(1) Erzeugergemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Zusammenschlüsse von Inhabern landwirtschaftlicher oder fischwirtschaftlicher Betriebe, die gemeinsam den Zweck verfolgen, die Erzeugung und den Absatz den Erfordernissen des Marktes anzupassen.
(2) Erzeugergemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes können für die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse gebildet werden. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in die Anlage weitere Erzeugnisse der Landwirtschaft sowie Erzeugnisse aufnehmen, die durch Be- oder Verarbeitung aus Erzeugnissen der Landwirtschaft gewonnen werden, wenn die Be- oder Verarbeitung durch landwirtschaftliche Betriebe oder Zusammenschlüsse solcher Betriebe durchgeführt zu werden pflegt.
(3) Vereinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Zusammenschlüsse von Erzeugergemeinschaften für ein bestimmtes Erzeugnis oder eine Gruppe verwandter Erzeugnisse. Sie haben die Aufgaben, die Anwendung einheitlicher Erzeugungs- und Qualitätsregeln zu fördern und durch Unterrichtung und Beratung der Erzeugergemeinschaften auf die Anpassung der Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes hinzuwirken. Sie können auch den Absatz der Erzeugnisse, die Gegenstand der Tätigkeit ihrer Erzeugergemeinschaften sind, auf dem Markt koordinieren. Sie können ferner im Einvernehmen mit ihren Erzeugergemeinschaften die Lagerung sowie die marktgerechte Aufbereitung und Verpackung der vorgenannten Erzeugnisse übernehmen.
(1) Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes gefördert, wenn sie von den nach Landesrecht zuständigen Behörden anerkannt sind.
(2) Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von solchen,
die auf Grund von Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union anerkannt sind,
deren Ziele denen der Erzeugergemeinschaften oder deren Vereinigungen im Sinne dieses Gesetzes entsprechen,
deren Tätigkeit sich auf die Erzeugnisse beschränkt, auf die sich ihre Anerkennung bezieht,
die den Wettbewerb auf dem Markt nicht ausschließen,
können nach § 5 Abs. 4 gefördert werden; soweit sie vorher auf Grund dieses Gesetzes anerkannt wurden, gilt als Beginn der Frist des § 5 Abs. 4 Satz 1 der Zeitpunkt dieser Anerkennung. Unternehmen, die Lieferverträge mit den in Satz 1 genannten Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen abschließen, können nach § 6 gefördert werden, wenn im übrigen die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen.
(1) Eine Erzeugergemeinschaft wird anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
sie muß eine juristische Person des Privatrechts sein;
ihre Mitglieder müssen verpflichtet sein, Beiträge zu leisten;
ihre Satzung muß Bestimmungen enthalten über
a) die Beschränkung der Tätigkeit der Erzeugergemeinschaft auf ein bestimmtes Erzeugnis oder eine Gruppe verwandter Erzeugnisse;
b) die Verpflichtung der Mitglieder, bestimmte Erzeugungs- und Qualitätsregeln einzuhalten, die ein marktgerechtes Warenangebot sicherstellen;
c) das Recht und die Pflicht der Erzeugergemeinschaft, die Einhaltung der Erzeugungs- und Qualitätsregeln zu überwachen;
d) die Verpflichtung der Mitglieder, ihre gesamten zur Veräußerung bestimmten Erzeugnisse, die Gegenstand der Tätigkeit der Erzeugergemeinschaft sind, durch diese zum Verkauf anbieten zu lassen. Die Erzeugergemeinschaft kann beschließen, daß die vorgenannte Verpflichtung ganz oder teilweise entfällt; insoweit soll der Verkauf nach gemeinsamen Verkaufsregeln erfolgen;
e) Vertragsstrafen bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten;
wird für sie die Rechtsform der Genossenschaft oder des rechtsfähigen Vereins gewählt, so muß die Satzung ferner bestimmen
a) die Voraussetzungen für Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, wobei die Mitgliedschaft frühestens zum Schluß des dritten vollen Geschäftsjahres gekündigt werden kann und die Kündigungsfrist mindestens ein Jahr betragen muß;
b) die Organe, ihre Aufgaben und die Art der Beschlußfassung. Dabei muß bestimmt sein, daß Beschlüsse über Erzeugungs- und Qualitätsregeln sowie über gemeinsame Verkaufsregeln, soweit nicht die Beschlußfassung darüber nach der Satzung dem Vorstand zusteht, durch die General- oder Mitgliederversammlung zu fassen sind und einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen bedürfen;
c) daß über die Befreiungen von einer Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d Beschlüsse von der General- oder Mitgliederversammlung zu fassen sind und einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen bedürfen;
wird für sie die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gewählt, so muß gewährleistet sein, daß die Gesellschafter an die Verpflichtungen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstaben b bis e auf mindestens drei volle Geschäftsjahre gebunden sind;
sie muß eine Mindestanbaufläche oder eine Mindesterzeugungsmenge des Erzeugnisses oder der Gruppe verwandter Erzeugnisse (Nummer 3 Buchstabe a) nachweisen;
sie muß mindestens sieben Erzeuger umfassen;
sie darf den Wettbewerb auf dem Markt nicht ausschließen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d gilt nicht für die Menge der Erzeugnisse, für die
die Erzeuger vor ihrem Beitritt Kaufverträge abgeschlossen haben, sofern die Erzeugergemeinschaft über Umfang und Dauer dieser Verträge vor dem Beitritt unterrichtet worden ist;
die Erzeuger nach ihrem Beitritt durch die Erzeugergemeinschaft von der Verpflichtung befreit werden.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Erzeugnisse, die zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse zusammengefaßt werden können;
die Mindestanbaufläche oder Mindesterzeugungsmenge; dabei dürfen nur Gebiete zusammengefaßt werden, zwischen denen ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Anerkennung widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wenn die Erzeugergemeinschaft gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen behördliche Anordnungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften verstößt.
