Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 15 und des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a und b, jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 1a des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), von denen § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342) geändert worden sind, § 4 Abs. 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist und § 5 Abs. 1a durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2008 eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Diese Verordnung dient der Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers (Diabrotica virgifera virgifera Le Conte).
Das Züchten und das Halten des Westlichen Maiswurzelbohrers (Schadorganismus) sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus sind verboten.
(1) Die zuständige Behörde führt in der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September eines jeden Jahres in Gebieten mit Maisanbau systematische Erhebungen auf das Vorkommen des Schadorganismus durch. In Gebieten mit erhöhter Wahrscheinlichkeit der Einschleppung des Schadorganismus ist in einem Umkreis von 2,5 km um Flughäfen eine intensive Erhebung mit geeigneten Sexualpheromonfallen durchzuführen, es sei denn, auf Maisanbauflächen in diesen Gebieten wird Mais in einem Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Jahren nur einmal angebaut.
(2) Verfügungsberechtigte und Besitzer von Grundstücken in den nach Absatz 1 bezeichneten Gebieten sind verpflichtet, die Untersuchungen durch die zuständige Behörde und insbesondere das Aufstellen der Fallen zu dulden
(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer von Grundstücken, auf denen Mais angebaut wird, haben das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens des Schadorganismus unter Angabe des Standortes der Maisfläche unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Wer über Absatz 1 hinaus im Rahmen seines beruflichen oder gewerblichen Umgangs mit Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen Kenntnis über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens des Schadorganismus erhält, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen
(1) Wird das Vorkommen des Schadorganismus auf Grund von Erhebungen nach § 3 Abs. 1 oder Anzeigen nach § 4 festgestellt, so setzt die zuständige Behörde eine Befallszone und eine Sicherheitszone fest.
(2) Die Befallszone ist das Gebiet in einem Umkreis von mindestens 1 km um das Grundstück, auf dem der Schadorganismus festgestellt wurde. Die Sicherheitszone ist das Gebiet mit einem Umkreis von mindestens 5 km um die Befallszone, ausgehend von der Grenze der Befallszone. Die zuständige Behörde kann eine größere Befallszone oder Sicherheitszone festsetzen, soweit das Ausmaß des Befalls, die geografischen Verhältnisse, das verwendete Anbausystem der Wirtspflanzen oder die Biologie des Schadorganismus dies zur Bekämpfung des Schadorganismus erforderlich machen. Wird das Auftreten des Schadorganismus auf einem weiteren Grundstück innerhalb der Befallszone oder der Sicherheitszone festgestellt, sind die Befallszone und die Sicherheitszone entsprechend zu erweitern.
(3) Die zuständige Behörde hebt die Befallszone und die Sicherheitszone auf, wenn zwei Jahre nach dem Jahr, in dem zuletzt der Schadorganismus festgestellt worden ist, der Schadorganismus nicht mehr nachgewiesen wird.
(1) In der Befallszone
dürfen Maispflanzen nicht vor dem 1. Oktober des Jahres der Festsetzung der Befallszone geerntet und aus der Befallszone verbracht werden, es sei denn, der Mais ist bereits vor dem 1. Oktober vollständig reif und die zuständige Behörde hat dies festgestellt,
darf keine Erde von Feldern, auf denen im Jahr der Festsetzung der Befallszone Mais angebaut wurde, aus der Befallszone verbracht werden und
darf in den zwei Jahren nach dem Jahr der Festsetzung der Befallszone kein Mais angebaut werden. Wird auch in den Jahren nach der Festsetzung der Befallszone ein Befall mit dem Schadorganismus festgestellt, verlängert sich das Anbauverbot nach Satz 1 Nr. 3 um jeweils ein Jahr.
(2) In der Befallszone sind durch Verfügungsberechtigte und Besitzer von Grundstücken, auf denen Mais angebaut wird,
unmittelbar nach der Befallsfeststellung adulte Käfer des Schadorganismus zu bekämpfen, so dass eine Bekämpfungswirkung bis zum Ablauf des 30. Septembers des Jahres der Festsetzung der Befallszone oder bis zum Zeitpunkt der vollständigen Abreife, den die zuständige Behörde festgestellt hat, gewährleistet ist,
die auf Maisfeldern verwendeten landwirtschaftlichen Maschinen durch geeignete Verfahren vor Verlassen der Befallszone von Erde und Maisrückständen zu reinigen und
Maisdurchwuchs bis zum Ablauf des 14. Juni jeden Jahres zu beseitigen.
Kommt ein Verfügungsberechtigter oder Besitzer einer Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, hat er entsprechende Maßnahmen der zuständigen Behörde zu dulden.
(3) Die zuständige Behörde führt in der Befallszone und in der Sicherheitszone mit Hilfe geeigneter Sexualpheromonfallen, die rasterförmig anzuordnen sind, regelmäßige Kontrollen durch. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde kann für die Befallszone darüber hinaus alle zur Bekämpfung des Schadorganismus erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes vorschreiben oder verbieten.
