Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (MBankDAPrV)

Ausfertigungsdatum
2011-08-11
Fundstelle
BGBl I: 2011, 1717
Geändert durch
Art. 3 V v. 28.8.2012 I 1858

Eingangsformel

Auf Grund des § 31 Absatz 6 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, der durch Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung nach § 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 9. April 2009 (BGBl. I S. 813) verordnet der Vorstand der Deutschen Bundesbank im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

Abschnitt 1 - Allgemeines

§ 1 Vorbereitungsdienst

Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Bankdienstes der Deutschen Bundesbank. Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 21 Monate.

§ 2 Ausbildungsziele

Die Ausbildung vermittelt das theoretische Wissen sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank erforderlich sind. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden.

§ 3 Auswahlverfahren

(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die nach § 31 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank zuständige Stelle auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. Das Auswahlverfahren besteht aus schriftlichen und mündlichen Teilen.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. Die weitere Teilnahme der Bewerberinnen und Bewerber am Auswahlverfahren kann von den Ergebnissen abhängig gemacht werden, die in schriftlichen und mündlichen Teilen dieses Verfahrens erzielt worden sind. Die §§ 7 und 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu berücksichtigen.

(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind zurückzusenden oder zu vernichten.

(4) Für die Durchführung der Auswahlverfahren werden Auswahlkommissionen gebildet. Eine Auswahlkommission besteht aus vier Mitgliedern, die die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestellt. Den Vorsitz führt eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes der Deutschen Bundesbank mit mehrjähriger Erfahrung in der Personalführung. Die drei weiteren Mitglieder müssen erfahrene Angehörige des gehobenen oder höheren Dienstes sein. Die Kommissionsmitglieder sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle stellt sicher, dass in allen Auswahlverfahren die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden.

§ 4 Erholungsurlaub

Erholungsurlaub wird nur während der berufspraktischen Ausbildung (§ 10) gewährt.

§ 5 Nachteilsausgleich

(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen werden im Auswahlverfahren, bei Leistungstests sowie in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung Erleichterungen gewährt, die ihrer Behinderung angemessen sind. Abschnitt 9 der Vereinbarung über die Integration von schwerbehinderten Menschen bei der Deutschen Bundesbank vom 6. Dezember 2002, die zuletzt durch Vereinbarung vom 15. März 2007 geändert worden und in der jeweils geltenden Fassung auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht ist, ist zu berücksichtigen.

(2) Über die Gewährung von Erleichterungen im Auswahlverfahren und in der schriftlichen Abschlussprüfung entscheidet die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle. Bei Leistungstests entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter. In der mündlichen Abschlussprüfung entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.

§ 6 Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wie folgt bewertet:

    • Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl

    • Rangpunkte/Rangpunkt-zahlen

    • Note

    • Bewertungsmaßstab

    • 100,00 bis 93,70

    • 15

    • sehr gut

    • eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht

    • 93,69 bis 87,50

    • 14

    • 87,49 bis 83,40

    • 13

    • gut

    • eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

    • 83,39 bis 79,20

    • 12

    • 79,19 bis 75,00

    • 11

    • 74,99 bis 70,90

    • 10

    • befriedigend

    • eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

    • 70,89 bis 66,70

    • 9

    • 66,69 bis 62,50

    • 8

    • 62,49 bis 58,40

    • 7

    • ausreichend

    • eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

    • 58,39 bis 54,20

    • 6

    • 54,19 bis 50,00

    • 5

    • 49,99 bis 41,70

    • 4

    • mangelhaft

    • eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können

    • 41,69 bis 33,40

    • 3

    • 33,39 bis 25,00

    • 2

    • 24,99 bis 12,50

    • 1

    • ungenügend

    • eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

    • 12,49 bis 0,00

    • 0

(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden Rangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.

Abschnitt 2 - Ausbildung

§ 7 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende

(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit dafür geeignet ist.

(2) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter sowie eine Vertretung. Diese müssen Beamtinnen oder Beamte des höheren oder des gehobenen Bankdienstes sein. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist für die konzeptionelle Gestaltung und Organisation der Ausbildung zuständig und stellt eine sorgfältige Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter sicher.