(1) Eine Vereinigung von Erzeugergemeinschaften wird durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden anerkannt, wenn
ihre Satzung folgende Bestimmungen enthält:
a) die Mitglieder sind anerkannte Erzeugergemeinschaften, die das gleiche Erzeugnis oder die gleiche Gruppe verwandter Erzeugnisse erzeugen;
b) sie führt die Unterrichtung und Beratung der ihr angehörenden Erzeugergemeinschaften oder deren Mitglieder durch;
c) sie stellt im Benehmen mit den ihr angehörenden Erzeugergemeinschaften gemeinsam Erzeugungs- und Qualitätsregeln auf, die für deren Mitglieder maßgebend sind;
d) eine Erzeugergemeinschaft kann nicht mehr als einer Vereinigung angehören;
sie den Wettbewerb auf dem Markt nicht ausschließt.
(2) § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) Anerkannte Erzeugergemeinschaften und anerkannte Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften können nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel in den ersten fünf Jahren nach der Anerkennung staatliche Beihilfen erhalten, um ihre Gründung zu erleichtern und ihre Tätigkeit zu fördern. Die Beihilfen betragen im ersten Jahr bis zu 3 v.H., im zweiten Jahr bis zu 2 v.H., im dritten, vierten und fünften Jahr jeweils bis zu 1 v.H. des Verkaufserlöses ihrer von der Anerkennung erfaßten, jährlich nachgewiesenen Erzeugung. Der Betrag darf im ersten Jahr 60 v.H., im zweiten Jahr 40 v.H., im dritten, vierten und fünften Jahr jeweils 20 v.H. ihrer angemessenen Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für Beratung und Qualitätskontrolle nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der Beihilfen darf die Summe der in Satz 2 bezeichneten Höchstbeträge der Beihilfen für die ersten drei Jahre nach der Anerkennung nicht übersteigen.
(2) Eine anerkannte Erzeugergemeinschaft,
die aus der Umbildung von einem oder mehreren Zusammenschlüssen hervorgegangen ist, deren Tätigkeit sich ganz oder teilweise auf dasselbe Erzeugnis oder dieselbe Gruppe verwandter Erzeugnisse bezog wie die der Erzeugergemeinschaft, oder
deren Mitglieder überwiegend Erzeuger sind, die bereits einem Zusammenschluß angehören, dessen Tätigkeit sich ganz oder teilweise auf dasselbe Erzeugnis oder dieselbe Gruppe verwandter Erzeugnisse bezieht wie die der Erzeugergemeinschaft,
kann Beihilfen nach Absatz 1 nur für solche Aufwendungen erhalten, die ihr durch eine wesentlich weitergehende Anpassung an die Erfordernisse des Marktes, gemessen an der Tätigkeit der genannten Zusammenschlüsse, zusätzlich entstehen.
(3) Für den gleichen Zweck kann eine Beihilfe nach Absatz 1 nur einmal, entweder der Erzeugergemeinschaft oder der Vereinigung, gewährt werden.