(1) In der Sicherheitszone darf auf den Flächen, auf denen im Jahr der Festsetzung der Sicherheitszone Mais angebaut worden ist, bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der Sicherheitszone in zwei aufeinander folgenden Jahren nur einmal Mais angebaut werden.
(2) Die zuständige Behörde kann für die Sicherheitszone darüber hinaus alle zur Bekämpfung des Schadorganismus erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes vorschreiben oder verbieten.
(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kann die zuständige Behörde das Ernten und Verbringen von Maispflanzen zulassen, soweit der Schadorganismus in Sexualpheromonfallen nach § 6 Abs. 3 in den vier Wochen vor dem beabsichtigten Erntetermin nicht festgestellt worden ist.
(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 kann die zuständige Behörde den Anbau von Mais zulassen,
für das Jahr nach der Festsetzung der Befallszone, wenn im Jahr der Festsetzung der Befallszone und im Jahr davor auf dem zu bebauenden Grundstück kein Mais angebaut wurde,
für das zweite Jahr nach dem Jahr der Festsetzung der Befallszone, wenn im Jahr der Festsetzung der Befallszone und im Folgejahr auf dem zu bebauenden Grundstück kein Mais angebaut wurde,
soweit die Bekämpfung des Schadorganismus dadurch nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung des Schadorganismus besteht.
(3) Wird eine Zulassung zum Maisanbau nach Absatz 2 erteilt, darf der Verfügungsberechtigte oder Besitzer von Grundstücken, auf denen Mais angebaut wird, nur Maissaatgut verwenden, das mit einem für die Anwendung zugelassenen oder genehmigten Pflanzenschutzmittel gegen Befall mit dem Schadorganismus behandelt worden ist, oder ist verpflichtet, eine geeignete Bekämpfung der Larven des Schadorganismus spätestens bis zum 15. Juni des Anbaujahres durchzuführen. Außerdem ist eine geeignete Bekämpfung der adulten Käfer des Schadorganismus über den Zeitraum des Schlüpfens des Schadorganismus hinweg durchzuführen.
(4) Abweichend von § 7 Abs. 1 kann die zuständige Behörde den Anbau von Mais in Folge in der Sicherheitszone zulassen, soweit die Bekämpfung des Schadorganismus nicht beeinträchtigt wird, keine Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorganismus besteht und der Verfügungsberechtigte oder Besitzer von Grundstücken, auf denen Mais angebaut wird, bereits im Jahr der Festsetzung der Sicherheitszone oder im Jahr vor der Zulassung des Maisanbaus durch die zuständige Behörde eine geeignete Bekämpfung der adulten Käfer des Schadorganismus durchgeführt hat, so dass eine Bekämpfungswirkung bis zum 1. Oktober des Jahres der Festsetzung der Sicherheitszone oder bis zum Zeitpunkt der vollständigen Abreife, den die zuständige Behörde festgestellt hat, gewährleistet ist. Wird der Anbau von Mais nach Satz 1 zugelassen, sind Verfügungsberechtigte und Besitzer von Grundstücken, auf denen Mais angebaut wird, verpflichtet, folgende Maßnahmen durchzuführen:
Maissaatgut zu verwenden, das mit einem für die Anwendung zugelassenen oder genehmigten Pflanzenschutzmittel gegen Befall mit dem Schadorganismus behandelt worden ist, oder eine geeignete Bekämpfung der Larven des Schadorganismus spätestens bis zum 15. Juni des Anbaujahres durchzuführen, und
eine geeignete Bekämpfung der adulten Käfer des Schadorganismus über den Zeitraum des Schlüpfens hinweg durchzuführen.
(5) Im Falle einer intensiven Erhebung, die zusätzlich zu den Erhebungen nach § 6 Abs. 3 durchgeführt wird, kann die zuständige Behörde weitere Ausnahmen von
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 1 für das zweite Folgejahr nach dem Jahr der Festsetzung der Befallszone zulassen, soweit im Jahr der Befallsfeststellung in der Befallszone nicht mehr als zwei Käfer des Schadorganismus festgestellt worden sind, im Folgejahr der Schadorganismus nicht festgestellt worden ist und Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine erstmalige Einschleppung in dem Befallsjahr schließen lassen oder
Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 zulassen, wenn eine Bekämpfung der Larven des Schadorganismus unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse nicht möglich ist.
(6) Die zuständige Behörde kann die Festlegung von Ausnahmen nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 mit weiteren Auflagen verbinden, soweit dies zur Bekämpfung des Schadorganismus erforderlich ist.
(7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von § 2 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche erteilen, wenn hierdurch die Bekämpfung des Schadorganismus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung des Schadorganismus besteht.
(1) Haben die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 3 oder § 6 Abs. 3 oder Anzeigen nach § 4 während mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren das Auftreten des Schadorganismus in einem Gebiet bestätigt, setzt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus, des Ausmaßes des Befalles, der geografischen Verhältnisse und des Anbausystems der Wirtspflanzen in diesem Gebiet eine Zone fest, die zumindest alle Grundstücke umfasst, auf denen der Schadorganismus nachgewiesen worden ist, sowie daran angrenzende oder diese verbindende Grundstücke, die unter Berücksichtigung der Biologie des Schadorganismus ebenfalls befallen sein können (Befallsgebiet).
