Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf Mediengestalter Bild und Ton/Mediengestalterin Bild und Ton wird staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen prozessbezogen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
(2) Die berufliche Handlungsfähigkeit im Einsatzgebiet ist durch Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erweitern und zu vertiefen, die im jeweiligen Geschäftsprozess zur ganzheitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigen.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Planen von Arbeitsabläufen,
Einrichten und Prüfen von medienspezifischen Produktionssystemen,
Herstellen von Bild- und Tonaufnahmen,
Prüfen, Aufbereiten und Verwalten von Bild- und Tonmaterial,
Bearbeiten von Bild- und Tonmaterial,
Durchführen von Medienproduktionen,
Zusammenarbeiten im Produktions- und Redaktionsteam; Projektmanagement im Einsatzgebiet.
(2) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1 sind in mindestens einem Einsatzgebiet anzuwenden und zu vertiefen. Als Einsatzgebiete kommen insbesondere in Betracht:
Außenübertragung,
Studioproduktion,
szenische und dokumentarische Produktion,
EB-Produktion,
Bildmontage, AV-Grafik, Effekte,
Tonaufnahme, -schnitt, -synchronisation und -mischung,
Radioproduktion und -sendung,
Fernsehproduktion und -sendung,
Organisation von AV-Produktionen,
Produktion von Bild- und Tonmaterial für crossmediale Produkte.
Die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1 vermittelt werden können.
Die in § 4 Abs. 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) In der Zwischenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
Produktionssysteme einrichten, Fehler und Störungen erkennen und beheben,
Bild- und Tonmaterial prüfen, aufbereiten und verwalten, Speicherumgebungen administrieren, Norm- und Formatwandlungen durchführen sowie
Produktionssysteme bedienen
kann.
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 30 Minuten eine Arbeitsprobe durchführen sowie handlungsorientierte Aufgaben in höchstens 120 Minuten schriftlich bearbeiten.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
Produktionsaufgaben,
Produktionsorganisation, -technik und Gestaltung,
Medienwirtschaft,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Im Prüfungsbereich "Produktionsaufgaben" soll der Prüfling nachweisen, dass er
vorgegebene redaktionelle Konzepte ausarbeiten sowie Produktionsunterlagen erstellen,
Bild-Ton sowie Ton nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten aufnehmen und bearbeiten, technische Standards und zeitliche Vorgaben einhalten,
komplexe Teilaufgaben einer Produktion unter Zeitvorgaben durchführen und
Projektabläufe dokumentieren, Medienbegleitdaten und Abrechnungsdaten erstellen
kann.
(4) Zum Nachweis der Anforderungen nach Absatz 3 soll der Prüfling
in höchstens 18 Stunden
a) eine Bild-Ton-Produktion von 2,5 bis 4 Minuten Dauer oder
b) eine Tonproduktion von 3 bis 5 Minuten
auf der Grundlage einer redaktionellen Vorgabe erstellen, Unterlagen anfertigen sowie hierüber ein Fachgespräch von 5 bis 15 Minuten führen. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung der Produktion das ausgearbeitete Konzept, einschließlich der Produktionsunterlagen, zur Genehmigung vorzulegen;
in höchstens 45 Minuten höchstens drei Arbeitsproben durchführen. Für die Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
a) Kamerabilder und Zuspielungen, einschließlich Effekte, Schriften, Bildübergänge und Tricks, unter Einbeziehung der Kameraführung nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten auswählen und einsetzen;
b) Tonproduktionen, Musik und Live-Bestandteile, einschließlich Effekte, nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten auswählen und einsetzen;
c) Produktionen für verschiedene Verbreitungswege aufbereiten, verwalten und bereitstellen sowie Ablaufsteuerungssysteme einsetzen;
d) eine Szene einleuchten und mit mindestens zwei Kameras optisch auflösen und aufzeichnen;
e) eine Bild-Ton-Produktion nach vorgegebenem Konzept montieren.
Die Arbeitsproben sind so auszuwählen, dass der Nachweis der Anforderungen nach Absatz 3 gewährleistet ist.
Die Produktionsaufgaben nach Nummer 1 und 2 sind gleich zu gewichten.
