Auf Grund des § 30 Abs. 3 und 4 Nr. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnen das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
Ausbilder und Ausbilderinnen in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft besitzen abweichend von § 30 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur, wenn sie
eine gemäß § 2 anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben, oder
eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben
und eine angemessene Zeit in ihrem Beruf praktisch tätig gewesen sind.
(1) Als Prüfung gemäß § 1 Nr. 1 werden anerkannt:
Meisterprüfungen gemäß der Anlage 1,
Abschlussprüfungen an deutschen Fachschulen gemäß der Anlage 2, wenn diese Einrichtungen und Bildungsgänge zum Zeitpunkt der Prüfung die Anforderungen des § 3 erfüllen.
(2) Sonstige Prüfungen vor einer Prüfungsbehörde werden gemäß § 1 Nr. 1 anerkannt, wenn die jeweils zuständige Stelle nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses die Gleichwertigkeit mit den Prüfungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 oder 2 bescheinigt. § 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.
(1) Errichtung, Betrieb und Einrichtung der Schulen müssen den für sie geltenden Vorschriften des Landesrechts entsprechen. Sie müssen der staatlichen Schulaufsicht unterliegen.
(2) Aufnahmevoraussetzung muss eine abgeschlossene Berufsausbildung in der jeweiligen Fachrichtung sein. Die Dauer der fachschulischen Ausbildung muss insgesamt mindestens 2.400 Unterrichtsstunden betragen.
(3) Mindestens 1.800 Unterrichtsstunden des Gesamtunterrichts müssen auf den fachrichtungsbezogenen Lernbereich (Fachunterricht) entfallen.
(4) Die Dauer der fachschulischen Ausbildung in gestuften Bildungsgängen an Fachschulen im Fachbereich Agrarwirtschaft muss insgesamt mindestens 2.400 Unterrichtsstunden umfassen. Absatz 3 gilt entsprechend.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 2285; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschluss
Anerkannt für den Ausbildungsberuf
Agrarservicemeister/Agrarservicemeisterin
Fachkraft Agrarservice
Fischwirtschaftsmeister/Fischwirtschaftsmeisterin
Fischwirt/Fischwirtin
Forstwirtschaftsmeister/Forstwirtschaftsmeisterin
Forstwirt/Forstwirtin
Gärtnermeister/Gärtnermeisterin
Gärtner/Gärtnerin
Meister der Hauswirtschaft/Meisterin der Hauswirtschaft *)
Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin
Landwirtschaftsmeister/Landwirtschaftsmeisterin
Landwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice
Molkereimeister/Molkereimeisterin
Molkereifachmann/Molkereifachfrau Milchtechnologe/Milchtechnologin
Milchwirtschaftlicher Labormeister/Milchwirtschaftliche Labormeisterin
Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin
Pferdewirtschaftsmeister/Pferdewirtschaftsmeisterin
Pferdewirt/Pferdewirtin
Tierwirtschaftsmeister/Tierwirtschaftsmeisterin
Tierwirt/Tierwirtin
Revierjagdmeister/Revierjagdmeisterin
Revierjäger/Revierjägerin
Winzermeister/Winzermeisterin
Winzer/Winzerin
*) Einschließlich der Abschlüsse Meister/Meisterin der städtischen Hauswirtschaft und Meister/Meisterin der ländlichen Hauswirtschaft.
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 2286; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Fachbereich
Fachrichtung
Anerkannt für den Ausbildungsberuf
Agrarwirtschaft
Forstwirtschaft
Forstwirt/Forstwirtin
Gartenbau
Gärtner/Gärtnerin
Hauswirtschaft Ländliche Hauswirtschaft
Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin
Landbau
Landwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice
Landwirtschaft
Landwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice
Milch- und Molkereiwirtschaft
Molkereifachmann/Molkereifachfrau Milchtechnologe/Milchtechnologin Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin
Weinbau und Önologie
Winzer/Winzerin
Technik
Agrartechnik
Landwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice
Gartenbau Gartenbau - Produktion und Vermarktung Garten- und Landschaftsbau
Gärtner/Gärtnerin
Hauswirtschaft und Ernährung
Hauswirtschafter/ Hauswirtschafterin
Landbau
Landwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice
Landwirtschaft
Landwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice
Milch- und Molkereitechnik
Molkereifachmann/Molkereifachfrau Milchtechnologe/Milchtechnologin Milchwirtschaftlicher Laborant/ Milchwirtschaftliche Laborantin
Waldwirtschaft
Forstwirt/Forstwirtin
Weinbau und Kellerwirtschaft
Winzer/Winzerin
Wirtschaft
Agrarwirtschaft
Landwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice
Hauswirtschaft Hauswirtschaft/Ländliche Hauswirtschaft
Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin
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