Auf Grund des § 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1490) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Im Sinne dieser Verordnung sind:
Getreide: Weichweizen einschließlich Spelz und Dinkel, Hartweizen, Roggen einschließlich Wintermenggetreide, Braugerste, andere Gerste, Hafer einschließlich Sommermenggetreide, Mais, Triticale, Sorghum und andere Hirsearten sowie Reis,
Getreideerzeugnisse: Mühlenerzeugnisse, Malz, Quellmehl, Backmittel und Nährmittel aus Getreide, Nachprodukte der Getreidebe- und -verarbeitung, Teigwaren und Kaffee-Ersatzstoffe,
Stärke: aus Getreide, Kartoffeln und anderen Stärketrägern hergestellte Stärke,
Futtermittel: Stoffe, einzeln (Einzelfuttermittel) oder in Mischungen (Mischfuttermittel), mit oder ohne Zusatzstoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand an Tiere verfüttert zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Tierernährung verfüttert zu werden,
Zucker: die aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr hergestellten Zucker und Sirupe sowie Invertzucker,
5a. Hülsenfrüchte: Erbsen, Süßlupinen, Ackerbohnen und sonstige Hülsenfrüchte,
Ölsaaten, -früchte und Saatkeime: Sojabohnen, Rapssaat, Sonnenblumensaat, Leinsaat, Palmkerne, Kopra, Maiskeime sowie andere Ölsaaten, -früchte und Saatkeime,
Pflanzenrohöle und -fette: Erzeugnisse, die aus pflanzlichen Ölen und Fetten bestehen und aus Ölsaaten, -früchten und Saatkeimen gewonnen werden,
Ölkuchen, Ölschrote und Expeller: Nebenerzeugnisse, die bei der Öl- und Fettgewinnung durch Pressen oder Extraktion aus Ölsaaten, -früchten und Saatkeimen gewonnen werden,
Talg und Schmalz: Erzeugnisse, die aus Fett warmblütiger Landtiere bestehen oder aus diesem gewonnen werden,
Fischöle: Erzeugnisse, die aus Fett von Meerestieren bestehen oder aus diesem gewonnen werden,
Mischfetterzeugnisse: Erzeugnisse, die aus pflanzlichen oder tierischen Fetten zusammengesetzt sind und einen Milchfettgehalt von 10 vom Hundert bis 80 vom Hundert des Gesamtfettgehalts aufweisen,
Molkereien: Unternehmen, die im Durchschnitt eines Jahres täglich mindestens 3 000 Liter Milch zur Herstellung von Erzeugnissen im Sinne der Nummern 15 und 16 Buchstabe a bis d verarbeiten oder nach einer Wärmebehandlung zur weiteren Be- oder Verarbeitung an andere Unternehmen abgeben; als Molkereien gelten auch Unternehmen, die Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen, Kochkäse, Sauermilchkäse oder Erzeugnisse aus Molke herstellen und keine Milch verarbeiten,
Abnehmer von Milch: Abnehmer im Sinne von § 1 Absatz 3 der Milch- Güteverordnung,
Milch: das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel,
Konsummilch: Milch im Sinne des Anhangs XIII Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
Milcherzeugnisse:
a) Butter und andere Milchstreichfette im Sinne der Butterverordnung,
b) Käse und Erzeugnisse aus Käse im Sinne der Käseverordnung,
c) Milcherzeugnisse im Sinne der Verordnung über Milcherzeugnisse,
d) sonstige Milcherzeugnisse,
e) Mischfetterzeugnisse nach Nummer 11 sowie
f) Zubereitungen von Mischfetterzeugnissen,
jährliche Meldungen: Meldungen, deren Angaben für einen Jahreszeitraum zusammengefasst sind; diese Jahreszeiträume umfassen bezüglich
a) der Meldepflichten nach § 2 die Monate Juli bis einschließlich Juni des darauffolgenden Jahres,
b) der Meldepflichten nach den §§ 4 und 5 das Kalenderjahr.
(1) Die in den folgenden Absätzen 2 bis 8 aufgeführten Unternehmen haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bis 3 zu melden.
