Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Dritte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz - fischwirtschaftliche Erzeugnisse (MarktStrGDV 3)

Ausfertigungsdatum
1969-08-14
Fundstelle
BGBl I: 1969, 1205

Eingangsformel

Auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1

Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können zusammengefaßt werden

    • Zolltarif-Nummer

    • Erzeugnisse

    • für die Seefischerei mehrere der folgenden Erzeugnisse:

    • 03.01 B Seefische,

    • frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren, ganz, ohne Kopf oder zerteilt oder filetiert;

    • aus 03.02 Seefische,

    • nur gesalzen, in Salzlake oder getrocknet; ganz, ohne Kopf oder zerteilt oder filetiert;

    • 03.03 Krebstiere

    • und Weichtiere (auch ohne Panzer oder Schale), frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer nur in Wasser gekocht;

    • für die Binnenfischerei die beiden folgenden Erzeugnisse:

  • *

    • aus 03.01 A Forellen,

    • frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren;

  • *

    • aus 03.01 A Karpfen,

    • frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren.

§ 2

(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) für ein Erzeugnis oder eine Gruppe verwandter Erzeugnisse wird festgesetzt

  1. bei Erzeugergemeinschaften der Großen Hochseefischerei auf jährlich 80.000 Tonnen Frischfisch-Anlandegewicht bei vorwiegender Anlandung von Frischfisch oder Frostfisch oder 5.000 Tonnen Frischfisch- Anlandegewicht bei vorwiegender Anlandung von Salzfisch;

  2. bei Erzeugergemeinschaften der Großen Heringsfischerei auf jährlich 10.000 Tonnen Frischfisch-Anlandegewicht;

  3. bei Erzeugergemeinschaften der Kutter- und Küstenfischerei auf jährlich 3.000 Tonnen Frischfisch-Anlandegewicht bei vorwiegender Anlandung von Fischen oder 200 Tonnen Anlandegewicht bei vorwiegender Anlandung von Krebsen und Muscheln;

  4. bei Erzeugergemeinschaften der Binnenfischerei auf jährlich 50 Tonnen Fanggewicht.

(2) Das erste Jahr beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft gestellt wird.

§ 3

(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird festgesetzt

  1. für einen Liefervertrag über Erzeugnisse der Großen Hochseefischerei oder der Großen Heringsfischerei auf jährlich 2.000 Tonnen Frischfisch-Anlandegewicht;

  2. für einen Liefervertrag über Erzeugnisse der Kutter- und Küstenfischerei auf jährlich 1.000 Tonnen Frischfisch-Anlandegewicht bei vorwiegender Abnahme von Fischen oder 100 Tonnen Anlandegewicht bei vorwiegender Abnahme von Krebsen und Muscheln;

  3. für einen Liefervertrag über Forellen auf jährlich 10 Tonnen Fanggewicht und über Karpfen auf jährlich 15 Tonnen Fanggewicht.

Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als ein Liefervertrag.

(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.

§ 4

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 13 Satz 2 des Marktstrukturgesetzes auch im Land Berlin.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

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