(5) Im Prüfungsbereich "Produktionsorganisation, -technik und Gestaltung" soll der Prüfling nachweisen, dass er
Unterlagen auswerten,
Lösungsvarianten unter technischen, gestalterischen, rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,
Arbeitstechniken und Arbeitsabläufe planen und abstimmen sowie
Geräte und Material auswählen
kann. Zum Nachweis der Qualifikationen soll der Prüfling in höchstens 180 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(6) Im Prüfungsbereich "Medienwirtschaft" soll der Prüfling nachweisen, dass er
die gesellschaftliche Bedeutung, die gesellschaftsrechtliche Stellung sowie die wirtschaftlichen und sozialen Aufgaben von Medienbetrieben beschreiben,
die Zusammenhänge von Medienordnung, Programmauftrag und Programmformen darstellen und
die rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen der Medienproduktion unter Berücksichtigung des Spannungsfeldes von Meinungsfreiheit, Persönlichkeitsschutz, Wettbewerbssituation und Konsumentenwünschen analysieren und beurteilen
kann. Zum Nachweis der Qualifikationen soll der Prüfling in höchstens 45 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(7) Im Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" soll der Prüfling nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. Zum Nachweis der Qualifikationen soll der Prüfling in höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(8) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
Produktionsaufgaben
50 Prozent,
Produktionsorganisation, -technik und Gestaltung
25 Prozent,
Medienwirtschaft
15 Prozent,
Wirtschafts- und Sozialkunde
10 Prozent.
(9) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit mangelhaft und in den weiteren schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das Ergebnis der schriftlichen Arbeit und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
im Gesamtergebnis,
im Prüfungsbereich Produktionsaufgaben sowie
im Prüfungsbereich Produktionsorganisation, -technik und Gestaltung
mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1274 - 1277)
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte in Wochen in den Monaten
1-18
19-36
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
* a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes erläutern (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
* a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu
Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
* a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Planen von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
* a) Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte sowie Regelungen zum Datenschutz, Medien- und Lizenzrecht beachten
b) mit den an der Produktion Beteiligten kommunizieren, insbesondere
aa) Informationen mündlich und schriftlich einholen, auswählen und
weitergeben
bb) Kommunikationseinrichtungen nutzen
cc) technische und betriebliche Fachsprache, auch in Englisch, anwenden
c) Reihenfolge der Arbeitsschritte und Zeitplan für den eigenen
Arbeitsbereich festlegen; Geräte und Verbrauchsmaterialien
termingerecht bereitstellen
d) Anwendungssoftware, insbesondere Text-, Organisations- und
Planungssoftware sowie Redaktions- und Kontentmanagementsysteme,
einsetzen
e) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften,
auch in Englisch, auswerten und anwenden
f) Projektablauf dokumentieren
*
6
Einrichten und Prüfen von medienspezifischen Produktionssystemen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
* a) Blockschaltbilder und Anschlusspläne lesen sowie Skizzen anfertigen
b) Software- und Geräteanleitungen, auch in Englisch, nutzen
c) Geräte entsprechend den Produktionsanforderungen unter
Berücksichtigung von arbeitsmedizinischen und ergonomischen
Bestimmungen zusammenstellen, einrichten und auf Funktionsfähigkeit
prüfen
d) Stromversorgung herstellen, Sicherheitsvorschriften beim Arbeiten an
und mit elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen beachten
e) Produktionssysteme einrichten, insbesondere
aa) Software zusammenstellen und laden
bb) Software konfigurieren und Bedienoberflächen einrichten
cc) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
f) Geräte nach Schaltungsunterlagen unter Beachtung der
elektromagnetischen Verträglichkeit verbinden sowie an interne und
externe Netze anschließen
g) Übertragungseinrichtungen, einschließlich drahtloser
Übertragungseinrichtungen, aufbauen, einrichten und bedienen
h) Kommunikationseinrichtungen konfigurieren und bedienen,