(2) Die Meldungen der Mühlen sind
im Fall einer jährlichen Verarbeitung von 1 000 bis unter 5 000 Tonnen Getreide jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1,
ab einer jährlichen Verarbeitung von 5 000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2
abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:
für jede Getreideart gesondert:
a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
b) der Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach Inland und Ausland,
c) die Verarbeitung nach Verwendungszwecken,
d) der Verkauf nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken, jeweils untergliedert nach Inland und Ausland,
e) der sonstige Abgang,
für Mühlenerzeugnisse jeweils gesondert nach Rohstoffen gemäß Nummer 1:
a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
b) die Herstellung nach Erzeugnissen, insbesondere nach Mehltypen,
c) der sonstige Zugang aus dem Inland und Ausland,
d) der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr, im Fall des Verkaufs von Mahlerzeugnissen im Inland untergliedert nach Ländern.
Bei der Herstellung von Mühlenerzeugnissen nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b sind hinsichtlich der nach Satz 2 Nummer 1 jeweils verwendeten Rohstoffe die Mengen gesondert anzugeben, die auf Getreide entfallen, das nach Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erzeugt wurde.
(3) Die Meldungen der Hersteller von Braumalz sind
im Fall einer jährlichen Herstellung von 1 000 bis unter 10 000 Tonnen Malz jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1,
ab einer jährlichen Herstellung von 10 000 Tonnen Malz monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2
abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:
für jede Getreideart gesondert die Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
für Malz jeweils gesondert nach der verwendeten Getreideart:
a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
b) die Herstellung sowie der sonstige Zugang,
c) der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,
der Anfall an Malzkeimen.
(4) Die Meldungen der Hersteller von Stärke sind ab einer jährlichen Herstellung von 1 000 Tonnen Stärke jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen abzugeben:
für Rohstoffe zur Stärkeherstellung jeweils gesondert nach Stärketräger:
a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
b) den Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach Inland und Ausland,
c) den Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,
für stärke- und kohlenhydrathaltige Erzeugnisse gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis sowie für Nebenerzeugnisse der Stärkeherstellung:
a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
b) die Herstellung nach Verwendungszwecken sowie den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland,
c) den Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.
(5) Die Meldungen der Hersteller von Teigwaren sind ab einer jährlichen Herstellung von 1 000 Tonnen Teigwaren jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen abzugeben:
für jede Getreideart gesondert die Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
für Vermahlungserzeugnisse als Rohstoffe der Teigwarenherstellung gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:
a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
b) die Herstellung sowie den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland,
c) den Abgang nach Verwendungszwecken,
für die Angaben zur Herstellung gilt Absatz 2 Satz 3 auch im Hinblick auf die nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 verwendeten Rohstoffe entsprechend,
für Teigwaren gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:
a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
b) die Herstellung unter gesonderter Angabe von Erzeugnissen, die nach unionsrechtlichen Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurden, sowie den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland,
c) den Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.
(6) Die Meldungen der Hersteller von Nähr- und Backmitteln sowie von Kaffeeersatz und sonstigen Getreideerzeugnissen sind ab einer jährlichen Verarbeitungsmenge von 1 000 Tonnen an Rohstoffen jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen abzugeben:
für Arten von Getreide, Hülsenfrüchten und sonstigen pflanzlichen Rohstoffen gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:
a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
b) den Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach dem Inland und Ausland,
c) den Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,
für die Gesamtmenge an Nähr- und Backmitteln sowie an Kaffeeersatz und sonstigen Getreideerzeugnissen jeweils gesondert nach Rohstoffen gemäß Nummer 1:
a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
b) die Herstellung nach Verwendungszwecken sowie den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland,
c) den Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.
(7) Die Meldungen der Hersteller von Mischfutter für Nutztiere sind
im Fall einer jährlichen Herstellung von 1 000 bis unter 10 000 Tonnen Mischfutter jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1,
ab einer jährlichen Herstellung von 10 000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2
abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:
für Getreide, Hülsenfrüchte, Ölsaaten, Ölkuchen, Ölschrote und Expeller und andere Rohstoffe der Mischfutterherstellung, gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:
a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
b) der Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach Inland und Ausland,
c) der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,
für Mischfutter für Nutztiere gesondert nach der jeweiligen Tierkategorie:
a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
b) die Herstellung unter gesonderter Angabe der Herstellung von Mineralfuttermitteln sowie der sonstige Zugang aus dem Inland und Ausland,
c) der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.
