Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Vierte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz - Eier und Geflügel (MarktStrGDV 4)

Ausfertigungsdatum
1970-01-06
Fundstelle
BGBl I: 1970, 33 (156)
Geändert durch
Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 G v. 26.6.1992 I 1159

Eingangsformel

Auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1

Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können zusammengefaßt werden:

    • Zolltarif-Nummer

    • Erzeugnisse

    • bei Schlachtgeflügel mehrere der folgenden Erzeugnisse

    • aus 01.05 und aus 02.02

    • Jungmasthühner, lebend oder geschlachtet

    • aus 01.05 und aus 02.02

    • Suppenhennen, lebend oder geschlachtet

    • aus 01.05 und aus 02.02

    • Enten, lebend oder geschlachtet

    • aus 01.05 und aus 02.02

    • Gänse, lebend oder geschlachtet

    • aus 01.05 und aus 02.02

    • Puten, lebend oder geschlachtet,

    • bei Eiern und Suppenhennen die beiden folgenden Erzeugnisse

    • aus 04.05 A

    • Eier in der Schale, frisch oder haltbar gemacht, ausgenommen Bruteier

    • aus 01.05 und aus 02.02

    • Suppenhennen, lebend oder geschlachtet,

    • bei Eiern, Suppenhennen und Jungmasthühnern die drei folgenden Erzeugnisse

    • aus 04.05 A

    • Eier in der Schale, frisch oder haltbar gemacht, ausgenommen Bruteier

    • aus 01.05 und aus 02.02

    • Suppenhennen, lebend oder geschlachtet

    • aus 01.05 und aus 02.02

    • Jungmasthühner, lebend oder geschlachtet.

§ 2

(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) wird festgesetzt

  1. bei Erzeugergemeinschaften für ein Erzeugnis:

    a) bei Jungmasthühnern, lebend oder geschlachtet, auf jährlich 2.000 Tonnen Schlachtgewicht bratfertig,

    b) bei Enten, Gänsen und Puten, lebend oder geschlachtet, jeweils auf jährlich 750 Tonnen Schlachtgewicht bratfertig,

    c) bei Eiern, ausgenommen Bruteier, auf jährlich 18 Millionen Stück,

    d) bei Legehennenküken auf jährlich 1 Million Stück,

    e) bei Mastküken oder Legehennen- und Mastküken auf jährlich 4 Millionen Stück,

    f) bei Junghennen auf jährlich 500.000 Stück,

    g) bei Bruteiern der Legerassen auf jährlich 3,6 Millionen Stück,

    h) bei Bruteiern der Mastrassen auf jährlich 5 Millionen Stück;

  2. bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse:

    a) bei einer Zusammenfassung von mehreren der unter Nummer 1 Buchstaben a und b aufgeführten Erzeugnisse oder Suppenhennen auf jährlich 2.000 Tonnen Schlachtgewicht bratfertig beziehungsweise kochfertig,

    b) bei einer Zusammenfassung von mehreren der unter Nummer 1 Buchstabe b aufgeführten Erzeugnisse auf jährlich 1.000 Tonnen Schlachtgewicht bratfertig,

    c) bei einer Zusammenfassung von Eiern und Suppenhennen auf jährlich 18 Millionen Eier, ausgenommen Bruteier, und 110 Tonnen Schlachtgewicht kochfertig,

    d) bei einer Zusammenfassung von Eiern, Suppenhennen und Jungmasthühnern auf jährlich 18 Millionen Eier, ausgenommen Bruteier, und 2.000 Tonnen Schlachtgewicht bratfertig beziehungsweise kochfertig.

(2) Das erste Jahr beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft gestellt wird.

§ 3

(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird festgesetzt

  1. für einen Liefervertrag über Jungmasthühner, lebend oder geschlachtet, auf jährlich 500 Tonnen Schlachtgewicht bratfertig,

  2. für einen Liefervertrag über Gänse, Enten oder Puten, lebend oder geschlachtet, jeweils auf jährlich 190 Tonnen Schlachtgewicht bratfertig,

  3. für einen Liefervertrag über Suppenhennen, lebend oder geschlachtet, auf jährlich 50 Tonnen Schlachtgewicht kochfertig,

  4. für einen Liefervertrag über mehrere der unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Erzeugnisse, lebend oder geschlachtet, auf jährlich 500 Tonnen Schlachtgewicht bratfertig beziehungsweise kochfertig,

  5. für einen Liefervertrag über mehrere der unter Nummer 2 aufgeführten Erzeugnisse auf jährlich 250 Tonnen Schlachtgewicht bratfertig,

  6. für einen Liefervertrag über Eier, ausgenommen Bruteier, auf 4,5 Millionen Stück.

Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als ein Liefervertrag.

(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.

§ 4

Diese Verordnung tritt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1992 in Kraft.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

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