Auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzblatt I S. 423) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können verschiedene Forstpflanzen aus den Zolltarif-Nummern 06.02 A II und 06.02 D zusammengefaßt werden.
(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) wird für Forstpflanzen aus den Zolltarif-Nummern 06.02 A II und 06.02 D auf jährlich 3.000.000 Deutsche Mark Erzeugungswert festgesetzt.
(2) Das erste Jahr beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft gestellt wird.
Diese Verordnung tritt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1992 in Kraft.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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