(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter bestellt Ausbildungsbeauftragte, die die berufspraktische Ausbildung durchführen. Die Ausbildungsbeauftragten führen regelmäßig Ausbildungsgespräche mit den Anwärterinnen und Anwärtern.

(4) Die Ausbildungsbeauftragten werden von Ausbildenden unterstützt. Die Ausbildenden haben der oder dem Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand zu berichten.

(5) Den Ausbildungsbeauftragten und Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, sind die Ausbildungsbeauftragten und Ausbildenden von anderen Dienstgeschäften zu entlasten.

§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Lehrpläne, Ausbildungspläne

(1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle erlässt einen Ausbildungsrahmenplan, der die Lerninhalte, die Lernziele sowie die Dauer der Ausbildungslehrgänge (§ 9) und der Ausbildungsabschnitte (§ 10) bestimmt.

(2) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter

  1. die Lehrpläne für die Ausbildungslehrgänge sowie

  2. für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan, in dem die Ausbildungsstellen (§ 10 Absatz 3) und Arbeitsbereiche sowie die Zeiträume der Ausbildungsabschnitte enthalten sind, und gibt ihn der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt.

§ 9 Fachtheoretische Ausbildung

(1) Die fachtheoretische Ausbildung dauert mindestens sechs Monate. Sie umfasst Ausbildungslehrgänge mit einer Gesamtdauer von mindestens 20 Wochen sowie Zeiten des Selbststudiums.

(2) Die fachtheoretische Ausbildung wird in Form zentraler Ausbildungslehrgänge durchgeführt. Sie soll den Anwärterinnen und Anwärtern die theoretischen Grundlagen vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Bankdienst erforderlich sind. Die Anwärterinnen und Anwärter sind zu intensiver Mitarbeit und zum Selbststudium verpflichtet.

(3) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf folgende Fächer:

  1. Bankbetriebslehre,

  2. Zentralbankbetriebslehre,

  3. Finanzmathematik,

  4. Rechnungswesen,

  5. Rechts- und Staatsbürgerkunde sowie

  6. Deutsch.

(4) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind in den in Absatz 3 Nummer 1 bis 5 genannten Fächern jeweils drei schriftliche oder mündliche Leistungstests durchzuführen. Das Nähere regelt der Ausbildungsrahmenplan.

(5) Jeder Leistungstest ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen. Kann eine Anwärterin oder ein Anwärter an einem Leistungstest nicht teilnehmen, ist dieser nachzuholen; den Zeitpunkt der Nachholung setzt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter fest. Die §§ 17 und 18 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die dort genannten Entscheidungen die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter trifft.

(6) Kann eine Leistung auf Grund ihrer Art nicht mit Punkten bewertet werden, werden die Rangpunkte anhand des Bewertungsmaßstabs vergeben. Die Bewertung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.

§ 10 Berufspraktische Ausbildung

(1) Während der berufspraktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter die wesentlichen Aufgaben im mittleren Bankdienst unter Anleitung oder selbstständig wahrnehmen.

(2) Tätigkeiten, die die Ausbildung nicht fördern, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.

(3) Die berufspraktische Ausbildung wird in den Dienststellen der Deutschen Bundesbank durchgeführt; Teile der berufspraktischen Ausbildung können in anderen Stellen durchgeführt werden, sofern dies den Ausbildungszielen dient.

(4) Am Ende jedes vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung beendeten Ausbildungsabschnitts erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte unter Beteiligung der Ausbildenden für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine dienstliche Bewertung, die die wesentlichen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale enthält und in der der Ausbildungserfolg mit Rangpunkten und der entsprechenden Note bewertet wird.

(5) Die dienstliche Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen.

§ 11 Zusammenfassendes Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl

Über den Erfolg der Ausbildung erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten der Leistungstests und der dienstlichen Bewertungen sowie die sich daraus ergebende Durchschnittsrangpunktzahl (Ausbildungsrangpunktzahl) aufzuführen sind. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält spätestens zwei Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung eine Ausfertigung des zusammenfassenden Zeugnisses.

