Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
Der Ausbildungsberuf Landwirt/Landwirtin wird staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.1 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
1.2 Berufsbildung,
1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen innerhalb und außerhalb des Betriebes,
1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
1.5 Umweltschutz und Landschaftspflege; rationelle Energie- und Materialverwendung;
2.1 Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,
2.2 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
2.3 Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten,
2.4 Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen marktwirtschaftlicher Zusammenhänge;
3.1 Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhalten einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit,
3.2 Bestellen und Pflegen von Pflanzen; rationelles und umweltverträgliches Führen von Kulturen,
3.3 Ernten und Verwerten pflanzlicher Produkte;
4.1 Versorgen von Tieren; rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten,
4.2 Nutzen von Tieren;
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in den Anlagen I und II für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Bei der Vermittlung der in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sind jeweils mindestens zwei Betriebszweige der Pflanzen- und Tierproduktion zugrunde zu legen. Dabei ist von folgenden Betriebszweigen auszugehen:
in der Pflanzenproduktion:
a) Getreidebau,
b) Zuckerrübenbau,
c) Kartoffelbau,
d) Körnermaisbau,
e) Ölfrüchtebau,
f) Hülsenfrüchtebau,
g) Ackerfutterbau,
h) Grünland oder Ackergras,
i) Waldbau;
in der Tierproduktion:
a) Milchviehhaltung,
b) Rinderaufzucht oder Rindermast,
c) Sauenhaltung und Ferkelerzeugung,
d) Schweineaufzucht oder Schweinemast,
e) Legehennenhaltung,
f) Geflügelaufzucht oder Geflügelmast,
g) Schafhaltung,
h) Pferdehaltung.
(3) Es können auch andere Betriebszweige zugrunde gelegt werden, wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse in Breite und Tiefe gleichwertig sind.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter den laufenden Nummern 3.1 und 4.1 Buchstabe a bis e für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist betrieblich und schriftlich durchzuführen. In der betrieblichen Prüfung ist praktisch und mündlich im Zusammenhang in insgesamt höchstens 180 Minuten je eine Aufgabe
der Pflanzenproduktion und
der Tierproduktion
zu bearbeiten. Dabei sind die Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung einzubeziehen.
(4) In der schriftlichen Prüfung sind in höchstens 90 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Bereichen zu bearbeiten:
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung,
Umweltschutz und Landschaftspflege; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhalten einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit,
Versorgen von Tieren; rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse wird die Abschlußprüfung in Form einer betrieblichen und einer schriftlichen Prüfung durchgeführt. Die betriebliche Prüfung ist praktisch und mündlich im Zusammenhang durchzuführen.
(3) In der betrieblichen Prüfung soll der Prüfling zeigen, daß er betriebliche Zusammenhänge versteht und die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen anwenden und übertragen kann. In insgesamt höchstens sieben Stunden soll er je eine Prüfungsaufgabe aus der Pflanzenproduktion und aus der Tierproduktion bearbeiten. Dabei ist von den Betriebszweigen auszugehen, in denen der Prüfling ausgebildet worden ist. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das Prüfungsgespräch sein. Für die Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
in der Pflanzenproduktion:
a) Bearbeiten und Pflegen des Bodens,
b) Bestellen, Pflegen und Nutzen von Pflanzen;
dabei sind Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Landschaftspflege und rationelle Energie- und Materialverwendung sowie Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung einzubeziehen;
in der Tierproduktion:
a) rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten und Versorgen von Tieren,
b) Nutzen von Tieren;
dabei sind Arbeitssicherheit, rationelle Energie- und Materialverwendung sowie Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung einzubeziehen.
(4) Die schriftliche Prüfung wird in den Prüfungsfächern Pflanzenproduktion, Tierproduktion sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durchgeführt. In jedem Prüfungsfach ist eine Arbeit anzufertigen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
in der Pflanzenproduktion:
Bearbeiten und Pflegen des Bodens, Bestellen, Pflegen und Nutzen von Pflanzen sowie Ermitteln und Bewerten von Leistungen und Kosten unter Einbeziehung von Umweltschutz, Landschaftspflege, rationeller Energie- und Materialverwendung sowie von Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung;
in der Tierproduktion:
rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten, Versorgen und Nutzen von Tieren sowie Ermitteln und Bewerten von Leistungen und Kosten unter Einbeziehung von rationeller Energie- und Materialverwendung sowie von Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung;
in der Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
in der Pflanzenproduktion 120 Minuten,
in der Tierproduktion 120 Minuten,
in der Wirtschafts- und Sozialkunde 90 Minuten.
