Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Siebente Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz - Kartoffeln (MarktStrGDV 7)

Ausfertigungsdatum
1970-07-15
Fundstelle
BGBl I: 1970, 1112
Zuletzt geändert durch
Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 G v. 26. 6.1992 I 1159

Eingangsformel

Auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1

Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können mehrere der folgenden Erzeugnisse zusammengefaßt werden:

    • Zolltarif-Nummer

    • Erzeugnisse

    • aus 07.01 A

    • Speisekartoffeln

    • aus 07.01 A

    • Speisefrühkartoffeln

    • aus 07.01 A

    • Kartoffeln zum Herstellen von Veredelungsprodukten für die menschliche Ernährung.

§ 2

(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) wird festgesetzt

  1. bei Erzeugergemeinschaften für ein Erzeugnis auf jährlich

    a) 2.000 Tonnen Speisekartoffeln,

    b) 5.000 Tonnen Speisefrühkartoffeln,

    c) 2.000 Tonnen Kartoffeln zum Herstellen von Veredelungsprodukten für die menschliche Ernährung,

    d) 3.000 Tonnen Kartoffeln zum Herstellen von Stärke;

  2. bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse

    a) bei einer Zusammenfassung von Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln

    auf jährlich 5.000 Tonnen,
    

    b) bei einer Zusammenfassung von Speisekartoffeln und Kartoffeln zum Herstellen von Veredelungsprodukten für die menschliche Ernährung

    auf jährlich 5.000 Tonnen,
    

    c) bei einer Zusammenfassung von Speisefrühkartoffeln und Kartoffeln zum Herstellen von Veredelungsprodukten für die menschliche Ernährung

    auf jährlich 5.000 Tonnen,
    

    d) bei einer Zusammenfassung von Speisekartoffeln, Speisefrühkartoffeln und Kartoffeln zum Herstellen von Veredelungsprodukten für die menschliche Ernährung

    auf jährlich 7.000 Tonnen.
    

(2) Das erste Jahr beginnt mit dem der Antragstellung auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft folgenden 1. April. Für Erzeugergemeinschaften, die vor Beginn der Ernte 1970 die Anerkennung beantragt haben, beginnt das erste Jahr mit dem 1. April 1970.

(3) Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln Kartoffeln im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 1 der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln vom 6. März 1985 (BGBl. I S. 542), und zwar nur insoweit, als sie den Anforderungen der §§ 4 bis 6 der genannten Verordnung entsprechen;

  2. Kartoffeln zum Herstellen von Veredelungsprodukten für die menschliche Ernährung Kartoffeln, die die in der Anlage festgelegten Anforderungen erfüllen;

  3. Kartoffeln zum Herstellen von Stärke Kartoffeln, die mindestens einen Gehalt von 15% Stärke im Zeitpunkt der Lieferung an die Stärkeherstellungsbetriebe besitzen.

§ 3

(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird festgesetzt

  1. für einen Liefervertrag über Speisekartoffeln, Speisefrühkartoffeln und Kartoffeln zum Herstellen von Veredelungsprodukten für die menschliche Ernährung jeweils auf jährlich 1.000 Tonnen;

  2. für einen Liefervertrag über Kartoffeln zum Herstellen von Stärke auf jährlich 1.500 Tonnen.

Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als ein Liefervertrag.

(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf fünf Jahre festgesetzt.

§ 4

Diese Verordnung tritt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1992 in Kraft.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Anlage (zu § 2 Abs. 3 Nr. 2)

Anforderungen an Kartoffeln zum Herstellen von Veredelungsprodukten für die menschliche Ernährung

  1. Die Kartoffeln müssen im Zeitpunkt der Übernahme durch den Erstabnehmer mindestens folgende Eigenschaften und Merkmale aufweisen:

    1. Sortenecht, sortenrein, gesund, ganz, sauber, fest;

    2. frei von

      a) Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum), Bakterienringfäule (Corynebacterium sepedonicum), Schleimkrankheit (Pseudomonas solanacearum);

      b) fremdem Geruch und Geschmack, Keimen über 2 mm Länge, abnormer äußerer Feuchtigkeit, Rückständen von Pflanzenschutzmitteln oder anderen Chemikalien, die gesetzlich nicht zugelassen sind;

      c) fremden Bestandteilen, schweren Beschädigungen, stark ergrünten oder mißgestalteten Knollen, Schorf, Eisenfleckigkeit, starker Stippigkeit oder starker Pfropfenbildung, starker Glasigkeit, Hohlherzigkeit, Schwarzherzigkeit, starker Schwarzfleckigkeit *), Naßfäule, Trockenfäule, Braunfäule, Frostschäden, Hitzeschäden, Schäden durch Salze oder Chemikalien.

      Kartoffeln, die ab 1. Oktober erstmalig verladen werden, müssen außerdem schalenfest sein.

  2. Die Kartoffeln müssen nach Größe sortiert sein. Sie dürfen nicht durch ein Quadratmaß fallen, dessen innere Seitenlänge mindestens 30 mm beträgt; dies gilt nicht für Kartoffeln zum Herstellen von Naßkonserven.

  3. Im Zeitpunkt der Übernahme durch den Erstabnehmer werden die in nachstehender Mängeltabelle festgelegten Abweichungen von den vorstehend festgelegten Anforderungen toleriert:

Mängeltabelle

    • Art der Mängel

    • Gewichtsprozent

    • Fremde Bestandteile (Erde, Mietenstroh, Fremdkörper, lose Keime)

    • 2

    • Schwere Beschädigungen, die tiefer als 5 mm in die Knolle eingedrungen sind

    • 15

    • Stark ergrünte Knollen, wenn der Befall über 15% der Knollenoberfläche hinausgeht oder tiefer als 5 mm in die Knolle eingedrungen ist, und mißgestaltete Knollen (z.B. Kindelbildung, Auswuchs, Puppigkeit)

    • 6

    • Schorfbefall:

    • 6

    • Oberflächenschorf, wenn der Befall über 25% der Knollenoberfläche hinausgeht
    • Tiefenschorf, wenn dieser tiefer als 2 mm in die Knolle eindringt und wenn der Befall 10% der Knollenoberfläche überschreitet
    • Eisenfleckigkeit, starke Stippigkeit, ) starke Pfropfenbildung )

    *

    • Starke Glasigkeit )

    • 6

    • Hohlherzigkeit, Schwarzherzigkeit, ) starke Schwarzfleckigkeit )

    *

    • Naß-, Trocken- und Braunfäule, Frostschäden, Hitzeschäden, Schäden durch Salze oder Chemikalien

    • 2

    • Gesamttoleranz (2. bis 8.)

    • 15

    • Zusatztoleranzen
    • Anteil fremder Sorten

    • 2

    • Größenabweichungen bis zu 5 mm

    *

    • a) Untermaß

    • 3

    • b) Übermaß

    • 5

*) Starke Schwarzfleckigkeit ist gegeben, wenn schwarze, graue oder blaue Verfärbungen tiefer als 5 mm in die Knolle eindringen oder bei der geschälten Knolle eine Fläche vom mehr als 2 qcm einnehmen.

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