(8) Die Meldungen der Unternehmen, die mit Getreide, Hülsenfrüchten, Ölsaaten, Ölkuchen, Ölschroten oder Expeller handeln, sind
im Fall eines jährlichen Absatzes von insgesamt 1 000 bis unter 10 000 Tonnen dieser Erzeugnisse jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1,
ab einem jährlichen Absatz von insgesamt 10 000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2,
gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:
der Zugang von inländischen landwirtschaftlichen Betrieben untergliedert nach Ländern,
der Zugang aus dem Ausland,
der Abgang gesondert nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.
Darüber hinaus melden Unternehmen nach Satz 1 Nummer 1 jährlich und Unternehmen nach Satz 1 Nummer 2 für Kalenderhalbjahre nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 den Bestand des jeweiligen Erzeugnisses in Tonnen am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur.
(1) Die Unternehmen nach
Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4,
Absatz 3 Satz 2
haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 und 3 zu melden.
(2) Die Meldungen der Unternehmen, die Zucker herstellen, sind ab einer jährlichen Herstellung von 1 000 Tonnen Weißzuckerwert monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:
für Zucker und Zwischenerzeugnisse der Zuckerherstellung jeweils gesondert nach Erzeugniskategorien:
a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, jeweils in Tonnen Weißzuckerwert,
b) die Herstellung aus Rüben und aus Einwurfzucker, jeweils in Tonnen Naturalwert und in Tonnen Weißzuckerwert, sowie den Einkauf und den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland, jeweils in Tonnen Weißzuckerwert,
c) die Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb in Tonnen Weißzuckerwert,
d) den Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr in Tonnen Weißzuckerwert,
für Zucker insgesamt den Inlandsabsatz nach Ländern, jeweils in Tonnen Weißzuckerwert,
für Nebenerzeugnisse der Rüben- und Zuckerverarbeitung gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in Tonnen:
a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
b) den Zugang aus Rübenverarbeitung, zusätzlich für Melasse den Zugang aus Inlandsrohzucker und aus Auslandsrohzucker,
c) den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland,
d) die Verarbeitung im eigenen Betrieb nach Verwendungszwecken,
e) den Verkauf nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.
(3) Die Meldungen der Unternehmen des Groß- und Außenhandels mit Zucker sind ab einem jährlichen Bezug von 1 000 und mehr Tonnen kristallinem oder flüssigem Zucker monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen Weißzuckerwert gesondert nach Erzeugniskategorien abzugeben:
den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
den Einkauf und den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland,
den Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken.
Abweichend von Satz 1 haben Unternehmen des Groß- und Außenhandels mit Zucker keine Meldungen abzugeben, soweit bei ihnen anfallende, zu meldende Angaben von Unternehmen nach Absatz 2 gemeldet werden.
(4) Die Meldungen der Unternehmen nach Absatz 2 sowie anderer Unternehmen, die in einem Jahr Zuckerrüben in einer Menge verarbeiten, die 1 000 Tonnen Weißzucker entspricht, sind für die Monate von September bis zum letzten Monat der Verarbeitungskampagne monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:
den Zugang an Zuckerrüben aus dem Inland, untergliedert nach Ländern, sowie aus der Europäischen Union und Drittstaaten, jeweils in Tonnen,
die Verarbeitung von Zuckerrüben jeweils in Tonnen gesondert nach den daraus hergestellten Erzeugnissen,
den Zuckergehalt der frischen Rüben bei Anlieferung in Prozent mit zwei Nachkommastellen,
den durchschnittlichen Schmutzanhang der angelieferten Rüben in Prozent mit zwei Nachkommastellen.
(1) Die in den folgenden Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Unternehmen haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bis 3 zu melden.