(2) Im Befallsgebiet sind
die Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und
durch Verfügungsberechtigte und Besitzer von Grundstücken, auf denen Mais angebaut wird oder seit dem Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens des Schadorganismus im Befallsgebiet Mais angebaut worden ist, die Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 durchzuführen.
Satz 1 gilt nicht, wenn die zuständige Behörde auf Grund der Untersuchungen nach § 3 oder § 6 Abs. 3 festgestellt hat, dass der Schadorganismus in dem Befallsgebiet nicht mehr getilgt werden kann und ein Eingrenzungsprogramm nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 und des Absatzes 3 festgelegt hat. Das Eingrenzungsprogramm muss dabei
ein Gebiet, das – ausgehend von der Grenze des Befallsgebietes – an jeder Stelle mindestens 10 km in das Befallsgebiet und 30 km in das angrenzende befallsfreie Gebiet hineinreicht (Eingrenzungsgebiet) und
das übrige Befallsgebiet, das nicht Teil des Eingrenzungsgebietes ist,
umfassen. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behörde einen anderen Umfang des Eingrenzungsgebietes festlegen, wenn unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus, des Ausmaßes des Befalles und des Anbausystems der Wirtspflanzen und der geografischen Verhältnisse in diesem Gebiet eine Ausbreitung des Schadorganismus in befallsfreie Gebiete eingeschränkt werden kann.
(3) Das Eingrenzungsprogramm muss unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus, des Ausmaßes des Befalles und des Anbausystems der Wirtspflanzen Maßnahmen vorsehen, die geeignet sind, die Ausbreitung des Schadorganismus in befallsfreie Gebiete einzuschränken. Geeignete Maßnahmen sind
für das Eingrenzungsgebiet die in Nummer 2 Buchstabe a Unterabsatz 2 der Empfehlung 2006/565/EG der Kommission vom 11. August 2006 über Programme zur Eingrenzung der weiteren Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte in Gemeinschaftsgebieten, in denen er nachgewiesen worden ist (ABl. EG Nr. 225 S. 30) vorgesehenen Maßnahmen und
für das Befallsgebiet, das nicht Teil des Eingrenzungsgebietes ist, die in Nummer 2 Buchstabe b der Empfehlung 2006/565/EG der Kommission vorgesehenen Maßnahmen
oder andere Maßnahmen, die mit einer vergleichbaren Wirksamkeit eine Ausbreitung in befallsfreie Gebiete einschränken.
(4) Die zuständige Behörde führt im nicht befallenen Teil des Eingrenzungsgebietes systematische, intensive Erhebungen mit geeigneten Sexualpheromonfallen auf das Vorkommen des Schadorganismus durch. Stellt sie im Rahmen der Erhebungen nach Satz 1 das Vorkommen des Westlichen Maiswurzelbohrers fest, so ist das Eingrenzungsprogramm zu überprüfen.
(5) Zur Durchführung der Eingrenzungsprogramme kann die zuständige Behörde Besitzer und Verfügungsberechtigte von Grundstücken in den nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gebieten verpflichten,
Erhebungen auf das Vorkommen des Schadorganismus, einschließlich dem Betreten von Grundstücken durch Bedienstete der zuständigen Behörde und dem Aufhängen und der Überwachung von Sexualpheromonfallen, zu dulden,
den Anbau von Mais anzuzeigen,
Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen oder die Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen zu dulden,
Mais während eines bestimmten Zeitraumes nicht anzubauen oder während eines bestimmten Zeitraumes Mais nur im Wechsel mit anderen Pflanzenarten anzubauen,
die auf Maisfeldern verwendeten landwirtschaftlichen Maschinen durch geeignete Verfahren vor dem Verlassen der in Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gebiete von Erde und Maisrückständen zu reinigen und
keine Erde von Feldern, auf denen im laufenden Jahr oder im Vorjahr Mais angebaut wurde, aus den gemäß Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gebieten zu verbringen.
Die zuständige Behörde kann für das Eingrenzungsgebiet sowie das Befallsgebiet, das nicht Teil des Eingrenzungsgebietes ist, darüber hinaus alle zur Verhinderung der Ausbreitung des Schadorganismus und seiner Bekämpfung erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere den Anbau bestimmter Pflanzenarten sowie bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes vorschreiben oder verbieten.
Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auch in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 Maispflanzen verbringt oder erntet,
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 Erde von Feldern verbringt,
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 auch in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Mais anbaut,
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 auch in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 Käfer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bekämpft,
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auch in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 eine Maschine nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig reinigt,
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 auch in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 Maisdurchwuchs nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 2 oder § 8a Absatz 5 zuwiderhandelt oder
einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Absatz 6 zuwiderhandelt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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