(4) Anerkannte Erzeugergemeinschaften und anerkannte Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften können nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel, soweit nicht derartige Einrichtungen bereits in ausreichendem Umfang bei den regional in Betracht kommenden Marktbeteiligten zur Verfügung stehen, in den ersten sieben Jahren nach ihrer Anerkennung staatliche Investitionsbeihilfen für Erstinvestitionen erhalten. Die Erstinvestitionen der Erzeugergemeinschaften müssen der Anwendung der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b angeführten Erzeugungs- und Qualitätsregeln einschließlich der marktgerechten Aufbereitung oder Verpackung oder der Lagerung des Erzeugnisses oder der Gruppe verwandter Erzeugnisse dienen. Die Erstinvestitionen der Vereinigungen müssen Tätigkeiten betreffen, die sie nach § 1 Abs. 3 übernehmen können. Der Betrag der Investitionsbeihilfen darf 25 v.H. der Investitionskosten nicht übersteigen. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet darf der Betrag der Investitionsbeihilfen bis zum 31. Dezember 1995 30 vom Hundert der Investitionskosten nicht übersteigen. Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
(5) Wird die Anerkennung widerrufen, so ist gleichzeitig zu bestimmen, in welchem Umfang die gewährten Beihilfen zurückzuzahlen sind. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, wie lange die Anerkennungsvoraussetzungen gegeben waren und welcher dem Gesetzeszweck entsprechende Erfolg durch die Beihilfen erzielt worden ist. Die zurückzuzahlenden Beihilfen sind vom Tage des Widerrufs der Anerkennung an mit 2 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.
(6) Zuständig für die Durchführung der Förderung ist das Land, in dem die Erzeugergemeinschaft oder die Vereinigung ihren Sitz hat.
(1) Zur Verbesserung der Marktstruktur kann ein Unternehmen, das landwirtschaftliche oder fischwirtschaftliche Erzeugnisse bezieht, absetzt, be- oder verarbeitet, nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel bei der Vergabe von Investitionsbeihilfen berücksichtigt werden, soweit es folgende Voraussetzungen erfüllt:
es muß mit einer oder mehreren anerkannten Erzeugergemeinschaften Lieferverträge abschließen. Die Verträge können, soweit erforderlich, mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft zwischen den Mitgliedern und dem Unternehmen unmittelbar abgeschlossen werden. Die Lieferverträge müssen unter anderem Bestimmungen enthalten über
a) die Dauer des Vertrages;
b) die Kündigungsfristen;
c) die Mindest- oder Festmengen der zu liefernden und abzunehmenden Erzeugnisse;
d) den Ort und den Zeitpunkt der Lieferung;
e) Vereinbarungen über die zu zahlenden Preise unter Berücksichtigung der Marktlage und der Qualität;
f) eine rechtzeitige Information bei größeren Änderungen des Betriebsprogramms des Unternehmens;
g) die allgemeinen Geschäftsbedingungen;
die Investitionen müssen der Verbesserung der Qualität und des Absatzes des Erzeugnisses oder der Gruppe von verwandten Erzeugnissen dienen, die Gegenstand der Lieferverträge sind;
die Beihilfe kann nur innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Abschluß der jeweiligen Lieferverträge beantragt werden;
das Unternehmen muß eine Mindestmenge eines bestimmten Erzeugnisses oder einer Gruppe verwandter Erzeugnisse auf Grund der Lieferverträge mit einer oder mehreren anerkannten Erzeugergemeinschaften oder, wenn eine Zustimmung gemäß Nummer 1 Satz 2 erteilt ist, mit deren Mitgliedern abnehmen;
die Lieferverträge müssen für eine bestimmte Mindestdauer abgeschlossen sein;
das Unternehmen muß regelmäßig unter Beteiligung der Erzeugergemeinschaft oder der Vereinigung, der die Erzeugergemeinschaft angehört, die Qualität der Rohwaren und Erzeugnisse prüfen.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bestimmt, soweit dies für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
welche Mindestmengen eines bestimmten Erzeugnisses oder einer Gruppe verwandter Erzeugnisse Gegenstand des Liefervertrages sein müssen;
welche Mindestdauer der Liefervertrag haben muß.
Die Ermächtigung in Satz 1 gilt entsprechend auch für Lieferverträge mit den in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen und Vereinigungen.
(3) Werden die Lieferverträge aus einem von dem Unternehmen zu vertretenden Grunde vorzeitig gekündigt, ist zu bestimmen, in welchem Umfang die gewährten Investitionsbeihilfen zurückzuzahlen sind. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, wie lange die Lieferverträge bestanden und welcher dem Gesetzeszweck entsprechende Erfolg durch die Investitionsbeihilfen erzielt worden ist. Die zurückzuzahlenden Investitionsbeihilfen sind vom Tage der Kündigung an mit 2 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.