(2) Ölmühlen, Raffinerien, Härtungsbetriebe und Hersteller von Fischöl haben folgende Meldungen abzugeben:
Ölmühlen
a) im Fall einer jährlichen Verarbeitung von 1 000 bis unter 10 000 Tonnen Ölsaaten Jahresmeldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 1,
b) ab einer jährlichen Verarbeitung von 10 000 Tonnen monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 2,
Raffinerien, Härtungsbetriebe und Hersteller von Fischöl
a) im Fall einer jährlichen Herstellung von bis zu 1 000 Tonnen Ölen und Fetten Jahresmeldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 1,
b) ab einer jährlichen Herstellung von 1 000 Tonnen monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 2.
Zu melden sind:
für Arten von Ölsaaten und Ölfrüchten gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in Tonnen:
a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
b) der Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach Inland, der Europäischen Union und Drittstaaten,
c) der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,
bezüglich des Zugangs von Ölen und Fetten gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in Tonnen Rohölwert:
a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, für Fischöl zusätzlich auch untergliedert nach deutscher und ausländischer Herkunft,
b) der Zugang aus dem Inland und Ausland,
für Ölkuchen, Ölschrote und Expeller gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in Tonnen:
a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
b) der Zugang aus dem Inland und Ausland,
c) der Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,
bezüglich des Abgangs von Ölen und Fetten gesondert nach dem jeweiligen Ausgangserzeugnis jeweils in Tonnen Rohöl:
der Abgang untergliedert nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.
(3) Die Meldungen der Hersteller von Margarineerzeugnissen, Margarinezubereitungen, Speisefett und Speiseöl sind
im Fall einer jährlichen Herstellungsmenge von insgesamt bis zu 1 000 Tonnen dieser Erzeugnisse jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1,
ab einer jährlichen Herstellungsmenge von insgesamt 1 000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2
abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:
für Arten von Ölen und sonstigen Rohstoffen, gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:
a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
b) der Zugang aus dem Inland und Ausland,
c) der Abgang nach Verwendungszwecken,
für Margarineerzeugnisse, Margarinezubereitungen, Speisefette und Speiseöle gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:
a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
b) der Zugang aus Herstellung sowie der sonstige Zugang,
c) der Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.
(4) Die Meldungen der Talgschmelzen und Schmalzsiedereien sind jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen abzugeben:
die Verarbeitung von tierischen Rohfetten nach Fettarten,
für Fetterzeugnisse gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:
a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
b) die Herstellung sowie den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland,
c) den Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.
(5) Die Meldungen der Hersteller, einschließlich Molkereien, von Mischfetterzeugnissen und Zubereitungen von Mischfetterzeugnissen sind
im Fall einer jährlichen Herstellungsmenge von bis zu 1 000 Tonnen jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1,
ab einer jährlichen Herstellungsmenge von 1 000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 abzugeben.
In ihnen sind folgende Angaben gesondert nach der jeweiligen Erzeugniskategorie zu machen:
die hergestellte Menge und der Endbestand in Tonnen,
der Rohstoffeinsatz nach Kategorien der Rohstoffe in Tonnen Reinfett.
(1) Abnehmer von Milch haben monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:
bezüglich des Zugangs und Abgangs von Milch und Rahm jeweils in Kilogramm:
a) die Anlieferung von inländischen landwirtschaftlichen Betrieben untergliedert nach Ländern und Tierarten, jeweils unter gesonderter Angabe der Anlieferung der Milch, die nach unionsrechtlichen Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurde,
b) die Anlieferung von inländischen landwirtschaftlichen Betrieben untergliedert nach dem durch die Kreiskennziffer bezeichneten Standort der Milcherzeugung oder, wenn dieser nicht bekannt ist, nach dem Standort des Milcherzeugers,
c) den sonstigen Zugang aus dem Inland, untergliedert nach Lieferantengruppen, aus der Europäischen Union und aus Drittstaaten,
d) den Abgang im Inland untergliedert nach Abnehmergruppen sowie in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Drittstaaten,
den Auszahlungspreis für Milch für die Anlieferungsmenge von Milcherzeugern in der Gliederung nach Nummer 1 Buchstabe a, jeweils unter Angabe des Preises ab Erfassungsstelle in Euro, für Kuhmilch zusätzlich die Zuschläge, Zuschüsse, Abzüge, Abgaben, Umlagen und sonstigen Kosten, die den Auszahlungspreis beeinflussen, einschließlich der Erfassungskosten, gegebenenfalls unter Angabe der betroffenen Milchmenge, sowie die an die Milcherzeuger ausgezahlte Umsatzsteuer,
für Kuhmilch die Werte für eine Fett- und eine Eiweißeinheit, die zur Berechnung der Zu- und Abschläge zur Berücksichtigung von Abweichungen des Fett- und Eiweißgehalts der Anlieferungsmilch zugrunde gelegt werden (§ 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Milch-Güteverordnung), sowie den Umrechnungsfaktor von Liter auf Kilogramm.
