Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Modellbauer-Handwerk (MbauMstrV)

Ausfertigungsdatum
1998-03-19
Fundstelle
BGBl I: 1998, 521

Eingangsformel

Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt gemäß Artikel 33 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

1. Abschnitt - Berufsbild

§ 1 Berufsbild

(1) Dem Modellbauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

  1. Entwurf, Herstellung und Instandhaltung von Produktionsmodellen und Dauerformen,

  2. Entwurf, Herstellung und Instandhaltung von Anschauungsmodellen.

(2) Dem Modellbauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

  1. Kenntnisse des Modellbaus,

  2. Kenntnisse der berufsbezogenen Konstruktion,

  3. Kenntnisse der berufsbezogenen Form- und Gießtechnik,

  4. Kenntnisse der berufsbezogenen Farb- und Gestaltungslehre,

  5. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe,

  6. Kenntnisse der berufsbezogenen Planungs- und Fertigungsmethoden sowie der berufsbezogenen Meß- und Prüfmethoden,

  7. Kenntnisse der berufsbezogenen Mathematik und Physik, insbesondere der Statik,

  8. Kenntnisse der berufsbezogenen mechanischen, pneumatischen, hydraulischen, elektrischen und elektronischen Komponenten,

  9. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen und Vorschriften, insbesondere des Umweltschutzes,

  10. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

  11. Kenntnisse auf den Gebieten Produkthaftung und Qualitätsmanagement,

  12. Anfertigen und Umsetzen von Entwurfsskizzen und Werkzeichnungen,

  13. Erstellen von mehrdimensionalen Konstruktionen, insbesondere CAD- Konstruktionen,

  14. manuelles und maschinelles Be- und Verarbeiten von Werkstoffen,

  15. Herstellen lösbarer und unlösbarer Verbindungen,

  16. Bedienen von Bearbeitungsmaschinen und Meßgeräten,

  17. Erstellen von Meß- und Prüfprotokollen,

  18. manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung,

  19. farbliches Gestalten von Modellen,

  20. Ausrüsten von Modellen mit mechanischen, pneumatischen, hydraulischen, elektrischen und elektronischen Komponenten,

  21. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

2. Abschnitt - Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)

(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als 20 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.

§ 3 Meisterprüfungsarbeit

(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

  1. ein Produktionsmodell,

  2. ein Anschauungsmodell.

(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Entwurfs- und Fertigungszeichnung sowie die Vorkalkulation mit Materialliste zur Genehmigung vorzulegen, sofern die Meisterprüfungsarbeit nicht vorgegeben wird.

(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die Entwurfs- und Fertigungszeichnung, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation vorzulegen.

(4) Die Entwurfs- und Fertigungszeichnung, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.

§ 4 Arbeitsprobe

(1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

  1. Herstellen eines profilierten Hebels,

  2. Anfertigen einer profilierten Kernseele,

  3. Herstellen eines dünnwandigen Gehäuseteiles.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)

(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

  1. Technische Mathematik:

    a) Material-, Gewichts- und Verschnittberechnungen,

    b) Berechnen von Winkelfunktionen,

    c) Volumen- und Körperberechnungen, insbesondere Abwicklungen;

  2. Technisches Zeichnen:

    Anfertigen von Konstruktions- und Fertigungszeichnungen;

  3. Fachtechnologie:

    a) Einsatz und Verwendung von Produktions- und Anschauungsmodellen,

    b) Konstruktion, Aufbau und Herstellungsmethoden von Modellen und Formen,

    c) berufsbezogene Form- und Gießtechnik,

    d) berufsbezogene Physik,

    e) Planungs-, Fertigungs-, Meß- und Prüfmethoden,

    e) manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung,

    f) berufsbezogene Farben- und Gestaltungslehre,

    g) berufsbezogene Normen und Vorschriften, insbesondere des Umweltschutzes,

    h) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes;

  4. Werkstoffkunde:

    Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufsbezogenen Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe;

  5. Kalkulation:

    Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 3.

3. Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 6 Übergangsvorschrift

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

§ 7 Weitere Anforderungen

Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1998 in Kraft.

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Was ist GitHub?

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