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde die Prüfungsleistungen mit mangelhaft bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Die betrieblichen und die schriftlichen Prüfungsleistungen nach den Absätzen 3 und 4 sind für den Bereich Pflanzenproduktion und den Bereich Tierproduktion zu je einer Note zusammenzufassen; dabei haben die betrieblichen gegenüber den schriftlichen Prüfungsleistungen jeweils das doppelte Gewicht.
(8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:
45 vom Hundert,
45 vom Hundert,
10 vom Hundert.
(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in den beiden Bereichen Tierproduktion und Pflanzenproduktion mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben in der betrieblichen Prüfung oder eines der Prüfungsfächer in der schriftlichen Prüfung mit ungenügend bewertet worden ist.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 1995, S. 171 - 176)
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Nr. 1)
*
1.1
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 1.1)
a)
Standort, Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben
c)
betriebliche Erzeugung und Dienstleistung, Bezugs- und Absatzwege und -formen beschreiben
d)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen
1.2
Berufsbildung (§ 4 Nr. 1.2)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen
1.3
Mitgestalten sozialer Beziehungen innerhalb und außerhalb des Betriebes (§ 4 Nr. 1.3)
a)
soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten
b)
bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit mitwirken
c)
Aufgaben der landwirtschaftlichen und kommunalen Verwaltung beschreiben
d)
bei der Zusammenarbeit mit berufsständischen Organisationen, Gewerkschaften und Verwaltungen mitwirken
e)
für den Ausbildungsbetrieb wichtige Geschäftspartner nennen
f)
Bedeutung beruflicher Wettbewerbe und landwirtschaftlicher Veranstaltungen begründen
1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (§ 4 Nr. 1.4)
a)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
b)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
c)
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden nennen
d)
Gefahren und Gefahrstoffe beschreiben
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
f)
berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften anwenden
g)
Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
h)
wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen
1.5
Umweltschutz und Landschaftspflege; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Nr. 1.5)
a)
Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben
b)
Bedeutung und Ziele des Umweltschutzes bei der Landbewirtschaftung beschreiben
c)
Einfluß der Landbewirtschaftung auf die Landschaft und Umwelt aufzeigen
d)
bei Maßnahmen der Landschaftspflege mitwirken
e)
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer rationellen Verwendung aufzeigen
f)
rationellen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben
Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung (§ 4 Nr. 2)
*
2.1
Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen (§ 4 Nr. 2.1)
a)
Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten
b)
Maschinen, Geräte und bauliche Anlagen pflegen und bei ihrer Instandhaltung mitwirken
c)
Aufbau und Funktion von Verbrennungsmotoren erklären
d)
Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrichtungen in ihrer Funktion erhalten
e)
beim Umgang mit Anlagen, Maschinen und Geräten Arbeitssicherheit beachten
f)
Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz einhalten
g)
elektrische Anlagen, Schutzmaßnahmen und Sicherungen erklären
2.2
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Nr. 2.2)
a)
Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren
b)
Vorgänge im landwirtschaftlichen Betrieb, insbesondere bei Pflanzen, Tieren und technischen Prozessen, unter Einsatz der Sinne wahrnehmen, Veränderungen feststellen und Schlußfolgerungen ziehen
c)
Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern und -broschüren, auswählen und sammeln
d)
Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten
2.3
Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten (§ 4 Nr. 2.3)
a)
Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern
b)
geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählen
c)