Sofern dies die zuständige Stelle genehmigt, kann abweichend von Satz 1 die Molkerei, die die Milch oder den Rahm von dem Abnehmer aufkauft, die Meldungen abgeben. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a, c und d ist zusätzlich der jeweilige Fettgehalt in Fetteinheiten anzugeben, im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a ist ferner zusätzlich der jeweilige Eiweißgehalt in Eiweißeinheiten anzugeben.
(2) Molkereien haben darüber hinaus nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 Meldungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:
die Herstellung von Konsummilch im Sinne des § 1 Nummer 15 und von Milcherzeugnissen im Sinne des § 1 Nummer 16 Buchstabe a bis d, gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis in Kilogramm unter Angabe des jeweiligen Fettgehalts in Fetteinheiten und des Eiweißgehalts in Eiweißeinheiten, bei Konsummilch, Buttermilcherzeugnissen und Milchmischerzeugnissen auch untergliedert nach Gebindegrößen,
für jede Gruppe von Milcherzeugnissen, im Fall von Trockenmilcherzeugnissen, Butter, Milchfett- und Milchstreichfetterzeugnissen gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis, die zur Herstellung verarbeitete Menge an Vollmilch und an Magermilch jeweils in Kilogramm,
für Molkenerzeugnisse die verarbeitete Menge an Molke in Kilogramm Flüssigmolkeäquivalent,
zur Herstellung von Konsummilch, Butter und Käse ergänzend zu Nummer 1 die Angabe der Erzeugnismenge, die nach unionsrechtlichen Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurde, in Kilogramm,
zur Herstellung von Käse ergänzend zu Nummer 1:
a) die jeweils aus Kuhmilch, Schafmilch und Ziegenmilch hergestellte Käsemenge, bei Kuhmilchkäse unter Angabe des Fettgehalts in Fetteinheiten und des Eiweißgehalts in Eiweißeinheiten sowie die zu seiner Herstellung verarbeitete Menge an Vollmilch und an Magermilch jeweils in Kilogramm,
b) die Menge der Rohware, die zur Herstellung von Sauermilch-, Koch-, Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen und Molkenkäse verwendet wurde, nach Art und Herkunft jeweils in Kilogramm,
c) die Herstellung von Käse nach Sorten in Kilogramm unter Angabe des jeweiligen Fettgehalts in der Trockenmasse in Prozent,
für Kondensmilch, Trockenmilcherzeugnisse, Sauermilchquark, Butter, Milchfett- und Milchstreichfetterzeugnisse, Käse, Molkenerzeugnisse und Milcheiweißerzeugnisse ergänzend zu Nummer 1 den Bestand am Ende des Meldezeitraums, jeweils in Kilogramm,
für Kasein, Kaseinat und sonstige Milcheiweißerzeugnisse den Einkauf nach dem Ursprung des Erzeugnisses, die Verwendung zur Herstellung von Käse und anderen Milcherzeugnissen und den Abgang nach Verwendungszwecken, jeweils in Kilogramm,
den Einkauf von Molke und Molkekonzentrat nach dem Ursprung des Erzeugnisses in Kilogramm unter Angabe des Molkeanteils in Flüssigmolkeäquivalent,
jeweils in Kilogramm den Abgang von Molke und Molkenkonzentrat nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr, unter Angabe des Molkeanteils in Flüssigmolkeäquivalent, sowie den Abgang von Molkenpulver nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,
die sonstige Verwendung von Milch, Rahm und Nebenerzeugnissen im eigenen Unternehmen sowie den Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken, einschließlich der Ausfuhr in die Europäische Union und in Drittstaaten, unter Angabe der jeweiligen Erzeugnismenge in Kilogramm sowie des Fettgehalts in Fetteinheiten.