Konfigurationsdaten abstimmen
i) Signale durch Sicht- und Hörprüfung sowie mit
Betriebsmesseinrichtungen prüfen
j) Gesamtfunktion prüfen, Störungen feststellen, Fehler in Geräten und
Anlagenteilen eingrenzen und beheben; Maßnahmen zur
Störungsbeseitigung einleiten, Havariekonzepte entwickeln und anwenden
k) Geräte und Einrichtungen abbauen, pflegen und Einsatzbereitschaft
sicherstellen
*
7
Herstellen von Bild- und Tonaufnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
* a) beleuchtungstechnische Geräte aufbauen und bedienen
b) Aufnahme- und Regiegeräte bedienen
c) Kameras abgleichen und aussteuern
d) Beschallungsanlagen einschließlich Effektgeräte aufbauen und bedienen
e) Ton aussteuern sowie Ton angeln
*
Bild und Ton nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten aufnehmen, insbesondere
f) Kamerastandorte, -bewegungen und Bildausschnitte festlegen
g) unterschiedliche Situationen ausleuchten
h) Mikrofone für unterschiedliche Situationen auswählen und positionieren
i) Sicherheitsvorschriften für Produktionen mit temporären Aufbauten und mit Publikum einhalten
*
8
Prüfen, Aufbereiten und Verwalten von Bild- und Tonmaterial (§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
* a) Bild- und Tonmaterial prüfen, abhören, sichten, ordnen und verwalten
b) Bild- und Tonmaterial sowie Medienbegleitdaten erstellen und
übertragen, Norm- und Formatwandlungen durchführen
c) Speicherumgebungen administrieren und Medienbegleitdaten, insbesondere
Angaben zu Urheber- und Persönlichkeitsrechten, verwalten
d) Bild- und Tonmaterial in Archiven und Datenbanken recherchieren
*
9
Bearbeiten von Bild- und Tonmaterial (§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
Bild und Ton nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten bearbeiten, insbesondere
a) Material unter Beachtung von Rechtsvorschriften auswählen und bereitstellen
b) montieren und unter Einsatz von Grafikelementen, Schriften, Animationen, Effekten, Geräuschen und Musik nachbearbeiten
c) Sprachaufnahmen und Tonmischungen durchführen
d) Tonproduktionen bearbeiten
*
10
Durchführen von Medienproduktionen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10)
* a) Produktionen unter Live-Bedingungen entsprechend der Ablaufpläne im Produktionsteam abstimmen und koordinieren
b) Kamerabilder und Zuspielungen, einschließlich Effekte, Schriften,
Bildübergänge und Tricks, unter Einbeziehung der Kameraführung nach
redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten auswählen und
einsetzen
c) Tonproduktionen, Musik und Live-Bestandteile, einschließlich Effekte,
nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten auswählen und
einsetzen
d) Produktionen für verschiedene Verbreitungswege aufbereiten, verwalten
und bereitstellen, Ablaufsteuerungssysteme einsetzen
*
11
Zusammenarbeiten im Produktions- und Redaktionsteam; Projektmanagement im Einsatzgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 11)
* a) vorgegebene redaktionelle Konzepte auswerten und ausarbeiten sowie Produktionsunterlagen nach redaktionellen, produktionstechnischen, medienspezifischen und gestalterischen Gesichtspunkten für den jeweiligen Einsatzbereich erstellen
b) Informationen zur Vorbereitung von Bild- und Tonprodukten
recherchieren, auswerten und bewerten
c) Programmmitarbeiter und Kunden bei der Umsetzung von gestalterischen
Konzepten unterstützen und beraten
d) Produktionsablauf nach inhaltlichen, gestalterischen und
wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit den Beteiligten abstimmen,
insbesondere
aa) redaktionelle und mediale Konzepte erfassen sowie mit Kunden und den
Projektbeteiligten hinsichtlich Intention und Wirkung besprechen
bb) Arbeitsabläufe und Arbeitstechniken unter Beachtung redaktioneller
Vorgaben sowie von Terminen und Kosten abstimmen
cc) Lösungsvarianten aufzeigen, Aufwand und Kosten ermitteln und
vergleichen
e) Einhaltung von Terminen verfolgen
f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte
und Prozesse beachten sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln
systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g) Abrechnungsdaten erstellen, Leistungen abrechnen, Nachkalkulation
durchführen
h) Arbeitsbeziehungen im Produktionsteam organisieren; das Team in der
Zusammenarbeit motivieren; Konflikte im Team lösen
i) eigene Qualifikationsdefizite feststellen,
Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche
Lerntechniken anwenden
*
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