(4) Zuständig für die Durchführung der Förderung ist das Land, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
(1) Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften für Erzeugnisse, auf die Regelungen über die Bildung oder Anerkennung von Erzeugergemeinschaften oder Erzeugerorganisationen auf Grund von Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union anwendbar sind, können auf Grund dieses Gesetzes nicht anerkannt werden.
(2) Die Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft oder einer Vereinigung von Erzeugergemeinschaften nach diesem Gesetz erlischt, wenn sie auf Grund von Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union als Erzeugergemeinschaft, Erzeugerorganisation oder Vereinigung von solchen umgebildet oder anerkannt wird.
(1) Die zuständigen Behörden können zur Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die erforderlichen Auskünfte verlangen.
(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung und die auf Grund des § 93a der Abgabenordnung erlassenen Rechtsverordnungen nicht anzuwenden. Dies gilt nicht
a) für solche Tatsachen, die die Begünstigten auf Grund der §§ 5 und 6 nachzuweisen haben, um Beihilfen erlangen zu können,
b) soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(weggefallen)
(1) § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet keine Anwendung auf Beschlüsse einer anerkannten Erzeugergemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie die Erzeugnisse betreffen, die satzungsgemäß Gegenstand ihrer Tätigkeit sind.
(2) Eine anerkannte Vereinigung von Erzeugergemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes darf ihre Mitglieder bei der Preisbildung beraten und zu diesem Zweck gegenüber ihren Mitgliedern Preisempfehlungen aussprechen.
(3) Im übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von solchen, die auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union gebildet oder anerkannt sind, soweit sie den Wettbewerb auf dem Markt nicht ausschließen, soweit ihre Ziele denen von Erzeugergemeinschaften oder Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes entsprechen und soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die Erzeugergemeinschaften oder Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften nach diesem Gesetz übernehmen dürfen.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 auf die Landesregierungen übertragen.
Dieses Gesetz tritt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1992 in Kraft.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1990, 1861 - 1862; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
KN-Code
Erzeugnisse
ex 0102
Hausrinder, einschließlich Zuchttiere, lebend
ex 0103
Hausschweine, einschließlich Zuchttiere, lebend
ex 0104
Hausschafe, einschließlich Zuchttiere, lebend
0105
Hausgeflügel, lebend
ex 0106
Hauskaninchen, lebend
ex 0106
Damtiere, lebend
ex 0201
Fleisch von Hausrindern, frisch, gekühlt oder gefroren,
ex 0202
in Vierteln, halben oder ganzen Tierkörpern
ex 0203
Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren, in Hälften oder ganzen Tierkörpern
ex 0204
Fleisch von Hausschafen, frisch, gekühlt oder gefroren, in ganzen Tierkörpern
ex 0207
Fleisch von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren
ex 0208
Fleisch von Hauskaninchen, frisch, gekühlt oder gefroren
ex 0208
Fleisch von Damtieren, frisch, gekühlt oder gefroren
0401
Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
ex 0402
Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (mit Ausnahme von Kondensmilch)
ex 0403
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
0404
Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen
ex 0405
Butter
0406
Käse und Quark
ex 0407
Eier von Hausgeflügel, in der Schale, frisch oder haltbar gemacht
ex 0408
Eier von Hausgeflügel, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
0409
Natürlicher Honig
Kapitel 6
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
0701
Kartoffeln
ex 0709
Zuckermais
ex 0712
Zuckermais, getrocknet
ex 0712
Küchenkräuter, getrocknet, auch geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet
ex 0713
Trockene, ausgelöste Erbsen und Bohnen, nicht geschält oder zerkleinert
0806
Weintrauben, frisch, andere als Tafeltrauben
1001
Weizen und Mengkorn
1002
Roggen
1003
Gerste
1004
Hafer
1005
Mais
ex 1008
Buchweizen
ex 1201
Sojabohnen
ex 1204
Leinsamen
ex 1205
Raps- oder Rübsensamen
ex 1206
Sonnenblumenkerne
ex 1207
Senfsamen und Hanfsamen
1209
Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat
ex 1211
Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert
ex 1212
Zuckerrüben
ex 1214
Luzerne, Klee, Lupinen, Wicken oder ähnliches Futter, auch in Form von Pellets
ex 2204
Wein aus frischen Weintrauben, Traubenmost
2401
Tabak, unverarbeitet, Tabakabfälle
5101
Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt
ex 5105
Wolle, gekrempelt oder gekämmt (einschließlich gekämmte Wolle in loser Form)
ex 5301
Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Abfälle davon
ex 5302
Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Abfälle davon
*
ex Kapitel 10 )
Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung
ex Kapitel 12 )
oder Energiegewinnung
*
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