Die Meldungen nach Satz 1 sind vorbehaltlich des Satzes 3 als monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 abzugeben. Abweichend davon sind die Angaben zum Eiweißgehalt sowie die Angaben nach Satz 1 Nummer 7 jährlich für das Kalenderjahr im Rahmen der Meldung für den Berichtsmonat Dezember abzugeben. Für die Meldung über die Herstellung von Mischfetterzeugnissen gilt § 4 Absatz 5.
(1) Unternehmen mit mehreren Betrieben haben für jeden Betrieb gesondert zu melden. Liegen mehrere Betriebe eines Unternehmens nach § 2 Absatz 8 in einem Land, so kann für diese eine zusammengefasste Meldung abgegeben werden. Die in diese Meldung einbezogenen Standorte sind zu benennen.
(2) Erstreckt sich die Tätigkeit eines Unternehmens auf mehrere der in den §§ 2 oder 4 genannten Betriebsarten, hat die Meldung des Unternehmens zu sämtlichen Betriebsarten mit den für die jeweilige Betriebsart vorgeschriebenen Angaben zu erfolgen. Soweit monatliche Meldungen vorgeschrieben sind, sind die Angaben für sämtliche Betriebsarten monatlich zu melden.
(3) Die Meldepflichten obliegen dem Inhaber des Unternehmens. Wird das Unternehmen nicht vom Inhaber geleitet, obliegen sie dem verantwortlichen Leiter des Unternehmens.
(4) Mit der ersten Meldung übermittelt der Meldepflichtige folgende Stammdaten:
Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post des Betriebs oder des Meldepflichtigen sowie eines Ansprechpartners,
die Anschrift des Betriebs,
die Handelsregisternummer des Unternehmens.
Er teilt Änderungen dieser Angaben mit der nächsten fälligen Meldung mit. Die zuständige Stelle erteilt dem meldepflichtigen Unternehmen ein Identifikationskennzeichen, das bei weiteren Meldungen zu verwenden ist. Sofern das Unternehmen aus mehreren Betrieben besteht, können für einzelne Betriebe Identifikationskennzeichen erteilt werden.
(5) Soweit keine nach § 2 Absatz 2 bis 8, § 3 Absatz 2 bis 4, § 4 Absatz 2 bis 5 oder § 5 Abs. 1 oder 2 meldepflichtigen Tatbestände vorliegen, haben die jeweils Betroffenen dies nach Maßgabe des § 7 zu melden.
Bei der zuständige Stelle haben einzugehen:
die nach den §§ 2 und 4 abzugebenden Halbjahres- und Jahresmeldungen spätestens am 30. Tag nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums,
die nach den §§ 2 bis 4 und § 5 Absatz 1 und 2 abzugebenden monatlichen Meldungen spätestens am 20. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats.
(1) Die Meldungen sind unter Beachtung von § 9 und der Anlage des Bundesdatenschutzgesetzes nach vorgeschriebenem Datensatzaufbau durch Datenfernübertragung an die zuständige Stelle zu übermitteln. Die zuständige Stelle legt den Aufbau des Datensatzes und den Übertragungsweg fest und veröffentlicht diese Angaben im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite.
(2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall hat das Unternehmen eine Meldung auf Formblättern abzugeben, die von der zuständigen Stelle bereitgestellt werden.
Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 oder 2 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. Die Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erstellens der Aufzeichnung aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder § 4 Absatz 1 oder § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 6 Absatz 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
entgegen § 9 Satz 1 oder 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.
Abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung gelten folgende Meldepflichten nach den Bestimmungen der Marktordnungswaren- Meldeverordnung in der bis zum Ablauf des 14. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter:
Meldepflichten nach § 2 Absatz 1 für vor dem 1. Juli 2012 endende Meldezeiträume,
Meldepflichten nach § 3 Absatz 1 für vor dem 1. Oktober 2012 endende Meldezeiträume,
Meldepflichten nach § 3 Absatz 3 für vor dem 1. Februar 2012 endende Meldezeiträume,
Meldepflichten nach den §§ 4 und 5 für vor dem 1. Januar 2012 endende Meldezeiträume.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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