Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Ausbildungsförderung für Medizinalfachberufe (MedFachbV)

Ausfertigungsdatum
1995-05-25
Fundstelle
BGBl I: 1995, 768

Eingangsformel

Auf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

§ 1 Ausbildungsstätten

(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von

  1. Lehranstalten für Assistenten in der Zytologie,

  2. Lehranstalten für ernährungsmedizinische Berater,

  3. Lehranstalten für Gesundheitsaufseher,

  4. Lehranstalten für Kardiotechniker,

  5. Lehranstalten für medizinische Dokumentationsassistenten,

  6. Lehranstalten für medizinische Fußpflege,

  7. Lehranstalten für medizinische Sektions- und Präparationsassistenten,

  8. Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten,

  9. Schulen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten,

  10. Schulen für Diätassistenten,

  11. Schulen für Fachkrankenpflegepersonal,

  12. Schulen für Krankenpflegehilfe,

  13. Schulen für Lehrkräfte für Medizinalfachberufe,

  14. Schulen für Logopäden,

  15. Schulen für Masseure und medizinische Bademeister,

  16. Schulen für Medizinalfachpersonen für leitende Funktionen,

  17. Schulen für medizinische Dokumentare,

  18. Schulen für Orthoptisten,

  19. Schulen für Physiotherapeuten,

  20. Schulen für Rettungsassistenten,

  21. Schulen für Sprachtherapeuten,

  22. Schulen für technische Assistenten in der Medizin (Zweige Laboratoriumsmedizin, Radiologie, Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin),

  23. Hebammenschulen,

  24. Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschulen,

  25. Pflegevorschulen.

(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer durch die zuständige Landesbehörde als zur Ausbildung geeignet staatlich anerkannten oder ermächtigten Ausbildungsstätte durchgeführt wird.

§ 2 Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden

Die Auszubildenden an den in § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4, 11, 13, 16, 17 und 21 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung wie Schüler an Fachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, im übrigen wie Schüler von Berufsfachschulen.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

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