Auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2, des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und des § 12 des Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können mehrere der folgenden Erzeugnisse zusammengefaßt werden:
Zolltarif-Nummer
Erzeugnisse
08.04 A II
Weintrauben, frisch, andere als Tafeltrauben
22.04
Traubenmost
aus 22.05
Wein aus frischen Weintrauben.
(1) Die Mindestanbaufläche (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) wird auf 100 Hektar Rebfläche festgesetzt.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für Erzeugergemeinschaften, die aus den von ihren Mitgliedern geernteten Trauben verbrauchsfertigen Wein nicht herstellen, die Mindestanbaufläche bis auf 30 Hektar Rebfläche herabsetzen.
(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird festgesetzt
für einen Liefervertrag über Weintrauben auf jährlich 20.000 Kilogramm;
für einen Liefervertrag über Traubenmost auf jährlich 20.000 Liter;
für einen Liefervertrag über Wein auf jährlich 20.000 Liter.
Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als ein Liefervertrag.
(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf fünf Jahre festgesetzt.
Diese Verordnung tritt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1992 in Kraft.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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