Abschnitt 3 - Laufbahnprüfung

§ 12 Zweck, Bestandteile

(1) In der Laufbahnprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, dass sie die erforderlichen Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, die Aufgaben in der Laufbahn des mittleren Bankdienstes selbstständig zu erfüllen.

(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Abschlussprüfung.

§ 13 Organisation

Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle organisiert die Laufbahnprüfung. Sie

  1. entwickelt Bewertungsmaßstäbe und stellt sicher, dass diese bei allen Anwärterinnen und Anwärtern in gleicher Weise angelegt werden,

  2. bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission (§ 14 Absatz 2),

  3. bestimmt die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte und sorgt dafür, dass diese den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mitgeteilt werden,

  4. entscheidet über die Zulassung der Anwärterinnen und Anwärter zur schriftlichen Abschlussprüfung (§ 15 Absatz 1),

  5. bestimmt die Aufgaben und die Bearbeitungszeit der schriftlichen Abschlussprüfung sowie die zulässigen Hilfsmittel (§ 15 Absatz 2),

  6. entscheidet über die Zulassung der Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Abschlussprüfung (§ 16 Absatz 1) und

  7. erteilt das Abschlusszeugnis (§ 20).

§ 14 Prüfungskommission

(1) Für die Durchführung der Laufbahnprüfung wird eine Prüfungskommission eingerichtet. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden.

(2) Eine Prüfungskommission besteht in der Regel aus

  1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes als Vorsitzenden oder Vorsitzendem und

  2. zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren, gehobenen oder mittleren Dienstes als Prüfenden.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

§ 15 Schriftliche Abschlussprüfung

(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht hat. Über die Zulassung oder Nichtzulassung ist die Anwärterin oder der Anwärter spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung zu informieren. Bei Nichtzulassung kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters verlängert werden; § 22 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus je einer Klausur in folgenden Fächern:

  1. Bankbetriebslehre,

  2. Zentralbankbetriebslehre,

  3. Finanzmathematik und

  4. Rechnungswesen.

Für jede Klausur sind die Bearbeitungszeit und die zulässigen Hilfsmittel anzugeben.

(3) Jede Klausur ist von den beiden Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten. Weichen die Bewertungen um höchstens drei Rangpunkte voneinander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet. Weichen die Bewertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, setzt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Rangpunkte und die Note fest. Die festgesetzten Rangpunkte müssen innerhalb der Spanne liegen, die sich aus den von den beiden Prüfenden abgegebenen Bewertungen ergibt. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn einer der beiden Prüfenden zustimmt.

(4) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt diese als mit null Rangpunkten bewertet.

§ 16 Mündliche Abschlussprüfung

(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer in mindestens zwei Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat. Die Zulassung oder Nichtzulassung ist der Anwärterin oder dem Anwärter spätestens eine Woche vor der mündlichen Abschlussprüfung bekannt zu geben.

(2) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus zwei Prüfungsteilen in den Fächern Zentralbankbetriebslehre sowie Rechts- und Staatsbürgerkunde.

(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Abschlussprüfung.

(4) Die mündliche Abschlussprüfung soll als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Eine Prüfungsgruppe soll aus höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärtern bestehen. Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung soll für jede Anwärterin oder jeden Anwärter in jedem Prüfungsfach 15 Minuten betragen.

(5) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. Mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission können andere Personen zuhören, es sei denn, dass eine Anwärterin oder ein Anwärter dem widerspricht.

(6) Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein. Die beiden Prüfenden geben für jedes Prüfungsfach einen Bewertungsvorschlag ab. Die oder der Vorsitzende setzt für jeden Teil der mündlichen Abschlussprüfung die Rangpunkte und die Note fest. § 15 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(7) Über die mündliche Abschlussprüfung einer Anwärterin oder eines Anwärters fertigt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission ein Protokoll an, aus dem die wesentlichen Umstände der Prüfung sowie ihre Bewertung hervorgehen. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.