Daten für die Produktion feststellen, insbesondere Aufwandsmengen berechnen, Gewichte, Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermitteln
d)
Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten
e)
Arbeitsergebnisse kontrollieren
2.4
Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Nr. 2.4)
a)
bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken
b)
Preisangebote vergleichen
c)
Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen
d)
Tierbestände erfassen und Bestandsverzeichnis führen
e)
Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen
Pflanzenproduktion (§ 4 Nr. 3)
*
3.1
Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhalten einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit (§ 4 Nr. 3.1)
a)
Geländeformen als Standortfaktor beschreiben
b)
Bodenbestandteile und Bodenart bestimmen sowie Bodenzustand und -fruchtbarkeit beschreiben
c)
Bodenprofil anlegen und Bodenaufbau erläutern
d)
Bodenproben entnehmen
e)
bei der Bodenbearbeitung mitwirken
3.2
Bestellen und Pflegen von Pflanzen; rationelles und umweltverträgliches Führen von Kulturen (§ 4 Nr. 3.2)
a)
Saat- und Pflanzgut beurteilen
b)
bei der Vorbereitung und Durchführung von Aussaat und Pflanzung mitwirken
c)
Dünger und deren Einsatzmöglichkeiten beschreiben und bei ihrer Ausbringung mitwirken
d)
landwirtschaftliche Nutzpflanzen und deren Pflanzenteile bestimmen sowie den Verwendungszweck erläutern
e)
bei der landwirtschaftlichen Produktion vorkommende Wildpflanzen nennen
f)
Bestandsentwicklung beobachten und aufzeichnen
g)
bei Pflegearbeiten mitwirken
h)
Schäden an Pflanzen wahrnehmen und bei der Feststellung der Ursachen mitwirken
i)
bei notwendigen Pflanzenschutzmaßnahmen mitwirken
k)
bei der Pflanzenproduktion den Umweltschutz berücksichtigen
3.3
Ernten und Verwerten pflanzlicher Produkte (§ 4 Nr. 3.3)
a)
bei der Ernte mitwirken
b)
Erträge feststellen und vergleichen
c)
Produkte nach Verwertbarkeit beurteilen
d)
beim Transport und Einlagern von Erntegut mitwirken
Tierproduktion (§ 4 Nr. 4)
*
4.1
Versorgen von Tieren; rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten (§ 4 Nr. 4.1)
a)
landwirtschaftliche Nutztierarten und -rassen sowie ihre Nutzung beschreiben
b)
Körperteile von Tieren bestimmen
c)
mit Tieren umgehen, insbesondere Tiere ansprechen, führen und bewegen
d)
Vorgänge bei Brunst, Trächtigkeit und Geburt beschreiben
e)
Grundfuttermittel bestimmen, ihre Qualität und Einsatzmöglichkeiten in der Fütterung beschreiben
f)
Futtermittel und Zusatzstoffe sachgerecht lagern
g)
Anforderungen an die tiergerechte Haltung beschreiben
h)
Tiere tränken, füttern und pflegen
i)
Stallungen und deren Einrichtungen reinigen und beim Desinfizieren mitwirken
k)
Verhalten gesunder Tiere beschreiben, Verhaltensänderungen und typische Merkmale kranker Tiere feststellen
l)
bei der Behandlung kranker Tiere mitwirken
m)
bei der tierischen Produktion den Umwelt- und Tierschutz berücksichtigen
4.2
Nutzen von Tieren (§ 4 Nr. 4.2)
a)
bei der Nutzung von Tieren mitwirken
b)
Leistungen von Tieren feststellen und vergleichen
c)
bei der Vorbereitung von Tieren oder tierischer Produkte für die Vermarktung mitwirken
d)
Anforderungen an den tiergerechten Transport beschreiben
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Nr. 1)
*
1.1
die in § 4 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildes
die in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
1.2
Umweltschutz und Landschaftspflege; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Nr. 1.5)
a)
berufsbezogene Regelungen zum Umweltschutz, insbesondere zum Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden- und Naturschutzrecht, anwenden
b)
Landschaft als Lebensgrundlage, insbesondere Feldraine, Böschungen und Hecken, erhalten; Landschaftspflegemaßnahmen durchführen
c)
mit Energiearten und Materialien umweltschonend und kostensparend umgehen
Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung (§ 4 Nr. 2)
*
2.1
Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen (§ 4 Nr. 2.1)
a)
Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit von Schlepper, Transportmitteln, technischen Anlagen, Maschinen und Geräten prüfen
b)
Vorschriften über das Führen landwirtschaftlicher Fahrzeuge im Straßenverkehr beachten
c)
Sicherheitsrisiken bei den Arbeiten beachten und vorbeugende Maßnahmen treffen
d)
