Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft (LwHwPrüfAnerkV)

Ausfertigungsdatum
2005-08-01
Fundstelle
BGBl I: 2005, 2284 (2007 I 1899)
Geändert durch
Art. 2 V v. 11.8.2011 I 1723

Eingangsformel

Auf Grund des § 30 Abs. 3 und 4 Nr. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnen das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

§ 1 Anforderungen an die fachliche Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft

Ausbilder und Ausbilderinnen in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft besitzen abweichend von § 30 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur, wenn sie

  1. eine gemäß § 2 anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben, oder

  2. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben

und eine angemessene Zeit in ihrem Beruf praktisch tätig gewesen sind.

§ 2 Anerkennungen von Prüfungen

(1) Als Prüfung gemäß § 1 Nr. 1 werden anerkannt:

  1. Meisterprüfungen gemäß der Anlage 1,

  2. Abschlussprüfungen an deutschen Fachschulen gemäß der Anlage 2, wenn diese Einrichtungen und Bildungsgänge zum Zeitpunkt der Prüfung die Anforderungen des § 3 erfüllen.

(2) Sonstige Prüfungen vor einer Prüfungsbehörde werden gemäß § 1 Nr. 1 anerkannt, wenn die jeweils zuständige Stelle nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses die Gleichwertigkeit mit den Prüfungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 oder 2 bescheinigt. § 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 3 Anforderungen an die Fachschulen und Bildungsgänge

(1) Errichtung, Betrieb und Einrichtung der Schulen müssen den für sie geltenden Vorschriften des Landesrechts entsprechen. Sie müssen der staatlichen Schulaufsicht unterliegen.

(2) Aufnahmevoraussetzung muss eine abgeschlossene Berufsausbildung in der jeweiligen Fachrichtung sein. Die Dauer der fachschulischen Ausbildung muss insgesamt mindestens 2.400 Unterrichtsstunden betragen.

(3) Mindestens 1.800 Unterrichtsstunden des Gesamtunterrichts müssen auf den fachrichtungsbezogenen Lernbereich (Fachunterricht) entfallen.

(4) Die Dauer der fachschulischen Ausbildung in gestuften Bildungsgängen an Fachschulen im Fachbereich Agrarwirtschaft muss insgesamt mindestens 2.400 Unterrichtsstunden umfassen. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 1) Für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft anerkannte Meisterprüfungen

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 2285; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

    • Abschluss

    • Anerkannt für den Ausbildungsberuf

    • Agrarservicemeister/Agrarservicemeisterin

    • Fachkraft Agrarservice

    • Fischwirtschaftsmeister/Fischwirtschaftsmeisterin

    • Fischwirt/Fischwirtin

    • Forstwirtschaftsmeister/Forstwirtschaftsmeisterin

    • Forstwirt/Forstwirtin

    • Gärtnermeister/Gärtnermeisterin

    • Gärtner/Gärtnerin

    • Meister der Hauswirtschaft/Meisterin der Hauswirtschaft *)

    • Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin

    • Landwirtschaftsmeister/Landwirtschaftsmeisterin

    • Landwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice

    • Molkereimeister/Molkereimeisterin

    • Molkereifachmann/Molkereifachfrau Milchtechnologe/Milchtechnologin

    • Milchwirtschaftlicher Labormeister/Milchwirtschaftliche Labormeisterin

    • Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin

    • Pferdewirtschaftsmeister/Pferdewirtschaftsmeisterin

    • Pferdewirt/Pferdewirtin

    • Tierwirtschaftsmeister/Tierwirtschaftsmeisterin

    • Tierwirt/Tierwirtin

    • Revierjagdmeister/Revierjagdmeisterin

    • Revierjäger/Revierjägerin

    • Winzermeister/Winzermeisterin

    • Winzer/Winzerin


*) Einschließlich der Abschlüsse Meister/Meisterin der städtischen Hauswirtschaft und Meister/Meisterin der ländlichen Hauswirtschaft.

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 2) Für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft anerkannte fachschulische Bildungsgänge

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 2286; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

    • Fachbereich

    • Fachrichtung

    • Anerkannt für den Ausbildungsberuf

    • Agrarwirtschaft

    • Forstwirtschaft

    • Forstwirt/Forstwirtin

    • Gartenbau

    • Gärtner/Gärtnerin

    • Hauswirtschaft Ländliche Hauswirtschaft

    • Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin

    • Landbau

    • Landwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice

    • Landwirtschaft

    • Landwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice

    • Milch- und Molkereiwirtschaft

    • Molkereifachmann/Molkereifachfrau Milchtechnologe/Milchtechnologin Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin

    • Weinbau und Önologie

    • Winzer/Winzerin

    • Technik

    • Agrartechnik

    • Landwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice

    • Gartenbau Gartenbau - Produktion und Vermarktung Garten- und Landschaftsbau

    • Gärtner/Gärtnerin

    • Hauswirtschaft und Ernährung

    • Hauswirtschafter/ Hauswirtschafterin

    • Landbau

    • Landwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice

    • Landwirtschaft

    • Landwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice

    • Milch- und Molkereitechnik

    • Molkereifachmann/Molkereifachfrau Milchtechnologe/Milchtechnologin Milchwirtschaftlicher Laborant/ Milchwirtschaftliche Laborantin

    • Waldwirtschaft

    • Forstwirt/Forstwirtin

    • Weinbau und Kellerwirtschaft

    • Winzer/Winzerin

    • Wirtschaft

    • Agrarwirtschaft

    • Landwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice

    • Hauswirtschaft Hauswirtschaft/Ländliche Hauswirtschaft

    • Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.