4 Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.
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