Schlepper und Transportmittel, Maschinen und Geräte unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen bedienen
e)
Stalleinrichtungen überwachen und warten
f)
Ver- und Entsorgungsleitungen verlegen
g)
Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern
h)
Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten umweltgerecht und nach Plan durchführen
i)
Rückstände von Produktions- und Betriebsmitteln umweltgerecht entsorgen
k)
vorbeugende Instandhaltung, insbesondere durch Auswechseln von Verschleißteilen, durchführen
l)
Reparaturen und Veränderungen an Gebäuden, Einfriedungen und Drainagen durchführen
2.2
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Nr. 2.2)
a)
Wetter beurteilen und Beobachtungen bei der betrieblichen Arbeit berücksichtigen
b)
Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und umsetzen
2.3
Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten (§ 4 Nr. 2.3)
a)
Betriebsdaten erfassen, einordnen und beurteilen
b)
Pläne, insbesondere für die Fruchtfolge, Düngung und für den Pflanzenschutz sowie für die Fütterung und Stallbelegung, erstellen
c)
wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebsmitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von Arbeitsabläufen berücksichtigen
d)
Zeitpläne unter Berücksichtigung von Arbeits- und Produktionsschwerpunkten aufstellen
e)
Planung und Vorbereitung von Produktions- und Arbeitsabläufen veränderten Bedingungen anpassen
f)
Arbeitsergebnisse bewerten
2.4
Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Nr. 2.4)
a)
Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten
b)
Marktberichte auswerten
c)
an Beispielen kaufmännische Kalkulationen erstellen
d)
Betriebsmittel bestellen und bei der Abrechnung gelieferter Waren mitwirken
e)
Formen des Bezuges miteinander vergleichen
f)
bei Ein- und Verkaufsgesprächen mit Geschäftspartnern mitwirken
g)
schriftlichen Geschäftsverkehr führen
h)
Vermarktungsformen für den Betrieb einschätzen und Alternativen aufzeigen
i)
Produkte für die Vermarktung, einschließlich Direktvermarktung, vorbereiten und Angebote einholen
k)
Verkaufsabrechnungen prüfen
l)
Marktpreisentwicklung beobachten und bewerten
Pflanzenproduktion (§ 4 Nr. 3)
*
3.1
Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhalten einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit (§ 4 Nr. 3.1)
a)
Böden des Betriebes beurteilen und mit den Ergebnissen der Bodenschätzung vergleichen
b)
anhand der Eigenschaften des Bodens Folgerungen für die Nutzungsmöglichkeiten ziehen
c)
anhand der Bodenarten und des Bodenzustandes Folgerungen für die Bodenbearbeitung ziehen
d)
Bodenschäden feststellen und beheben
e)
boden- und kulturartenspezifische Bodenbearbeitung durchführen, insbesondere Stoppel-, Primär- und Sekundärbearbeitung
3.2
Bestellen und Pflegen von Pflanzen; rationelles und umweltverträgliches Führen von Kulturen (§ 4 Nr. 3.2)
a)
Saat- und Pflanzgut ausbringen
b)
Pflanzenbestände im Ackerbau und in der Grünlandwirtschaft für die Bestandesführung und -verbesserung beurteilen
c)
Pflanzenbestände umweltschonend durch bedarfs- und zeitgerechte Pflege-, Düngungs- und Pflanzenschutzmaßnahmen führen
d)
Materialien für die Bestandesführung umweltgerecht lagern
3.3
Ernten und Verwerten pflanzlicher Produkte (§ 4 Nr. 3.3)
a)
Erntezeitpunkt unter Berücksichtigung des Reifezustandes, Verwendungszweckes und der Qualitätsanforderungen festlegen
b)
Erntemaschinen und -geräte bedienen
c)
Erntegut bergen und transportieren
d)
Ernteerträge und deren Qualität beurteilen
e)
Erntegut erfassen und lagern
f)
bei der Vermarktung des Erntegutes mitwirken
Tierproduktion (§ 4 Nr. 4)
*
4.1
Versorgen von Tieren; rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten (§ 4 Nr. 4.1)
a)
Tiere aufstallen, Stallklima überwachen
b)
Futter nach Inhaltsstoffen, Aussehen, Geruch und Konsistenz beurteilen
c)
Futterrationen berechnen und zusammenstellen sowie Futteraufwand feststellen
d)
Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen bedienen und überwachen
e)
Tiere pflegen und Hygienemaßnahmen durchführen
f)
Gesundheitszustand der Tiere überwachen und Maßnahmen bei Krankheitsanzeichen einleiten
g)
Zuchtziele und -verfahren beschreiben
h)
Geburtshilfe durchführen
i)
Jungtiere aufziehen
k)
Einfluß von Fütterung, Haltung und Erbanlagen auf die Leistung beurteilen
l)
Bestimmungen des Tierschutzes, insbesondere zur Tierhaltung, anwenden