§ 17 Fernbleiben, Rücktritt

(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einem Teil der Abschlussprüfung ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt der Teil der Abschlussprüfung als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle beauftragt worden ist, vorzulegen.

(3) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob der versäumte Teil der Abschlussprüfung nachgeholt werden kann oder ob die schriftliche Abschlussprüfung oder die mündliche Abschlussprüfung insgesamt nachzuholen ist. Den Zeitpunkt der Nachholung setzt die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle fest.

§ 18 Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einem Teil der Abschlussprüfung täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Abschlussprüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Abschlussprüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle. Die Entscheidung während der mündlichen Abschlussprüfung trifft die Prüfungskommission. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung einzelner oder mehrerer Teile der Abschlussprüfung anordnen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine Täuschung erst nach der Abschlussprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle nachträglich die Abschlussprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

(4) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 anzuhören.

§ 19 Bestehen der Laufbahnprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn

  1. die in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen im Durchschnitt mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind,

  2. mindestens vier der in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und

  3. in mindestens einem Teil der mündlichen Abschlussprüfung eine Rangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.

(2) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung ermittelt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird aus der Ausbildungsrangpunktzahl sowie den in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erzielten Durchschnittsrangpunktzahlen errechnet; die Ausbildungsrangpunktzahlen und die Durchschnittsrangpunktzahlen sind wie folgt zu gewichten:

  1. die Ausbildungsrangpunktzahl mit 25 Prozent,

  2. die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mit 50 Prozent,

  3. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 25 Prozent.

Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung für die Ermittlung der Abschlussnote bei Nachkommawerten ab 50 aufgerundet und bei kleineren Nachkommawerten abgerundet.

(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Anwärterinnen und Anwärtern die Rangpunktzahlen der Laufbahnprüfung und der Einzelleistungen mit und erläutert die Bewertungen auf Wunsch kurz mündlich.

§ 20 Abschlusszeugnis

(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis, das die in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erreichten Rangpunktzahlen sowie die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote enthält.

(2) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung.

§ 21 Prüfungsakten, Einsichtnahme

(1) Die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung und das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung sind zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Sie sind spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.

(2) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen. Die Einsichtnahme ist in der jeweiligen Akte zu vermerken.

§ 22 Wiederholung der Laufbahnprüfung

(1) Erfolgt keine Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung oder ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann die Laufbahnprüfung wiederholt werden. Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestimmt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Wiederholung stattfinden kann. Die Frist soll sechs Monate nicht überschreiten.

(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für die Ausbildung während der Wiederholungsfrist einen ergänzenden Ausbildungsplan auf. In dem Plan sind die abzuleistenden Ausbildungsabschnitte und die zu erbringenden Leistungstests enthalten.

(3) Spätestens zwei Wochen vor der Wiederholung erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein neues zusammenfassendes Zeugnis nach § 11, das die in der Wiederholungsfrist erbrachten Leistungen einschließt.

Abschnitt 4 - Schlussvorschriften

§ 23 Übergangsregelung

Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 1. September 2011 den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Bankbetriebsdienstes bei der Deutschen Bundesbank begonnen haben, ist die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des Bankbetriebsdienstes bei der Deutschen Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1983 (BAnz. S. 4053), die zuletzt durch den Beschluss vom 5. März 1998 (BAnz. S. 11 571) geändert worden ist, weiter anzuwenden. Mit Bestehen der Laufbahnprüfung erwerben die Anwärterinnen und Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Bankdienstes bei der Deutschen Bundesbank.

§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des Bankbetriebsdienstes bei der Deutschen Bundesbank sowie die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des Geldbearbeitungsdienstes bei der Deutschen Bundesbank, beide in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1983 (BAnz. S. 4053, 4056), die beide zuletzt durch den Beschluss vom 5. März 1998 (BAnz. S. 11 571) geändert worden sind, außer Kraft.

Was ist Bundesgit?

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Wie funktioniert Git?

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Was hat das mit Gesetzen zu tun?

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