m)
spezielle Vorschriften bei der Tierproduktion, insbesondere das Futtermittel-, Arzneimittel- und Tierseuchengesetz sowie die Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten, beachten
n)
Umweltschutz bei der tierischen Produktion beachten, insbesondere organische Rückstände der tierischen Produktion wirtschaftlich und umweltgerecht verwerten sowie Abfälle und Abwässer umweltgerecht entsorgen
4.2
Nutzen von Tieren (§ 4 Nr. 4.2)
a)
Nutzungszeitpunkt unter Berücksichtigung des Verwertungszweckes und der Qualitätsanforderungen festlegen
b)
Maschinen und Geräte zur Gewinnung tierischer Produkte bedienen
c)
tierische Produkte lagern oder transportieren
d)
Qualität tierischer Erzeugnisse beurteilen
e)
bei der Vermarktung mitwirken
betriebliche Ergebnisse (§ 4 Nr. 5)
a)
Marktwert der Verkaufsprodukte und des innerbetrieblichen Verbrauchs ermitteln
b)
Leistungen und Kosten in den Betriebszweigen ermitteln
c)
Arbeitsaufwand in den Betriebszweigen erfassen
d)
Leistungen und Kosten in den Betriebszweigen vergleichen und bewerten
e)
Arbeitsaufwand in den Betriebszweigen vergleichen und bewerten
f)
Möglichkeiten von Leistungs- und Kostenveränderungen aufzeigen und Auswirkungen begründen
(Fundstelle: BGBl. I 1995, 177 u. 178)
* * * * * * Erstes Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
*
*
*
lfd. Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
*
*
*
lfd. Nr. 2.4 Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen marktwirtschaftlicher
Zusammenhänge,
lfd. Nr. 3 Pflanzenproduktion,
lfd. Nr. 4 Tierproduktion
zu vermitteln.
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
*
*
*
lfd. Nr. 3 Pflanzenproduktion
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
*
*
*
lfd. Nr. 2.1 Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und
Betriebseinrichtungen,
lfd. Nr. 2.2 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
Informationen,
lfd. Nr. 2.3 Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten
zu vermitteln.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
*
*
*
lfd. Nr. 4 Tierproduktion
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
*
*
*
lfd. Nr. 2.1 Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und
Betriebseinrichtungen,
lfd. Nr. 2.2 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
Informationen,
lfd. Nr. 2.3 Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten
zu vermitteln.
*
*
*
*
* **Zweites Ausbildungsjahr**
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
*
*
*
lfd. Nr. 3 Pflanzenproduktion
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von
Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
*
*
*
lfd. Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
lfd. Nr. 2 Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und
Vermarktung
fortzuführen.
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
*
*
*
lfd. Nr. 4 Tierproduktion
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von
Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
*
*
*
lfd. Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
lfd. Nr. 2 Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und
Vermarktung
fortzuführen.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
*
*
*
lfd. Nr. 5 betriebliche Ergebnisse
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
*
*
*
lfd. Nr. 3 Pflanzenproduktion,
lfd. Nr. 4 Tierproduktion
zu vermitteln.
*
*
*
*
* **Drittes Ausbildungsjahr**
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
*
*
*
lfd. Nr. 3 Pflanzenproduktion
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen
*
*
*
lfd. Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
lfd. Nr. 2 Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und
Vermarktung
weiter zu vermitteln und zu vertiefen.
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
*
*
*
lfd. Nr. 4 Tierproduktion
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen
*
*
*
lfd. Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
lfd. Nr. 2 Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und
Vermarktung
weiter zu vermitteln und zu vertiefen.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind die bisher vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
*
*
*
lfd. Nr. 5 betriebliche Ergebnisse
weiter anzuwenden und zu vertiefen.
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